Ist das Verfahren vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung unterbrochen (§ 249 ZPO), so ist ein auf Grund dieser Verhandlung erlassenes Endurteil nach den §§ 551 Nr0 5, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anfechtbar. Bis auf den besonderen Schutz, den ein ausgestellter Kfz-Sicherungsschein dem Versicherten bei Prämienverzug des Versicherungsnehmers, Kündigung oder vorzeitiger Seen“ digung des Versicherungsvertrages bietet, stehen dem Versicherten alle Einwendungen entgegen, die dem Versicherer aus dem Versicherungsverhältnia (Versicherung für fremde Rechnung) gegen den Versicherungsnehmer erwachsen. Bei Abschluß der Versicherung stellte die Beklagte einen Kfz-Sicherungsschein aus, wonach bei eintretenden Fahrzeugschäden die Entschädigung an eine Teilzahlungsbank oder den von ihr benannten Britten zu zahlen ist. Bas Berufungsurteil durfte, wie sich aus § 249 Abs.3 ZPO ergibt, nicht mehr erlassen werden, weil das Verfahren vor der letzten mündlichen Verhandlung am 7. Will der Versicherer den erhobenen Anspruch mit der Folge des § 12 Abs.3 Satz 1 WG ablehnen, dann muß er dem Versicherungsnehmer, wie es auch hier geschehen ist, eine Klagefrist setzen. In der Sache ist das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, weil es die Bedeutung des Sicherungsscheins nicht erkannt habe* Auf Grund des ausgestellten Sicherungs Scheins könnten die Rechtsfolgen einer etwaigen Obliegenheitsverletzung der Klägerin nicht die Versicherten treffen, Bas müsse jedenfalls dann gelten, v/enn die Versicherten, wie hier, sich an der Erstattung der Schadenanzeige nicht beteiligt und dazu auch keine Möglichkeit gehabt hätten. Bei dem Versicherungsverhältnis der Parteien handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, licht das eigene Interesse des Versicherungsnehmers an dem Sachwert des benutzten Kraftfahrzeuge, sondern das fremde Sicherungsinteresse des Kreditgebers im Umfang seiner Barlehnsforderung gegen den Versicherungsnehmer ist versichert worden. Dritten, dem Versicherten als Interesseträger, zustehen (§ 75 Abs. 1 VVß), hat der Versicherungsnehmer nicht anders als bei der Versicherung für eigene Rechnung alle Pflichten und Obliegenheiten zu erfüllen. Verletzt er seine Pflichten oder Obliegenheiten, so treten die gleichen folgen ein wie bei entsprechenden Handlungen und Unterlassungen des Versicherungsnehmers in der Eigenversicherung. Die Bestimmung geht zwar unverändert davon aus, daß die Mitversicherten bei einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ihren Anspruch auf Versicherungsschutz auch dann verlieren, wenn sie an der Verletzung weder mitschuldig waren noch die Verletzung verhindern konnten oder auch nur kannten - Amtl. Bei einer Versicherung für fremde Rechnung sind danach die Rechte des Versicherten wegen ihrer Abhängigkeit von dem Verhalten des Versicherungsnehmers gefährdet . Der Versicherte soll sozusagen "abstrakt" berechtigt sein und bleiben, auch für den Fall, daß der Versicherungsnehmer sich eines Verhaltens schuldig macht, das zu dem Verlust des Versicherungsanspruchs führt (Kisch aaO 427)« Per Kfz-Sicherungsschein ändert den Grundsatz des § 334 BGB, dessen Geltung er für das zugrunde liegende Versicherungsverhältnis voraussetzt, aber nicht allgemein und uneingeschränkt ab, sondern beschränkt sich darauf, den Versicherten bei Prämienverzug des Versicherungsnehmers, Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages zu schützen. Bis auf die dazu vom Versicherer übernommenen Mitteilüagspflichten und die dem Versicherten eröffnete Möglichkeit, sich durch einen entsprechenden Antrag den Versicherungsschutz zu erhalten, wird das Versicherungsverhältnis durch den Sicherungsschein nicht berührt. Der Versicherer kann daher alle anderen Einwendungen, die ihm wegen vertragswidrigen Verhaltens des Versicherungsnehmers zustehen, auch dem Versicherten entgegensetzen (BGH VersR 1964, 133/34). Von einer unzulänglichen Berücksichtigung des