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BGH · II ZR 38/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 38/60

wird mit der Maßgabe zurUckgewiesen, daß die Kosten der Berufungsinstanz zu 19/20 der Beklagter und zu 1/20 dem Kläger auf erlegt werden. Der Kläger hat zunächst mit der Klage nach § 254 2PCbeantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die treuhänderische Geschäftsführung bezüglich des an sie abgetretenen Geschäftsanteils an der GmbH Rechnung zu legen Der Kläger hat geltend gemacht; Das Guthaben der O0|^ GmbH bei der Beklagten habe im Zeitpunkt der Abtretung des Geschäftsanteils an die Beklagte ca. Die Beklagte sei als Treuhänderin des Klägers verpflichtet gewesen, Verfügungen über das Guthaben der zu ver- Sie sei an dem illegalen Sperrmarkgeschäft der Ce( das der Kläger im übrigen gekannt habe, nicht beteilig', wesen» Aus diesem Geschäft seien v/eder der Ce00| noch der 000 irgendwelche Nachteile entstanden« Soweit das Guthaben der 000 nicht zugunsten der Mineralölwerke H00GmbH, sondern zugunsten der Ce^00 zur Einlösung von Wechseln auf Anweisung Pf0|^P verwendet worden sei, finde dies seine Rechtfertigung in dem Verrechnungsabkommen vom 22o September 1952, nach dem das Guthaben der 000 für das Debet der Ce0|0 und der Mineralölwerk H00 GmbH gehaftet habe» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klfi -gors zurückgewiesen und seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Zahlung von 10 000 DM abgewiesen» Wegen des Antrages auf Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat ferner die Anschlußberufung der Beklagten, die sich gegen die Kostenlast bezüglich des Antrages auf Gutschrift von 200 000 DM gewandt hat, zurück-gev/iesen, und die Kostenentscheidung des Landgerichts, das die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 92 ZPO verteilt hatte, aufgehoben und diesem die abschließende Kootenentscheidung überlassen. Beim Landgericht hat der Kläger nunmehr statt des Antrages auf Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages (1 b) den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6 100 DIJ nebc" Zinsen als Teilbetrag eines ihm durch unerlaubte Handlung der Beklagten zugefügten Schadens zu zahlen. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte die Kosten des in der Hauptsache erledigten Antrages auf Gutschrift von 200 000 DM zu tragen habe, hat es von den Gerichtskosten dem Kläger 3/4, der Beklagten 1/4, und von don außergerichtlichen Kosten dem Kläger 4/5 und der Beklagten 1/5 auferlegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung des Zahlungsantrages (1 b) im vollen Umfang und eine andere Kostenverteilung erstrebt hatte,’ zurückgev/iesen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger das Sperrmarkgeschäft der Ce^|^ nicht gekannt habe und daß die daran beteiligte Beklagte den Kläger nicht davon unterrichtet und so verhindert habe, daß er gegen die Einlösung der von PrJBBHfc-Wechsel, die der Refinanzierung dieses Geschäfts zu Lasten der GmbH Die Beklagte habe keine Verfügung über das Vermögen der Om GmbH zulassen dürfen, die den Wert des Geschäftsanteils des Klägers vernichtete. Ob der Begründung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Beklagte habe als Sicherungsnehmerin die Geschäftsführung der GmbH nicht im Interesse des Klägers zu überwachen und unzulässige Verfügungen, die ihr bekannt geworden waren, nicht zu verhindern brauchen, kann unerörtert bleiben. