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BGH

Gericht: BGH

Bei diesen Auseinandersetzungen kam es nicht zu einer vollständigen Klärung der Rechtsverhältnisse an diesem Boot« Der Beklagte gab an, das Boot nicht erworben zu haben« Ber Vater des Beklagten erklärte, er habe das Boot dort jederzeit zurückkommenc Der Beklagte bat im Verfolg dieser Auseinandersetzungen um seine sofortige Entlassung als Geschäftsführer, die ihm auch widerspruchslos gewährt Auf Grund von Nachforschungen erfuhr die Klägerin mit Schreiben vom 10« Oktober 1951 durch die Firma J Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten der übrigen Gesellschafter mit, er habe das Boot von seinem Vater erworben und zu Eigentum übertragen erhalten« Aus diesem Urteil hat die Klägerin nicht vollstreckt«• Sie hat vielmehr auf Grund der Mitteilung, daß der Beklagte bereits am 6« Juli 1951 das Boot von seinem Vater zu Eigentum erworben habe, die vorliegende Klage erhoben, und zwar mit dem Ziel, von diesem das Eigentum ehemalige Eigentümer das Schleppboot L Juli 1951 erreicht, daß die Klägerin nicht schon an diesem (Page das ihr zustehende Eintrittsrecht ausgeübt habe* Der Erwerb des Bootes unmittelbar nach dieser Versammlung habe nur dem Zweck gedient, dieses Eintrittsrecht zu vereiteln«, Der Beklagte sei daher nach § 826 BGB verpflichtet, den Zustand wieder herzustellen, wie er bestehen würde, wenn der Klägerin bereits am 5o Juli 1951 die Wahrheit über die Eigentumsver-hältnisse an dem Boot gesagt worden wäre* I* Die Revision greift in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß der Vater des Beklagten durch den Ankauf des Bootes und die weitere Vermietung an die Klägerin eine verbotene Y/ettbewerbehandlung im Sinne des § 112 HGB begangen habe und daß der Klägerin deshalb insoweit ein Eintrittsreoht nach § 113 HGB zustehe«, Datei führt die Revision aus, der Ankauf des Bootes könne schon deshalb keine Wettbewerbshandlung sein, weil die Klägerin sich nicht mit dem Handel (An- und Verkauf) mit Schiffen befasse, sondern diese hur zu Transportzwecken und zu Schleppdiensten für fremde Rechnung benutze? Das Berufungsgericht sei zu seiner unzutreffenden Auffassung nur dadurch gelangt, daß es die beiden völlig selbständigen Rechtsgeschäfte, den Ankauf des Bootes und die Vermietung des Bootes, in einer sog» wirtschaftlichen Betrachtung als Einheit behandelt habe» Das sei aber im Rahmen des § 112 HGB nicht möglich, sondern sei nur bei der Frage nach dem Umfang des Ein- Das Entscheidende für die Beurteilung der hier in Betracht kommenden Handlung des Vaters des Beklagten liegt darin, daß dieser nicht nur ein Schleppboot ankaufte, das die Klägerin in ihrem Geschäftsbetrieb mietweise benutzte, sondern daß die Klägerin dieses Boot bei sich bietender Gelegenheit ebenfalls kaufen wollte, weil sie auf dieses dringend angewiesen warc Denn nur so ist es zu verstehen, daß die Klägerin nach Feststellung des ganzen Sachverhalts das Boot auf jeden Pall, und zwar zunächst durch Ausübung des Eintrittsrechts gegenüber dem Vater und nunmehr durch die vorliegende Klage gegen den Beklagten zu erlangen . Daß der Ankauf des Schleppbootes auch unter Berücksichtigung des für die Vorschrift des § 112 HGB maßgeblichen allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundgedankens unter das Verbot des § 112 HGB fällt, kann keinem Zweifel unterliegen» Der Vater des Beklagten hat sich durch sein Verhalten einer schweren Verletzung seiner gesellschaftlichen Treuepflicht schuldig gemacht» Er hat seine gesellschaftsvertragliche Pflicht, den gemeinsamen Gesellschaftszweck, nämlich die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin in dem von ihr ausgeübten Handelszweig zu för- Bas Berufungsgericht erblickt einen dahingehenden Gesellschafterbeschluß darin, daß die Gesellschafter in der Versammlung vom 5« Juli 1951 dem Hechtsanwalt W^HHP Auftrag und Vollmacht erteilten, alle Hechte der Klägerin gegen den Vater des Beklagten geltend zu machen, die sich aus den zu dieser Zeit