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BGH · n ZR 36/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: n ZR 36/70

Ein Wechsel ist auch dann gültig, wenn aus ihm hervorgeht, daß der Bezogene und der Wechselnehmer dieselbe Person ist. Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Recht erkannt: Der Wechsel ist auf Siegfried DflHB in M^BH gezogen und lautet auch an die Order des Siegfried DflHB, der ihn akzeptiert und in blanko giriert hat. Der Beklagte betrachtet den Wechsel als nichtig, weil Bezogener und Wechselnehmer ein und dieselbe Person seien. und von dem Bezogenen und Wechselnehmer abredewidrig ausgefüllt worden; er, der Beklagte, habe den teilweise ausgefüllten Wechsel - bei der Weitergabe fehlten der Name des Bezogenen und des Wechselnehmers sowie die Angabe der Verfallzeit und des Zahlungsorts - zwar dem Wirtschaftsagenten Franz BflV mit dem Auftrag gegeben, für eine Beleihung Sorge zu tragen, diesen jedoch nicht zur vollständigen Ausfüllung ermächtigt. Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Wechsel sei bei Personengleichheit von Bezogenem und Wechselnehmer formgültig. Das Gebot grundsätzlicher Verschiedenheit kann auch nicht aus Art. 3 WG entnommen werden, wenn dort ausdrücklich bestimmt ist, daß der Wechsel an die eigene Order des Ausstellers lauten und auf den Aussteller selbst gezogen werden kann, ohne daß, wie es noch nach der Wechselordnung erforderlich war, Ausstellungs- und Zahlungsort verschieden sein müssen. Aus dem Wechselgesetz ergibt sich nichts dafür, daß die in Art. 3 Abs. 1 und 2 WG ausdrücklich geregelten Fälle der Identität zwischen Aussteller und Wechselnehmer und zwischen Aussteller und Bezogenem Ausnahmen darstellen sollen, so daß grundsätzlich davon auszugehen wäre, daß die Gültigkeit des Wechsels die Verschiedenheit dieser Personen voraussetzt. Die Erwähnung des auf den Aussteller selbst gezogenen Wechsels findet zudem ihre Begründung darin, daß die geeignete Form für diese Art der Wechsel Verpflichtung an sich der eigene Wechsel wäre (Art. 75 WG) und deshalb eine klarsteilende Erläuterung über die Gültigkeit angebracht erscheinen mußte. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die vom Reichsgericht (RGZ 19, 93) und Reichsoberhandelsgericht (ROHG 7* 196) aus den Motiven und Beratungsprotokollen zur Allgemeinen deutschen Wechselordnung für diese gefolgerte Ansicht, daß Remittent und Bezogener nicht dieselbe Person sein dürfen, für das Wechselgesetz abgelehnt. Es ist allgemein anerkannt, daß die beiden in Art. 3 Abs. 1 und 2 WG geregelten Fälle miteinander verbunden werden können, so daß ein Wechsel, der an die eigene Order des Ausstellers lautet, auf den Aussteller selbst gezogen werden kann, sog. Haager Konferenz von 1910 (Art. 3) enthaltene Bestimmung, wonach der trassierteigene Wechsel nichtig sein sollte, wenn er an eigene Order des Ausstellers gestellt sei, wurde auf der Daß für diese Kombination auch ein Bedürfnis bestehen kann, zeigen die von Quassowski/Albrecht (aaO Art. 3 An. 5) und von Jacobi (aaO S. Personengleichheit zwischen Bezogenem und Wechselnehmer ist auch nicht deshalb unmöglich, weil - wie die Revision meint - in einem solchen Falle eine Verbindlichkeit des Bezogenen gar nicht entstehen könne. Ferner zeigt Art. 11 Abs. 5 WGr, wonach das Indossament auch auf den Bezogenen - gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht -, auf den Aussteller und auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten kann, daß ein und dieselbe Person im Wechselverbände eine Doppelstellung einnehmen kann und selbst der Erwerb des angenommenen Wechsels durch den Akzeptanten, solange der Wechsel umlaufsfähig ist, kein Erlöschen des Wechselrechts durch Vereinigung von Forderung und Schuld bewirkt. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen hiernach auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Aussteller den auf die Begründung seiner Wechselverpflichtung gerichteten Begebungsvertrag mit einem Wechselnehmer schließt, der zugleich Bezogener ist (im Ergebnis ebenso Jacobi aaO S. Zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils kann auch nicht die Rüge der Revision führen, das Berufungsgericht habe die Grundsätze des gutgläubigen Erwerbs und die Beweislast verkannt. Bas Berufungsgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, daß den Beklagten die Beweislast für den Einwand trifft, der Wechsel sei abhanden gekommen (Art. 16 Abs. 2 WG) oder von dem Akzeptanten abredewidrig ausgefüllt worden