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis beizutreteno Der Kläger hat bereits nicht darzulegen vermocht, daß über das Guthaben der GmbH in unzuläs- Insbesondere ergibt sich aus der Darstellung des Klägers nicht, daß im Rahmen des Sperrmarkgeschäfts der Ce0|für die GmbH Nach- Dieses Geschäft ist nach Behauptung des Klägers in der Art abgev/ickelt worden, daß mit Mitteln der die zu diesem Zweck verbotswidrig in die Schweiz verbracht wurden, dort Sperrmarkguthaben zu dem niedrigen Kurs gekauft wurden. die zudem mit der übrigen Darstellung über das abgewickelte Sperrmarkgeschäft im Widerspruch steht, ist unbeachtlich (§ 288 ZPO)» In den Büchern der CeflH^ erschien zwar der Betrag von 700 000 DM als Darlehen des Bankhauses & Co in Baflfe, aber diese Buchung war eine Scheinbuchung zur Verdeckung der unerlaubten Sperrmarktransaktion. Das Berufungsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger nicht dargelegt hat, die Ce^^^ habe aus dem Sperrmarkgeschäft Nachteile gehabt, etwa dadurch, daß sich ihr Debet bei der Beklagten, für das auch das Guthaben der haftete, er- Der Kläger legt zutreffend dar, daß der in den Büchern der Ce^Hi^ in Zusammenhang mit dem Sperrmarkgeschäft als Schuld des Kaufmanns von Pr^HI^ erscheinende Betrag von 550 000 DM kein echtes Debet, sondern eine Scheinbuchung darstellte (III, 476). Auf Anweisung des Geschäftsführers PfBH9 erhielt von PrflHfe aus dem Guthaben der GmbH bei der Beklagten 310 000 DM, die zur Einlösung der Wechsel verwendet wurden (II, 284). Aus diesem Sachverhalt ergibt sich nicht, daß die Beklagte zu dem Nachteil der GmbH und des Klägers eine un- der Kläger selbst vorträgt9 von PrflH^ nur gefälligkeitshalber die Wechsel angenommen hatte (III, 476) und die Beklagte dies nach Darstellung des Klägers auch gewußt hat (II, 212, 213), war diese Verminderung nur scheinbar« Die Beklagte hätte eine Rückbelastung vornehmen können, da nach dem Vortrag des Klägers mit der Einlösung durch von Pr#HBBl nicht zu rechnen war. Die Wechsel standen, v/ie auch der Kläger vorträgt, auf einem Wechsel-Verwahrkonto und sind, da ein Inkasso nicht in Betracht kam, an die GmbH zu Händen zu- Bei dieser sich aus dem Vortrag des Klägers ergebenden Sachlage sind die Ausführungen der Revision, daß letzten Endes die OflB) GmbH die Gelder für das Sperrmarkgecchäft aufgebracht habe, daß die Beklagte einen Wert des Klägers, den sie sicherungshalber empfangen hatte, aus der Hand gegeben habe, sowie ferner, daß die Haftung des Guthabens der CflBP GmbH nicht durchgreifen könne, wenn die mit einem unzulässigen Geschäft belastet war, gegenstandslos» Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ist schon deshalb zu verneinen, weil nach dem Vertrag des Klägers die Beklagte das Vermögen der CflK GmbH vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt haben soll. IV» Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet» Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, die nach § 308 Abs» 2 ZPO von Amts wegen nachzuprüfen ist, ist allerdings insoweit unzutreffend, als sie dem Kläger die Kosten der Berufung und der Beklagten die Kosten ihrer Anschlußberufung auferlegt. Es ist nicht anzuneh-men, daß der Kläger meinte, einen Anspruch auf Zahlung von 600 000 DM gegen die Beklagte auf Grund der Rechnungslegung zu erlangen.