noch ungeklärten Verhältnissen wegen des Bootes ergeben könnten, und daß dann später, nachdem Hechtsanwalt Sachverhalt durch Rückfrage bei der Firma geklärt und den Ge- Bie Revision hält diese Auffassung des Berufungsgerichts für unhaltbar, Ber Beschluß der Gesellschafter in der Versammlung vom 5- Juli 1951 habe noch nicht die gerade für einen Beschluß nach § 113 Abs 2 HGB notwendige Ausübung des Wahlrechts enthalten, so daß er in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden könne., Diese Bedenken der Revision sind im Ergebnis unbegründete Es ist zwar richtig, daß der Beschluß in der Gesellschaft erver Sammlung vom 5- Juli 1951- noch nicht einen nach § 113 Abs 2 HGB erforderlichen Beschluß darstellen kann, weil er noch keine Entschließung darüber enthält, welches der nach § 113 Abs 1 HGB in Betracht kommenden Rechte die Klägerin ausüben werde* Gleichwohl ist dieser Beschluß - und darin ist dem Berufungsgericht beizutreten -in diesem Zusammenhang nicht.ohne jede rechtliche Bedeutung: Denn es ergibt sich aus diesem Beschluß so viel, daß die Gesellschafter entschlossen waren, gegen den Vater des Beklagten wegen seines Verhaltens vorzugehen und die sich daraus ergebenden Rechte geltend zu machen. Des weiteren ergibt sich aus diesem Beschluß, daß die abschließende Entscheidung» welches der in Betracht kommenden Rechte ausgeübt werden soll, von den weiteren Feststellungen des Rechtsanwalts abhängig gemacht werden sollte* Wenn das Berufungsgericht bei diesen besonderen tatsächlichen Verhältnissen in dem späteren Verhalten der Gesellschafter auf die Mitteilung von dem Ergebnis der getroffenen Feststellungen und auf den Vorschlag, das Eintrittsrecht auszuüben, eine stillschweigende Zustimmung der Gesellschafter erblickt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen* Ein Gesellschafterbeschluß kann, wie allgemein Im vorliegenden Pall sind die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ausreichend, um die Annahme einer solchen stillschweigenden Zustimmung zu rechtfertigen* Nach dem vorausgegangenen Beschluß der Gesellschafter ist die Schlußfolgerung aus Rechtsgründen möglich, daß nach Treu und Glauben ein ausdrücklicher Widerspruch der übrigen Gesellschafter zu erwarten gewesen wäre, wenn sie mit dem ihnen unterbreiteten Vorschlag des Rechtsanwalts nicht einverstan- den warenDie hier gegebenen Umstände weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin - und in der Folgezeit hat sich das ja auch bestätigt - , daß die Gesellschafter mit ihrem Schweigen ihre Zustimmung zu dem Vorschlag des Rechtsanwalts Mm* abgeben wollten,. In dieser Hinsicht bestehen daher keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein stillschweigender Gesellschafterbeschluß vorliege* Zweifelhaft könnte lediglich sein, ob auch das weitere Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses hier gegeben ist, ob nämlich die Zustimmung der Gesellschafter gegenüber allen anderen Gesellschaftern abgegeben worden ist• Man wird, aber auch dieses notwendige Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses hier als gegeben ansehen können* Da es zulässig ist, daß ein Gesellschafter oder auch ein Dritter zur Entgegennahme der Zustimmung von den übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt wird, und da sich hier eine dahingehende Bevollmächtigung für Rechtsanwalt auf- Dieser Auffassung der Revision kann in keiner Weise gefolgt werdeno Der Hinweis auf das eigene Interesse des Beklagten kann es nicht rechtfertigen, daß er sich die Früchte seines ungetreuen Verhaltens nach Niederlegung seines Geschäftsführerpostens dadurch zu sichern suchte, daß er das Schleppboot nunmehr von seinem Vater ankaufte und dadurch die Verwirklichung des Eintrittsrechts der Klägerin gefährdeten Das ist so offensichtlich, daß das Berufungsgericht dem keine weitere Erläuterung beizufügen brauchte«,

Zitierte Normen: § 113 HGB § 826 BGB
VaterGesellschaftBootBeschlußKlägerinHGBGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

II_ZE 37/56
V.