Sicherungsscheins, der dem Berufungsgericht Vorgelegen hat, kann danach nicht gesprochen werden. Diese Vorschrift gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat * auch für die PahrzeugverSicherung (BGH VersR 1966, 130, 1150; Prölss aaO AKB § 7 Anra. Das habe der Sachverständige AflP, der von der Staatsanwaltschaft mit der Überprüfung des Unfalls beauftragt worden sei, bereits bei der ersten Besichtigung des Kraftwagens an der Unfallstelle festgestellt und darüber auch den an der Unfallstelle erschienenen Ehemann der Klägerin unterrichtet. Er habe sich an der Unfallstelle vielmehr dahin geäußert, daß am Fahrzeug keine technischen Mängel beständen und der Unfall auf ein Versagen des Fahrers zurückgeführt werden müsse. Die Klägerin habe damit,wie das Berufungsgericht weiter ausführt, ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie sich die falschen Angaben zurechnen lassen müsse, die ihr Ehemann in der Schadenanzeige gemacht habe. Denn nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils und nach der im Original vorliegenden Schadenanzeige hat die Klägerin sich bei der Erfüllung ihrer Aufklärungsobliegenheit von ihrem Ehemann, der für sie auch die Schadenanzeige unterschrieben hat, vertreten In einem solchen Eslle muß der Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB für die Erklärungen seines Vertreters einstehen (RGZ 97, 279» 281/82; 159, 243, 246; BGH VersR 1952, 428). § 6 An. 79 und 84)o Bas ist der Revision entgangen, wenn sie beanstandet, daß die Repräsentanteneigenschaft des Ehemannes nicht festgestellt worden sei. Bie Verletzung der Aüfklärungspflicht hat nach § 7 V Satz MO die Leistungsfreiheit des Versicherers zur folge, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Eahrlässigkeit beruhte. Babei ist zu beachten, daß der Versicherungsnehmer, der die Erfüllung seiner Aufklärungspflicht einem damit betrauten Vertreter überläßt, für dessen Verhalten und Verse h u 1 d e n haftet, ohne sich auf das fehlen eigenen Verschuldens berufen zu können. Hierbei könne, wie das Berufungsgericht ausführt, unterstellt werden, daß der KflHP zunächst geglaubt habe, die Handbremse richtig angezogen und den Rückwärtsgang eingelegt zu haben, und sich dementsprechend auch gegenüber dem Ehemann der Klägerin geäußert habe. 1. Bas Berufungsgericht hat bei der Würdigung der eidlichen Aussage des als Zeugen gehörten Sachverständigen geprüft, ob der Ehemann der Klägerin die Äußerungen AflB an der ünfallstelle mißverstanden haben könne, dies aber für ausgeschlossen erachtet. 2. Zu der angegebenen Sicherung des Lastzuges durch Bremsklötze hat das Berufungsgericht den Fahrer als Zeugen gehört. Bie Revision eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdi-das Berufungsgericht zu dem Beweisantrag be-daß die benannten Zeugen zu anderen Punkten Unwahrheit gesagt hätten. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg, weil sie verkennt, daß die Klägerin den fehlenden Vorsatz des Ehemannes bei Verletzung der Aufklärungspflicht zu beweisen hatte. Das Berufungsgericht habe diesen Schluß nicht für zwingend gehalten, weil der Hinweis auf die Staatsanwaltschaft verschiedene Erklärungen zulasse. Möglicherweise sei der Ehemann der Klägerin, wie das Berufungsgericht ausgeführt habe, gar nicht auf den Gedanken gekommen, die Beklagte könne die mit dem Unfall zusammenhängenden Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft anfordern. Zu dieser Erwägung brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht den Ehemann der Klägerin zu vernehmen, da es sich nicht um die Feststellung von Tatsachen, sondern um deren Beurteilung in den eingehaltenen Grenzentatriehterlicher Würdigung handelt.
