BGH · II ZR 36/92 vom 24.05.1993
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c) Kann dem ausscheidenden Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Abfindungsregelung nicht zugemutet werden, so ist die Abfindung anderweitig unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse und des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der Vertragsschließenden festzusetzen. "Bei Kündigung der Gesellschaft durch einen persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Ausschluß eines Gesellschafters nach § 9 wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern - nach Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters - von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Für andere Fälle des Ausscheidens sieht § 10 Abs. 5 des Vertrages die Abfindung auf der Grundlage der nach dem Bewertungsgesetz ermittelten Werte vor, wobei jedoch Grundstücke und Gebäude nicht mit den Einheitswerten, sondern den wirklichen Werten anzusetzen sind und ein etwaiger Firmenwert nicht zu berücksichtigen ist. 1. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob die Regelung in § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Abfindung in den dort genannten Zwangsvollstreckungsfällen nach dem Buchwert zu bemessen ist, eigens dazu bestimmt ist, den Anteil eines Gesellschafters in der Hand seiner Gläubiger zu entwerten, und ob sie aus diesem Grunde nichtig ist (vgl. Es hat die Frage verneint, weil die Buchwertklausel zwar nicht ausdrücklich, wohl aber nach dem Gesamtzusammenhang der in den §§ 9 und 10 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen Bestimmungen auch für den Fall gelte, daß ein Gesellschafter aus wichtigem Grund im Wege der Ausschließungs- oder Übernahmeklage ausgeschlossen werde. Sie meint, § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages befasse sich nur mit den dort aufgeführten Fällen der Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftervermögen, nicht aber mit der Ausschließung wegen eines sonstigen wichtigen Grundes; deshalb gelte für den letzteren Fall die Verweisung auf die Buchwertklausel des § 10 Abs. 1 nicht. Das Berufungsgericht hat die in § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages erwähnte Ausschließungsklage und damit die Verweisung auf die Abfindungsregelung des § 10 Abs. 1 auf alle Fälle der Ausschließung aus wichtigem Grund bezogen und eine Sonderregelung nur darin gesehen, daß in den Zwangsvollstreckungsfällen die Ausschlie- Dieses weist zu Recht darauf hin, daß kein sachlicher Grund dafür erkennbar ist, dem aus Gründen der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen ausscheidenden Gesellschafter eine geringere Abfindung zu gewähren als demjenigen, bei dem möglicherweise viel schwerer wiegende wichtige Gründe zu dem Ausschluß geführt haben. Eine aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten herzuleitende Unwirksamkeit der Abfindungsregelung hat das Berufungsgericht, ohne sich mit dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin weiter zu befassen, mit der Begründung verneint, im Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger oder wegen eines sonstigen wichtigen Grundes trete zu den eine Buchwertklausel rechtfertigenden Gründen der vereinfachten Abrechnung und der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens der Disziplinierungscharakter einer solchen Regelung hinzu. a) Die gesetzliche Regelung, wonach ein ausscheidender Gesellschafter nach dem tatsächlichen Wert seines Anteils abzufinden ist (§ 738 BGB), ist nicht zwingend; die Parteien können etwas anderes vereinbaren. ZIP 1989, 770, 771 f.) oder aus sonstigen Gründen gesetzlich mißbilligter Weise benachteiligen - insbesondere die Bemessung der Abfindung nach den Buchwerten bei wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen dazu führen, daß im Laufe der Zeit Abfindungsanspruch und wirklicher Anteilswert sich immer weiter voneinander entfernen und schließlich zwischen ihnen ein grobes Mißverhältnis entsteht. Der Senat hat sich mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Problemen unter anderem im Hinblick darauf befaßt, daß eine allzu weitgehende Beschneidung des Abfindungsanspruchs das Kündigungsrecht des Gesellschafters nach § 723 Abs.3 BGB in unzulässiger Weise einengen kann (vgl. Ein im Laufe der Zeit eingetretenes, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht abzusehendes, außergewöhnlich weitgehendes Auseinanderfallen von vereinbartem Abfindungs- und tatsächlichem Anteilswert kann aber ganz allgemein nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die im Gesellschaftsrecht durch die besondere Treuepflicht des Gesellschafters verstärkt sind, dazu führen, daß dem von dieser tatsächlichen Entwicklung betroffenen Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses der Mitgesellschafter nicht mehr ohne weiteres zugemutet werden kann (BGHZ 65, 22, 29; Sen.Urt. v. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, hängt freilich nicht allein vom Ausmaß des zwischen jenen Werten entstandenen Mißverhältnisses ab; schon dies verbietet es, etwa quotenmäßige Grenzen festzulegen, bei deren Überschreitung der vertragliche Abfindungsanspruch im Hinblick auf den wirklichen Wert des Unternehmens und damit des Anteils als nicht mehr hinnehmbar gering einzustufen wäre. Zu ihnen kann außer dem Verhältnis zwischen den genannten Werten, das im vorliegenden Fall die Klägerin mit 1/10 beziffert, unter anderem - auch dies könnte hier eine Rolle spielen - die Dauer der Mitgliedschaft des Ausgeschiedenen in der Gesellschaft und sein Anteil am Aufbau und am Erfolg des Unternehmens gehören (vgl. - dazu gehören grundsätzlich auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger - aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden ist, kann unter Umständen das Festhalten an der sich für ihn ungünstig auswirkenden vertraglichen Vereinbarung in weiterem Umfang zugemutet werden als etwa einem Gesellschafter, der sich wegen eines von den anderen Gesellschaftern veranlaßten wichtigen Grundes zu dem freiwilligen Ausscheiden veranlaßt gesehen hat (vgl. Wie schon erwähnt, ist eine starre Wertgrenze, deren Unterschreitung zwangsläufig die Abfindungsregelung außer Kraft setzt, nicht anzuerkennen; auf der anderen Seite braucht aber auch der aus wichtigem Grund wirksam b) Der Beklagte macht in seiner Revisionserwiderung geltend, die Klage sei schon deswegen abzuweisen, weil die Klägerin keine schlüssigen Tatsachen für ein grobes Mißverhältnis zwischen Buch- und wirklichem Wert vorgetragen habe. Wird, wie hier, substantiiert behauptet, die bilanzielle Unterbewertung des Anlagevermögens führe zu einem das Zehnfache des Buchwerts betragenden Substanzwert, so wird dies im allgemeinen zur Darlegung eines groben Mißverhältnisses zwischen Anteilswert und vereinbarter Abfindung nach dem Buchwert ausreichen; anders könnte es nur sein, wenn sich aus dem sonstigen Prozeßstoff Anhaltspunkte dafür ergeben, daß jene Unterbewertung im konkreten Fall keine hinreichende Aussagekraft für den Wert des Unternehmens hat. c) Sollte sich danach ergeben, daß der Klägerin das Festhalten an der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Abfindungsregelung nicht zugemutet werden kann, so ist die Abfindung anderweitig unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse festzusetzen. Das bedeutet, daß sie grundsätzlich nicht nach dem gemäß § 738 BGB maßgebenden Verkehrswert des Unternehmens zu bemessen, sondern daß die vertraglich vereinbarte Abfindungsbeschränkung so an die veränderten Verhältnisse anzupassen ist, daß ein dem - dem schriftlichen Vertrag und den sonstigen Umständen zu entnehmenden - wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien entsprechender, beiden Teilen zu demutbarer Interessenausgleich herbeigeführt wird (so zutreffend Büttner aaO S. Im vorliegenden Fall erscheint es auf dieser rechtlichen Grundlage - auch unter dem Gesichtspunkt einer vereinfachten Berechnungsmöglichkeit - nicht ausgeschlossen, an den in § 10 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten Bewertungsmaßstab anzuknüpfen, wonach die Vermögenswerte unter Außerachtlassung eines Firmenwerts dem Grundsatz nach mit den nach dem Bewertungsgesetz maßgebenden Beträgen anzusetzen sind. Für das Grundvermögen ist dort freilich eine Ausnahme gemacht; die Grundstücke einschließlich der darauf befindlichen Gebäude sind danach nicht mit den Einheits-, sondern mit den wirklichen Werten anzusetzen. Ob diese Bestimmung, wie die Klägerin es möchte, für den hier zu beurteilenden Fall des Ausscheidens wegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Gesellschaftergläubiger herangezogen werden könnte, müßte danach beurteilt werden, ob nicht bereits ein Ansatz auch der Grundstücke mit den Einheitswerten zu einer der Klägerin im Hinblick auf den Grund des Ausscheidens ihres Ehemannes noch zuzu demutenden Abfindung führen würde.