Verkündet	2395	017
laut Protokoll
 am 27 * Juni 1957
Braun. Justisobersekretär,
 als Urkundsbeeiater der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Br. Hans p	in	Ol
 Beklagten und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 die Firma Geschwister Kiesbaggerei, KG,* in
 Sand- und
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br.Conrad-
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs .auf die mündliche Verhandlung vom 27- Juni 1957 unter Mitwirkung des* Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br» Fischer, / Br. Hörr, Br. Haager und Liesecke
<
für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 16» Bezember 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft» Gegenstand ihres Geschäftsunternehmens ist der Betrieb der Kies- und Sandbaggerei mit Schleppschiffahrt sowie die Übernahme aller mit der Schleppschiffahrt und dem Kiesverkauf in Verbindung stehenden Geschäfte« Die Klägerin unterhält einen eigenen Schiffspark von 15 Wasserfahrzeugen« Eines ihrer beiden Schleppschiffe war aus kriegsbedingten Gründen ausgefallen« Es mußte durch ein zweites* gemietetes Boot ersetzt werden« Dieses Mietboot trägt den Kamen	° Der Betrieb üer Schleppschiffahrt er-
streckt sich in erster Linie auf das Schleppen eigener Kähne« Daneben werden aber auch Schleppdienste für fremde Rechnung ausgeführt„
Der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin war der Vater des Beklagten«, Dieser legte im Jahre 1949 die Geschäftsführung in der Gesellschaft nieder«
An seiner Stelle übernahm der Beklagte die Geschäftsführung der Gesellschaft, ohne daß jedoc.h der Vater aus der Gesellschaft ausschied und der Beklagte Gesellschafter wurde«
Am 30« September 1950 kaufte der.Beklagte für seinen Vater das von der Klägerin gemietete Schleppboot
 zu dem Preise von 8.750 DM, ohne hiervon den Übrigen Gesellschaftern Mitteilung zu machen« Das Boot blieb weiter an die Klägerin vermietet« Als Empfänger der für die Benutzung des Bootes gezahlten Tagesmiete von 80 DM erschien in den Büchern der Gesellschaft zunächst weiterhin der bisherige Eigentümer und Vermieter, später eine Firma J^HM) in	Beide	haben	jedoch	nach dem Kaufabschluß nie-
mals Mieten erhalten«
In der Geseilschafterversammlung vom 5* Juli 1951 kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Kommanditisten
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einerseits und dem Beklagten und seinem Vater andererseits, nachdem einige Gesellschafter zuvor gehört hatten, daß der
 hätte. Bei diesen Auseinandersetzungen kam es nicht zu einer vollständigen Klärung der Rechtsverhältnisse an diesem Boot« Der Beklagte gab an, das Boot nicht erworben zu haben« Ber Vater des Beklagten erklärte, er habe das Boot
 dort jederzeit zurückkommenc Der Beklagte bat im Verfolg dieser Auseinandersetzungen um seine sofortige Entlassung als Geschäftsführer, die ihm auch widerspruchslos gewährt
 Auf Grund von Nachforschungen erfuhr die Klägerin mit Schreiben vom 10« Oktober 1951 durch die Firma J
gewesen sei. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Beklagte dem Bevollmächtigten der übrigen Gesellschafter mit, er habe das Boot von seinem Vater erworben und zu Eigentum übertragen erhalten«
