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BGH

Gericht: BGH

1. Ist eine mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort (Art, 5 EuGVÜ) auch dann anzuerkennen, wenn sie nicht die Festlegung des Ortes bezweckt, an dem der Schuldner die ihm obliegende Leistung zu erbringen hat, sondern allein darauf abzielt, einen bestimmten Gerichtsstand 3. Fall EuGVÜ in der Fassung von 1978 auch in der Weise getroffen werden, daß der eine Teil einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht widerspricht, das einen vorgedruckten Hinweis auf den ausschließlichen Gerichtsstand des Versenders ent- b) Reicht es für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach der genannten Vorschrift, daß die von dem einen Teil übersandten Rechnungen jeweils einen Hinweis auf den ausschließlichen Gerichtsstand des Beförderers und auf die von ihm verwendeten, ebenfalls denselben Ort als Gerichtsstand festlegenden Konnossementsbedingungen enthalten und der andere Teil die Rechnungen jeweils widerspruchslos bezahlt oder bedarf es auch insofern einer vorherigen Willenseinigung? 1. Ist eine mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort (Art. 5 EuGVÜ) auch dann anzuerkennen, wenn sie nicht die Festlegung des Ortes bezweckt, an dem der Schuldner die ihm obliegende Leistung zu erbringen hat, sondern allein darauf abzielt, einen bestimmten Gerichtsstand - formfrei - festzulegen (sog.■ "abstrakte" Erfüllungsortvereinbarung)? von 1978 auch in der Weise getroffen werden, daß der eine Teil einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht widerspricht, das einen vorgedruckten Hinweis auf den ausschließlichen Gerichtsstand des Versenders enthält, oder bedarf es in jedem Fall einer vorherigen Willenseinigung hinsichtlich des Inhalts des Bestätigungsschreibens? b) Reicht es für eine GerichtsstandsVereinbarung nach der genannten Vorschrift, daß die von dem einen Teil übersandten Rechnungen jeweils einen Hinweis auf den ausschließlichen Gerichtsstand des Beförderers und auf die von ihm verwendeten, ebenfalls denselben Ort als Gerichtsstand festlegenden Kon-nossementsbedingungen enthalten und der an- Die Klägerin hat gemeint, sie sei berechtigt, diesen Anspruch vor den deutschen Gerichten - und zwar in erster Instanz vor dem Schiffahrtsgericht Würzburg - zu verfolgen, weil ihr Geschäftssitz Würzburg wirksam als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart worden sei. Für die Entscheidung der zur Zeit allein relevanten Frage, ob die deutschen oder die französischen Gerichte über das Klagebegehren zu befinden .haben, kommt es auf die Auslegung in erster Linie des Art. 5, sodann unter Umständen auch des Art. 17 Abs. IS. 2, Sofern sich aus dem Abkommen Gegenteiliges nicht ergibt oder die Parteien nicht wirksam etwas anderes vereinbart haben, liegt der Gerichtsstand für den geltend gemachten Anspruch in Frankreich (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ) mit der Folge, daß die deutschen Gerichte international unzuständig sind, a) Daß die Voraussetzungen einer schriftlichen oder halbschriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 S. b) Zutreffend ist ferner, daß die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht nach Art. 18 EuGVÜ begründet worden ist. ' c) Soweit der Klageanspruch auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt wird, ergibt sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht entschieden hat, nach dem Abkommen Am Sitz der in Frankreich niedergelassenen Beklagten, und nicht etwa in Würzburg, hatte die Klägerin das auf Zeit ver-charterte Schiff vorzulegen; von dort wurde es auf Weisung der Beklagten im Pendelverkehr auf dem Rhein für Kiestransporte eingesetzt, wobei die Löschstellen jeweils in Frankreich lagen. Selbst wenn man, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat argumentiert hat, bei der Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ den in Art. 28 Abs.4 EGBGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken heranziehen wollte, ergäbe sich kein anderer als ein französischer Erfüllungsort. Denn zwar hat die Klägerin als Beförderer ihre Hauptniederlassung in Deutschland, die gesetzliche Vermutung dieser Vorschrift greift jedoch, ohne daß auf Art. 28 Abs. 5 EGBGB abgehoben werden müßte, schon deswegen nicht ein, weil die Hauptniederlassung der beklagten Absenderin, die Entladeorte und nach den eigenen von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen - bis auf nicht ins Gewicht fallende Ausnahmen - auch