Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld bis zu 300.000 DM und Ordnungshaft bis zu sechs Wochen für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft zu vollstrecken gegen die Geschäftsführer - angedroht. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger und sein inzwischen verstorbener Vater, Carl FfllMft, errichteten im Jahre 1962 die "FflHBi Transporte GmbH" mit dem Sitz in München (nachfolgend: "FIT-FÄBHM"). In der Satzung (§ 18 Abs. 8) behielten sie sich das Recht vor, der Gesellschaft die Fortführung des Namens "FMBB" zu verbieten, sobald keiner von ihnen mehr Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied sein würde. Herr Konsul Carl FflM und Herr Karl Heinz FHB (Kläger) verpflichten sich auf die Dauer von zehn Jahren seit Abschluß dieses Vertrages, keine Geschäfte zu betreiben, die den Gegenstand des § 2 der Satzung der Gesellschaft bilden. Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung den Standpunkt vertreten, die FIT-MflHÜ habe ihr mit dem Betrieb der Zweigniederlassung auch das Recht zu dem firmenmäßigen Gebrauch des Namens "FflHB" übertragen können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen verletzt die Beklagte das Namensrecht des Klägers, indem sie dessen Namen unbefugt als Firmenbezeichnung gebraucht ($ 12 BGB). Oktober 1980 - II ZR 116/79 (BB 1980, 1658 = WM 1980, 1360) entschieden hat (es betrifft die frühere Zweigniederlassung der FIT-MlH^B in NflHBH)» umfaßt die Befugnis einer GmbH, den Namen eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden in ihrer Firma weiterzuführen (BGHZ 58, 322), ohne besondere Erlaubnis nicht das Recht, diesen Namen bei getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf deren neuen Rechtsträger weiterzuübertragen. Denn das Einverständnis eines Gesellschafters damit, daß die GmbH seinen Namen zur Bildung einer Personenfirma verwendet, deckt im Zweifel lediglich den Gebrauch des Namens als eigene Firmenbezeichnung einschließlich seiner Beibehaltung nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, nicht aber seine Vervielfältigung durch Weitergabe an den Erwerber einer bisherigen Zweigniederlassung. Es trifft daher nicht zu, daß der Kläger sich, wie das Berufungsgericht meint, mit der Erlaubnis zur Führung seines Namens in der Firma der von ihm mit gegründeten GmbH des Schutzes nach §12 BGB mit der Folge begeben habe, daß die FIT-MflHB über diesen Namen künftig in gleicher Weise wie ein natürlicher Namensträger nach Belieben hätte verfügen können. Mag auch die Firma einer juristischen Person zugleich deren Name und insofern nach § 12 BGB geschützt sein, so blieb doch der Firmenbestandteil "FflHBB" ein abgeleiteter Name, den die FIT-MflBI nur in dem Umfang gebrauchen durfte, in dem der Kläger und sein Vater es ihr gestattet hatten, nämlich zur Kennzeichnung ihres eigenen Unternehmens. Eine darüber hinausgehende Einwilligung in die Weitergabe dieses Namens an eine rechtlich verselbständigte Zweigniederlassung ergibt sich auch nicht, wie die Beklagte vorsorglich geltend gemacht hat, aus der Tatsache, daß der Kläger und dessen Vater im Vertrag vom 1. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß der Rechtsverkehr die Beklagte bei Fortführung des Namens mit ihm als dem früheren Mitinhaber des Gesamtunternehmens in Verbindung bringt. Er kann daher von der Beklagten nach § 12 BGB, § 37 Abs. 2 HGB verlangen, daß sie den unzulässigen Firmengebrauch unterläßt und die Löschung der Firma im Handelsregister herbeiführt. Denn der "zu untersagende Umfang", in dem die Beklagte die Löschung veranlassen soll, erstreckt sich auf alles, was erforderlich ist, um den rechtswidrigen Eingriff in das Namensrecht des Klägers zu beseitigen.
