Der Kläger war seit August 1933 bei dem Spar- und Bauverein einer eGmbH, als Vorstandsmitglied tätig. Er behauptet, im Frühjahr 1943 sei mit ihm auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat ein Pensionsvertrag geschlossen worden. gegend und zwei weitere Genossenschaften in der V/eise, daß das Vermögen auf den Beamten-Wohnungs-Verein übertragen und dieser in Wohnungsbaugenossenschaft Heimkehr - das ist die Beklagte - umbenannt wurde. Der Kläger ist auch für die Beklagte tätig gewesen, aber nach dem Zusammenbruch des Reiches nicht mehr beschäftigt worden, weil er schon vor 1933 der NSDAP angehört hat. Mit der Klage hat er Pensionsansprüche für die Zeit seit dem 1. Die Beklagte hat die behauptete Pensionsabrede bestritten und hilfsv/eise geltend gemacht: Die Pensionszusage sei nicht wirksam, weil sie unter nationalsozialistischem Druck zustande gekommen und für den Spar- und Bauverein Weltwirtschaftlich untragbar gewesen sei. Außerdem sei die Bestellung des Klägers zu dem Vorstandsmitglied nichtig, da auch sie unter nationalsozialistischem Druck vorgenommen worden und der Kläger damals noch gar'nicht Mitglied der Beklagten gewesen sei. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Antrag um 3.100 DM auf 6.100 DM erhöht und die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger über den verlangten Betrag hinaus weitergehende Pensionsansprüche, jedenfalls bis zu dem Betrage von 3.100 DM, nicht zuständen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 3.100 DM verurteilt und ihre Berufung unter Abweisung der Widerklage zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die vom Kläger behauptete Pensionsvereinbarung getroffen worden sei und die Parteien dabei nicht unter nationalsozialistischem Druck oder "auf höhere Anordnung" gehandelt hätten. 2. Das Berufungsgericht hat als Voraussetzung der Pensionszusage angenommen, daß der Kläger ordnungsmäßig bestelltes und angestelltes Vorstandsmitglied gewesen sei. August 1953, die der Gleichschaltung des Spar- und Bauvereins Wpppl gedient hat, rechtswirksam zu dem Vorstandsmitglied bestellt worden ist. Ein nichtig gewählter Aufsichtsrat habe den Kläger nicht in den Vorstand berufen und mit ihm auch keinen Anstellungsvertrag schließen können. Sie übersieht hierbei, daß § 29 Abs. 1 GenG für den rechtsgeschäftlichen Verkehr der Genossenschaft mit Dritten gilt und daß die Frage nach der Wirksamkeit der Einberufung einer Generalversammlung und der auf dieser Generalversammlung gefaßten Beschlüsse nur einheitlich und nicht für Gutgläubige anders als für Bösgläubige entschieden werden kann. Das wäre auch dann nicht anders, wenn man die von der Gl eichschaltungsversammlung vörgenommene Wahl des Klägers in den Vorstand für maßgebend hielte. August 1933 war der Kläger zwar noch nicht Genosse des Spar- und Bauvereins W^|^. 3- Auf Grund der Beweisaufnahme sieht es das Berufungsgericht für bewiesen an, daß der Pensionsfall ein-treten sollte, wenn der Kläger aus den Diensten des Sparund Bauvereins W^^p aus einem Grund ausschied, der nicht auf seinem Willen beruhte. . weil der Kläger, ohne daß ihm formell gekündigt worden wäre, seit dem Zusammenbruch des Reiches nicht mehr beschäftigt worden ist. Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht noch, daß der Klage-ansprüch auch dann berechtigt wäre, wenn die Pensionszusage dahin zu verstehen wäre, daß der Kläger nur dann Ruhegehalt bekommen sollte, wenn sein Ausscheiden aus den Diensten des Spar- und Bauvereins Y/^^P nicht von ihm zu vertreten sei, denn seine Zugehörigkeit zur NSDA.P gereiche ihm nicht zu dem Verschulden. 4. Entgegen der Ansicht der Revision konnte offenbleiben, ob die dem Kläger zugesagte Pension für den Sparund Bauverein wPPBt wirtschaftlich tragbar war oder nicht. Bei Abschluß des Pensionsvertrages ist der Kläger nur für sich und nicht für die Genossenschaft tätig geworden. Hierfür ist es gleichgültig, ob diese Schulden der übernehmenden Genossenschaft bekannt sind oder nicht (Lang/ Weidmüller, GenG § 93 e An. 1), Das Berufungsgericht verneint auf Grund tatsächlicher Erwägungen, daß § 2 und § 3 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages für die umstrittene Pensionsverpflichtung etwas anderes bestimmten. Das Berufungsgericht hält die Ansprüche des Klägers mindestens ab 1, Januar 1954 für noch nicht verjährt.