die Verladeorte für 4ie im Pendelverkehr durchgeführten Transporte in Frankreich liegen. d) Nach Meinung der Klägerin hat das Berufungsgericht aber fehlerhaft das Bestehen einer die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründenden Erfüllungsortvereinbarung 725), in der eine mündlich getroffene Erfüllungsortvereinbarung zwischen einem deutschen und einem italienischen Staatsbürger für die Rückzahlung eines Darlehens zu beurteilen war, hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß für Erfüllungsortvereinbarungen nach Art. 5 EuGVÜ die besonderen Formvorschriften des Art. 17 EuGVÜ nicht gelten. Dies ist dahin verstanden worden, daß wegen dieser einschneidenden Wirkung bei Art. 17 EuGVÜ die Beachtung der Formvorschriften erforderlich ist, daß darauf aber verzichtet werden kann, wenn die Vertragsparteien sich auf einen bestimmten Erfüllungsort einigen (vgl. b) Dem genannten Urteil des Gerichtshofes läßt sich indessen nicht zweifelsfrei entnehmen, ob auch solche mündlich getroffenen Erfüllungsortvereinbarungen anzuerkennen sind, bei denen es nicht um die Festlegung des Ortes geht, an welchem der Schuldner die ihm obliegende Leistung zu erbringen hat, die vielmehr allein darauf abzielen, einen bestimmten Gerichtsstand festzulegen, ohne daß dazu die Voraussetzungen des Art. 17 EuGVÖ erfüllt sein müssen (sog. Aufl., RdNr. 200; so auch das Berufungsgericht in dem vorliegenden Fall) wird dem indessen entgegengehalten, daß die Vorlage des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zu einer Erörterung einer mißbräuchlichen Erfüllungsortvereinbarung keine Veranlassung gab, so daß die Behandlung der Fälle, in denen die Absprache über den Erfüllungsort lediglich eine verschleierte Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 17 EuGVÖ darstellt, offen ist. Hierfür läßt sich auch anführen, daß der Gerichtshof zu der aufgeworfenen Mißbrauchsproblematik geschwiegen und damit möglicherweise hat zu dem Ausdruck bringen wollen, daß den Vorstellungen des Generalanwalts nicht zu folgen ist, der die Umgehungsfrage, wohl im Gegensatz zur Kommission, nach Kriterien des nationalen Rechts hat entscheiden wollen. c) Die Frage, ob auch eine abstrakte, die an sich formbedürftige Prorogation nur verschleiernde ErfüllungsortVereinbarung mündlich getroffen werden kann, ist im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Geimer aaO Anh. I Art. 5 RdNr. 10) wäre eine nach Art. 5 EuGVÜ eventuell zulässige Erfüllungsortvereinbarung wirksam zustande gekommen. Ob sich dies, wie das Oberlandesgericht ohne nähere Begründung gemeint hat, aus Art. 28 Abs.4 EGBGB, der, wie schon oben ausgeführt, nicht schlechthin für alle Gütertransportgeschäfte auf den Sitz des Beförderers abstellt, herleiten läßt, kann dahinstehen. Denn die Parteien haben zu demindest stillschweigend nachträglich eine entsprechende Rechtswahl nach Art. 27 Abs. 2 EGBGB getroffen, indem sie während des Rechtsstreits übereinstimmend und ohne Vorbehalt die Anwendbarkeit deutschen Rechts zugrundegelegt haben (BGH, Urt.. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß seitens der Klägerin bei den VertragsVerhandlungen darauf hingewiesen worden ist, sie wolle ausschließlich zu ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leisten. Sie hat ferner in ihren zahllosen, von der Beklagten widerspruchslos hingenommenen und bezahlten Rechnungen auf den "Erfüllungsort Würzburg" hingewiesen, so daß, da ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, von bb) Entgegen der von der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht liegt ein Fall einer solchen abstrakten Erfüllungsortvereinbarung hier vor, wie schon das Schiffahrtsgericht, ohne daß die Klägerin dem in der Berufungsinstanz entgegengetreten wäre, mit Recht angenommen hat. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, waren die Vertragspflichten aus dem geschlossenen Zeitchartervertrag in Frankreich zu erfüllen; dort befand sich der Leistungsschwerpunkt des Vertrages, dort hatte nicht nur die Beklagte als die den Einsatz des Schiffes bestimmende Vertragspartei ihren Sitz, sondern dort lag auch in fast allen Fällen der Ladeort und immer der Löschort, so daß es zur Wahrung des durchaus legitimen Interesses der Klägerin an der Herstellung eines einheitlichen Erfüllungsortes einer von Art. 5 EuGVÜ abweichenden Vereinbarung nicht bedurfte. Ähnliches gilt für die Rechtswahl: Über die Anwendbarkeit des heranzuziehenden Rechts können sich die Parteien, wie ihr Verhalten in diesem