BUNDESGERICHTSHOF M NAMEN DES VOLKES VERSSUMNIS- II 2R 36/80 URTEIL Verkündet am 24. November 1980 Spengler Justizangestellte als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Karl-Heinz Istraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte und Dr. gegen die Transporte GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Außenhandelskaufmann Hans-Günter HflIHHB» BiMHIHiMstraße FrMHB (■■), Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 1980 und der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 1979 aufgehoben. 2. Der Beklagten wird untersagt, den Namen "FflBHD” in ihrer Firma zu führen oder in sonstiger Weise zur Kennzeichnung ihres Unternehmens zu verwenden. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld bis zu 300.000 DM und Ordnungshaft bis zu sechs Wochen für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft zu vollstrecken gegen die Geschäftsführer - angedroht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der Firma "FSH Internationale Transporte GmbHn zur Eintragung in das Handelsregister anzu demelden. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte* 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger und sein inzwischen verstorbener Vater, Carl FfllMft, errichteten im Jahre 1962 die "FflHBi Transporte GmbH" mit dem Sitz in München (nachfolgend: "FIT-FÄBHM"). In der Satzung (§ 18 Abs. 8) behielten sie sich das Recht vor, der Gesellschaft die Fortführung des Namens "FMBB" zu verbieten, sobald keiner von ihnen mehr Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied sein würde. Durch Vertrag vom 1. Oktober 1968 traten sie ihre Geschäftsanteile an den Ende 1962 hinzugetretenen Mehrheitsgesellschafter ab. Der Vertrag enthält folgende Bestimmungen: "V Her^Consul Carl FiBl und Herr Karl Heinz Fmmm (Kläger) verzichten auf ihr Recht nach § 18 Abs. 8 der Satzung. Sie erteilen ausdrücklich und unwiderruflich ihre Zustimmung, daß die Gesellschaft den Firmenbestandteil ohne jede Einschränkung weiterführt. VI Herr Konsul Carl FflM und Herr Karl Heinz FHB (Kläger) verpflichten sich auf die Dauer von zehn Jahren seit Abschluß dieses Vertrages, keine Geschäfte zu betreiben, die den Gegenstand des § 2 der Satzung der Gesellschaft bilden. Insbesondere verpflichten sich die Herren FBI, ohne zeitliche Beschränkung den Namen FflIBB für die Bezeichnung eines Unternehmens auf dem Gebiet des Transportwesens einschließlich des Möbeltransportes, der Lagerung, Vermittlung usw. nicht zu benutzen." Schon vor diesem Vertrag unterhie]t die Gesellschaft Zweigniederlassungen in Frankfurt am Main, Heidelberg und Nürnberg. Im Jahre 1977 veräußerte sie diese wie auch ihre Hauptniederlassung in München mit dem jeweiligen Anlagevermögen und Geschäftsbetrieb einschließlich der Firma an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die am Sitz der jeweiligen Niederlassung neu gegründet wurden und in ihren Firmen den Namen "Ft^lBI" fortführten. Die in Frankfurt am Main errichtete Beklagte ist im dortigen Handelsregister unter der Firma Transporte GmbH" eingetragen. Der Kläger sieht in dieser Firmenführung eine Verletzung seines Namensrechts. Er hat beantragt, 1. der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, den Eigennamen "FflHi" in ihrer Firma zu führen oder in sonstiger Weise zur Kennzeichnung ihres Unternehmens zu verwenden; 2. die Beklagte zu verpflichten, im Handelsregister die Löschung ihrer Firma in dem zu 1. zu untersagenden Umfang zu bewirken. Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabweisung den Standpunkt vertreten, die FIT-MflHÜ habe ihr mit dem Betrieb der Zweigniederlassung auch das Recht zu dem firmenmäßigen Gebrauch des Namens "FflHB" übertragen können. Das folge schon aus deren eigenem Recht zur & Firmenfortführung und ergebe sich überdies bei richtiger Auslegung auch aus dem Abtretungsvertrag vom 1. Oktober 1968 mit dem Kläger und dessen Vater. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen verletzt die Beklagte das Namensrecht des Klägers, indem sie dessen Namen unbefugt als Firmenbezeichnung gebraucht ($ 12 BGB). Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 1980 - II ZR 116/79 (BB 1980, 1658 = WM 1980, 1360) entschieden hat (es betrifft die frühere Zweigniederlassung der FIT-MlH^B in NflHBH)» umfaßt die Befugnis einer GmbH, den Namen eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden in ihrer Firma weiterzuführen (BGHZ 58, 322), ohne besondere Erlaubnis nicht das Recht, diesen Namen bei getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf deren neuen Rechtsträger weiterzuübertragen. Denn das Einverständnis eines Gesellschafters damit, daß die GmbH seinen Namen zur Bildung einer Personenfirma verwendet, deckt im Zweifel lediglich den Gebrauch des Namens als eigene Firmenbezeichnung einschließlich seiner Beibehaltung nach dem Ausscheiden des Gesellschafters, nicht aber seine Vervielfältigung durch Weitergabe an den Erwerber einer bisherigen Zweigniederlassung. Es trifft daher nicht zu, daß der Kläger sich, wie das Berufungsgericht meint, mit der Erlaubnis zur Führung seines Namens in der Firma der von ihm mit gegründeten GmbH des Schutzes nach §12 BGB mit der Folge begeben habe, daß die FIT-MflHB über diesen Namen künftig in gleicher Weise wie ein natürlicher Namensträger nach Belieben hätte verfügen können. Mag auch die Firma einer juristischen Person zugleich deren Name und insofern nach § 12 BGB geschützt sein, so blieb doch der Firmenbestandteil "FflHBB" ein abgeleiteter Name, den die FIT-MflBI nur in dem Umfang gebrauchen durfte, in dem der Kläger und sein Vater es ihr gestattet hatten, nämlich zur Kennzeichnung ihres eigenen Unternehmens. Eine darüber hinausgehende Einwilligung in die Weitergabe dieses Namens an eine rechtlich verselbständigte Zweigniederlassung ergibt sich auch nicht, wie die Beklagte vorsorglich geltend gemacht hat, aus der Tatsache, daß der Kläger und dessen Vater im Vertrag vom 1. Oktober 1968 "ausdrücklich und unwiderruflich” erlaubt haben, daß "die Gesellschaft” den Eigennamen als Firmenbestandteil "ohne jede Einschränkung" weiterführe. Wie der Senat ebenfalls schon in seinem Urteil vom 13. Oktober 1980 (aaO) dargelegt hat, bezieht sich diese Klausel bei natürlicher Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB nur auf einen Firmengebrauch durch die damalige FIT-M^||BI selbst. Das entspricht der für Personengesellschaften aufgestellten, aber sinngemäß auch hier geltenden Erfahrungsrege1, daß die Zustimmung zur Fortführung der Personenfirma nach dem Ausscheiden des namengebenden Gesellschafters im Zweifel nicht die Ermächtigung einschließt, eine Zweigniederlassung mit der abgeleiteten Firma als selbständiges Geschäft weiterzuveräußern, weil sich dadurch die Gefahren eines Mißbrauchs oder einer Rufschädigung vermehren. Schon deshalb hat der Kläger ein schutzwürdiges Interesse, die unbefugte Vervielfältigung seines Namens zu unterbinden. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß der Rechtsverkehr die Beklagte bei Fortführung des Namens mit ihm als dem früheren Mitinhaber des Gesamtunternehmens in Verbindung bringt. Er kann daher von der Beklagten nach § 12 BGB, § 37 Abs. 2 HGB verlangen, daß sie den unzulässigen Firmengebrauch unterläßt und die Löschung der Firma im Handelsregister herbeiführt. Dabei legt der Senat den Löschungsantrag seinem Sinne nach dahin aus, daß er die gesamte von der Beklagten derzeit geführte Firma umfaßt. Denn der "zu untersagende Umfang", in dem die Beklagte die Löschung veranlassen soll, erstreckt sich auf alles, was erforderlich ist, um den rechtswidrigen Eingriff in das Namensrecht des Klägers zu beseitigen. Dieses Ziel könnte möglicherweise nicht erreicht werden, wenn die Beklagte lediglich das Erlöschen des Firmenbestandteils "FflH" zu dem Handelsregister anmelden würde, weil die Zulässigkeit einer so begrenzten Anmeldung zweifelhaft wäre. Denn den übrig bleibenden Teilen Transporte GmbH" würde die nötige Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft fehlen (vgl. Bokelmann, Das Recht der Firmen- und Geschäfts- bezeichnungen, 1974, Rdnr. 328 ff; Scho"* z/Y/inter, GmbHG 6. Aufl., § 4 Anm. 6 m. w. N.); es gibt nicht wenige Transportunternehmen, die auch oder sogar vorwiegend im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind. Die Löschung läßt sich daher nicht auf den Namen "FiHM beschränken. Es bleibt der Beklagten aber unbenommen, im Zusammenhang mit der Löschung der bisherigen Firma eine neue, gesetzlich zulässige Firma zur Eintragung anzu demelden, die alle bisherigen Bestandteile außer dem Namen des Klägers wieder enthält. Dementsprechend ist der Klage unter Aufhebung der angefochtenen Urteile stattzugeben. Vizepräsident Stimpel Fleck Dr. Kellermann kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Fleck Bundschuh Brandes