Nachschlagewerks 3a zu II u. IV BGHZs nein ZPO §§ 240, 249, 551 Nr* 5 Ist das Verfahren vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung unterbrochen (§ 249 ZPO), so ist ein auf Grund dieser Verhandlung erlassenes Endurteil nach den §§ 551 Nr0 5, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO anfechtbar. Per Mangel gesetzmäßiger Vertretung kann noch während der Revisionsinstanz durch ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung geheilt werden (Bestätigung von RGZ 126, 261). AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 3 Abs. 2; WG §§ 75, 79 Bis auf den besonderen Schutz, den ein ausgestellter Kfz-Sicherungsschein dem Versicherten bei Prämienverzug des Versicherungsnehmers, Kündigung oder vorzeitiger Seen“ digung des Versicherungsvertrages bietet, stehen dem Versicherten alle Einwendungen entgegen, die dem Versicherer aus dem Versicherungsverhältnia (Versicherung für fremde Rechnung) gegen den Versicherungsnehmer erwachsen. BGH, ürt. v. 19. Januar 1967 - II ZR 37/64 - OLG Hamm/Westf. LG Hagen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 37/64 URTEIL Verkündet am 19« Januar 1967 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der trau Erna B , Autotransporte - Baustoffe, in Hflfl^, M0)str. fl, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ gegen die üflHl^flfllflflfl Versicherungs-Aktiengesellschaft, Haflfl^fl, HeflBflstr» fl|, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Gerhard Hüflflfl und 2)r° Christoph Wfl Beklagte und Revisionsbeklagte: -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« -2- Ber II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Br. Bukow, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Januar 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestands Bie Klägerin hatte als Halterin eines HenflBi-Bastkraftwagens bei der Beklagten eine Fahrzeug-Vollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500 BM abgeschlossen. Bei Abschluß der Versicherung stellte die Beklagte einen Kfz-Sicherungsschein aus, wonach bei eintretenden Fahrzeugschäden die Entschädigung an eine Teilzahlungsbank oder den von ihr benannten Britten zu zahlen ist. Am 14. Juni 1962 parkte der Kraftfahrer K^|B, der bei der Klägerin beschäftigt war, den Lastkraftwagen mit Anhänger auf einer stark abschüssigen Straße in HgB, Nachdem er den Lastzug abgestellt hatte, begab sich KflHP in seine Wohnung. Etwa eine 3/4 Stunde später, gegen 17 Uhr, setzte sich der führerlose Lastzug in Bewegung und fuhr nach einer Rollstrecke von 160 ra gegen ein Transformatorenhäuschen , das durch den Aufprall ebenso wie der Lastkraftwagen stark beschädigt wurde. Am 20. Juni 1962 erstattete 4er Ehemann der Klägerin in deren Vertretung eine Kasko-Schadenanzeige. Die Frage "Wodurch wurde der Schadensfall verursacht und wie spielte sich der Unfall ab ?" beantwortete er wie folgt: "SelbstIngangsetzen. Der Wagen war auf der fallenden abgestellt. Gesichert durch Bremsklötze, Bremsanzug, Gangeinschaltung. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde ein Sachverständiger beauftragt, der die notwendige Sicherung des Fahrzeugs nachzuprüfen hatte. Der Sachverständige hat nichts beanstandet." Die Beklagte hält diese Angaben für falsch, sieht darin eine wissentliche Verletzung der Aufkläruhgspflicht und hat deshalb jede Leistung abgelehnt. Die Klägerin verlangt als Ersatz des ihr entstandenen Fahrzeugschadens, abzüglich ihrer Selbstbeteiliguhg, von der Beklagten die Zahlung von 13.215 DM, und zwar an die von der Teilzahlungsbank benannte Firma KöflIB» Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. -4- Entscheidungsgründe: Io über das Vermögen der Klägerin wurde am 2. Januar 1964 das Konkursverfahren eröffnet. Infolge der dadurch, eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) waren die Zustellung des Berufungsurteils sowie die Einlegung und Begründung der Revision durch die Klägerin nach § 249 Abs. 2 ZPO der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Mit Schreiben vom 19. Mars 1964 gab der Konkursverwalter die Klageforderung frei. Die Klägerin erklärte darauf die Aufnahme des Rechtsstreites und wiederholte die Einlegung und Begründung der Revision. Die förmlichen Voraussetzungen der Revision sind II. Bas Berufungsurteil durfte, wie sich