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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz: 1.) Die Personenkaut ions Versicherung erlischt bei der Entdeckung e lnea Versicherungsfalles durch den Versicherten auch dann,-wenn der Versicherungsnehmer zu dem Ersatz des entstandenen Schadens ln der Lage ist und der Versicherungsfall deshalb eine Lei-' stungspflickt des Versicherers nicht auslöat, sowie ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte den Tatbestand als Versicherungsfall anBpricht. des Kautionsversiöherers auch dann, wenn der Dritte die dem Versicherungsnehmer- darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrüge unmittelbar an den Ver- . Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. "Die Versicherung erstreckt sich ferner auf den Ersatz solcher Schäden, die dadurch entstehen, daß das Reisebüro Drosch den Gegenwert für die ihm vom HER überlassenen Pahrtauswelse nicht abliefert. Daraufhin gab die Klägerin dem ein Darlehen, aus dem der Fehlbetrag an das DUR gezahlt wurde.'Sine Anzeige an die Beklagte wurde nicht erstattet. Der Versicherte lot verpflichtet, von jedem Versi-cLerun~sfall sowie von jedem Ereignis, des einen Versicherungsfal] darstellen könnte, unverzüglich nach erhaltener Kenntnis dem Versicherer schriftlich Anzeige zu machen und zwar auch dann, wenn er keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will. Strafanzeige gegen eine eiliges Chios sens Person ist.nur im Denehmcn mit dem Versicherer zu erstatten, es sei denn, daß die Umstünde im Interesse der Wiedererlangung der veruntreuten ,7erte eine sofortige Anzeige erfordern, oder der Versicherte hierzu durch Gesetz oder behördliche An- IHt Beendigung dar Pütigkeit einer eingeschlosse-nen Person für den Versicherten sowie mit der Entdeckung eine8 Versicherungsfalles durch den Versicherten erlischt die Versicherung bezüglich der betreffenden eingeschlossenen Per3on(en) unbeschadet der bis dahin aus dieser Versicherung dem Versicherten etwa cus teilenden Entschädigungsansprüche* Hiernach erlischt die Versicherung uit der Entdeckung eines Versicherungsfalle durch den Versicherten.. Gerade gegen diese Gefahr war das BER versichert und sie hatte sich' mit der vertragswidrigen Einbehaltung der Fabrkartengelder verwirklicht, so daß damit auch bereits der Versieherungefall eingetreten wt.r. Demgegenüber kommt es auf die vom Berufungsgericht weiter geprüfte und aus den noch darzulegenden Gründen zu Unrecht bejahte Präge, ob B^HBdamals infolge von Zahlungsunfähigkeit zu dem Ersatz des Schadens außerstande war, nicht an. Das bedeutet aber nicht, daß von ihr huch der ::intritt des Versiclierung3falls selb3t abhängig träge in der Lage, so fiel, zwar die Leictungspflicht ier Beklagten, nicht aber der Versicherungsfall .selbst weg, so daß auch in dieseu Falle die Versicherung mit der Entdeckung des Fehlbetrages gemäß dem Buchstaben D der AYB von selbst erlosch. Dacl: ihr erlischt die Versicherung mit der Entdeckung eines Versicherungsfalles durch den Versicherten "unbeschadet der bis dahin aus dieser Versicherung deu Versicherten etwa custchenden Entschädigungsansprüche11. Das bedeutet, daß mit der Entdeckung eines Versichcrungsfallec die Versicherung unabhängig davon erlischt, ob der eingetretene Versicherungsfall eine Leistuagcpflicht dos Versicherers auslöst oder daraus erwuchsen, daß der Versicherungsnehmer das in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigt, wobei der Versicherer für solche Schäden entgegen 5 Cl YVG auch dann einzueteheu hat, wenn der Versicherungsnehmer den Versichorungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Hierbei nacht cs keinen Unterschied, ob der ein-cetretene Vertrauejebruch zu einer Inanspruchnahme des Versicherers geführt hat oder nicht; denn die notwendige Vertrauensrrundlegc io b auch dann weggefallen, wenn ■-'er Versicherer für diesen 7oroicherungDft.il keinen Ersatz zu leisten braucht. 