Prozeß zeigt, auch ohne vorherige Absprache eines Erfüllungsortes verständigen, ganz abgesehen davon, daß nach der von dem Senat nicht geprüften Mitteilung Sind danach die in der Revisionsinstanz geltend gemachten Gründe nicht geeignet, die Überzeugung zu vermitteln, daß die Erfüllungsortvereinbarung keine abstrakte, nur den Gerichtsstand festlegende Bedeutung haben sollte, so zeigt auch die Argumentation der Klägerin im übrigen, daß der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Hinweis auf den Erfüllungsort Würzburg ausschließlich den Sinn hatte, Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht am Sitz ihrer Hauptniederlassung führen zu können. Es soll nämlich der natürlichen Betrachtung eines solchen Vertragsverhältnisses entsprechen, daß der Reeder eines Binnenschiffs vor den Gerichten seines Heimatlandes klagt oder verklagt wird; und diese Betrachtungsweise soll ihren Niederschlag in nicht nur auf dem Rhein, sondern allgemein für die Beförderung von Gütern mit Binnenschiffen geltenden internationalen Handelsbräuchen gefunden haben. 4. Für den Fall, daß der Gerichtshof in Übereinstimmung mit der wohl in Deutschland überwiegenden Auffassung die Zulässigkeit einer abstrakten, eine GerichtsstandsVereinbarung lediglich verschleiernden formfreien Erfüllungsortabrede verneinen sollte, kann sich die Zuständigkeit der deutschen -Gerichte allein auf Grund von Art. 17 Abs. 1 S. Insofern hat sich die Klägerin darauf berufen, daß nicht nur ihre Konnossementsbedingungen, sondern auch ihr der Beklagten zugesandtes kaufmännisches Bestätigungsschreiben ausdrücklich auf Würzburg als Gerichtsstand hinweisen, und die Beklagte diesem Bestätigungsschreiben nicht widersprochen und alle Rechnungen vorbehaltslos ausgeglichen hat. 3. Fall EuGVÜ wirft dies die nach dem Übereinkommenstext nicht eindeutig zu beantwortende Frage auf, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Handelsverkehr auch durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bzw. durch widerspruchslose Bezahlung von Rechnungen mit entsprechenden Gerichtsstandshinweisen formwirksam getroffen werden kann, oder ob es, wie das Berufungsgericht hier angenommen hat, in jedem Fall einer vorangegangenen Willenseinigung der Beteiligten bedarf und nach dem Übereinkommen nur deren schriftliche Bestätigung entbehrlich sein soll. Die Entstehungsgeschichte der 1978 eingeführten Bestimmung wird im deutschen Schrifttum überwiegend dahin interpretiert, daß die engere, der Beklagten günstige und von ihr deswegen für vorzugswürdig erachtete Auslegung des Übereinkommens unzutreffend ist, vielmehr durch Art. 17 Abs. 1 S.

Zitierte Normen: § 5 EuGVÜ § 17 EWG_VO_44_2001 § 18 EuGVÜ § 28 EGBGB § 5 EuGVÜ § 28 EGBGB § 5 EuGVÜ
GerichtsstandFallKlägerinEuGVÜRdNr

Volltext der Entscheidung

TV .
Nachschlagewerk.: ja BGHZ:	nein
 EuGVÜ Art. 5, 17 Abs. 1 Satz 2 3. Fall F: 1978 ■
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artt. 1, 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen durch den Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.	Ist eine mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort (Art, 5 EuGVÜ) auch dann anzuerkennen, wenn sie nicht die Festlegung des Ortes bezweckt, an dem der Schuldner die ihm obliegende Leistung zu erbringen hat, sondern allein darauf abzielt, einen bestimmten Gerichtsstand
- formfrei - festzulegen (sog. "abstrakte" Erfüllungsort Vereinbarung) ?
2.	Für den Fall, daß der Gerichtshof die Vorlagefrage l. verneint:
a) Kann eine Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Handelsverkehr nach Art. 17 Abs.- IS. 2,
3.	Fall EuGVÜ in der Fassung von 1978 auch in der Weise getroffen werden, daß der eine Teil einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht widerspricht, das einen vorgedruckten Hinweis auf den ausschließlichen Gerichtsstand des Versenders ent-
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hält, oder bedarf es in jedem Pall einer vorherigen Willenseinigung hinsichtlich des Inhalts des Bestätigungsschreibens?
b) Reicht es für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach der genannten Vorschrift, daß die von dem einen Teil übersandten Rechnungen jeweils einen Hinweis auf den ausschließlichen Gerichtsstand des Beförderers und auf die von ihm verwendeten, ebenfalls denselben Ort als Gerichtsstand festlegenden Konnossementsbedingungen enthalten und der andere Teil die Rechnungen jeweils widerspruchslos bezahlt oder bedarf es auch insofern einer vorherigen Willenseinigung?