II ZR 37/60 2^35 08' Verkündet am 12. Oktober 1961 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit eGmbH in Hi de^Wohnungsgenossenschaft fräße •m - vertreten durch ihren Vorstand: Architekt Friedrich in Kaufmann Heinr^hK^j^ K^Hl^traße Stadtamtmann i. R. Heinrich in Hj LflBB Straße Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr„ gegen den Architekten Karl Platz in H -Prozeßbevollmächtigter: Kläger, Berufungsbeklagten und Revisi onsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. NÖrr, Dr. Haager und Liesecke für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 11. Dezember 1959 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Der Kläger war seit August 1933 bei dem Spar- und Bauverein einer eGmbH, als Vorstandsmitglied tätig. Er behauptet, im Frühjahr 1943 sei mit ihm auf Grund eines gemeinsamen Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat ein Pensionsvertrag geschlossen worden. Durch Vertrag vom 27. Juni 1943 vereinigten sich der Spar- und Bauverein der Beamtenwohnungs-Verein für und Um- gegend und zwei weitere Genossenschaften in der V/eise, daß das Vermögen auf den Beamten-Wohnungs-Verein übertragen und dieser in Wohnungsbaugenossenschaft Heimkehr - das ist die Beklagte - umbenannt wurde. Der Kläger ist auch für die Beklagte tätig gewesen, aber nach dem Zusammenbruch des Reiches nicht mehr beschäftigt worden, weil er schon vor 1933 der NSDAP angehört hat. Mit der Klage hat er Pensionsansprüche für die Zeit seit dem 1. April 1945 geltend gemacht und einen Teilbetrag von 3.000 DM verlangt. Die Beklagte hat die behauptete Pensionsabrede bestritten und hilfsv/eise geltend gemacht: Die Pensionszusage sei nicht wirksam, weil sie unter nationalsozialistischem Druck zustande gekommen und für den Spar- und Bauverein Weltwirtschaftlich untragbar gewesen sei. Außerdem sei die Bestellung des Klägers zu dem Vorstandsmitglied nichtig, da auch sie unter nationalsozialistischem Druck vorgenommen worden und der Kläger damals noch gar'nicht Mitglied der Beklagten gewesen sei. Die Pensionsverpflichtung falle nicht unter die bei der Fusion übernommenen Schulden. Bei den Ver-schmclZungsverhandlungen habe der Kläger zudem das Pensionsversprechen verschwiegen. Schließlich seien seine Ansprüche verjährt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. -35- In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Antrag um 3.100 DM auf 6.100 DM erhöht und die Beklagte Widerklage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger über den verlangten Betrag hinaus weitergehende Pensionsansprüche, jedenfalls bis zu dem Betrage von 3.100 DM, nicht zuständen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 3.100 DM verurteilt und ihre Berufung unter Abweisung der Widerklage zurückgewiesen. ' Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagab-weisungsantrag und den Antrag der Widerklage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die vom Kläger behauptete Pensionsvereinbarung getroffen worden sei und die Parteien dabei nicht unter nationalsozialistischem Druck oder "auf höhere Anordnung" gehandelt hätten. Die Revision sieht mit der letzteren Feststellung § 286 ZPO als verletzt an, weil der Kläger auf S. 3 seines Schriftsatzes vom 2. Oktober 1956 (Bl. 19 d. A.) selbst vorgetragen habe, daß der Pensionsvertrag auf Grund höherer Anordnung abgeschlossen worden sei. Erheblich ist jedoch nur, daß diese Abrede nicht unter Druck zustande gekommen ist, und das verneint das Berufungsgericht irrtumsfrei und von der Revision unangefochten. 