3a wäre für den Versicherer untragbar, wenn er trotz einem schon einmal aufgedeckten Vertrauensbruch des Versicherungsnehmers weiter an der Yertrauensschüdenvereicherung festgehalfcen würde. IZiernacn isu die yexasichcrung bereits im Xürz 1949 erloschen, weil das versicherte DER damals den einen Versicherungsfall darstellenden fotbestand entdeckte, daß der Versicherungsnehmer Brosch die Tahrkartengel-der vex'tragswidrig nicht an das DER abgeführt, sondern für andere Zwecke verbraucht hatte. eheruoil DER von SflHB zugefügten Schäden dann nicht,, wenn dieser sie ersetzt und damit das versicherte DER schadlos stellt. 51; *!• hluiig 3sc Kaufpreises für die ihr vom DER abgetretene Versicherungs-snsprlcke gehandelt habe, scheitert schon daran, daß diese Abtretung erst während des Rechtsstreits am 31* I ai 1950 erfolgt 1st, die bereits im i«ärz 1949 geleistete Zahlung also nicht das Entgelt für diese Abtretung, sondern nur die dem wiederum in Rechnung gestellte Bedeichung ceiner Verbindlichkeit gegenüber dem DER gewesen eein kann. Da hierdurch das D£R auf Rosten des DfllH^wleder schadlos gestellt wurde, entfielen damit auch die Versicherungsansprüche des DER gegen die Beklagte aus diesem Veraicherungsfall. Diese Stellung nahm aber nick« die Klägerin, sondern das von ihr vertretene DER ein. Da die Klägerin nur Vertreterin des DER war, begründete der Versicherungsvertrag nach § 164 ■"*23 nur Ansprüche für dac DT1, nicht auch für sie selbst. Es war hiernach a ich wirtschaftlich durchaus gerechtfertigt, daß als versicherte Kautioneempfünger nicht die Klägerin, sondern das DLR bezeichnet wurde. Nachdem eich die Klägerin dia-ialo entschlossen hatte, den aus jenem Vcrsicherungsfall entstandenen Schaden in ,7ege einer Darlehensabredo mit XMB zu oeeei tigen, war mit diooor anderweiten Regulierung des Schadens auch die L'ntschüdigungspf licht der Beklagten für diesen Versicherungsfall in jeden Ralle beseitigt. Venn die von der Klägerin bei der Darle-lienshingabc gehegten Erwartungen, Drosch werde-das Darlehen aus künftigen Gewinnen zur tickzahlen, später fehlechlugen, co wird der hieraus der Klägerin erwachsene Gehuden in keinem Talle vom Versicherungsschutz erfaßt, weil sich dieser nur auf den Ersatz ler VermögensSchäden aus der Nichterfüllung der Verrichtungen dec au0 d©» Vertretungsvertrag crstrec‘;l, T-s in den Abschluß dec Sonderabkommens liber die Earlehenshiugabe liegende Tagnis müßte vielmehr die Klägerin selbst tragen. Da also schon aus diesen Gründen die Deistungs-pflicht der Beklagten euch für den Versicherungsfall von IV'rz 1949 entfällt, erübrigt es sich, auf Cie von der Revision weiter zur Nachprüfung gestellte Truge oinzugehen, ob der Versicherungsschutz für diesen Ochadensfall auch durch die Verletzung der Anzeigepflicht verwirlrt ist.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
VersichererVersicherteVersicherungsschutzVersicherersDERVersicherungKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

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Mr., das. ja ohepl^äßemeTkj / Hioht_ fft£, <U-p„ Amti£ä*£LB2Jflß W*Äl
 Gesetz:	AVB flir Personenkautionsversicherongett.
Rechtssatz: 1.) Die Personenkaut ions Versicherung erlischt bei der Entdeckung e lnea Versicherungsfalles durch den Versicherten auch dann,-wenn der Versicherungsnehmer zu dem Ersatz des entstandenen Schadens ln der Lage ist und der Versicherungsfall deshalb eine Lei-' stungspflickt des Versicherers nicht auslöat, sowie ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte den Tatbestand als Versicherungsfall anBpricht.