BGH, Beschl. v. 6, März 1995 - XI ZR 37/94 - OLG Nürnberg
LG Würzburg
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II 2R 37/94
vom 6. März' 1995
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
6. März 1995 Boppel
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 wm,
den Vorstand Heinz
 Genossenschaft e.G., vertreten durch
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
S.A.R.L., R|P de I|_____
Frankreich, vertreten durch den Geschäftsführer M. R|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechts
 Dr.
und
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1995 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette
 beschlossen:
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artt. 1, 3 des Protokolls vom 3, Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in zivilund Handelssachen durch den Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
1.	Ist eine mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort (Art. 5 EuGVÜ) auch dann anzuerkennen, wenn sie nicht die Festlegung des Ortes bezweckt, an dem der Schuldner die ihm obliegende Leistung zu erbringen hat, sondern allein darauf abzielt, einen bestimmten Gerichtsstand - formfrei - festzulegen (sog.■ "abstrakte" Erfüllungsortvereinbarung)?
=•	2.	Für	den Fall, daß der Gerichtshof die Vorlage-
frage 1. verneint:
a) Kann eine GerichtsstandsVereinbarung im internationalen Handelsverkehr nach Art. 17 Abs. iS. 2, 3,. Fall EuGVÜ in der Fassung
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von 1978 auch in der Weise getroffen werden, daß der eine Teil einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht widerspricht, das einen vorgedruckten Hinweis auf den ausschließlichen Gerichtsstand des Versenders enthält, oder bedarf es in jedem Fall einer vorherigen Willenseinigung hinsichtlich des Inhalts des Bestätigungsschreibens?
b) Reicht es für eine GerichtsstandsVereinbarung nach der genannten Vorschrift, daß die von dem einen Teil übersandten Rechnungen jeweils einen Hinweis auf den ausschließlichen Gerichtsstand des Beförderers und auf die von ihm verwendeten, ebenfalls denselben Ort als Gerichtsstand festlegenden Kon-nossementsbedingungen enthalten und der an-
s
dere Teil die Rechnungen jeweils widerspruchslos bezahlt oder bedarf es auch insofern einer vorherigen Willenseinigung?
Gründe:
I. Die klagende Schiffahrtsgenossenschaft nimmt die be-"Tclagte französische Gesellschaft vor den deutschen Gerichten auf Zahlung von 197.284,— DM in Anspruch. Diese Forderung leitet sie aus einem von der Beklagten angeblich abgegebenen Schuldanerkenntnis, in erster Linie aber aus einer Beschädigung des in ihrem Eigentum stehenden Binnenschiffs "MSG 11” her. Die Klägerin hatte das Schiff an die Beklagte auf Zeit
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verchartert. Es ist zwischen dem l. Juni 1989 und dem 10. Februar 1991 auf dem Rhein im wesentlichen zur Beförderung von Kiesladungen im Pendelverkehr verwendet worden, wobei sich die Löschstellen ausschließlich in Frankreich befanden. Nach der Behauptung der Klägerin ist "MSG 11" bei den Entladearbeiten durch die von der Beklagten in eigener Verantwortung eingesetzten Löschgeräte immer wieder beschädigt worden. Nach Beendigung des Vertrages ist das Schiff repariert worden; von beiden Parteien benannte Sachverständige haben die Reparaturkosten - einschließlich Nutzungsausfall - kontradiktorisch ermittelt. Der Versicherer der Beklagten hat hierauf 14.750,— DM gezahlt, der darüber hinausgehende Betrag von 197.284,— DM ist Gegenstand der Klage .
Die Klägerin hat gemeint, sie sei berechtigt, diesen Anspruch vor den deutschen Gerichten - und zwar in erster Instanz vor dem Schiffahrtsgericht Würzburg - zu verfolgen, weil ihr Geschäftssitz Würzburg wirksam als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart worden sei. Die Beklagte hingegen hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt und die Auffassung vertreten, allein vor den französischen Gerichten verklagt werden zu können. Durch Zwischenurteil hat das Schiffahrtsgericht Würzburg die Klage für zulässig erklärt. Das Oberlandesgericht Nürnberg * Schiffahrtsobergericht - hat auf die Berufung der Beklagten die Klage wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Mit der Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
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II. Für die Entscheidung der zur Zeit allein relevanten Frage, ob die deutschen oder die französischen Gerichte über das Klagebegehren zu befinden .haben, kommt es auf die Auslegung in erster Linie des Art. 5, sodann unter Umständen auch des Art. 17 Abs. IS. 2, 3. Fall EuGVÜ in der bei Klageerhebung (Dezember 1991/April 1992} geltenden Fassung an.