Zitierte Normen: § 1 WG § 10 WO
WGPersonAusstellerWechselKlägerRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 ja
WG Art. 1, 3
Ein Wechsel ist auch dann gültig, wenn aus ihm hervorgeht, daß der Bezogene und der Wechselnehmer dieselbe Person ist.
BGH, Urt. v. 14. Juni 1971 - n ZR 36/70 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 36/70	URTEIL	Verkündet am
14. Juni 1971
Heil,
J ustizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Bruno
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9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Finanz- und Immobilienmakler Georg , u^BBMtatraße
 Sch
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Juni 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Dezember 1969 wird auf Kosten des Beklagten zurüokgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber eines von dem Beklagten ausgestellten , am 30. Januar 1969 fällig gewesenen und am 31* Januar 1969 mangels Zahlung protestierten Wechsels über 100.000 DM. Der Wechsel ist auf Siegfried DflHB in M^BH gezogen und lautet auch an die Order des Siegfried DflHB, der ihn akzeptiert und in blanko giriert hat. DSBB ist rechtskräftig zur Zahlung verurteilt worden.
Der Kläger nimmt den Beklagten als Aussteller im Weohselprozeß in Anspruch. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen und Wechselspesen zu verurteilen. Der Beklagte betrachtet den Wechsel als nichtig, weil Bezogener und Wechselnehmer ein und dieselbe Person seien. Er wendet ferner ein, der Wechsel sei unterschlagen worden oder in sonstiger Weise abhanden gekommen
 
und von dem Bezogenen und Wechselnehmer abredewidrig ausgefüllt worden; er, der Beklagte, habe den teilweise ausgefüllten Wechsel - bei der Weitergabe fehlten der Name des Bezogenen und des Wechselnehmers sowie die Angabe der Verfallzeit und des Zahlungsorts - zwar dem Wirtschaftsagenten Franz BflV mit dem Auftrag gegeben, für eine Beleihung Sorge zu tragen, diesen jedoch nicht zur vollständigen Ausfüllung ermächtigt. Bas alles habe der Kläger beim Erwerb des Wechsels gewußt.
Das Landgericht hat der Klage durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgrunde:
I.	Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Wechsel sei bei Personengleichheit von Bezogenem und Wechselnehmer formgültig. Sie kann damit keinen Erfolg haben.
1. Art. 1 W£, der die wesentlichen Bestandteile des gezogenen Wechsels erschöpfend aufzählt, verlangt, daß der Wechsel den Namen des Bezogenen, den Namen des Wechselnehmers und die Unterschrift des Ausstellers aufweist (Art. 1 Nr. 3» 6 und 8 WG). Die Verschiedenheit dieser Personen untereinander wird jedoch nicht als wesentliches
 