2.) *,7ird der Versicherte mit Hilfe eines dem VersicherungSiBhmer von einem Dritten gewährten Darlehens schadlos gestellt, so entfallt die Haftung . des Kautionsversiöherers auch dann, wenn der Dritte die dem Versicherungsnehmer- darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrüge unmittelbar an den Ver- . sicherten zur Abdeckung des Schadens abftlJirt.
Aktenzeichen: II 25L 37/51 .
Urteil -von 26. LHirz 1962	.	OLG	Stuttgart
 Ik 3L27/U
Verldicdet am 26. Harz 1952 Hoffmeister, Justisengesleilter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle.
Im Hamen des Volkes*
In dem Hechtsstreit
 der	Seilschaft
 in 7/flHHHVTschi7eiz), vertreten durch ihre Direktion fä^da^Teutsche He ich (Jest), Subdirektion SflHHBi SflHHBStr .0,
Beklagten und Revisionsklägerin, -ProzeflbeVollmachtigteri Rechtsanwalt Br.
gegen
 Firma RfliHIBi HflHP GmbH, ln SUmp»
I, gesetzlich vertreten durch ihren Ge-lihror Vizekonsul a.B. Friedrich B^^fein
 Klägerin und Revisionsbeklagte, -Proiieflbevollaiächtigter: Rechtsanwalt Dr<
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mLlndliche Verhandlung vom 26. Llärz 1952 unter Uitv/ir-kung der Bundcsrichter Br. Brost, Br. Ilaidinger,
 Dr. Fischer, Artl und Br. Loci: für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandfesgerichts in Stuttgart vom 14* Februar 1951 aufgehoben. Bie Klage wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 9i August 1950 abgewiesen. Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Hechts wegen
 
Tatbestand:
Die Klägerin hat die Vertretung der GmbH in ("DIE"	:
r
 ("DjE" frllher "IDE").
Als Zweigstelle der Klägerin betrieb der Kaufmann'
amtliche B&hrt&usr/eise für das DER verkaufte. Die rinnahüie aus den pahrkartenverkauf rechnete er unmittelbar mit dem DER ab. Die Abrechnung hatte monatlich zu erfolgen; Brosch hatte ober alle 5 Tage einen*seinen mutmaßlichen Einnahmen entsprechenden Bauschbetrag an das DIR zu überweisen. Bei der übernähme der 0er Zweigstelle hatte DflH^im Jahre 1947 bei der Beklagten zugunsten des von der Klägerin vertretenen DER eine BereonenkautionsVersicherung bis zu dem Höchst-üetrag von 3-000 DU genommen. Durch sie v/ar das DER gegen alle 7ern3gc:issch:lden versichert, die ihm aus der Dichterfüllung der den BfllBvertreglich obliegenden Verpriichtonger. erwuchsen, soweit diese Schäden durdk vorS&itticta' oder ffchrlAatLg* Jfa*dImage»* oder ohne schuldhaftes handeln der iu Reisebüro beschäftigten. ?crsc.ie.. enta tarnen. Cm 2ttC 2 'Abs 2 der .7cnderbe-dingungen deo Vertrages wur weiter bestimmt:
•
"Die Versicherung erstreckt sich ferner auf den Ersatz solcher Schäden, die dadurch entstehen, daß das Reisebüro Drosch den Gegenwert für die ihm vom HER überlassenen Pahrtauswelse nicht abliefert. Bei allen Schäden erfolgt Zahlung des Versicherers aber erst, sobald sich erweist, daß daa Reisebüro B0P infolge Zahlungsunfähigkeit cum Ersatz dieser Schäden außerstande ist.1'
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ein Reisebüro, in dem er
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In Frühjahr 1949 kam	mit	seinen	Zahlungen
 an das DIE in laciest and. ;;twa am 20. 3« 1949 stellte ein PrUfer des DIR fest, daß SflBBron dem Erlös aus dem Verkauf von Fahrtausweisen 6.149 »55 DU nicht an dos D2R abgeführt, sondern anderweitig verwendet hatxe. Daraufhin gab die Klägerin dem	ein	Darlehen,	aus
 dem der Fehlbetrag an das DUR gezahlt wurde.'Sine Anzeige an die Beklagte wurde nicht erstattet.	führ-
te sein Reisebüro fort. Du Herbst 1949 stellte sich heraus, daß er wiederum die Erlöse aus dem Fahrkartenver-iauf nicht vereinbarungsgemäß an das DIR abgeführt hatte, .'m 19. Oktober 1949 wurde ein Fehlbetrag von 8.953/25 Dil festgesteilt. Die Früffnung des Konkurses Uber das Ver-u3gen des DflBB wurde mangels Lasse abgelehnt. Die Klägerin zeigte der Deklagtcn mit Schreiben vom 19* Oktober und 9* November 1949 an, daß der Versichcrungsfall ein-retreten sei. Die Deklagte verweigerte den Versicherungsschutz unter Hinweis auf die Duchstaben C, D und Z der tfersicherKigcterffaguiijaKr, di'c folgendes bevKiwen:
11 C. Verpflicht/iigen des' Versicherten.
Der Versicherte lot verpflichtet, von jedem Versi-cLerun~sfall sowie von jedem Ereignis, des einen Versicherungsfal] darstellen könnte, unverzüglich nach erhaltener Kenntnis dem Versicherer schriftlich Anzeige zu machen und zwar auch dann, wenn er keine Entschädigungsansprüche geltend machen kann oder will. Strafanzeige gegen eine eiliges Chios sens Person ist.nur im Denehmcn mit dem Versicherer zu erstatten, es sei denn, daß die Umstünde im Interesse der Wiedererlangung der veruntreuten ,7erte eine sofortige Anzeige erfordern, oder der Versicherte hierzu durch Gesetz oder behördliche An-
 
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Weisung gehalten 1st. Durch etwaige unverschuldete Verletzung dieccr Bestimmung wird der Versicherungsschutz nicht berührt.
D. Beendigung der Versicherung.
IHt Beendigung dar Pütigkeit einer eingeschlosse-nen Person für den Versicherten sowie mit der Entdeckung eine8 Versicherungsfalles durch den Versicherten erlischt die Versicherung bezüglich der betreffenden eingeschlossenen Per3on(en) unbeschadet der bis dahin aus dieser Versicherung dem Versicherten etwa cus teilenden Entschädigungsansprüche*
B. Aussci&sse von der Versicherung.
Versicherungsfülle, die von eiliges Chios senen Personen verursacht sind, von denen den Versicherten beginnt ict, dp.3 sie bereits Breignioee, die einen Versichorungsfall ii Sinne dieser Versicherung dar-stel?-er., herbeiheben, p<T7ie solche Versi-cherungsfülle, die später als zwei Jahre nach ihrem Eintritt zur Kenntnis des Versicherten gelangen, sind von der Versicherung ausgeschlossen, ebenso Personenschäden und deren Polgen. n
Die Klägerin verlangt uii der Klage nunmehr die Zahlung der Versicherungssumme von 5.000 DÜ, wobei sie auch dis ihr von f-ER abgetretenen Ansprüche geltend nacht. Sie leitet die Ansprüche in erster Dinie aus dem Im Oktober 1949 aufgedeckten Sachverhalt, hilfsweise aber auch aao dem Vorfall im &£rz 1949 her. Sie führt hierzu aus, da3 sic den Vorgang Im Zjürz 1949 deshalb nicht der Dehlugten geneidet ‘habe, weil sie ihn nicht
 als Versicherungefall angesprochen habe, nachdem damals noch kein Scheden entstanden sei.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hit der Revision, die das Oberlandesgericht zagelassen hat and au deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidangsgrtüide:
I. i/le das Berufungsgericht zutreffend ausfUhrt, kennen die Klägerin and deo BER aas dem Vorgang im' Oktober 1949 keine Versicherungsansprüche herleiten.