1. a) Der zwischen den Parteien mündlich geschlossene Vertrag ist nicht als Miet-, sondern als Zeitchartervertrag mit der Folge einzuordnen, daß die Vorschriften des BSchG auf ihn Anwendung finden, Gegenstand der von der Klägerin geschuldeten Leistung ist nämlich nicht die Überlassung des Schiffs samt Besatzung - Schiffsmiete mit Dienstverschaffungsvertrag -, sondern die zeitlich begrenzte Durchführung von Binnenschiffstransporten für die Beklagte (vgl, Sen.Urt. v. 16. September 1985 - II ZR 92/85, WM 1986, 26; v. 28. Mai 1958 - II ZR 281/56, NJW 1958. 1390 [reine Kahnmiete]; Mittelstein, Ehrenbergs Handbuch, Bd. VII, Abteilung 1, "Das Recht der Binnenschiffahrt", 1918, S. 127; Vortisch/Benuri, BSchG, 4. Aufl. § 26 RdNr. 24). Dementsprechend hat die Klägerin die durchgeführten Beförderungen zunächst auf der Grundlage der jeweils transportierten Kiesmenge berechnet, später dann einen pauschalen Monatsfrächtsatz mit der Beklagten vereinbart.
b) Die Ersatzpflicht für Schäden, die bei der Beladung oder Löschung an dem Schiff entstehen, ergibt sich aus den Regeln der positiven Vertragsverletzung bzw, den Vorschriften über unerlaubte Handlung (SS 823 ff. BGB). Weder nach diesen Vorschriften noch denjenigen der Mannheimer Akte (MA) besteht ein besonderer zwingender Gerichtsstand, der jeden-
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falls Würzburg als allgemeines Schiffahrtsgericht ausschließt. Zu den bürgerlich-rechtlichen Rheinschiffahrtssa-
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 chen (Art. 34 und 34 MA) gehören die hier erhobenen Ante r
Sprüche nicht. Außerdem läßt Art. 35 MA die Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes ausdrücklich zu. Dementsprechend ist in § 14 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen bestimmt, daß eine Rheinschiffahrtssache diesen Charakter verliert, sobald die Parteien einen anderen Gerichtsstand vereinbaren.
2,	Sofern sich aus dem Abkommen Gegenteiliges nicht ergibt oder die Parteien nicht wirksam etwas anderes vereinbart haben, liegt der Gerichtsstand für den geltend gemachten Anspruch in Frankreich (Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ) mit der Folge, daß die deutschen Gerichte international unzuständig sind,
a)	Daß die Voraussetzungen einer schriftlichen oder halbschriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 S. 2 EuGVO nicht erfüllt sind, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Auch die Klägerin zieht dies nicht in Zweifel.
b)	Zutreffend ist ferner, daß die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht nach Art. 18 EuGVÜ begründet worden ist. Denn die Beklagte hat sich lediglich hilfsweise (vgl. Zöller/Geimer, 19. Aufl. ZPO,, Anh. I
Art. 18 RdNr, 1 m.w.N.) zur Sache eingelassen.
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' c) Soweit der Klageanspruch auf deliktische Anspruchsgrundlagen gestützt wird, ergibt sich, wie das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht entschieden hat, nach dem Abkommen
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die internationale Zuständigkeit der französischen Gerichte aus Art, 5 Nr. 3 EuGVÜ; für die vertraglichen Ansprüche folgt sie aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Denn die Vertragspflichten aus dem Beförderungsvertrag waren in Frankreich zu erfüllen. Am Sitz der in Frankreich niedergelassenen Beklagten, und nicht etwa in Würzburg, hatte die Klägerin das auf Zeit ver-charterte Schiff vorzulegen; von dort wurde es auf Weisung der Beklagten im Pendelverkehr auf dem Rhein für Kiestransporte eingesetzt, wobei die Löschstellen jeweils in Frankreich lagen. Selbst wenn man, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat argumentiert hat, bei der Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ den in Art. 28 Abs. 4 EGBGB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken heranziehen wollte, ergäbe sich kein anderer als ein französischer Erfüllungsort. Denn zwar hat die Klägerin als Beförderer ihre Hauptniederlassung in Deutschland, die gesetzliche Vermutung dieser Vorschrift greift jedoch, ohne daß auf Art. 28 Abs. 5 EGBGB abgehoben werden müßte, schon deswegen nicht ein, weil die Hauptniederlassung der beklagten Absenderin, die Entladeorte und nach den eigenen von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen - bis auf nicht ins Gewicht fallende Ausnahmen - auch die Verladeorte für 4ie im Pendelverkehr durchgeführten Transporte in Frankreich liegen.
d) Nach Meinung der Klägerin hat das Berufungsgericht aber fehlerhaft das Bestehen einer die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründenden Erfüllungsortvereinbarung
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verneint und verkannt, daß eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 s. 2, 3, Fall EuGVÜ getroffen worden ist.