In einem Schiedsgerichtsprozeß zwischen der Klägerin und dem inzwischen als Gesellschafter ausgeschiedenen Vater des Beklagten machte die Klägerin ein Eintrittsrecht gemäß § 113 HGB geltend und erzielte ein obsiegendes Urteil. Der Vater des Beklagten wurde in diesem Prozeß verurteilt, der Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung von 954- DM nebst Zinsen das Eigentum an dem Schleppboot Mgp
 zu verschaffen«
Aus diesem Urteil hat die Klägerin nicht vollstreckt«• Sie hat vielmehr auf Grund der Mitteilung, daß der Beklagte bereits am 6« Juli 1951 das Boot	von	seinem
 Vater zu Eigentum erworben habe, die vorliegende Klage erhoben, und zwar mit dem Ziel, von diesem das Eigentum
 ehemalige Eigentümer das Schleppboot L
verkauft
 für die Firma J
in M
gekauft, es könne von
 wurde«
daß diese nicht Eigentümerin des Bootes M
sei oder
 übertragen zu erhalten* Zur Begründung Ihres Klagebegeh“ rens hat sie ausgeführt, der Beklagte habe schon beim Ankauf des Boots für seinen Vater bewußt zu dem Nachteil der Klägerin gehandelt, sodann habe er durch falsche Angaben in der Gesellschafter-Versammlung am 5«. Juli 1951 erreicht, daß die Klägerin nicht schon an diesem (Page das ihr zustehende Eintrittsrecht ausgeübt habe* Der Erwerb des Bootes unmittelbar nach dieser Versammlung habe nur dem Zweck gedient, dieses Eintrittsrecht zu vereiteln«, Der Beklagte sei daher nach § 826 BGB verpflichtet, den Zustand wieder herzustellen, wie er bestehen würde, wenn der Klägerin bereits am 5o Juli 1951 die Wahrheit über die Eigentumsver-hältnisse an dem Boot gesagt worden wäre*
Der Beklagte hat demgegenüber die rechtlichen Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht der Klägerin nach § 113 HGB in Zweifel gezogen, ferner vorgetragen, daß ein Gesellschafterbeschluß nach Maßgabe des § 113 Abs 2 HGB nicht, jedenfalls nicht rechtzeitig (§ 113 Abs 3 HGB) gefaßt worden sei, und hat schließlich ausgeführt, daß bei ihm die subjektiven Voraussetzungen für eine Anwendung des § 826 BGB nicht gegeben seien*
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
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I* Die Revision greift in erster Linie die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß der Vater des Beklagten durch den Ankauf des Bootes und die weitere Vermietung an die Klägerin eine verbotene Y/ettbewerbehandlung im Sinne des § 112 HGB begangen habe und daß der Klägerin
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deshalb insoweit ein Eintrittsreoht nach § 113 HGB zustehe«, Datei führt die Revision aus, der Ankauf des Bootes könne schon deshalb keine Wettbewerbshandlung sein, weil die Klägerin sich nicht mit dem Handel (An- und Verkauf) mit Schiffen befasse, sondern diese hur zu Transportzwecken und zu Schleppdiensten für fremde Rechnung benutze? Hätte etwa der Vater das Boot sofort an einen Dritten weiterverkauft, so könnte ganz sicherlich von einer Wettbewerbshandlung nicht gesprochen werden. Das Berufungsgericht sei zu seiner unzutreffenden Auffassung nur dadurch gelangt, daß es die beiden völlig selbständigen Rechtsgeschäfte, den Ankauf des Bootes und die Vermietung des Bootes, in einer sog» wirtschaftlichen Betrachtung als Einheit behandelt habe» Das sei aber im Rahmen des § 112 HGB nicht möglich,
 sondern sei nur bei der Frage nach dem Umfang des Ein-
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trittsrechts gemäß 5 113 HGB zulässig«.