aus § 249 Abs. 3 ZPO ergibt, nicht mehr erlassen werden, weil das Verfahren vor der letzten mündlichen Verhandlung am 7. Januar 1964 - fünf läge nach Konkurseröffnung - unterbrochen war. Es ist gegen eine im Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertretene Partei ergangen. Dieser Mängel bildet einen absoluten Revisionsgrund (§ 551 Hr. 5 ZPO) und müßte ohne Sachprüfung zur Aufhebung des Berufungsurteile und zur Zurückverweisung der Sache führen (vgl. Stein/Jonas, ZPO 18. Aufl. § 249 IV 2). Diese Rechtsfolge tritt aber nicht ein, wenn die nicht ordnungsgemäß vertretene Partei die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt . Das ist hier geschehen. Mit der Aufnahme des Verfahrens endete die durch das Konkursverfahren eingetretene Unterbrechung (BGHZ 36, 258). Die Klägerin war damit für die vom Konkursverwalter freigegebene Klageforderung wieder prozeßführungsberechtigt und in der Lage, die fehlerhafte -5- Prozeßführung zu genehmigen. In ihrem Aufnahme Schriftsatz ist eine stillschweigende Genehmigung zu sehen, die den Mangel gesetzmäßiger Vertretung geheilt hat. III. Das Berufungsgericht hält die Klägerin zur Klage für befugt, v/eil die Firma Kö^P, der ein etwaiger Entschädigungsanspruch zustehe, mit der Prozeßführung der Klägerin einverstanden sei. Es erübrige sich damit zu prüfen, ob die Klägerin trotz des erteilten Sicherungsscheins aus | 3 Abs. 2 AKB berechtigt geblieben sei, den Versicherungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Dem ist zuzustimmen. Es ist anerkannten Rechts, daß ein fremdes Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden kann, wenn dafür ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGHZ 25, 250, 259/60). Das ist hier anzunehmen, weil die Verpflichtung der Klägerin sieh gegenüber der üeilzahlungsbank, mit deren Darlehen das versicherte Fahrzeug angeschafft worden ist, um den Betrag ermäßigt, der als Entschädigung von der Beklagten an die Bank oder den von ihr benannten Dritten gezahlt wird. Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer zur Prozeßführung auch befugt, soweit er für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich bleibt. Erstattet er z. B. die ihm obliegende Schadenanzeige, so ist darin regelmäßig die Erhebung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung zu sehen. Will der Versicherer den erhobenen Anspruch mit der Folge des § 12 Abs. 3 Satz 1 WG ablehnen, dann muß er dem Versicherungsnehmer, wie es auch hier geschehen ist, eine Klagefrist setzen. Dem trägt die heute übliche Fassung des Kfz-Sicherungsscheins Rechnung (abgedr. bei Stiefel/Wussow, Kraftfahr-Versieherung -6- 6. Aufl. S. 680/81)« Hiernach kann über die Forderung auf Auszahlung einer Entschädigung materiellrechtlich nur der Kreditgeber oder der Kraftfahrzeug-Verkäufer verfügen, zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ist aber auch der Versicherungsnehmer befugt. Er kann Zahlung an den durch den Sicherungsschein Begünstigten verlangen (ebenso ganz allgemein Prölss, WO 15. Auf1. AKB § 15 Anm. 2 im Anschluß an RGZ 155, 50). XV. In der Sache ist das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, weil es die Bedeutung des Sicherungsscheins nicht erkannt habe* Auf Grund des ausgestellten Sicherungs Scheins könnten die Rechtsfolgen einer etwaigen Obliegenheitsverletzung der Klägerin nicht die Versicherten treffen, Bas müsse jedenfalls dann gelten, v/enn die Versicherten, wie hier, sich an der Erstattung der Schadenanzeige nicht beteiligt und dazu auch keine Möglichkeit gehabt hätten. Die Auffassung der Revision ist verfehlt. Bei dem Versicherungsverhältnis der Parteien handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, licht das eigene Interesse des Versicherungsnehmers an dem Sachwert des benutzten Kraftfahrzeuge, sondern das fremde Sicherungsinteresse des Kreditgebers im Umfang seiner Barlehnsforderung gegen den Versicherungsnehmer ist versichert worden. Bie Versicherung gilt insoweit nach Übereinstimmender