3.	a) In seiner auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofes ergangenen Entscheidung vom 17. Januar 1980 (Rs 56/79,
 WM 1980, 720 ff. m. Anm. Schütze aaO S. 723 und Spellenberg IPrax 1981, 75 ff.; vgl. dazu das abschließende Urteil des BGH v. 7. Juli 1980 - III ZR 15/78, RIW 198.0, 725), in der eine mündlich getroffene Erfüllungsortvereinbarung zwischen einem deutschen und einem italienischen Staatsbürger für die Rückzahlung eines Darlehens zu beurteilen war, hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß für Erfüllungsortvereinbarungen nach Art. 5 EuGVÜ die besonderen Formvorschriften des Art. 17 EuGVÜ nicht gelten. Er hat dies mit den unterschiedlichen von den Artt. 5 und 17 EuGVÜ verfolgten Konzeptionen begründet und besonders darauf hingewiesen, daß eine Vereinbarung nach Art. 17 EuGVÜ nicht nur alle anderen Zuständigkeitsnormen verdrängt, sondern auch auf jeden objektiven Zusammenhang zwischen dem streitigen Rechtsverhältnis und dem vereinbarten Gericht verzichten kann. Dies ist dahin verstanden worden, daß wegen dieser einschneidenden Wirkung bei Art. 17 EuGVÜ die Beachtung der Formvorschriften erforderlich ist, daß darauf aber verzichtet werden kann, wenn die Vertragsparteien sich auf einen bestimmten Erfüllungsort einigen (vgl. Wrangel, Der Gerichtsstand des Erfülllungsortes, 1988, S. 16-18; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht,
4.	Aufl., Art. 5 RdNr. 17; MünchKomm z. ZPO/Gottwald, IZPR Art. 5 RdNr. 15).	'	,
b) Dem genannten Urteil des Gerichtshofes läßt sich indessen nicht zweifelsfrei entnehmen, ob auch solche mündlich getroffenen Erfüllungsortvereinbarungen anzuerkennen sind, bei denen es nicht um die Festlegung des Ortes geht, an welchem der Schuldner die ihm obliegende Leistung zu erbringen hat, die vielmehr allein darauf abzielen, einen bestimmten Gerichtsstand festzulegen, ohne daß dazu die Voraussetzungen des Art. 17 EuGVÖ erfüllt sein müssen (sog. abstrakte Erfüllungsortvereinbarung) .
Teilweise wird die Entscheidung dahin verstanden, der Gerichtshof habe derartige Umgehungen der Frorogationsvor-schriften bewußt in Kauf genommen (vgl. schütze aaO s. 723; Wrangel aaO S. 18 und 41; wohl auch Piltz NJW 1981, 1876, 1878; im Ergebnis ebenso; OLG Karlsruhe DZWiR 1994, 70, 71 [li. Sp. unten] m. zust. Anm. Chillagano-Busl aaO S. 72, 73 [mittl. Sp.]). Das .Umgehungsproblem war bereits vor der Entscheidung des Gerichtshofes Gegenstand der Diskussion (vgl. Nachweise bei Spellenberg aaO S. 76 Fn. 6), und auch der Generalanwalt Capotorti hatte in seinen Schlußanträgen vom 11. Dezember 1979 das Mißbrauchsproblem ausdrücklich angesprochen (EuGHE 1980, 98, 102), Da obendrein bei Geldschulden die Bestimmung des Erfüllungsortes vornehmlich den Sinn hat, für die Leistungsklage des Klägers die Zuständigkeit des Gerichts an seinem Wohnsitz zu begründen (vgl. Spellenberg aaO S. 77), könnten die uneingeschränkten, auf einen Vorbehalt auch für Mißbrauchsfälle verzichtenden Ausführungen des Gerichtshofes in dem Urteil vom 17. Januar 1980 für diese von einer weiten Auslegung des Art. 5 EuGVÜ ausgehende Interpretation' sprechen.
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Von anderer Seite (vgl. OLG Köln RIW 1988, 555, 558; Kropholler aaO Art, 5 RdNr. 17; MünchKomm z. ZPO/Gottwald aaO Art. 5 RdNr. 15; Wieczorek/Schütze/Hausmann, 3. Aufl., Art. 5 EuGVÖ RdNr, 28; Rauscher ZZP 104 [1991], 271 ff.