Zitierte Normen: § 92 ZPO § 826 BGB § 16 GKG § 97 ZPO
KostenMineralölwerkGuthabenGmbHKlägerDebetRevision

Volltext der Entscheidung

2143 078
II ZR 38/60
Verkündet
 am 18o Januar 1962
Schorm, Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ernst BflB, Ph (KreisOpBU^H), jetzt Kö Li^^^^Bstraße ■ m9
- Prozeßtoevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma K^^IjafllHB & Co«, Bankhaus, Kommanditge-Seilschaft,	BfBstr.fe,
 persönlich haftende Gesellschafter Br. l'ritz	und
 Walter G.	in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager, Liesecke und Dr. Reinicke
 für Recht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5. Januar.I960 wird mit der Maßgabe zurUckgewiesen, daß die Kosten der Berufungsinstanz zu 19/20 der Beklagter und zu 1/20 dem Kläger auf erlegt werden. Die Kosten de:' Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der Kläger ist zusammen mit dem Fabrikant Hermann Pf^^^ außer an der hier nicht interessierenden Rhein-Hain-Öl Ernst	oHG	noch	an	folgenden Mineralöl-Ge-
sellschaften beteiligt bzw. beteiligt gewesen;
Io
 der Firma Mineralölwerk Hl
 GmbH in Hl
 Ursprüngliches Stammkapital 30°000»— DM, das je zur Hälfte dem Kläger und FffllP zustand.
2«
der Firma Chemische Fabriken Mineralölwerk
 Hermann Pf^B^I GmbH in W1 (im folgenden als	bezeichnet)
Anteil des Klägers 20 Anteil des Pffll^ 80 $» Über diese Firma ist am 23-7°1955 das Konkursverfahren eröffnet»
der Firma Chemotechnische Industrie- und Handels-nuboHo in H7
(im folgenden als "CflV bezeichnet)
Stammkapital 20»000,— DM, davon 4»000?— DM Anteil des Klägers und 16«000,— Anteil des Pfi
 Diese drei Gesellschaften standen im Geschäftsverkehr .rüder beklagten Bank, die für sämtliche Gesellschaften Konten führte» Dabei beanspruchte die Mineralölwerk H^^^ GmbH und die Ce^BB~&I11bH laufend Kredite, während das Konto der O^BP-GmbH Guthaben bei der Beklagten aufwies» Für die Kredite der Ce^|^ und Mineralölwerk H^^ hatten der Kläger und sein Ilitgesellschafter Pf^H^p durch schriftliche Erklärung vom 9° September 1950 sowohl in eigener Person als auch als Vertreter der	und	Mineralölwerk	H^|^ die
 selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen» In einem besonderen Abkommen vom 15»/220 September 1952 war zwischen
• i
 
der	der	und	der	Mineralölwerk	H^^	sowie
 der Beklagten vereinbart, daß die beklagte Bank wie auch die Ce^H^)und Mineralölwerk HflBI jederzeit berechtigt sein sollten, das Guthaben-Konto der C^HP bei der beklagten Bank mit den Debet-Konten der Ce^B^ GmbH und Mineral Ölwerk H^^ GmbH zu verrechnen, bzw. gegeneinander aufzurechnen 0
Durch notariellen Vertrag vom 7* September 1953 übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil an der OHP von 4.000,— DM, nachdem zuvor sein Mitgesellschafter PfflHP seinen Anteil an einen gev/issen Sch^^BB übertragen hatte auf die beklagte Bank, ohne daß in dieser notariellen Erklärung etwas über den Grund der Veräußerung gesagt war» Mit Schreiben vom 13» Oktober 1953 teilte aber der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Mineralölwerk HBI^ GmbH namens dieser Gesellschaft mit, daß die von dem Kläger am 7«, September 1953 vorgenommene Veräußerung des Geschäftsanteils von 4 <»000 DM nals Sicherheit für die von uns (Mineralölwerk HflB) beanspruchten Kredite anzusprechen sind.'1
Der Kläger hat zunächst mit der Klage nach § 254 2PCbeantragt, die Beklagte zu verurteilen, über die treuhänderische Geschäftsführung bezüglich des an sie abgetretenen Geschäftsanteils an der	GmbH	Rechnung	zu	legen
(1a) und den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrag an ihn zu zahlen (1b). Berner hat er die Gutschrift eines Betrages von 200 000 DM auf dem Konto der Mineralölwerk H^p^ von der Beklagten verlangt (1c). Der letztere Antrag ist in der Hauptsache erledigt.