Solche Ansprüche scheitern schon daran, daß damals der Versicherungsvertrag nach den Buchstaben B der AVB bereits erloschen war. Hiernach erlischt die Versicherung uit der Entdeckung eines Versicherungsfalle durch den Versicherten.. Bieser Tall war gegeben, als w 20. (tar* 1949 dar Pctüftr dies vereieherfaeiOeit reytstellte, daß Efl^^^von dem Erlös aus dem Pahrkar-ieuverkeuf 6.1 Bli vertragswidrig nicht an das‘BEB abgeliefert, sondern fUr andere Zwecke verbraucht hatte. Gerade gegen diese Gefahr war das BER versichert und sie hatte sich' mit der vertragswidrigen Einbehaltung der Fabrkartengelder verwirklicht, so daß damit auch bereits der Versieherungefall eingetreten wt.r.
Demgegenüber kommt es auf die vom Berufungsgericht weiter geprüfte und aus den noch darzulegenden Gründen zu Unrecht bejahte Präge, ob B^HBdamals infolge von Zahlungsunfähigkeit zu dem Ersatz des Schadens außerstande war, nicht an. Dp. e-s sioh bei der einge-
 
.■angenen 7creich?rung urn cine reine Ausfallveraicherung
 sandelte, war zwar die Leiotungsuafühigkoit des Versj-
chcnmgsnchuicra Voraus set sung für die Zahlen? spf licht
 der Beklagten. Das bedeutet aber nicht, daß von ihr
 huch der ::intritt des Versiclierung3falls selb3t abhängig
..ewecen wäre. Dieser trat vielmehr schon nit der Ver-■
•./ir':liei.ung der versicherten Gefahr, also mit der unbefugten Einbehaltung der Fahrkartengelder ein. V7ar der i'erslchcrungsuehuer	zur	Erstattung	der Fehlbe-
träge in der Lage, so fiel, zwar die Leictungspflicht ier Beklagten, nicht aber der Versicherungsfall .selbst weg, so daß auch in dieseu Falle die Versicherung mit der Entdeckung des Fehlbetrages gemäß dem Buchstaben D der AYB von selbst erlosch.
Diese F.echtsl&ge ergibt sich sehen aus dem Begriff des Versicherungsfalles. Din solöher liegt nicht erst dann vor, wenn alle eine Haftung des Versicherers begründenden Umstände gegeben sind, sondern ist bereits da*«! etagetfetcis tfema eich, die versicherte Ce^ohar realisiert hat (Kisch ZTO 1935, 83 ff; Uriede VersH 1950, ;»0). Auch der in Jen Buchstaben D der AVE benutzte Begriff dca Versich-jrungsfallec kann nur in diesem Sinne gemeint sein. Das ergibt sich schon aus deu Wortlaut der EestiJUiing. Dacl: ihr erlischt die Versicherung mit der Entdeckung eines Versicherungsfalles durch den Versicherten "unbeschadet der bis dahin aus dieser Versicherung deu Versicherten etwa custchenden Entschädigungsansprüche11. Das bedeutet, daß mit der Entdeckung eines Versichcrungsfallec die Versicherung unabhängig davon erlischt, ob der eingetretene Versicherungsfall eine Leistuagcpflicht dos Versicherers auslöst oder
 
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nicht, da£ das Erlüschen der Versicherung also auch rit der Entdeckung eines Mhaftungsfreien Yersichcrungs-f biles11 (Misch aaO ö 36) eintritt.
Diese Auslegung wird auch allein deu Sinn und
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Avreck uer genannten Mlousel sowie deu ,7esen der Pereo-10 n::aut io nc v er s i die nine gerecht. Als Vortraucueschüden-versicliorung sichert sie den Versicherten in erster Linie gegen die Schäden, die ihr. daraus erwuchsen, daß der Versicherungsnehmer das in ihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertigt, wobei der Versicherer für solche Schäden entgegen 5 Cl YVG auch dann einzueteheu hat, wenn der Versicherungsnehmer den Versichorungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Die weitere Beibehaltung eines solchen Risikos ist dem Versicherer aber denn rieht mehr ..täglich, v/enn sich herausstellt, daß sich Jer VersicLerungsuehuer durch Herbeiführung des Versicherungsfalls als unzuverlässig und des in ihn gesetzten Vertrauens nicht würdig erwiesen hat; denn mit der EridhätterwiLg des Vertrauens ftlfcfe audv für den Versicherer die Vertrc.ue.icGrundlage weg, die die notwendige ""cit.ii33^tcung für die Sbernufcme eines solchen Risikos bildet. Hierbei nacht cs keinen Unterschied, ob der ein-cetretene Vertrauejebruch zu einer Inanspruchnahme des Versicherers geführt hat oder nicht; denn die notwendige Vertrauensrrundlegc io b auch dann weggefallen, wenn ■-'er Versicherer für diesen 7oroicherungDft.il keinen Ersatz zu leisten braucht. 3a wäre für den Versicherer untragbar, wenn er trotz einem schon einmal aufgedeckten Vertrauensbruch des Versicherungsnehmers weiter an der Yertrauensschüdenvereicherung festgehalfcen würde. Dies jilt auch dann, wenn, wie in vorliegenden Pall, der
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Schaden, der aus dem zunächst aufgedeckten Vertrauens üruch entstanden ist. auf andere Vfelue aLgededrt wird und dechalb nicht zu cjner Inanspruchnahme des Versicherers führt.