305 f.; ohne eigene Stellungnahme, aber wohl zweifelnd Martiny, Internationales Vertragsrecht, 4. Aufl., RdNr. 200; so auch das Berufungsgericht in dem vorliegenden Fall) wird dem indessen entgegengehalten, daß die Vorlage des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zu einer Erörterung einer mißbräuchlichen Erfüllungsortvereinbarung keine Veranlassung gab, so daß die Behandlung der Fälle, in denen die Absprache über den Erfüllungsort lediglich eine verschleierte Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 17 EuGVÖ darstellt, offen ist. Hierfür läßt sich auch anführen, daß der Gerichtshof zu der aufgeworfenen Mißbrauchsproblematik geschwiegen und damit möglicherweise hat zu dem Ausdruck bringen wollen, daß den Vorstellungen des Generalanwalts nicht zu folgen ist, der die Umgehungsfrage, wohl im Gegensatz zur Kommission, nach Kriterien des nationalen Rechts hat entscheiden wollen.
c)	Die Frage, ob auch eine abstrakte, die an sich formbedürftige Prorogation nur verschleiernde ErfüllungsortVereinbarung mündlich getroffen werden kann, ist im vorliegenden Fall entscheidungserheblich.
aa) Nach dem von den deutschen Gerichten anzuwendenden Kollisionsrecht (vgl. EuGH v. 6. Oktober 1976 - Rs 12/76,
NJW 1977, 491 m. Anm. Geimer; MünchKomm z. ZPO/Gottwald aaO Art. 5 RdNr. 13; Kropholler aaO Art. 5 RdNr. 12; Zöller/
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Geimer aaO Anh. I Art. 5 RdNr. 10) wäre eine nach
 Art. 5 EuGVÜ eventuell zulässige Erfüllungsortvereinbarung
 wirksam zustande gekommen.
Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß auf das Rechtsverhältnis der Parteien deutsches Recht anzuwenden ist. Ob sich dies, wie das Oberlandesgericht ohne nähere Begründung gemeint hat, aus Art. 28 Abs. 4 EGBGB, der, wie schon oben ausgeführt, nicht schlechthin für alle Gütertransportgeschäfte auf den Sitz des Beförderers abstellt, herleiten läßt, kann dahinstehen. Denn die Parteien haben zu demindest stillschweigend nachträglich eine entsprechende Rechtswahl nach Art. 27 Abs. 2 EGBGB getroffen, indem sie während des Rechtsstreits übereinstimmend und ohne Vorbehalt die Anwendbarkeit deutschen Rechts zugrundegelegt haben (BGH, Urt.. v. 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89, BGHR EGBGB Art. 27 Abs. 2 "Rechtswahl 1" m.w.N.; Palandt/Heldrich, BGB, 54. Aufl., Art. 27 EGBG RdNr. 7 m.w.N.).
Unter Zugrundelegen deutschen Rechts ist eine wirksame Erfüllungsortvereinbarung getroffen worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß seitens der Klägerin bei den VertragsVerhandlungen darauf hingewiesen worden ist, sie wolle ausschließlich zu ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) leisten. Sie hat ferner in ihren zahllosen, von der Beklagten widerspruchslos hingenommenen und bezahlten Rechnungen auf den "Erfüllungsort Würzburg" hingewiesen, so daß, da ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, von
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einer stillschweigenden Einbeziehung der AGB der Klägerin auszugehen ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 17. Oktober 1984 - I ZR 130/82, NJW 1985, 560)..
bb) Entgegen der von der Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht liegt ein Fall einer solchen abstrakten Erfüllungsortvereinbarung hier vor, wie schon das Schiffahrtsgericht, ohne daß die Klägerin dem in der Berufungsinstanz entgegengetreten wäre, mit Recht angenommen hat. Weder der Gesichtspunkt eines für das gesamte Vertragsverhältnis geltenden einheitlichen Erfüllungsortes, noch der des Leistungsschwerpunktes oder desjenigen der Rechtswahl sind im vorliegenden Fall geeignet, ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der von ihr erstrebten Vereinbarung eines in Würzburg gelegenen Erfüllungsortes zu begründen.
Wie bereits oben ausgeführt worden ist, waren die Vertragspflichten aus dem geschlossenen Zeitchartervertrag in Frankreich zu erfüllen; dort befand sich der Leistungsschwerpunkt des Vertrages, dort hatte nicht nur die Beklagte als die den Einsatz des Schiffes bestimmende Vertragspartei ihren Sitz, sondern dort lag auch in fast allen Fällen der Ladeort und immer der Löschort, so daß es zur Wahrung des durchaus legitimen Interesses der Klägerin an der Herstellung eines einheitlichen Erfüllungsortes einer von Art. 5 EuGVÜ abweichenden Vereinbarung nicht bedurfte. Ähnliches gilt für die Rechtswahl: Über die Anwendbarkeit des heranzuziehenden Rechts können sich die Parteien, wie ihr Verhalten in diesem Prozeß zeigt, auch ohne vorherige Absprache eines Erfüllungsortes verständigen, ganz abgesehen davon, daß nach der von dem Senat nicht geprüften Mitteilung
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der Klägerin im Elsaß ohnehin das deutsche Binnenschiff-fahrtsgesetz fortgilt, das jedenfalls den Schwerpunkt der beiderseits zu erfüllenden Pflichten aus dem Zeitchartervertrag festlegt. Sind danach die in der Revisionsinstanz geltend gemachten Gründe nicht geeignet, die Überzeugung zu vermitteln, daß die Erfüllungsortvereinbarung keine abstrakte, nur den Gerichtsstand festlegende Bedeutung haben sollte, so zeigt auch die Argumentation der Klägerin im übrigen, daß der in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Hinweis auf den Erfüllungsort Würzburg ausschließlich den Sinn hatte, Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht am Sitz ihrer Hauptniederlassung führen zu können. Es soll nämlich der natürlichen Betrachtung eines solchen Vertragsverhältnisses entsprechen, daß der Reeder eines Binnenschiffs vor den Gerichten seines Heimatlandes klagt oder verklagt wird; und diese Betrachtungsweise soll ihren Niederschlag in nicht nur auf dem Rhein, sondern allgemein für die Beförderung von Gütern mit Binnenschiffen geltenden internationalen Handelsbräuchen gefunden haben.