 
Der Kläger hat geltend gemacht; Das Guthaben der O0|^ GmbH bei der Beklagten habe im Zeitpunkt der Abtretung des Geschäftsanteils an die Beklagte ca. 2,5 Mill» DM betragen«. Die Beklagte sei als Treuhänderin des Klägers verpflichtet gewesen, Verfügungen über das Guthaben der	zu	ver-
hindern, sofern ihr erkennbar geworden sei, daß diese Verfügung gesellschaftswidrig sei und die	schädige«	Die
 Beklagte habe insbesondere darauf achten müssen, daß entsprechend dem mit der Abtretung verfolgten Zv/eck der seiner Kapitalbeteiligung von 20 # an der	entsprechende	Teil
 dos Guthabens der CBP von 520 000 DM bzw« 550 000 DM zur Verringerung des Debetsaldos der Mineralölwerk Hanau GmbH verwendet würde» Sein OJH^-Anteil sei ausdrücklich zur Sicherung dieses Debets an die Beklagte abgetreten worden«, Statt dessen habe die Beklagte es zugelassen, daß der Geschäftsführer Pf^^ den Betrag von 520 000 DM bzw.
550 000 DM zu dem Ausgleich eines illegalen Sperrmarkgeschäfts verwendet habe, das namens der CeflB von	und
 einem Kaufmann von Fr^^l^ durchgeführt worden sei» Die Beklagte habe zu Lasten der CfHB die Einlösung von Wechseln zugelassen, die von ?r(HI|^ aus diesem Anlaß gegeben habe und denen keine Schuldverpflichtungen zugrundegelegen hätten« Die Beklagte müsse über das Schicksal des Geschäftsanteils in Laufe der Jahre und über die Vorgänge innerhalb der	Rechnung legen«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hat ih:; . Pflicht zur Rechnungslegung bestritten« Der Kläger sei ebenfalls ölleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der gewesen und habe daher sich über die Geschäftsvorgänge der	unterrichten	können.	Diese	seien	nicht	Gegenstand
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einer Rechnungslegung über den abgetretenen Geschäftsanteile Über die Kontenbewegungen seien zudem der Gesellschaft Kontoauszüge erteilt» Der Kläger habe auch stets die Bücher der einsehen können» Ihre Pflichten als Treuhänderin bezüglich des Geschäftsanteils des Klägers habe sie nicht verletzt» Der Kläger habe die Geschäftsführung überwachen müssen»
Sie sei an dem illegalen Sperrmarkgeschäft der Ce( das der Kläger im übrigen gekannt habe, nicht beteilig', wesen» Aus diesem Geschäft seien v/eder der Ce00| noch der 000 irgendwelche Nachteile entstanden« Soweit das Guthaben der 000 nicht zugunsten der Mineralölwerke H00GmbH, sondern zugunsten der Ce^00 zur Einlösung von Wechseln auf Anweisung Pf0|^P verwendet worden sei, finde dies seine Rechtfertigung in dem Verrechnungsabkommen vom 22o September 1952, nach dem das Guthaben der 000 für das Debet der Ce0|0 und der Mineralölwerk H00 GmbH gehaftet habe»
Sie habe nicht erkannt und nicht erkennen können, welche wirtschaftlichen Vorgänge hinter den von der Ce( zu dem Diskont eingeroichten und später zu lasten der eingclösten Wechseln gestanden hätten. Der Kläger sei im übrigen von der Verlagerung des Schuldpostens von P] von der Ce00i auf die C00I unterrichtet gewesen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Rechnungslegung (1:- ) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klfi -gors zurückgewiesen und seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Zahlung von 10 000 DM abgewiesen» Wegen
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des Antrages auf Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat ferner die Anschlußberufung der Beklagten, die sich gegen die Kostenlast bezüglich des Antrages auf Gutschrift von 200 000 DM gewandt hat, zurück-gev/iesen, und die Kostenentscheidung des Landgerichts, das die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach § 92 ZPO verteilt hatte, aufgehoben und diesem die abschließende Kootenentscheidung überlassen. Beim Landgericht hat der Kläger nunmehr statt des Antrages auf Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages (1 b) den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6 100 DIJ nebc" Zinsen als Teilbetrag eines ihm durch unerlaubte Handlung der Beklagten zugefügten Schadens zu zahlen. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Im Hinblick darauf, daß die Beklagte die Kosten des in der Hauptsache erledigten Antrages auf Gutschrift von 200 000 DM zu tragen habe, hat es von den Gerichtskosten dem Kläger 3/4, der Beklagten 1/4, und von don außergerichtlichen Kosten dem Kläger 4/5 und der Beklagten 1/5 auferlegt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung des Zahlungsantrages (1 b) im vollen Umfang und eine andere Kostenverteilung erstrebt hatte,’ zurückgev/iesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 6 100 DU nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zürückzuweisen.
