* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Revision de§ Klägers gegen das genannte Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen® Dezember 1957 zugestellt® Der Kläger hat am 13» Februar 1958 Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt® dzß ihm erst an 1« Februar 1958 das Jerufungsurteil mit Gründen von seinem Rechtsanwalt für den Berufungsrechtszug übermittelt wurde« Die späte Übersendung des Urteils sei, so behauptet <5or Klüger, durch die am 18- Januar 1958 erfolgte Erkrankung der Büro vor st eher in seines Rechtsanwalts verursacht, die bei Übergabe der Geschäfte an ihre Vertreterin erklärt habe, die Setehe sei in Ordnung* Darauf habe die Vertreterin auf oine entsprechende Frage des Rechtsanwalts am 20» Januar 1958 erklärt, der Kläger volle .«icht Revision ein!egen* Ihr wie dem Anwalt sei unbekannt gewesen, daß das Urteil den Kläger entg^g^n der 7/ei sung des Anwalts noch nicht übersandt worden v/ar* In einer nachträglich eingereich ten Erklärung versichert die Bürovorsteherin des Rechtsanwalts an Eides Statt, auf die für den 4* Januar 1958 verfügte und erfolgte ./ie-dervorlage der Akten habe der Anwalt nach den Zustellun/'S-datum gefragt und sie irrig den 23* Dezember 1957 als Tag der Zustellung des Urteils bezeichnet, Ebenso sei eine gleiche Anfrage des Klägers von 3* Januar 1958 beantwortet worden« Sine bei Unterzeiehnung dieser Antwort vom Anwalt gestellte Trage, ob dem Kläger das Urteil übersandt worden sei, habe sie irrtümlich bejaht« In dieser, von ihm zu fordernden Weise ist jedoch der Rechtsanwalt für den Berufungsrechtssug nicht vorgegangen«, Bei sachgemäßer Fahrung seiner Akten und zeitggrechter Kontrolle hätte ihm sonst nicht entgehen können, daß das vollständige Urteil dem Kläger noch nicht übersandt und dessen intSchließung über Uinlegung der Revision noch nicht ermöglicht worden war.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltRevisionsfristAnwalt®ZPOKlägerRechtsanwaltsRevision

Volltext der Entscheidung

II_ZRJ§Z§S
0^>
Beschluss,
 des Kaufmann; bei	(I
In Sachen
 Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br® Greuner-
gegen
 die P ■■■■■■■p^Aict^ngesellschaft für
 Braunkonlevereaeiung^^	in H(__
vertreten durch ihren Vorstand, den Kaufmann Hans ebenda.
-Prozeßbevollmächtigte: II® Instanz
 Beklagte und Revisionsbeklagte
 wird der Antrag des Klägers vom 15. Februar 1958, ihm gegen die Versäumung der Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29® Oktober 1957 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, abgelehnt®
Die Revision de§ Klägers gegen das genannte Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen®
Gründe s
mmnm*. m i n* um—
Das Urteil des Berufungsgerichts, durch das der noch rechtshängige Klageanspruch abger/iesen wurde, wurde dem Prozeßbevollirächtigten des Klägers vom 20. Dezember 1957 zugestellt® Der Kläger hat am 13» Februar 1958 Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt®
Die sonach verspätete Revisionseinlegung soll nach dem Vortrag des Klägers darauf zurüokzuxiihren vein? dzß ihm erst an 1« Februar 1958 das Jerufungsurteil mit Gründen von seinem Rechtsanwalt für den Berufungsrechtszug übermittelt wurde« Die späte Übersendung des Urteils sei, so behauptet <5or Klüger, durch die am 18- Januar 1958 erfolgte Erkrankung der Büro vor st eher in seines Rechtsanwalts verursacht, die bei Übergabe der Geschäfte an ihre Vertreterin erklärt habe, die Setehe sei in Ordnung* Darauf habe die Vertreterin auf oine entsprechende Frage des Rechtsanwalts am 20» Januar 1958 erklärt, der Kläger volle .«icht Revision ein!egen* Ihr wie dem Anwalt sei unbekannt gewesen, daß das Urteil den Kläger entg^g^n der 7/ei sung des Anwalts noch nicht übersandt worden v/ar*
«*
In einer nachträglich eingereich ten Erklärung versichert die Bürovorsteherin des Rechtsanwalts an Eides Statt, auf die für den 4* Januar 1958 verfügte und erfolgte ./ie-dervorlage der Akten habe der Anwalt nach den Zustellun/'S-datum gefragt und sie irrig den 23* Dezember 1957 als Tag der Zustellung des Urteils bezeichnet, Ebenso sei eine gleiche Anfrage des Klägers von 3* Januar 1958 beantwortet worden« Sine bei Unterzeiehnung dieser Antwort vom Anwalt gestellte Trage, ob dem Kläger das Urteil übersandt worden sei, habe sie irrtümlich bejaht«
•
Den Kläger muß Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand versagt werden,' denn er ist nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsfrist gehindert worden (§ 233 ZPO). Vielmehr beruht die Fristversäumung auf einer fehlerhaften Büroorganisation des Rechtsanwalts für den Berufungsrechtszug und damit auf dessen Verschulden, für das der Kläger einzustöhen hat (§ 232 Abs« 2 ZPO)« Der Rechtsanwalt war für die Einhaltung der Revisionsfrist verantwortlich« Er hatte deshalb dera Ida-
-3-
ger vom Zeitpunkt der Zustellung des Urteils und dem damit beginnenden Lauf der Revisionsfrist Kenntnis zu geben und ihm das vollständige Urteil zu übermitteln (vgl, Beschlüsse des BGH vom 6« Dezember 1950 - IV ZB 106/50 -TM ZPO § 233 Nr> 1, vom 31« Oktober 1957 - VII ZB 16/57 -VersR 1957s 810 - und vom 14- Januar 1958 - VIII ZR 178/57 VersR 1958, 110). Um rechtzeitige Brfüllung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, hatte er eine, angemessene Zeit vor Ablauf der Revisiönsfrist liegende Vorfrist notieren und sich die Akten an diesem läge zu entsprechender Überprüfung vorlegen zu lassen (vgl» Jeschluß des 3GII vom 30c November 1951 - I ZB 14/51 - LM ZPO § 233 Hr* 12). In dieser, von ihm zu fordernden Weise ist jedoch der Rechtsanwalt für den Berufungsrechtssug nicht vorgegangen«, Bei sachgemäßer Fahrung seiner Akten und zeitggrechter Kontrolle hätte ihm sonst nicht entgehen können, daß das vollständige Urteil dem Kläger noch nicht übersandt und dessen intSchließung über Uinlegung der Revision noch nicht ermöglicht worden war. In einer Unzulänglichkeit in der Büroorganisation des Anwalts ist daher die Ursache der Fristversäumung zu erblicken, gleichgültig, ob sie im einzelnen auf nicht rechtzeitige Aktenvorlage oder nicht sachgemäßer Aktenführung beruhte; oder aber sie liegt in dem Unterbleiben einer genauen Überprüfung durch den Anwalt selbst* Beides muß ihm als Verschulden zugerechnet v?erden«>
Demgemäß waren der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen und die nach Ablauf der Revi-

4
V
-

sionsfriet eingelegte Revision des Klägers auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen (§§ 552, 554 a, 97 ZPO)o
Karlsruhe, den 6„ Harz 1958 . Bundesgerichtshof - II, Zivilsenat
 Br. Haidinger	Br-	HÖrr