Aus den gleichen Gründen muh es für das Erlöschen der Versicherung auch genügen. daß die tatsächlichen Unstände auf ged eckt werden, die objektiv einen ersieh erun^s fall darstellen. Hs kann nicht darauf ankommen, ob der Versicherte selbst diese Umstünde als Versiche-ningofall wertet; denn seine subjektive Auffassung	^
leenn auf die in Interesse des Versicherers vereinbarte Rechtsfolge des Erlöschens der Versicherung nicht ’ von ."influß sein. Das Berufungsgericht weist auch zw-treffend darauf hin, daß eine bedenkliche Bechtsunsi-cherLeil entstünde, wenn die Trage dos Tortbestandes J äor Versicherung von dem Yorliegcn eines^ufiScreclienba-r ren und ln Binzelfall nur ochv/er feststellbaren subjektiven Umstandes abhängig gemacht werden würde.
IZiernacn isu die yexasichcrung bereits im Xürz 1949 erloschen, weil das versicherte DER damals den einen Versicherungsfall darstellenden fotbestand entdeckte, daß der Versicherungsnehmer Brosch die Tahrkartengel-der vex'tragswidrig nicht an das DER abgeführt, sondern für andere Zwecke verbraucht hatte. Deshalb kann für den späLer, in Oktober 1949 erneut aufgedeckten Fehl-uetrag kein Versicherungsschutz mehr verlangt werden. II.
II. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der gcltendgemachte Versicherungsanspruch auch nicht auf den im liürz 1949 entdeckten Schadensfall gestützt werde.1. Hach den Sonderbedingungen des Versiehe?.' •*,; rungsvertragea haftet die Beklagte für die dem versi-
eheruoil DER von SflHB zugefügten Schäden dann nicht,, wenn dieser sie ersetzt und damit das versicherte DER schadlos stellt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.	wurde	damals auf Grund des von der Kläge-
rin erhaltenen Darlehens in die Lage versetzt, die entstandenen rehlbetrüge gegenüber dem versicherten DER selbst wieder abzudecken. hierbei ist e3 unerheblich, daß die Kläger in die Fehlbeträge im Lürz 1949 (unter .Anrechnung auf das den Drosch gewährte Darlehen, also c.uf seine Dosten) unmittelbar an das DDR abführte; denn hierdurch wurde	gemäß	§ 267 DGB in gleicher ./ei-
se von Beiner Schuld gegenüber dem DER befreit, wie wenn er selbst gezahlt hätte. Damit wurde auch der dem ■'DR aus der Einbehaltung der Fehrkartongelder entstandene Schaden in vollem Umfang wiedor beseitigt, wie die IClügcrir. in den rJetSacheninstanzen ja auch selbst rorgetragen Lat. Die von der Siegerin in der Revisions-instanz vertretene Auffassung, daß es sich bei der j.„r '".Mbu.. 51; *!• hluiig 3sc Kaufpreises für die ihr vom DER abgetretene Versicherungs-snsprlcke gehandelt habe, scheitert schon daran, daß diese Abtretung erst während des Rechtsstreits am 31*
I ai 1950 erfolgt 1st, die bereits im i«ärz 1949 geleistete Zahlung also nicht das Entgelt für diese Abtretung, sondern nur die dem	wiederum	in Rechnung
 gestellte Bedeichung ceiner Verbindlichkeit gegenüber dem DER gewesen eein kann. Da hierdurch das D£R auf Rosten des DfllH^wleder schadlos gestellt wurde, entfielen damit auch die Versicherungsansprüche des DER gegen die Beklagte aus diesem Veraicherungsfall.