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Entscheidungsstunde;
Io Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, daß mit
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der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Rechnungslegung auch der Anspruch auf Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages rechtskräftig erledigt sei» Über diesen Antrag hat aber das Berufungsgericht ausdrücklich nicht entschieden (Bdo II Bl« 344 GA)« Der Einwand der Rechtskraft stand mithin der Fortsetzung des Rechtsstreits bezüglich des Antrages zu 1 b) nicht entgegen«, Das Landgericht, an das der Rechtsstreit insoweit zurückverwiesen worden war, konnte eine Änderung dieses Antrages als sach-dienlich zulassen.
II. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus dem Treuhandverhältnis bezüglich des sicherungshalber abgetretenen GmbH-Anteils des Klägers an der OJHP-GmbH herleiten. Die Beklagte habe die sich aus diesem Rechtsverhältnis gegenüber dem Kläger ergebenden Verpflichtungen nicht schuldhaft verletzt. Sie habe den Geschäftsführer Pf^l^P nicht zu überwachen brauchen. Der Kläger sei ebenfalls Geschäft--führer der	gewesen	und	sei dies auch nach der Abtre-
tung der Geschäftsanteile geblieben. Er habe seinen Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer kontrollieren und insbesondere die Bücher der	GmbH einsehen können. Die
 Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger das Sperrmarkgeschäft der Ce^|^ nicht gekannt habe und daß die daran beteiligte Beklagte den Kläger nicht davon unterrichtet und so verhindert habe, daß er gegen die Einlösung der von PrJBBHfc-Wechsel, die der
 Refinanzierung dieses Geschäfts zu Lasten der	GmbH
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gedient habe, Vorgehen konnte. Die Beklagte habe keine Verfügung über das Vermögen der Om GmbH zulassen dürfen, die den Wert des Geschäftsanteils des Klägers vernichtete.
