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BGH · II ZR 37/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 37/03

Der Antrag des Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 3 gesamtschuldnerisch mit den weiteren Beklagten zu dem Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt. Der Antrag des Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Das Berufungsgericht, das in der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu 3 als Prospektverantwortlichen aus Verschulden bei Vertragsschluß zu dem Schadensersatz verurteilt hat, hat zu Recht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision verneint. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit hat hinsichtlich des Beklagten zu 3 keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gründungsmitglieder oder das Management bildende Initiatoren eines Fonds, die einen bestimmenden Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen, als Prospektverantwortliche aus Verschulden bei Vertragsschluß haften, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130); diese ständige Senatsrechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeVoraussetzungBerufungsgerichtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 37/03
BESCHLUSS
8. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 6. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu 3 gesamtschuldnerisch mit den weiteren Beklagten zu dem Schadensersatz aus Prospekthaftung verurteilt. Gegen das ihm am 17. Januar 2003 zugestellte Berufungsurteil hat seine Prozeßbevollmächtigte am 5. Februar 2003 beim Bundesgerichtshof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis 19. Mai 2003 hat die Prozeßbevollmächtigte am 18. März 2003 das Mandat niedergelegt. Mit Schreiben vom 20. Februar 2003, beim Bundesgerichtshof am 24. Februar 2003 eingegangen, hat der Beklagte zu 3 persönlich Prozeßkostenhilfe beantragt und diesen Antrag am 31. März 2003 schriftlich begründet.
II. Der Antrag des Beklagten zu 3 auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Das Berufungsgericht, das in der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu 3 als Prospektverantwortlichen aus Verschulden bei Vertragsschluß zu dem Schadensersatz verurteilt hat, hat zu Recht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision verneint. Es liegt keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat hinsichtlich des Beklagten zu 3 keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gründungsmitglieder oder das Management bildende Initiatoren eines Fonds, die einen bestimmenden Einfluß ausüben und Mitverantwortung tragen, als Prospektverantwortliche aus Verschulden bei Vertragsschluß haften, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. nur Senatsurteile v. 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 341 ff. u. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, NJW 1995, 130); diese ständige Senatsrechtsprechung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der Rechtsstreit der Parteien erfordert auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 1. Var. ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Var. ZPO). Insbesondere ist eine Abweichung der Entscheidung des Berufungsgerichts von einer anderen Entscheidung eines höherrangigen oder eines gleichrangigen
 Gerichts als denkbare Voraussetzung des Zulassungsgrundes der sog. Divergenz (vgl. dazu BGH, Besohl, v. 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, NJW 2003, 65, 67) nicht ersichtlich.
Röhricht
 Goette
Kurzwelly
 Münke
Gehrlein