Erklärung der Parteien als Versicherung für Rechnung des im Sicherungsschein genannten Kreditgebers. Bie Versicherung für fremde Rechnung ist ein Vertrag zugunsten Britter. Während die Rechte dabei dem -7- Dritten, dem Versicherten als Interesseträger, zustehen (§ 75 Abs. 1 VVß), hat der Versicherungsnehmer nicht anders als bei der Versicherung für eigene Rechnung alle Pflichten und Obliegenheiten zu erfüllen. Verletzt er seine Pflichten oder Obliegenheiten, so treten die gleichen folgen ein wie bei entsprechenden Handlungen und Unterlassungen des Versicherungsnehmers in der Eigenversicherung. Diese Folgen treffen auch den versicherten Dritten, und zwar ohne, Rücksicht darauf, ob die Vertragsverletzung mit seinem Willen oder Wissen begangen worden ist. Da der Versicherte seine Rechte aus dem zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer geschlossenen Vertrag herleitet, stehen ihm alle Einwendungen entgegen, die dem Versicherer aus dem Vertrag erwachsen, auch diejenigen Einwendungen, die ihren Orund in der Person des Versicherungsnehmers haben. Es gilt der Grundsatz des § 334 BGB. Der Versicherte kann danach Rechte aus der Versicherung immer nur so erwerben, wie der Versicherungsnehmer sie gestaltet hat. Das ist heute für die Sachversicherung für fremde Rechnung, um die es hier geht, allgemein anerkannt (vgl, RGZ 161, 23, 27» Bruck, Das Privatversicherungsrecht (1930) 601, 618; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechtes 3. Band: Die Lehre von dem Versicherungsinteresse 379 ff, 423 ff; Ehrenzweig, Deutsches (Österreichisches) Versicherungsvertragsrecht (1952) 211 ff; Prölss aaO § 74 Anm. 2 m.w.N. - Die gleichen Grundsätze finden weitgehend auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung Anwendung -BGHZ 26, 282 für die afttragswidrige Verwendung des Fahrzeugs und DM Nr. 6 zu AVB f. KraftfVers. § 10 = VersR 1959, 329 für den Prämienverzug - , obwohl die selbständigen und unabhängigen Rechte, die den mitversicherten -8- Personen in der Kfz-Haftpflichtversicherung zustehen, über die herkömmlichen Rechte eines Fremdversicherten Mnauogehon;vgl. deshalb kritisch BGHZ 24, 378, 384/5 und Wahle, VersR 1965, 75/76. Die sich daraus für den mitversicherten Fahrer ergebenden Härten - siehe dazu Prölss, YersR 1958, 497 - sucht der neue. § 158 i WOZU vermeiden. Die Bestimmung geht zwar unverändert davon aus, daß die Mitversicherten bei einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ihren Anspruch auf Versicherungsschutz auch dann verlieren, wenn sie an der Verletzung weder mitschuldig waren noch die Verletzung verhindern konnten oder auch nur kannten - Amtl. Begr. zu Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965, BGBl I 213, BTDrucks IV/ 2252, 31 - , läßt aber den Rückgriff des Versicherers nur gegen einen Versicherten zu, in dessen Person die der Leistungsfreiheit des Versicherers zugrunde liegenden Umstände vorliegen - vgl. Prölss aaO § 158 i Anm. 5; Stiefel/Wussow aaO § 3 Anm. 3). Bei einer Versicherung für fremde Rechnung sind danach die Rechte des Versicherten wegen ihrer Abhängigkeit von dem Verhalten des Versicherungsnehmers gefährdet . Die Rechte des Versicherten können jedoch durch besondere Vereinbarungen der Beteiligten gefestigt werden. Diesem Zweck gilt auch die Ausstellung eines Sicherungsscheins (vgl. dazu näher BGHZ 40, 297 = VersR 1964, 131)o Der Anspruch des Versicherten soll dadurch gegen beeinträchtigende Maßnahmen des Versicherungsnehmers geschützt werden. Der Versicherte soll sozusagen "abstrakt" berechtigt sein und bleiben, auch für den Fall, daß der Versicherungsnehmer sich eines Verhaltens schuldig macht, das zu dem Verlust des Versicherungsanspruchs -9- führt (Kisch aaO 427)« Per Kfz-Sicherungsschein ändert den Grundsatz des § 334 BGB, dessen Geltung er für das zugrunde liegende Versicherungsverhältnis voraussetzt, aber nicht allgemein und uneingeschränkt ab, sondern beschränkt sich darauf, den Versicherten bei Prämienverzug des