Ob der Begründung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Beklagte habe als Sicherungsnehmerin die Geschäftsführung der GmbH nicht im Interesse des Klägers zu überwachen und unzulässige Verfügungen, die ihr bekannt geworden waren, nicht zu verhindern brauchen, kann unerörtert bleiben. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis beizutreteno Der Kläger hat bereits nicht darzulegen vermocht, daß über das Guthaben der	GmbH	in unzuläs-
siger Weise verfügt worden ist. Insbesondere ergibt sich aus der Darstellung des Klägers nicht, daß im Rahmen des Sperrmarkgeschäfts der Ce0|für die	GmbH Nach-
teile entstanden sind. Dieses Geschäft ist nach Behauptung des Klägers in der Art abgev/ickelt worden, daß mit Mitteln der	die	zu	diesem Zweck verbotswidrig in die
 Schweiz verbracht wurden, dort Sperrmarkguthaben zu dem niedrigen Kurs gekauft wurden. .Unter der .falschen Angabe, der ausländische Gläubiger der Sperrmarkguthaben wolle diese einem inländischen Betrieb als Darlehen gewähren, wurde die Genehmigung der Landeszentralbank für ein Darlehen erschlichen und dadurch erreicht, daß die Guthaben im Inland in freier D-Mark zur Verfügung standen. Für den Betrag von 550 000 DM sind auf diese 'Weise Sperrmarkguthaben in Höhe von 700 000 DLI erworben und freigemacht worden (vgl. die Stellungnahme des Bundesministers der Finanzen vom 5* November 1957 Bd. III Bl. 451). Der Kläger hat im Schriftt. vom 21. Februar 1957 (Bd. I Bl. 194) selbst vorgetragen, daß der Betrag von 700 000 DM aus der Schweiz bei der CeflU
eingegangen ist« Die abweichende Darstellung im Schriftsatz vom 5. August 1958 (III, 475)? die zudem mit der übrigen Darstellung über das abgewickelte Sperrmarkgeschäft im Widerspruch steht, ist unbeachtlich (§ 288 ZPO)» In den Büchern der CeflH^ erschien zwar der Betrag von 700 000 DM als Darlehen des Bankhauses	&	Co in Baflfe, aber
 diese Buchung war eine Scheinbuchung zur Verdeckung der unerlaubten Sperrmarktransaktion. Die Cefli^ hatte die Guthaben in Wahrheit käuflich unter Mitwirkung des Kaufmanns von	der	entsprechende	Gelder	von der
 Ce^|^^ erhalten hatte, erworben. Das Schweizer Bankhaus hat auch auf die Geltendmachung einer Forderung im Konkurs der CeflBfe verzichtet, wie der Kläger selbst vorträgt (II, 214). Ob die Ce^B^ die Vorteile aus dem Sperrmark-, geschäft behalten hat oder ob, wie der Kläger im einzelnen behauptet hat und die Revision als übergangen rügt, der Gewinn PftfIK und der Beklagten zugeflossen ist, kann dahingestellt bleiben. Das Berufungsgericht ist jedenfalls zutreffend davon ausgegangen, daß der Kläger nicht dargelegt hat, die Ce^^^ habe aus dem Sperrmarkgeschäft Nachteile gehabt, etwa dadurch, daß sich ihr Debet bei der Beklagten, für das auch das Guthaben der	haftete, er-
höhte. Der Kläger meint vielmehr, daß das Sperrmarkgeschüfe mit Mitteln der 000 "refinanziert11 worden sei. Seine eigenen Behauptungen ergeben dies aber nicht. Der Kläger legt zutreffend dar, daß der in den Büchern der Ce^Hi^ in Zusammenhang mit dem Sperrmarkgeschäft als Schuld des Kaufmanns von Pr^HI^ erscheinende Betrag von 550 000 DM kein echtes Debet, sondern eine Scheinbuchung darstellte (III, 476). Der Betrag von 550 000 DM war nach Darstellung
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des Klägers von der CeBHB zur Verfügung gestellt, unter Mitwirkung von PrBHIK in die Schweiz verbracht und in Gestalt der Sperrmarkguthaben an die CeBHB zurückgeflossen o Der Kläger trägt weiterhin vor, daß "wegen der Steuerprüfung im Sommer 1953 das Debet des Herrn von PrBHI^ hei der CeBBfe durch Wechselhingabe ausgeglichen wurde". Da von PrBBHB der OeBBI^^ nichts schuldete, kann es sich nur um Scheinmaßnahmen handeln, die dazu dienten, das Konto von Prohaska bei der Ce^lfl^ verschwinden zu lassen. Der Kaufmann von PrBH^B akzeptierte von der Ce-ausgestellte Gefälligkeitswechsel im Betrage von 550 000 DM, die der Beklagten nach ihrer Darstellung mit der Angabe, sie dienten zur Bezahlung von Benzinlieferun-gen, von der CeBH9 zu dem Diskont eingereicht wurden (II, 212). Die Beklagte diskontierte die Wechsel in Höhe von 310 000 DM zugunsten der CeBBB, in Höhe von 240 000 DU übernahm sie die Akzepte nur zu dem Inkasso. Auf Anweisung des Geschäftsführers PfBH9 erhielt von PrflHfe aus dem Guthaben der	GmbH bei der Beklagten 310 000 DM, die zur
 Einlösung der Wechsel verwendet wurden (II, 284). Die Wechsel über 240 000 DM gab die Beklagte an PfBH^ zurück (II, 218).