4. Für den Fall, daß der Gerichtshof in Übereinstimmung mit der wohl in Deutschland überwiegenden Auffassung die Zulässigkeit einer abstrakten, eine GerichtsstandsVereinbarung lediglich verschleiernden formfreien Erfüllungsortabrede verneinen sollte, kann sich die Zuständigkeit der deutschen -Gerichte allein auf Grund von Art. 17 Abs. 1 S. 2, 3. Fall EuGVÜ in der bei Klageerhebung geltenden Fassung des Übereinkommens ergeben.
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Insofern hat sich die Klägerin darauf berufen, daß nicht nur ihre Konnossementsbedingungen, sondern auch ihr der Beklagten zugesandtes kaufmännisches Bestätigungsschreiben ausdrücklich auf Würzburg als Gerichtsstand hinweisen, und die Beklagte diesem Bestätigungsschreiben nicht widersprochen und alle Rechnungen vorbehaltslos ausgeglichen hat. Ferner hat sie in diesem Zusammenhang geltend gemacht, daß in der westeuropäischen Binnenschiffahrt die Vereinbarung des Heimatortes des Schiffahrts.unternehmens internationalem Handelsbrauch entspricht und jedem am Handelsverkehr Teilnehmenden bekannt ist oder bekannt sein muß.
Für die Anwendbarkeit des Art. 17 Abs. IS. 2,
3. Fall EuGVÜ wirft dies die nach dem Übereinkommenstext nicht eindeutig zu beantwortende Frage auf, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung im internationalen Handelsverkehr auch durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bzw. durch widerspruchslose Bezahlung von Rechnungen mit entsprechenden Gerichtsstandshinweisen formwirksam getroffen werden kann, oder ob es, wie das Berufungsgericht hier angenommen hat, in jedem Fall einer vorangegangenen Willenseinigung der Beteiligten bedarf und nach dem Übereinkommen nur deren schriftliche Bestätigung entbehrlich sein soll. Die Entstehungsgeschichte der 1978 eingeführten Bestimmung wird im deutschen Schrifttum überwiegend dahin interpretiert, daß die engere, der Beklagten günstige und von ihr deswegen für vorzugswürdig erachtete Auslegung des Übereinkommens unzutreffend ist, vielmehr durch Art. 17 Abs. 1 S. 2, 3. Fall EuGVÜ erleichterte Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung im Handelsverkehr ge-
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schaffen werden sollten und deswegen. z;B. das Schwelgen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben ausreicht (vgl. Rauscher aaö s. 289-291 m,w.N: ;* Hausmann in Martiny/ Reithmann aao RdNr. 1202 f. ; Kropholler aaO Art. 17 RdNr, 40 - 43 m.w.N.; MünchKomm z. ZPO/Gottwald aaO Art. 17 RdNr. 30; Ulmer/Brandner/Hensen/Schmidt, AGBG, 7, Aufl. Anh, § 2 RdNr. 33 m.w.N.; Wieczorek/Schütze/Hausmann aaO Art. 17 RdNr. 50, 52).
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Ob dieses Abstellen auf den willen der Verfasser des Übereinkommens überzeugend ist, ist ebenso ungeklärt, wie die übrigen zahlreichen Zweifelsfragen der Auslegung dieser
 führliche Dokumentation in dem Vorlagebeschluß des VII. Zivilsenates des BGH v, 26. März 1992 - VII ZR 258/91, EuZW 1992, 514, 517) . Welche Auslegung des Art. 17 EuGVÜ vorzugswürdig ist, hat nach Artt. 1, 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 allein der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu entscheiden.
Boujong	Dr.	Hesselberger	Röhricht
 Sonderregel (vgl, Rauscher aao S. 289 ff.; ferner die aus-
Stodolkowitz
 Dr. Goette