Diesen Darlegungen der Revision kann nicht gefolgt
 werden«,
Für die Frage, ob in einem Einzelfall eine verbotene V/ettbewerbshandlung im Sinne des § 112 HGB vorliegt, ist der Grundgedanke dieser Vorschrift entscheidend„ Das Wett-bev/erbsverbot des § 112 HGB beruht auf der Treuepflicht der Gesellschafter und soll verhindern, daß ein Gesellschafter die Gesellschaft durch eigene Geschäftsabschlüsse schädigt. Dabei kommen, wie § 112 HGB noch ausdrücklich bestimmt, nur Geschäfte in dem Handelszweig der Gesellschaft in Betracht. Dieser Begriff "Handelszweig der Gesellschaft" ist nicht eng zu fassen (ebenso Y/eipert RGRK Komm § 112,
6), er umfaßt alle Geschäfte, die in den Rahmen der gewerblichen Betätigung der Gesellschaft fallen, deren Abschluß also zu. der gewerblichen Betätigung der Gesellschaft gehört, wie sie von ihr tatsächlich gehandhabt wird« Das V/ettbe-
v/J
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werbsverbot des § 112 HGB soll im Hinblick auf die Treuepflicht eines jeden Gesellschafters sicherstellen, daß ein einzelner Gesellschafter für seine eigene Person nicht solche Geschäfte abschließt, die die Gesellschaft nach der Art ihres tatsächlich gehandhabten Geschäftsbetriebes selbst abschließen würde oder selbst abschließen könnte. Denn es widerstreitet mangels abweichender Bestimmungen der Pflicht eines jeden Gesellschafters, den gemeinsamen Gesellschaftszweck zu fördern, wenn er auf dem gewerblichen Betätigungsgebiet der Gesellschaft Eigengeschäfte abschließtc Dadurch kommt zugleich zu dem Ausdruck, daß das Verbot des § 112 HGB lediglich einen Ausfluß oder eine nähere Ausgestaltung der allgemeinen gesellschaftlichen Pflicht, den Gesellschaftszweck zu fördern, darstellt<>
Das Entscheidende für die Beurteilung der hier in Betracht kommenden Handlung des Vaters des Beklagten liegt darin, daß dieser nicht nur ein Schleppboot ankaufte, das die Klägerin in ihrem Geschäftsbetrieb mietweise benutzte, sondern daß die Klägerin dieses Boot bei sich bietender Gelegenheit ebenfalls kaufen wollte, weil sie auf dieses dringend angewiesen warc Denn nur so ist es zu verstehen, daß die Klägerin nach Feststellung des ganzen Sachverhalts das Boot auf jeden Pall, und zwar zunächst durch Ausübung des Eintrittsrechts gegenüber dem Vater und nunmehr durch die vorliegende Klage gegen den Beklagten zu erlangen . sucht. Bei dieser Sachlage stellt sich schon allein der Ankauf gerade dieses Bootes als ein Geschäft im Bahmen der gewerblichen Betätigung der Klägerin dar» Das wird durch die tatsächlichen Begleitumstände, unter denen sich dieser Kauf hier abspielte, besonders deutlich- Die Kaufverhand-ltingen wurden von dem Beklagten dadurch eingeleitet, daß dieser in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Klägerin dem bisherigen Eigentümer die Kündigung des Mietvertrages androhte und ihn nur dadurch zu dem Verkauf des Bootes
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bswegen konnte, wobei er in dem Verkäufer bis zuletzt den Eindruck erweckte, als würde die Klägerin das Boot ankaufen, Der Ankauf des Bootes hatte gegenüber der Klägerin auch wettbewerblichen Charakter, weil er ausschließlich dem Zweck diente, das Boot für Schleppdienste zu verwerten. Dieser Zweck des Ankaufs kann für die Beurteilung des Geschäftsabschlusses nicht außer acht gelassen werden» Denn für den Wettbewerbscharakter einer Handlung kommt es auf die subjektive Zielrichtung an, die dieser Handlung eigen ist (vgl BGHZ 3, 277). Es ist daher zutreffend, wenn das Berufungsgericht den Ankauf des Bootes durch den Vater zusammen mit der sich daran anschließenden und von vornherein bezweckten Vermietung