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Das Berufungsgericht wein« allerdings, ein die Leistungspriich!; der Beklagten auslösender Schaden sei ccdurch entstanden, daß die Klägerin die im Ilärz 1949 hei Abdeckung der Pelilbe trüge für	verauslagten
£etr.stge von diesem nicht wieder zurückerhalten habe.
Za übersieht hierbei aber, daß dieser der Klgffgrin evtste.ndene Schaden nicht vom Versicherungsschutz er- ' fadt wird. Nach dem Versicherungsvertrag hat die Beklagte lediglich für die den Gegenstand der Versicherung bildenden Vermögensschaden einzustehen, die dem vero i ehe rt on Kaut ionsempfanger entstehen. Diese Stellung nahm aber nick« die Klägerin, sondern das von ihr vertretene DER ein. Da die Klägerin nur Vertreterin des DER war, begründete der Versicherungsvertrag nach § 164 ■"*23 nur Ansprüche für dac DT1, nicht auch für sie selbst. Sie blieb ihrerseits vielmehr ausserhalb-der Reichweite des Vertrages. Die ihr bei einen Versioherungs Z-\l\ erwachsenden Schilden waren nicht vei-aicherts Diese Verte* Aar Stolle iefeeiligtaiv ttar nicfcfc~ etwa wi*,.
kitolich oder zufällig, sondern beruhte darauf-, da£ dej* Veraicl.erun.33!iGhu?r DflHplibcr den “erkauf der fahrt-* ausv/eise unait beibar *.:it dcu DIE ab sure ebnen und den Erlös unmittelbar an dieses absufUhren hatte. Es war hiernach a ich wirtschaftlich durchaus gerechtfertigt, daß als versicherte Kautioneempfünger nicht die Klägerin, sondern das DLR bezeichnet wurde.
'Vie die Revision mit Recht ausführt, könnte die IkUigerin zudem Versicnerungounsprüche aus jenen Vorgängen l-i Ilärz 1949 selbst dünn nicht herleiben, wenn
 
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üic selhd versicherte Kaut ions enpf enger in gewesen :vl'T>c. Nachdem eich die Klägerin dia-ialo entschlossen hatte, den aus jenem Vcrsicherungsfall entstandenen Schaden in ,7ege einer Darlehensabredo mit XMB zu oeeei tigen, war mit diooor anderweiten Regulierung des Schadens auch die L'ntschüdigungspf licht der Beklagten für diesen Versicherungsfall in jeden Ralle beseitigt. Venn die von der Klägerin bei der Darle-lienshingabc gehegten Erwartungen, Drosch werde-das Darlehen aus künftigen Gewinnen zur tickzahlen, später fehlechlugen, co wird der hieraus der Klägerin erwachsene Gehuden in keinem Talle vom Versicherungsschutz erfaßt, weil sich dieser nur auf den Ersatz ler VermögensSchäden aus der Nichterfüllung der Verrichtungen dec	au0 d©» Vertretungsvertrag
 crstrec‘;l, T-s in den Abschluß dec Sonderabkommens liber die Earlehenshiugabe liegende Tagnis müßte vielmehr die Klägerin selbst tragen.
Da also schon aus diesen Gründen die Deistungs-pflicht der Beklagten euch für den Versicherungsfall von IV'rz 1949 entfällt, erübrigt es sich, auf Cie von der Revision weiter zur Nachprüfung gestellte Truge oinzugehen, ob der Versicherungsschutz für diesen Ochadensfall auch durch die Verletzung der Anzeigepflicht verwirlrt ist.
Die Klage war hiernach unter Aufhebung des angefochtenen Erteile abzuweisen.
 
Sie :Coüteiier/üscfceidun£ De ruht auf § 91 ZPO.
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