Die Klägerin hat als Güter-versicherin den Empfänger der Partie entschädigt und von der Beklagten aufgrund übergegangenen Rechts Ersatz des Schadens in Höhe von 48.514,69 DM verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.800 DM bezüglich 44 Sack Kaffee stattgegeben und sie wegen des Schadens an 338 Säcken abgewiesen. Auf eine Rüge der Revision kann aber nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht ein Vorbringen, das es entsprechend dem ausländischen Recht von seinem Standpunkt hätte halten müssen, unbeachtet gelassen hat (vgl. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den aus den angeführten Schriftsätzen ersichtlichen Vortrag der Beklagten übersehen, daß "der später festgestellte Schaden bereits in einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich das Ladungsgut noch nicht im Gewahrsam des Schiffes befunden habe”. Wenn das Urteil auf dem Mangel beruhen kann, ist es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH LM ZPO § 314 Nr. 2). Jedenfalls ist in den von der Revision angeführten Schriftsätzen nicht deutlich behauptet worden, es sei ein bereits verdorbener (verfärbter, verfilzter oder muffig riechender) Kaffee verschifft worden. Unter "Nässeschaden" der abgeladenen Partie war ersichtlich die übermäßige Feuchtigkeit des Kaffees zu verstehen, die nach der Behauptung der Beklagten, wie sie allein verstanden werden konnte, zu dem Verderb während des Transports geführt hat. Die Feuchtigkeit des Kaffees, mag sie auf der mangelnden Trocknung der Bohnen oder auf einer Befeuchtung von außen beruhen, ist eine "Beschädigung" der Güter, so daß von einem Nässeschaden gesprochen werden kann, ohne daß der Kaffee bereits durch Schimmel und Fermentation verdorben ist. Hier hat die Beklagte von einem "Regen-schaden”, einer "Nässebeschädigung durch Regen” oder einem "Schaden durch zu hohe Eigenfeuchtigkeit des Kaffees" gesprochen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten nicht mißverstanden oder im Urteil einen Vortrag zugrunde gelegt, der den Erklärungen der Beklagten widersprach, wenn es davon ausging, die Beklagte habe nicht behauptet, es sei bereits verdorbener Kaffee (verfärbt, verfilzt oder muffiger Geruch) verschifft worden. Das Landgericht hatte bereits das Vorbringen dahin verstanden, "die Beklagte habe behauptet, der Kaffee habe eine höhere als normale Feuchtigkeit gehabt, da er durch Regenwasser oder sonstwie gelitten habe" (S. In der Berufungsbeantwortung (Bl. 168 GA) hat die Beklagte überhaupt nur für erheblich gehalten, ob eine "Nässebeschädigung der Partie durch Regen" eingetreten sei. Das Berufungsgericht brauchte also nicht die Frage zu prüfen, wie eine Behauptung zu beurteilen sei, der Kaffee sei bereits mit der später nach Ankunft der Güter festgestellten Beschädigung (=Verderb) an Bord gekommen und welche Partei hier den Beweis zu führen habe. Wie schon das Landgericht hatte sich auch das Berufungsgericht nur damit zu befassen, ob ein Schaden durch einen verborgenen Mangel des Gutes oder dessen eigentümliche natürliche Beschaffenheit vorlag und welche Partei hier den Beweis zu führen habe. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Umstand, daß sich die Ursache der Feuchtigkeitsschäden (einerseits zu hohe Eigenfeuchtigkeit, andererseits Schiffsschweiß infolge Staufehlers) nicht einwandfrei feststellen lasse, gehe zu Lasten der Beklagten* Die Frage, welche Partei die Beweislast trägt, ist materiell-rechtlicher Natur und kann, da ausländisches Recht anzuwenden ist, nicht vom Revisionsgericht nachgeprüft werden (BGHZ 3» 342)*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 36/71 URTEIL Verkündet am 23. Oktober 1972 Werner, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter ; der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der H N. V gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand «? Theo George G Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen die Firma Klaus Wi Transportversicherungsagentur, Inhaber Klaus W Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Prof. Dr. Tatbestand Die Beklagte beförderte mit ihrem MS gemäß den Konnossementen vom 18* November 1967 625 Sack Rohkaffee von Panarukan (Indonesien) nach Hamburg. Bei der Ankunft in Hamburg am 9. Februar 1968 wurde festgestellt, daß der Inhalt von 44 Säcken verschimmelt war. Bei 338 Säcken war der Inhalt zu dem Teil verfärbt, muffig und verfilzt. Die Partie wurde verlesen, aufbereitet und neu versackt, wodurch Kosten von 5*564,40 DM entstanden. Die Klägerin hat als Güter-versicherin den Empfänger der Partie entschädigt und von der Beklagten aufgrund übergegangenen Rechts Ersatz des Schadens in Höhe von 48.514,69 DM verlangt. Sie hat behauptet, die Partie sei in einwandfreiem Zustand verladen, aber schlecht gestaut worden, so daß sie durch Schiffsschweiß verdorben sei. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie behauptet, der Kaffee sei, äußerlich nicht erkennbar, mit Nässeschaden ins Schiff gelangt. Er habe eine zu hohe Eigenfeuchtigkeit gehabt oder könne z. B. durch einen tropischen Regenschauer durchnäßt und nur oberflächlich wieder getrocknet gewesen sein. Ein Staufehler habe nicht Vorgelegen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.800 DM bezüglich 44 Sack Kaffee stattgegeben und sie wegen des Schadens an 338 Säcken abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung weiterer 45.714,69 DM verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage wegen dieses Betrages weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil entsprechend der Vereinbarung in den Konnossementen englisches Recht angewandt. Die Revision kann daher nicht auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt werden (§ 549 ZPO). Auf eine Rüge der Revision kann aber nachgeprüft werden, ob das Berufungsgericht ein Vorbringen, das es entsprechend dem ausländischen Recht von seinem Standpunkt hätte halten müssen, unbeachtet gelassen hat (vgl. BGHZ 3, 342). II. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den aus den angeführten Schriftsätzen ersichtlichen Vortrag der Beklagten übersehen, daß "der später festgestellte Schaden bereits in einem Zeitpunkt entstanden sei, als sich das Ladungsgut noch nicht im Gewahrsam des Schiffes befunden habe”. Die Feststellung im Berufungsurteil, es sei unter den Parteien unstreitig, daß der Schaden an der fraglichen Partie Kaffee in der Zeit zwischen Einladung und Entlöschung eingetreten sei, sei "aktenwidrig (§ 286 ZPO)M. Die Beklagte habe schrift-sätzlich und dementsprechend in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, der "Uässeschaden" sei bereits vor der Übernahme in das MS "LMHfe" eingetreten. Zu Unrecht / <K7 habe das Berufungsgericht nur die Ursache des Schadens als streitig angesehen, d. h. die Präge, ob Staufehler oder Fehler bei der Ladungsfürsorge vorlägen oder ob der Kaffee übermäßig naß" in das MS gelangt sei, ohne daß dies den Säcken äußerlich anzu demerken gewesen sei* Die Beklagte habe behauptet, der nachträglich festgestellte umfangreiche "Nasseschaden” sei schon vor der Abladung entstanden. Die Beklagte habe dartun wollen, die Klägerin habe mit den Konnossementen und sonstigen Urkunden nicht den Beweis geführt, daß der "Schaden" während des Haftungszeitraumes des Verfrachters eingetreten sei. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts ist indessen nicht dargetan. III. Der von der Revision angeführte § 286 ZPO ist vom Berufungsgericht nicht verletzt, da nicht in Präge steht, ob eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei. Es handelt sich lediglich darum, ob das Vorbringen der Beklagten richtig verstanden und prozeßordnungsmäßig behandelt und beurteilt worden ist. IV. Für das mündliche Parteivorbringen liefert der Tatbestand des Urteils Beweis (§ 314 ZPO). Dazu gehören auch Angaben über das Part ei vor bringen in den Entscheidungsgründen. Die Schriftsätze können durch Bezugnahme Teil des Tatbestandes werden (§ 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat auf die Schriftsätze der Parteien nicht allgemein Bezug genommen. Lediglich auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts ist verwiesen, in dem auf schriftsätzliche Vorbringen im ersten Rechtszuge Bezug genommen worden ist (Bl. 110 GA). Ferner ist auf die Berufungsbeantwortung verwiesen. Soweit sich ein Widerspruch zwischen dem Tatbestand und den hiernach in bezug genommenen Schriftsätzen ergibt, würde der Tatbestand der Beweiskraft entbehren und könnte der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Wenn das Urteil auf dem Mangel beruhen kann, ist es aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (BGH LM ZPO § 314 Nr. 2). Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten mißverstanden und deshalb Behauptungen als unstreitig angesehen, die bestritten werden sollten, wäre die Rüge als solche nach § 139 ZPO aufzufassen. Bas Berufungsgericht hätte gegebenenfalls seine Pflicht verletzt, das Sachund Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen Seite zu erörtern und Prägen zu stellen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). V. Eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils unter den angeführten Gesichtspunkten ergibt keinen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts. Ber Tatbestand ist weder widersprüchlich noch hat das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt. Ber Sinn des schriftsätzlichen, in der mündlichen Verhandlung in bezug genommenen Vorbringens, insbesondere der abschließenden Erklärung der Beklagten in der Berufungsbeantwortung, war durch Auslegung festzustellen (§ 133 BGB). Bie Beklagte wollte sich auf den Grundsatz der Haager Regeln berufen (entsprechend Schedule, Carriage of Goods by Sea Act, S. 7 BU), daß der Verfrachter nur für diejenigen Schäden haftet, die durch den Verlust oder die Beschädigung der Güter in der Zeit zwischen der Annahme und der Ablieferung entstehen« Ferner hat die Beklagte noch den besonderen Ausschlußtatbestand für die Häftling des Verfrachters nach Art. IV § 2 m der Haager Regeln (inherent vice) geltend machen wollen und dazu vorgetragen, der Kaffee sei vor der Verschiffung durch Regenwasser oder andere Feuchtigkeit naß geworden. Dazu hatte sie behauptet, die Partie habe vermutlich durch Regen eine "NässebeSchädigung" erlitten (Berufungsbeantwortung S. 8, Bl. 168 GA). Jedenfalls ist in den von der Revision angeführten Schriftsätzen nicht deutlich behauptet worden, es sei ein bereits verdorbener (verfärbter, verfilzter oder muffig riechender) Kaffee verschifft worden. Unter "Nässeschaden" der abgeladenen Partie war ersichtlich die übermäßige Feuchtigkeit des Kaffees zu verstehen, die nach der Behauptung der Beklagten, wie sie allein verstanden werden konnte, zu dem Verderb während des Transports geführt hat. Die Feuchtigkeit des Kaffees, mag sie auf der mangelnden Trocknung der Bohnen oder auf einer Befeuchtung von außen beruhen, ist eine "Beschädigung" der Güter, so daß von einem Nässeschaden gesprochen werden kann, ohne daß der Kaffee bereits durch Schimmel und Fermentation verdorben ist. Dieser Mangel des Gutes ist der im Art. 4 § 2 m der Haager Regeln genannte "inherent vice", der im weiteren Verlauf Schaden durch Verderb entstehen läßt (vgl. § 608 Abs. 1 Nr. 7 HGB: "Schäden, die entstehen aus ver- borgenen Mängeln oder der eigentümlichen, natürlichen Beschaffenheit des Gutes”)• In einer abkürzenden Ausdrucksweise wird dann der Mangel bereits als Schaden bezeichnet, während zunächst nur eine Schadensanlage vorliegt. Hier hat die Beklagte von einem "Regen-schaden”, einer "Nässebeschädigung durch Regen” oder einem "Schaden durch zu hohe Eigenfeuchtigkeit des Kaffees" gesprochen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten nicht mißverstanden oder im Urteil einen Vortrag zugrunde gelegt, der den Erklärungen der Beklagten widersprach, wenn es davon ausging, die Beklagte habe nicht behauptet, es sei bereits verdorbener Kaffee (verfärbt, verfilzt oder muffiger Geruch) verschifft worden. Das Landgericht hatte bereits das Vorbringen dahin verstanden, "die Beklagte habe behauptet, der Kaffee habe eine höhere als normale Feuchtigkeit gehabt, da er durch Regenwasser oder sonstwie gelitten habe" (S. 11 LG-Urteil). In der Berufungsbeantwortung (Bl. 168 GA) hat die Beklagte überhaupt nur für erheblich gehalten, ob eine "Nässebeschädigung der Partie durch Regen" eingetreten sei. Das Berufungsgericht brauchte also nicht die Frage zu prüfen, wie eine Behauptung zu beurteilen sei, der Kaffee sei bereits mit der später nach Ankunft der Güter festgestellten Beschädigung (=Verderb) an Bord gekommen und welche Partei hier den Beweis zu führen habe. Wie schon das Landgericht hatte sich auch das Berufungsgericht nur damit zu befassen, ob ein Schaden durch einen verborgenen Mangel des Gutes oder dessen eigentümliche natürliche Beschaffenheit vorlag und welche Partei hier den Beweis zu führen habe. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Umstand, daß sich die Ursache der Feuchtigkeitsschäden (einerseits zu hohe Eigenfeuchtigkeit, andererseits Schiffsschweiß infolge Staufehlers) nicht einwandfrei feststellen lasse, gehe zu Lasten der Beklagten* Die Frage, welche Partei die Beweislast trägt, ist materiell-rechtlicher Natur und kann, da ausländisches Recht anzuwenden ist, nicht vom Revisionsgericht nachgeprüft werden (BGHZ 3» 342)* Stimpel Liesecke Fleck Pr. Bauer Dr. Kellermann