2. Das Berufungsgericht hat als Voraussetzung der Pensionszusage angenommen, daß der Kläger ordnungsmäßig bestelltes und angestelltes Vorstandsmitglied gewesen sei. Es läßt offen, ob der Kläger bereits durch die Generalversammlung vom 16. August 1953, die der Gleichschaltung des Spar- und Bauvereins Wpppl gedient hat, rechtswirksam zu dem Vorstandsmitglied bestellt worden ist. Jedenfalls, so führt -4- das Berufungsgericht aus, habe der auf dieser Generalversammlung gewählte Aufsichtsrat am 30. Dezember 1933 den Kläger wirksam in den Vorstand berufen und mit ihm den Anstellungsvertrag geschlossen. Die Revision macht demgegenüber geltend: Die Generalversammlung vom 16. August 1933 sei von einem Unbefugten einberufen worden. Daher seien alle von ihr gefaßten Beschlüsse, auch die Wahl des Aufsichtsrats, nichtig. Ein nichtig gewählter Aufsichtsrat habe den Kläger nicht in den Vorstand berufen und mit ihm auch keinen Anstellungsvertrag schließen können. a) Die Generalversammlung vom 16. August 1933 ist von einer ’'provisorischen Verwaltung” einberufen worden. Diese provisorische Verwaltung ist in gemeinsamer Sitzung von Vorstand und Aufsichtsrat vom 18. Mai 1933 eingesetzt worden und bestand aus je zwei Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats und dem Schriftführer. Wenn auch sämtliche Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat ihr Amt am 18. Mai 1933 niedergelegt haben, so waren doch die beiden der provisorischen Verwaltung angehörenden Vorstandsmitglieder zur Einberufung der Generalversammlung vom 16. August 1933 befugt, da sie noch im Handelsregister eingetragen waren, § 105 Abs. 1 Satz 2 AktG bestimmt ausdrücklich, daß Personen, die in das Handelsregister als Vorstand eingetragen sind, als zur Einberufung einer Hauptversammlung befugt anzusehen sind. Diese Bestimmung hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in.seinem Urteil vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 90/54 - (BGHZ 18, 334, 340) auch auf die Genossenschaft angewendet. Dem ist beizutreten. b) Die Revision meint, im Hinblick auf § 29 Abs. 1 GenG könne sich der Kläger auf die Fiktion der Fortdauer der Einberufungsbefugnis der eingetragen gebliebenen Vorstandsmitglieder nicht berufen, da er die Tatsache der Amtsnieder- * -5- legung gekannt habe. Sie übersieht hierbei, daß § 29 Abs. 1 GenG für den rechtsgeschäftlichen Verkehr der Genossenschaft mit Dritten gilt und daß die Frage nach der Wirksamkeit der Einberufung einer Generalversammlung und der auf dieser Generalversammlung gefaßten Beschlüsse nur einheitlich und nicht für Gutgläubige anders als für Bösgläubige entschieden werden kann. .c) Soweit sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, die Gleichschaltungsversammlung habe ihre Beschlüsse nicht unter politischem Druck gefaßt, bewegt sie sich auf dem ihr nicht, zugänglichen tatsächlichen Gebiet. d) Ihr kann auch nicht zugegeben werden, von einer Beschlußfassung könne keine Rede sein, da die Zustimmenden Sitzenbleiben und die Widersprechenden sich erheben sollten, so daß für Stimmenthaltungen kein Raum gewesen sei und gar nicht gesagt werden könne, ob die Sitzengebliebenen an der Beschlußfassung überhaupt mitgewirkt hätten. Denn dieser Abstimmungsmodus kann allenfalls einen Anfechtungsgrund abgeben. Selbst wenn zu der verlangten Pension gehören soll, daß der Kläger ordnungsmäßig bestelltes und angestelltes Vorstandsmitglied war, und es nicht genügen soll, daß der Kläger rein tatsächlich zehn Jahre lang als Vorstandsmitglied tätig war, ist also diese Voraussetzung erfüllt. Das wäre auch dann nicht anders, wenn man die von der Gl eichschaltungsversammlung vörgenommene Wahl des Klägers in den Vorstand für maßgebend hielte. Am 16. August 1933 war der Kläger zwar noch nicht Genosse des Spar- und Bauvereins W^|^. Aber die durch § 9 Abs. 1 GenG vorge3chriebene Mitgliedschaft braucht noch nicht im Zeitpunkt der Wahl zu dem Vorstandsmitglied zu bestehen (RGZ 144? 384), die Berufung in den Vorstand wird erst mit der Ein- -6- tragung des Gewählten in die Liste der Genossen wirksam (vgl, die Anm. zu OLG 43, 322; Paulick, Das Recht der eingetragenen Genossenschaft § 20 I 1). Für den geltend gemachten Pensionsanspruch ist es unerheblich, wann der Kläger in die Genossenliste eingetragen worden ist. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte die anrechnungsfähige Dienstzeit vom 1. Juli 1933 an laufen. 