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich nicht, daß die Beklagte zu dem Nachteil der	GmbH	und	des Klägers eine un-
zulässige Verwendung des Guthabens der OflBB für ein Sperr-markgeschäft zugelassen hat. Von einer "Refinanzierung des Sperrmarkgeschäfts durch Entschuldung von Pr^HHV kann keine Rede sein. Durch die Gutschrift der Pr^M^fc-Wechsel im Betrage von 310 000 DM wurde zwar das Debet der Ce^^^ bei der Beklagten in dieser Höhe vermindert. Da aber, wie
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der Kläger selbst vorträgt9 von PrflH^ nur gefälligkeitshalber die Wechsel angenommen hatte (III, 476) und die Beklagte dies nach Darstellung des Klägers auch gewußt hat (II, 212, 213), war diese Verminderung nur scheinbar« Die Beklagte hätte eine Rückbelastung vornehmen können, da nach dem Vortrag des Klägers mit der Einlösung durch von Pr#HBBl nicht zu rechnen war. Die Einlösung der Wechsel aus Ilitteln der QflBP GmbH bedeutete also lediglich, daß das zu Unrecht durch Gutschrift v/ertloser Wechsel verminderte Debet der Ce^H^ auch weiterhin um 310 000 DH klei •-ner blieb« Da in Höhe von 240 000 DM die Wechsel nur zu dem Inkasso entgegengenommen waren, ist insov/eit das Debet der CeflHP überhaupt nicht berührt worden, mag auch die Ce9-eine solche Buchung vorgenommen haben, wie der Kläger behauptet (I, 196, 197)» Die Wechsel über 240 000 DM sind der Ced^i zurückgegeben worden. Die Beklagte war nach dem Abkommen vom 22. September 1952 berechtigt, das Guthaben der	mit den Debetkonten anderer Firmen, darunter der
 Ce^|^, zu verrechnen (I, 202). Die Einlösung der Pr^lB^-Wechsel in Höhe von 310 000 DM stellt sich im Ergebnis als eine solche Verrechnung dar. Damit wurden nicht Mittel der für ein gesellschaftsfremdes Geschäft verwendet. Eine "Refinanzierung11 des bereits mit Mitteln der Ce^|^p ohne Nachteil für diese durchgeführten Sperrmarkgeschäfte kam überhaupt nicht mehr in Betracht. Ein echtes Debet von Prohaskas bei der Ce^^^ bestand nicht. Die Einlösung dis-kontierter Gefälligkeitswechsel zugunsten d&r Ce^l^P durch die	bedeutete lediglich eine Verminderung des Debets
 der Ce^^^^ bei der Beklagten, die jederzeit das OflB haben hierzu heronziehen durfte. Zur v/eiteren Verrechne v:.