Versicherungsnehmers, Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages zu schützen. Allein insoweit erscheinen den Beteiligten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zur Ausstellung des Sicherungsscheins geführt haben, die Interessen des Versicherten schutzbedürftig. Bis auf die dazu vom Versicherer übernommenen Mitteilüagspflichten und die dem Versicherten eröffnete Möglichkeit, sich durch einen entsprechenden Antrag den Versicherungsschutz zu erhalten, wird das Versicherungsverhältnis durch den Sicherungsschein nicht berührt. Es bleibt, von der im Sicherungsschein vereinbarten Sonderregelung abgesehen, den allgemeinen Rechtsregeln unterworfen, die für die Premd-verSicherung gelten. Der Versicherer kann daher alle anderen Einwendungen, die ihm wegen vertragswidrigen Verhaltens des Versicherungsnehmers zustehen, auch dem Versicherten entgegensetzen (BGH VersR 1964, 133/34). Von einer unzulänglichen Berücksichtigung des Sicherungsscheins, der dem Berufungsgericht Vorgelegen hat, kann danach nicht gesprochen werden. ?c Rach § 7 I Satz 2 AKB hat der Versicherungsnehmer alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Diese Vorschrift gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat * auch für die PahrzeugverSicherung (BGH VersR 1966, 130, 1150; Prölss aaO AKB § 7 Anra. 2; Stiefel/Wussow aaO § 7 Anm0 9). -10- Ihrer Aufklärungspflicht hätte die Klägerin genügt, wenn sie das schadensverursachende Ereignis wahrheitsgetreu geschildert hätte. Die darüber in der Schadenanzeige gemachten Angaben sind jedoch nach dem Berufungsurteil falsch. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellts Der Fahrer habe weder unter den Motorwagen noch unter den Anhänger Bremsklötze gelegt. Er habe auch weder ordnungsgemäß die Handbremse angezogen noch einen Gang eingelegt. Das habe der Sachverständige AflP, der von der Staatsanwaltschaft mit der Überprüfung des Unfalls beauftragt worden sei, bereits bei der ersten Besichtigung des Kraftwagens an der Unfallstelle festgestellt und darüber auch den an der Unfallstelle erschienenen Ehemann der Klägerin unterrichtet. Weiter könne keine Rede davon sein, daß der Sachverständige nichts beanstandet habe. Er habe sich an der Unfallstelle vielmehr dahin geäußert, daß am Fahrzeug keine technischen Mängel beständen und der Unfall auf ein Versagen des Fahrers zurückgeführt werden müsse. Diese Feststellungen beruhen auf vollständiger und fehlerfreier Würdigung des Verhandlungs- und Beweisergebnisses und sind daher für das Revisionsgericht bindend. VI. Die Klägerin habe damit,wie das Berufungsgericht weiter ausführt, ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie sich die falschen Angaben zurechnen lassen müsse, die ihr Ehemann in der Schadenanzeige gemacht habe. Das ist richtig. Denn nach dem unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils und nach der im Original vorliegenden Schadenanzeige hat die Klägerin sich bei der Erfüllung ihrer Aufklärungsobliegenheit von ihrem Ehemann, der für sie auch die Schadenanzeige unterschrieben hat, vertreten -11- lassen. In einem solchen Eslle muß der Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB für die Erklärungen seines Vertreters einstehen (RGZ 97, 279» 281/82; 159, 243, 246; BGH VersR 1952, 428). Bei dieser Haftung für einen ” V/ i s eens erkl ärungs -Vertreter” handelt es sich um keinen Anwendungsfall der Repräsentantenhaftung, sondern um einen davon verschiedenen, selbständigen Zurechnungsgrund (Brölss aaO § 6 Anm. 8 A; Bruck/MÖller, VVG 8. Aufl. § 6 Anm. 79 und 84)o Bas ist der Revision entgangen, wenn sie beanstandet, daß die Repräsentanteneigenschaft des Ehemannes nicht festgestellt worden sei. Dazu hat kein Anlaß bestanden. VII. Bie Verletzung der Aüfklärungspflicht hat nach § 7 V Satz MO die Leistungsfreiheit des Versicherers zur folge, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Eahrlässigkeit beruhte. Babei ist zu beachten, daß der Versicherungsnehmer, der die Erfüllung seiner Aufklärungspflicht einem damit betrauten Vertreter überläßt, für dessen Verhalten und Verse h u 1 d e n haftet, ohne sich auf das fehlen eigenen Verschuldens berufen zu können. