- Prozeßbevollmachtigters Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt wird der Antrag der Beklagten, ihnen gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Obcrlandesgeriohts in Köln vom 6» November 1958 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, abgelehntv IlilLli Die Beklagten sind der Meinung, die Versäumung der Revisionsfrist beruhe auf einem unabwendbaren Zufall; sie häuten bisher annehmen müssen, der Schaden der Klägerin werde DM 6 000,— nicht übersteigen, eine Revision sei daher unzulässig» Das Berufungsgericht habe den Streitwert mit nur DM 5 670,— (DM 4 670,— bezifferter Antrag plus DM 1 000,— Feststellungsantrag) angenommen» Erst durch den Schriftsatz der Klägerin vom 27« Januar 1959 hätten sie erfahren, daß der Streitwert dos Festsbollungs-anspruchs wesentlich höher sei; denn die Klägerin mache jetzt einen unter den Feststellungsanspruch fallenden HutzungsVerlust von hfl 2871,— geltend» Daran ändert nichts, daß die Klägerin gegen die Höhe des vom Oberlandesgericht angenommenen Streitwerts keine Vorstellungen erhoben hat. legteo Im übrigen häuten <3io Beklagten Erkundigungen ei11" ziehen, insbesondere bei der Klägerin Anfragen können» sie in dieser Richtung in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nichts vorgetragen haben, ist das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls nicht glaubhaft gemacht» Da der vom Oberlandesgericht angenommene Streitwert nahe an der Revi-sionssumme lag, hatte es schließlich nahcgelcgen, zunächst Revision einzulcgen, um die Frago endgültig zu klären»
022 II. 2E 37/52 2491 Beschluß ** **'m> mp* r« m*« In Sechen ii 1*. der ftrVo vertreten durch den DireHor^ua RjHBBfc, 2o des Schiffsfübrers ffp vom MS "KdP”, hei der Beklagten zu 1), Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» gegen -Mijo V0 ____ , vertreten durc straat ■<. - Prozeßbevollmachtigters Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt wird der Antrag der Beklagten, ihnen gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Obcrlandesgeriohts in Köln vom 6» November 1958 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, abgelehntv IlilLli Die Beklagten sind der Meinung, die Versäumung der Revisionsfrist beruhe auf einem unabwendbaren Zufall; sie häuten bisher annehmen müssen, der Schaden der Klägerin werde DM 6 000,— nicht übersteigen, eine Revision sei daher unzulässig» Das Berufungsgericht habe den Streitwert mit nur DM 5 670,— (DM 4 670,— bezifferter Antrag plus DM 1 000,— Feststellungsantrag) angenommen» Erst durch den Schriftsatz der Klägerin vom 27« Januar 1959 hätten sie erfahren, daß der Streitwert dos Festsbollungs-anspruchs wesentlich höher sei; denn die Klägerin mache jetzt einen unter den Feststellungsanspruch fallenden HutzungsVerlust von hfl 2871,— geltend» Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt worden» Zwar kann an sich die Meinung einer Partei, ein Rechtsmittel sei unzulässig odor sachlich aussichtslos, u. U« einen unabwendbaren Zufall darstellen, z. Bc wenn das nngefoch-tene Urteil auf einem für einen Sachkundigen offensichtli-chen Versehen beruht, die Partei aber auch bei Anwendung der ihr gerechtorweise zu demutbaren Sorgfalt dieses Versehen wegen mangelnder Sachkunde nicht erkennen konnte (RGZ 159, 109)* Bei Anwendung gehöriger Sorgfalt mußten aber die Beklagten mit einem höheren Boschv/erdewert dos Foststol-lungsanspruchs rechnen. In dar Klageschrift hatte die Klägerin vorgstragen, der Schaden, insbesondere der Betriebsverlust^ stehe ziffernmäßig noch nicht in voller Höhe foot. Aus der schätauiigsweiscn Annahme des Streitwertes von DM 1 000,— durch das Oberlondcsgericlit durften die Beklagten nicht schließen, daß der Restschaden nicht einen Betrag erreicht habe, der einen die Summe von DM (6 000,— minus 4 670,— gleich) 1 530,— übersteigenden Beschwerde-wert des Fcststellungsenspruchs gerechtfertigt «hätte. Daran ändert nichts, daß die Klägerin gegen die Höhe des vom Oberlandesgericht angenommenen Streitwerts keine Vorstellungen erhoben hat. In der mit der Klage überreichten Schadenstaxe ist die Dauer der Reparatur des Motorschiffes mit 10 Werlrtagen angenommen. Schon hiernach mußten die sachkundigen Beklagten damit rechnen, daß ein Betriebsverlust geltend gemacht werden würde, der eine höhere Annahme des Bcschwerdewertes des FestStellungsantrages nahe- legteo Im übrigen häuten <3io Beklagten Erkundigungen ei11" ziehen, insbesondere bei der Klägerin Anfragen können» sie in dieser Richtung in ihrem Wiedereinsetzungsantrag nichts vorgetragen haben, ist das Vorliegen eines unabwendbaren Zufalls nicht glaubhaft gemacht» Da der vom Oberlandesgericht angenommene Streitwert nahe an der Revi-sionssumme lag, hatte es schließlich nahcgelcgen, zunächst Revision einzulcgen, um die Frago endgültig zu klären» Da ein unabwendbarer Zufall hiernach nicht vorliegt, war der Wiedcreinsetzungsantrag abzulehnon (§ 233 ZPO)» Karlsruhe, den 19» März 1959 Bundesgerichtshof - II» Zivilsenat Dr.Haidanger Dr«Kuhn Dr©Nörr liesecke Dr© Reiiiicke