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Erfordernis aufgestellt. Das Gebot grundsätzlicher Verschiedenheit kann auch nicht aus Art. 3 WG entnommen werden, wenn dort ausdrücklich bestimmt ist, daß der Wechsel an die eigene Order des Ausstellers lauten und auf den Aussteller selbst gezogen werden kann, ohne daß, wie es noch nach der Wechselordnung erforderlich war, Ausstellungs- und Zahlungsort verschieden sein müssen. Aus dem Wechselgesetz ergibt sich nichts dafür, daß die in Art. 3 Abs. 1 und 2 WG ausdrücklich geregelten Fälle der Identität zwischen Aussteller und Wechselnehmer und zwischen Aussteller und Bezogenem Ausnahmen darstellen sollen, so daß grundsätzlich davon auszugehen wäre, daß die Gültigkeit des Wechsels die Verschiedenheit dieser Personen voraussetzt.
Der Umstand, daß Art. 3 WG den trassiert-eigenen Wechsel und den Wechsel an eigene Order besonders nennt, ist daraus zu erklären, daß nur diese Formen im Verkehr Bedeutung erlangt haben. Die Erwähnung des auf den Aussteller selbst gezogenen Wechsels findet zudem ihre Begründung darin, daß die geeignete Form für diese Art der Wechsel Verpflichtung an sich der eigene Wechsel wäre (Art. 75 WG) und deshalb eine klarsteilende Erläuterung über die Gültigkeit angebracht erscheinen mußte. Dies gilt um so mehr, als die niederländische Delegation bei den Beratungen zur Vereinheitlichung des Wechselreohts auf der Genfer Konferenz von 1931 den - von der Ver*-Sammlung abgelehnten - Antrag gestellt hatte, den trassiert-eigenen Wechsel als Eigenwechsel zu behandeln (vgl. Hupka, Das Einheitliche Wechselrecht der Genfer
 
Verträge, 1934, S. 18). Jedenfalls folgt aus der besonderen Erwähnung dieser beiden Arten des gezogenen Wechsels ln Art. 3 WG nicht, daß weitere Kombinationen ausgeschlossen sein sollten. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht die vom Reichsgericht (RGZ 19, 93) und Reichsoberhandelsgericht (ROHG 7* 196) aus den Motiven und Beratungsprotokollen zur Allgemeinen deutschen Wechselordnung für diese gefolgerte Ansicht, daß Remittent und Bezogener nicht dieselbe Person sein dürfen, für das Wechselgesetz abgelehnt.
2.	Es ist allgemein anerkannt, daß die beiden in Art. 3 Abs. 1 und 2 WG geregelten Fälle miteinander verbunden werden können, so daß ein Wechsel, der an die eigene Order des Ausstellers lautet, auf den Aussteller selbst gezogen werden kann, sog. trassiert-eigener Wechsel an eigene Order (vgl. Quassowski/Albrecht, WG 1934, Art. 3 Anm. 6; Langen, Die Wechselverbindlichkeit nach dem Gesetz vom 21. Juni 1933, 1934, S. 1; Jacobi, Wechsel-und Scheckrecht, 1953, S. 416 f; Baumbach/Hefermehl, WG 10. Aufl«, Art. 3 Anm. 4; Staub/Stranz, WG 13* Aufl.,
Art. 1 Anm. 26, Art. 3 Anm. 4); Aussteller, Bezogener und Nehmer sind dann ein und dieselbe Person. Eine Wechselforderung entsteht in diesen Fällen allerdings erst durch das Indossament des Ausstellers (vgl. Entscheidung des österreichischen OGH vom 2. Januar 1957, SZ 30, 1).
Die in dem Entwurf der I. Haager Konferenz von 1910 (Art. 3) enthaltene Bestimmung, wonach der trassierteigene Wechsel nichtig sein sollte, wenn er an eigene Order des Ausstellers gestellt sei, wurde auf der
II. Konferenz gestrichen. Ausschlaggebend war hierbei die Erwägung, daß "unnötige Nullitäten und Dispositionsbeschränkungen zu vermeiden sind" und "auch für diese seltsame Kombination unter Umständen ein praktisches Bedürfnis bestehen kann" (vgl. Hupka aaO S. 19). Die gleichen Gesichtspunkte sprechen für die Zulassung eines Wechsels mit Personenidentität von Bezogenem und Remittenten. Es wäre nicht verständlich, wenn die formelle Gültigkeit des gezogenen Wechsels in einem Palle bejaht würde, in dem eine Person die Stellung als Aussteller, Bezogener und Remittent übernimmt, nicht aber dann, wenn sich eine Person auf die Rolle des Bezogenen und Remittenten beschränkt. Daß für diese Kombination auch ein Bedürfnis bestehen kann, zeigen die von Quassowski/Albrecht (aaO Art. 3 Anm. 5) und von Jacobi (aaO S. 416) angeführten Beispiele und der Umstand, daß diese Verbindung im englischen Recht (sect 3 Bills of Exchange Act) ausdrückliche Anerkennung gefunden hat.
3.	Demgegenüber kann die formale Erwägung, daß die Anweisung an den Bezogenen nicht dahin lauten könne, er solle an sich selbst oder einen von ihm zu bestimmenden Dritten zahlen, nicht durchgreifen. Einmal sprächen solche Überlegungen auch gegen den trassiert-eigenen Wechsel und noch mehr gegen den trassiert-eigenen Wechsel, der an die eigene Order des Ausstellers gestellt ist; ungeachtet der Identität zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zwischen dem Anweisenden, dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger sind jedoch diese Arten des gezogenen Wechsels formgültig. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß die Umlaufsfähigkeit und die Übertragbarkeit durch
 