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher allein das Verschulden des Vertreters der Klägerin, ihres Ehemannes, geprüft. Es hält sich danach nicht für überzeugt, daß der Ehemann der Klägerin nicht vorsätzlich gehandelt habe. Hierbei könne, wie das Berufungsgericht ausführt, unterstellt werden, daß der KflHP zunächst geglaubt habe, die Handbremse richtig angezogen und den Rückwärtsgang eingelegt zu haben, und sich dementsprechend auch gegenüber dem Ehemann der Klägerin geäußert habe. Bieser habe sich aber nicht darauf beschränkt, die Angaben von KflBp mitzu- teilen, sondern in der Schadenanzeige zu dem Ausdruck gebracht, daß seine Angaben das Ergebnis einer Überprüfung 12- des Sachverständigen seien, zu demindest damit übereinstimm-ten. Biesen Eindruck habe der Ehemann der Klägerin bewußt hervorrufen wollen und deshalb wahrheitsv/idrig noch hinzugefügt, daß der Sachverständige nichts beanstandet habe. Wissentlich falsch sei auch die Angabe gewesen, der Wagen sei durch Bremsklötze gesichert gewesen. Biese Beurteilung hält allen Angriffen der Revision stand o 1. Bas Berufungsgericht hat bei der Würdigung der eidlichen Aussage des als Zeugen gehörten Sachverständigen geprüft, ob der Ehemann der Klägerin die Äußerungen AflB an der ünfallstelle mißverstanden haben könne, dies aber für ausgeschlossen erachtet. 2. Zu der angegebenen Sicherung des Lastzuges durch Bremsklötze hat das Berufungsgericht den Fahrer als Zeugen gehört. Nach seiner eidlichen Aussage konnte der Eindruck entstehen, daß den Ehemann der Klägerin vor Ausfüllung der Schadenanzeige darüber unterrichtet hatte, keine Bremsklötze untergelegt zu haben. Bie Klägerin hatte sich deshalb gegenbeweislich auf das Zeugnis ihres Ehemannes und ihres Sohnes berufen. Biesem Antrag sieht darin gung, weil merkt habe, bereits die ist aber die sondern das es insoweit Berufungsgericht nicht stattgegeben. Bie Revision eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdi-das Berufungsgericht zu dem Beweisantrag be-daß die benannten Zeugen zu anderen Punkten Unwahrheit gesagt hätten. Aus diesem Grunde Vernehmung der Zeugen nicht unterblieben, Berufungsgericht hat davon abgesehen, weil den Vortrag der Klägerin als richtig unter- stellt hat. -13- Das Berufungsgericht begründet dann, warum das unterstellte Vorbringen der Klägerin unter den festge-stellten Umständen ein vorsätzliches Handeln ihres Ehemannes nicht ausschließe. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg, weil sie verkennt, daß die Klägerin den fehlenden Vorsatz des Ehemannes bei Verletzung der Aufklärungspflicht zu beweisen hatte. Dieser Beweis ist nicht erbracht, solange das Gericht ohne Rechtsfehler ein vorsätzliches, wenn auch nur bedingt vorsätzliches Handeln für möglich halten kann. 5. Schließlich meint die Revision, aus der Erwähnung der Staatsanwaltschaft in der Unfallschilderung sei zu schließen, daß der Ehemann der Klägerin nichts Falsches habe angeben wollen. Das Berufungsgericht habe diesen Schluß nicht für zwingend gehalten, weil der Hinweis auf die Staatsanwaltschaft verschiedene Erklärungen zulasse. Möglicherweise sei der Ehemann der Klägerin, wie das Berufungsgericht ausgeführt habe, gar nicht auf den Gedanken gekommen, die Beklagte könne die mit dem Unfall zusammenhängenden Vorgänge bei der Staatsanwaltschaft anfordern. Zu dieser Erwägung brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht den Ehemann der Klägerin zu vernehmen, da es sich nicht um die Feststellung von Tatsachen, sondern um deren Beurteilung in den eingehaltenen Grenzentatriehterlicher Würdigung handelt. VIII. Hach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen. Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs, 1 23?0 der Klägerin zur last. Er. Eischer Dr. Förr Er. Buko%* Eleek St impel