an die Klägerin beurteilt, diesen einheitlichen Lebensvorgang also nicht auseinandergerissen hat« Gerade die Ausführungen der Revision mit ihrem Vergleich mit dem An- und'Weiterverkauf irgendeines Bootes zeigen, wie notwendig in diesem Zusammenhang die einheitliche Betrachtung des hier in Präge stehenden Sachverhalts ist- Denn der von der Revision herangezogene Vergleichsfall ist für die Beurteilung unter wettbewerblichen Gesichtspunkten ein völlig anderer, weil hier dem Ankauf eine andere Zielrichtung zugrunde liegt, die gegenüber der Klägerin keinen wettbewerblichen Charakter besitzt»
Daß der Ankauf des Schleppbootes auch unter Berücksichtigung des für die Vorschrift des § 112 HGB maßgeblichen allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundgedankens unter das Verbot des § 112 HGB fällt, kann keinem Zweifel unterliegen» Der Vater des Beklagten hat sich durch sein Verhalten einer schweren Verletzung seiner gesellschaftlichen Treuepflicht schuldig gemacht» Er hat seine gesellschaftsvertragliche Pflicht, den gemeinsamen Gesellschaftszweck, nämlich die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin in dem von ihr ausgeübten Handelszweig zu för-
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dem, verletzt* indem er ein Geschäft in dem Handelszweig der Klägerin, auf dessen Abschluß die Klägerin nach der Art ihres Geschäftsbetriebes unmittelbar angewiesen war, an sich zog, um daraus einen persönlichen Vorteil zu ziehen.
Es muß somit der Auffassung des Berufungsgerichts, das die Voraussetzungen des § 112 HGB vorliegendenfalls bejaht hat, zugestimmt werden.
II«. Bas Berufungsgericht legt des weiteren dar, daß die übrigen Gesellschafter zwecks Ausübung des;Eintrittsrechte auch einen entsprechenden Beschluß gemäß § 113 Abs 2 HGB gefaßt hätten-. Bas Berufungsgericht erblickt einen dahingehenden Gesellschafterbeschluß darin, daß die Gesellschafter in der Versammlung vom 5« Juli 1951 dem Hechtsanwalt W^HHP Auftrag und Vollmacht erteilten, alle Hechte der Klägerin gegen den Vater des Beklagten geltend zu machen, die sich aus den zu dieser Zeit noch ungeklärten Verhältnissen wegen des Bootes	ergeben	könnten, und daß
 dann später, nachdem Hechtsanwalt	Sachverhalt
 durch Rückfrage bei der Firma	geklärt	und den Ge-
sellschaftern schriftlich den Eintritt in den Kaufvertrag vorgeschlagen hatte, diese dem Vorschlag des Hechtsanwalts	stillschweigend zugestimmt hätten»
Bie Revision hält diese Auffassung des Berufungsgerichts für unhaltbar, Ber Beschluß der Gesellschafter in der Versammlung vom 5- Juli 1951 habe noch nicht die gerade für einen Beschluß nach § 113 Abs 2 HGB notwendige Ausübung des Wahlrechts enthalten, so daß er in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden könne., Bie Gesellschafter hätten das ihnen zustehende Wahlrecht auch nicht auf Rechtsanwalt	übertragen	können,	weil	es	sich hier-
bei um ein persönliches., mit der Mitgliedschaft verbundenes Hecht handele» das sich einer Übertragung auf Dritte entziehe, Schließlich könne auch die vom Berufungsgericht angenommene stillschweigende Zustimmung nicht als Beschluß im Sinne des § 113 Abs 2 HGB angesehen werden* Denn wenn alle schweigen, könne ein Beschluß nicht zustande kommen, weil das nicht mehr mit der Formfreiheit einer Beschlußfassung Zusammenhänge, sondern bereits die materielle Frage des Zustandeskommens eines Beschlusses betreffe*