Indossament zu den wichtigsten Eigenschaften des Wechsels gehören, die seine wirtschaftliche Bedeutung als kurzfristiges Kreditpapier ausmachen. Er ist seinem Wesen nach dazu bestimmt, von einer Hand in die andere zu gehen und damit von vornherein darauf gerichtet, eine etwa bestehende Personenidentität zu lösen. Es muß deshalb als genügend angesehen werden, wenn der Wechsel, dessen Bezogener mit dem Remittenten personengleich ist, seine rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung vor allem dann gewinnt, wenn der Remittent den Wechsel weiter indossiert.
Personengleichheit zwischen Bezogenem und Wechselnehmer ist auch nicht deshalb unmöglich, weil - wie die Revision meint - in einem solchen Falle eine Verbindlichkeit des Bezogenen gar nicht entstehen könne. Solange der als Wechselnehmer bezeichnete Bezogene den Wechsel nicht angenommen hat, haftet er als Wechselschuldner überhaupt nicht. Er kann vielmehr in seiner Eigenschaft als Wechselnehmer wie jeder andere Wechselinhaber Rückgriffsansprüche gegen den Aussteller geltend machen (Staub/Stranz aaO § 1 Anm. 26). Nach Annahme haftet er als WechselhauptSchuldner dem Aussteller gegenüber. Eine Vereinigung der Wechselrechte und Wechselverpflichtungen tritt somit nicht ein.
Ferner zeigt Art. 11 Abs. 5 WGr, wonach das Indossament auch auf den Bezogenen - gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht -, auf den Aussteller und auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten kann, daß ein und dieselbe Person im Wechselverbände eine Doppelstellung
 einnehmen kann und selbst der Erwerb des angenommenen Wechsels durch den Akzeptanten, solange der Wechsel umlaufsfähig ist, kein Erlöschen des Wechselrechts durch Vereinigung von Forderung und Schuld bewirkt.
Entgegen der Auffassung der Revision bestehen hiernach auch keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Aussteller den auf die Begründung seiner Wechselverpflichtung gerichteten Begebungsvertrag mit einem Wechselnehmer schließt, der zugleich Bezogener ist (im Ergebnis ebenso Jacobi aaO S. 415 f; Baumbach/ Hefermehl aaO Art. 3 Anm. 4; Staub/Stranz aaO Art. 1 Anm. 26, 49; a. M. Quassowski/Albrecht aaO Art. 3 Anm. 5» Langen aaO S. 1 f).
II. Zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils kann auch nicht die Rüge der Revision führen, das Berufungsgericht habe die Grundsätze des gutgläubigen Erwerbs und die Beweislast verkannt.
Der Kläger ist legitimierter Inhaber des Klagewechsels, der nach den vorstehenden Ausführungen formgültig ist und die Unterschrift des Beklagten trägt. Bas Berufungsgericht ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, daß den Beklagten die Beweislast für den Einwand trifft, der Wechsel sei abhanden gekommen (Art. 16 Abs. 2 WG) oder von dem Akzeptanten abredewidrig ausgefüllt worden
 
(Art. 10 WO). Der Beklagte hat aber, wie das Berufungsgericht darlegt, den ihm hierfür obliegenden Beweis nicht mit den im Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln geführt. Auf die Frage des guten Glaubens kommt es hiernach nicht mehr an.
Liesecke	Br. Schulze Stimpel
 Bundesrichter Br. Bauer ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.
Liesecke	Br.	Kellermann