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nit dem Debet der	sind	auch	noch 2,1 Millionen DM
des Guthabens der OflBBl verwendet worden» Diese Umbuchung steht in keinem Zusammenhang mit der "Entschuldung” Prohaskas. Die Cef/^0 war nicht mit einem Betrag von 240 000 DU wegen weiterer PrJHf^^-Wechsel belastet worden. Die Wechsel standen, v/ie auch der Kläger vorträgt, auf einem Wechsel-Verwahrkonto und sind, da ein Inkasso nicht in Betracht kam, an die	GmbH	zu	Händen	zu-
rückgegeben v/orden. Auch insoweit ist eine Schädigung der
 GmbH durch gesellschaftsfremde Maßnahmen PD^iBfe nicht ersichtlich. Die Verrechnung des Guthabens der GmbH entsprach dem Abkommen vom 22. September 1952,
Bei dieser sich aus dem Vortrag des Klägers ergebenden Sachlage sind die Ausführungen der Revision, daß letzten Endes die OflB) GmbH die Gelder für das Sperrmarkgecchäft aufgebracht habe, daß die Beklagte einen Wert des Klägers, den sie sicherungshalber empfangen hatte, aus der Hand gegeben habe, sowie ferner, daß die Haftung des Guthabens der CflBP GmbH nicht durchgreifen könne, wenn die	mit
 einem unzulässigen Geschäft belastet war, gegenstandslos»
Die mit diesem Vorbringen der Revision in Verbindung stehenden Verfahrensrügen nach § 286 ZPO bedürfen keiner Erörterung»
III. Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB ist schon deshalb zu verneinen, weil nach dem Vertrag des Klägers die Beklagte das Vermögen der CflK GmbH vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt haben soll. Die unerlaubte Handlung des § 826 BGB v/ird gegen den vorsätzlich Geschädigten begangen. Diesem erwächst
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der Ersatzanspruch (BGB RGRK § 826 Anm. 16, 18) . Der Vorsatz der Schädigung richtete sich nach den Behauptungen des Klägers gegen das Vermögen der	GmhH. Der Kläger kann
 daher keinesfalls Ansprüche aus § 826 BGB wegen des ihm durch die Entwertung seines GmbH-Anteils angeblich entstandenen Schadens gegen die Beklagte erhebeno Auch die Bürgschaft, die der Kläger gegenüber der Beklagten für die CeflH^ GmbH und das Mineralölwerk	GmbH	übernommen
 hatte, ändert daran nichts»
IV» Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet» Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, die nach § 308 Abs» 2 ZPO von Amts wegen nachzuprüfen ist, ist allerdings insoweit unzutreffend, als sie dem Kläger die Kosten der Berufung und der Beklagten die Kosten ihrer Anschlußberufung auferlegt. Über die Kosten ist bei beiderseitigen Rechtsmitteln regelmäßig wegen § 16 GKG nach §§ 92, 97 ZPO zu befinden (vgl. RG JW 1953» 512). Der Streitwert der Berufung beträgt 6 100 DM. Der ursprüngliche Zahlungsantrag zu 1 b), dessen Abv/eisung die Anschlußberufung erstrebte, ist nicht mit mehr als 120 000 DM (vgl. Beschluß des OLG vom 27. August 1957, Bd. II Bl. 266) zu bewerten, selbst wenn die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Juli 1958 berücksichtigt werden. Es ist nicht anzuneh-men, daß der Kläger meinte, einen Anspruch auf Zahlung von 600 000 DM gegen die Beklagte auf Grund der Rechnungslegung zu erlangen. Er mußte berücksichtigen, daß das Vermögen der	GmbH	noch für die Verbindlichkeiten weite-
rer Firnen, z.B. des Mineralölwerks H^|^, haftete, so daß er eine bare Zahlung in dieser Höhe an sich nicht erzielen konnte. Die Bewertung des Antrages zu 1 b) mit 20 $ des Be-
 
träges, um den die	GmbH	geschädigt worden sein soll,
 erscheint angemessen. In der Berufungsinstanz unterliegt daher die Beklagte in Höhe von 120 000 DM, der Kläger mit 6 100 DM. Die Kosten der Berufungsinstanz sind daher dem Kläger zu 1/20, der Beklagten zu 19/20 aufzuerlegen„
Die Kosten der Revisionsinstanz hat der Kläger nach § 97 ZPO zu tragen.
Br.Fischer Br.NÖrr Br.Haager Liesecke Br.Reinicke
i.
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