Diese Bedenken der Revision sind im Ergebnis unbegründete Es ist zwar richtig, daß der Beschluß in der Gesellschaft erver Sammlung vom 5- Juli 1951- noch nicht einen nach § 113 Abs 2 HGB erforderlichen Beschluß darstellen kann, weil er noch keine Entschließung darüber enthält, welches der nach § 113 Abs 1 HGB in Betracht kommenden Rechte die Klägerin ausüben werde* Gleichwohl ist dieser Beschluß - und darin ist dem Berufungsgericht beizutreten -in diesem Zusammenhang nicht.ohne jede rechtliche Bedeutung: Denn es ergibt sich aus diesem Beschluß so viel, daß die Gesellschafter entschlossen waren, gegen den Vater des Beklagten wegen seines Verhaltens vorzugehen und die sich daraus ergebenden Rechte geltend zu machen. Des weiteren ergibt sich aus diesem Beschluß, daß die abschließende Entscheidung» welches der in Betracht kommenden Rechte ausgeübt werden soll, von den weiteren Feststellungen des Rechtsanwalts	abhängig	gemacht	werden sollte* Wenn
 das Berufungsgericht bei diesen besonderen tatsächlichen Verhältnissen in dem späteren Verhalten der Gesellschafter auf die Mitteilung von dem Ergebnis der getroffenen Feststellungen und auf den Vorschlag, das Eintrittsrecht auszuüben, eine stillschweigende Zustimmung der Gesellschafter erblickt hat, so ist das aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen* Ein Gesellschafterbeschluß kann, wie allgemein
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anerkannt ist, formlos gefaßt werden, ohne daß dabei eine besondere GesellschafterverSammlung erforderlich ist* Im Einzelfall ist es auch möglich, daß die Zustimmung zu einem Gesellschafterbeschluß stillschweigend erteilt wird, wenn nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen das Schweigen als Zustimmung gedeutet werden kann. Im vorliegenden Pall sind die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ausreichend, um die Annahme einer solchen stillschweigenden Zustimmung zu rechtfertigen* Nach dem vorausgegangenen Beschluß der Gesellschafter ist die Schlußfolgerung aus Rechtsgründen möglich, daß nach Treu und Glauben ein ausdrücklicher Widerspruch der übrigen Gesellschafter zu erwarten gewesen wäre, wenn sie mit dem ihnen unterbreiteten Vorschlag des Rechtsanwalts	nicht	einverstan-
den warenDie hier gegebenen Umstände weisen in ihrer Gesamtheit darauf hin - und in der Folgezeit hat sich das ja auch bestätigt - , daß die Gesellschafter mit ihrem Schweigen ihre Zustimmung zu dem Vorschlag des Rechtsanwalts Mm* abgeben wollten,. In dieser Hinsicht bestehen daher keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß ein stillschweigender Gesellschafterbeschluß vorliege* Zweifelhaft könnte lediglich sein, ob auch das weitere Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses hier gegeben ist, ob nämlich die Zustimmung der Gesellschafter gegenüber allen anderen Gesellschaftern abgegeben worden ist• Man wird, aber auch dieses notwendige Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses hier als gegeben ansehen können* Da es zulässig ist, daß ein Gesellschafter oder auch ein Dritter zur Entgegennahme der Zustimmung von den übrigen Gesellschaftern bevollmächtigt wird, und da sich hier eine dahingehende Bevollmächtigung für Rechtsanwalt	auf-
drängt, läßt sich im Ergebnis auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nichts Entscheidendes gegen die Auffassung des Berufungsgerichts sagen, daß die Gesellschafter einen

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wirksamen Beschluß gemäß § 113 Abs 2 HGB gefaßt hätten«
IIIc In«seinen weiteren Ausführungen legt das Berufungsgericht dar, daß der Beklagte im Zusammenwirken mit seinem Vater die Durchsetzung dieses Eintrittsrechts in sittenwidriger Y/eise dadurch unmöglich zu machen gesucht habe, daß er zwischenzeitlich das Eigentum an dem Schleppboot
 von seinem Vater erwarb« Auch diese Ausführungen greift die "Revision an, allein ohne Erfolg«.