3- Auf Grund der Beweisaufnahme sieht es das Berufungsgericht für bewiesen an, daß der Pensionsfall ein-treten sollte, wenn der Kläger aus den Diensten des Sparund Bauvereins W^^p aus einem Grund ausschied, der nicht auf seinem Willen beruhte. Diese Voraussetzung hält das Berufungsgericht für gegeben.. . weil der Kläger, ohne daß ihm formell gekündigt worden wäre, seit dem Zusammenbruch des Reiches nicht mehr beschäftigt worden ist. Hilfsweise erwägt das Berufungsgericht noch, daß der Klage-ansprüch auch dann berechtigt wäre, wenn die Pensionszusage dahin zu verstehen wäre, daß der Kläger nur dann Ruhegehalt bekommen sollte, wenn sein Ausscheiden aus den Diensten des Spar- und Bauvereins Y/^^P nicht von ihm zu vertreten sei, denn seine Zugehörigkeit zur NSDA.P gereiche ihm nicht zu dem Verschulden. Auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es nicht an, da die Haupterwägung rechtlich möglich ist und die Entscheidung trägt. 4. Entgegen der Ansicht der Revision konnte offenbleiben, ob die dem Kläger zugesagte Pension für den Sparund Bauverein wPPBt wirtschaftlich tragbar war oder nicht. Davon hing die Wirksamkeit des Vertrages nicht ab. Bei Abschluß des Pensionsvertrages ist der Kläger nur für sich und nicht für die Genossenschaft tätig geworden. Es fiel daher in den Verantwortungsbereich der für die Genossenschaft Handelnden, ob die Pensionsabrede für die Genossenschaft tragbar war oder nicht. -7- 5. Nach § 93 e GenG gehen die Schulden der übertragenden Genossenschaft auf die übernehmende Genossenschaft über. Hierfür ist es gleichgültig, ob diese Schulden der übernehmenden Genossenschaft bekannt sind oder nicht (Lang/ Weidmüller, GenG § 93 e Anm. 1), Das Berufungsgericht verneint auf Grund tatsächlicher Erwägungen, daß § 2 und § 3 Abs. 2 des Verschmelzungsvertrages für die umstrittene Pensionsverpflichtung etwas anderes bestimmten. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden. Danach umfaßte die den Vorstandsmitgliedern der übertragenden Genossenschaften obliegende Pflicht zur Angabe der in der Bilanz per 31- Dezember 1942 nicht enthaltenen, neu außerhalb des ordentlichen Geschäftsbetriebs eingegangenen Verpflichtungen nicht die Mitteilung einer erst nach diesem Stichtag eingegangenen Pensionsverpflichtung. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann dem Kläger auch keine arglistige Täuschung nachgesagt werden. 6. Das Berufungsgericht hält die Ansprüche des Klägers mindestens ab 1, Januar 1954 für noch nicht verjährt. Das ist richtig. Es kann offenbleiben,. ob die Verjährung etwa schon am 12. September 1956 unterbrochen worden ist. An diesem Tage wurde der Beklagten der mit Armenrechtsgesuch und Klage gekennzeichnete Schriftsatz vom 7. September 1956 zur Stellungnahme förmlich zugestellt. In diesem Schriftsatz hatte der Kläger erklärt, daß die Klage erst nach Bewilligung des Armenrechts erhoben werde. Das Armenrecht ist ihm durch Beschluß vom 30. Oktober 1956 verweigert worden. Er hat die gerichtliche Anfrage, ob er den Rechtsstreit gleichwohl durchführen wolle, erst mit Schriftsatz vom 24. Dezember 1956, bei Gericht eingegangen am 28. Dezember 1956, bejahend beantwortet. Der Schriftsatz vom 7- September 1956 ist darauf am 7- Januar 1957 erneut zugestellt worden. Diese Zustellung hatte gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO in Ansehung der Verjährung die Wirkung einer bereits vor Ablauf des Jahres 1956 erhobenen Klage. Auf die Länge der -8- Zeit zwischen der Verweigerung des Armenrechts und dem Schriftsatz vom 24. Dezember 1956 kommt es nicht an. Denn der Kläger kann nicht schlechter gestellt werden.als wenn er die Klageschrift erst am 28. Dezember 1956 eingereicht hätte. Die Verjährung beginnt für die der kurzen Verjährungsfrist unterliegenden Ansprüche mit Schluß des Anspruchsentstehungsjahrs (§ 201 BGB). Daher sind die Pensionsansprüche des Klägers ab 1. Januar 1954 noch nicht verjährt. Die Revision ist daher unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. f Dr. Haidinger Dr. Kuhn Dr. Nörr Dr. Haager Liesecke