lc) Die Revision weist zunächst unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs bei LindMöhr Nr 1 zu § 826 (Gz) BGB darauf hin, daß der Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB der auf den rechtswidrigen Erfolg gerichtete Wille sei, der zwar nicht die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Handlung zu umfassen brauche, jedoch auf die Herbeiführung eines Schadens gerichtet sein müsse« Hieran, so meint die Revision, fehle es hier, da die Kenntnis von einem Eintritt eines Schadens für die Klägerin auf seiten des Beklagten voraussetze, daß ihm die Rechtslage nach den §§ 112/13 HGB, nämlich der Eingriff in die Rechtssphäre der Klägerin durch die Übertragung des Eigentums, bekannt gewesen sei, und da hier von einer solchen Kenntnis des Beklagten bei der überaus zv/eifeihaften Rechtslage nicht gesprochen werden könne; zu demindest müsse dem Beklagten insoweit ein entschuldbarer Rechtsirrtum zugute gehalten werden«
Es ist nicht notwendig, auf diese Ausführungen im einzelnen einzugehen, insbesondere bedarf es keiner Erörterung, ob die Auffassung der Revision nicht im Ergebnis dazu führt, den Vorsatz auch auf das Vorliegen der Rechtswidrigkeit zu erstrecken« Die Auffassung der Revision scheitert im vorliegenden Pall schon daran, daß der Beklagte zu demindest bei seinem Verhalten den bedingten Vor-
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satz einer Schädigung der Klägerin gehabt hat* Der Beklagte ist hier mit einer bemerkenswerten Bedenkenlosigkeit vorgegangen - er ist deshalb auch rechtskräftig wegen Untreue verurteilt worden (vgl Urt des BGH vom 4c November 1955 - 2 StR 274/55) - > um die Vermögensinteressen der Klage-rin zu verletzen,, Br hat sodann im unmittelbaren Anschluß an die GesellschafterverSammlung vom 5» Juli 1951 das Ei-gentum an dem Schleppboot erworben, nachdem er in dieser Versammlung Kenntnis davon erlangt hatte, daß die Klägerin alle ihr gegen den Vater zustehenden Rechte geltend machen wollea Bei dieser Sachlage ist der Schluß - und auch die Revision vermag dagegen nichts vorzubringen - zwingend, daß der Beklagte bei seinem Vorgehen zu demindest mit bedingtem Vorsatz zu dem Schaden der Gesellschaft gehandelt hat«
Denn es ist kein irgendwie gearteter tatsächlicher Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß er nach der Gesellschafterversammlung vom 5-, Juli 1951 sein vorsätzlich ungetreues Verhalten gegenüber der Klägerin nicht mehr habe fortsetzen wollen? im Gegenteil, der sich an die Gesellschafterversammlung unmittelbar anschließende Eigentumserwerb zeugt davon, daß es sich hierbei um eine bewußte Fortsetzung des die Klägerin schädigenden Verhaltens handelte Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht das Vorliegen eines Vorsatzes im Sinne des § 826 BGB bejaht hat.
2o) Die Revision beanstandet auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß das Verhalten des Beklagten gegen die guten Sitten verstoße« Die Revision vermißt bei den Ausführungen des Berufungsgerichts eine Berücksichtigung des Vortrages des Beklagten, daß er sich nach Niederlegung seines Geschäftsführerpostens bei der Klägerin eine neue Existenz habe gründen müssen und daß hierfür der Ankauf des Schleppbootes die notwendige Voraussetzung gewesen seiDie Revision meint, daß unter diesen Umständen das Verhalten des Beklagten nicht sittenwidrig sein könne*
Dieser Auffassung der Revision kann in keiner Weise gefolgt werdeno Der Hinweis auf das eigene Interesse des Beklagten kann es nicht rechtfertigen, daß er sich die Früchte seines ungetreuen Verhaltens nach Niederlegung seines Geschäftsführerpostens dadurch zu sichern suchte, daß er das Schleppboot nunmehr von seinem Vater ankaufte und dadurch die Verwirklichung des Eintrittsrechts der Klägerin gefährdeten Das ist so offensichtlich, daß das Berufungsgericht dem keine weitere Erläuterung beizufügen brauchte«,
Die Revision des Beklagten erweist sich somit als unbegründet, so daß sie daher mit der ICostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist-
Dre Canter	Dr,.	Fischer	Dr*	Nörr
 Dr- Haager
 liesecke