Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Januar 1964 von dem Beklagten auf die Dauer von vier Kalenderjahren 800 DM und danach bis zu seinem Tode 400 DM monatlich "oder nach seiner Wahl 30 tfo der Reineinkünfte, die aus Wiedergutmachung ... spätestens einen Hach Abo. 6 ist "das Wahlrecht Monat vor Ablauf des Kalenderjahrs auszuüben und kann sich nur auf das Jahresergebnis beziehen”. Mitte Januar 1965 erklärte sie dem Beklagten, daß sie für 1964 die prozentuale Beteiligung (30 ^ der Reineinkünfte auo Wiedergutmachungssachen) verlange, sofern diese die gezahlten 12 mal 800 = 9-600 DM übersteige. Sie behauptet, vor Januar 1965 nichts davon gewußt zu haben, daß diese Erklärung nach § 3 Abs.6 des Sozietätsvertrageo bis zu dem 30. Nachdem die Klägerin zunächst einen anderen Antrag gestellt hatte, hat sie mit der Behauptung, die prozentuale Beteiligung hätte schon bis Mitte November 1964 mindestens 25.600 DM betragen, in der Berufungsinstanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 16.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Pas Berufungsgericht legt-den § 5 Abs. 8 des Sozietätsvertrageo dahin aus, die Bestimmung nehme der Klägerin nur für ihre Witwenbezüge das sog. Wahlrecht, pieser Auslegung steht nicht entgegen, daß eine Leibrente im Zweifel nur für die Lebenszeit des Berechtigten versprochen wird (.§ 759 Abo. 1 BGB). Penn es geht darum, ob nach dem I?ode von Rechtsanwalt sd^Bdas "Wahlrecht" noch auf Grund eines Sachverhalts ausgeübt werden konnte, der sich bereits zu Lebzeiten des Berechtigten ereignet hatte. Es kann sich nur fragen, ob besondere Umstände es dem Beklagten verbieten, sich gegenüber der Erklärung der Klägerin von Mitte Januar 1965 auf den Fristablauf zu berufen, a) Die Klägerin kann dem Beklagten nicht vorwerfen, er habe es zu vertreten, daß sie ihr Hecht nicht fristgemäß ausgeübt habe. Denn er hatte keine Veranlassung, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß das ’'Wahlrecht'* nur bis zu dem 30. Zum "Wahlrecht” oblag diese Verpflichtung dem Beklagten der Klägerin gegenüber, da es ihr nicht kraft eigenen Hechts, sondern als Erbin ihres Hannes zustand und sie einen Anteil an den Honoraren aus Wiedergutmachungssachen nur für die Zeit bis zu dem Tode ihres Mannes beanspruchen kann. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Frist für eine Sonderbeteiligung an Honoraren vereinbart worden ist, deren Anfall auf die Person und die Beziehungen von Rechtsanwalt S^Bla^G dem einzigen jüdischen Teilhaber der Sozietät zurückzuführen ist. - Wahlrecht erstmals 1964 praktisch wurde, daß sich der Ehemann der Klägerin laufend die Höhe der Einkünfte aus Wiedergutmachungssachen hatte mittcilen lassen und der Beklagte verständigerweise nicht damit rechnen konnte, von dem Recht, die prozentuale Beteiligung zu verlangen, werde auch dann keinen Gebrauch gemacht werden, wenn es zu einem Anspruch führe, der den Betrag von 9*600 DM wesentlich übersteigt. Eine Bestimmung, wonach die prozentuale Beteiligung, wenn *sie höher als die Monatsrente ist, nicht automatisch an deren Stelle tritt, sondern ausdrücklich, und noch dazu bereits einen Monat vor dem Ablauf des betreffenden Jahres, gewählt werden muß, ist so ungewöhnlich, daß mit ihr nicht gerechnet werden konnte. das Wahlrecht auf eine Sonderbeteiligung an den Honoraren aus WiedergutmachungsSachen eingeräumt und die3 mit Rücksicht auf dessen Verdienste um den Aufbau der V/iedergut-machungspraxis getan. Selbst wenn die Klägerin schon zu Anfang des Monats Januar 1965 von der Frist erfahren und sich dann noch etwa 14 Tage Zeit gelassen hätte, könnte der Beklagte ihr nit Rücksicht auf die vorstehenden Darlegungen den Fristablauf nicht entgegenhalten; denn eine gewisse Bedenkzeit mußte er ihr zugestehen, zu demal die Klägerin nicht wußte und rech heute nicht weiß, wie hoch die Reineinkünfte aus Wie-dergutmachungssachen im Jahr 1964 waren. Mitte Januar 1965 die prozentuale Beteiligung nicht unbedingt, sondern nur unter der Voraussetzung verlangt hat, daß diese Beteiligung höher als 9.600 DM sei. Pa bisher nicht feststeht, daß die Klägerin von den lauf der Ausschlußfrist erst im Januar 1965 erfahren hat - der Beklagte hat sich für seine gegenteilige Behauptung auf die Vernehmung der Klägerin berufen - , muß die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
fj fe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/67 URTEIL Verkündet am 4. März 1968 Heil, Ju s t i zhaup t s ekr e tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Rechtsanwaltswitwe Charlotte 8 flHHl , F00^Ba;yern, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtanwalt gegen den Rechtsanwalt Dr. Fritz ~Str. Bayern, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanv/älte Prof, und Dr, 2 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze, Pieck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. Oktober 1966 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung + Yi n* T?qi-fSmfronrar»-! /^Vvt- iV VVJI. u zurüekverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat. Von Rechts wegen Tatbestands Der Ehemann der Klägerin war Rechtsanwalt, Sr hatte mit dem Beklagten, der gleichfalls Rechtsanwalt ist, am 1. Oktober 1947 eine Sozietät gegründet. Am 1* November 1962 hatten beide ihren Sozietätsvertrag geändert. Nach § 3 Abs. 5 der neuen Fassung sollte der Ehemann der Klägerin als Altersversorgung ab 1. Januar 1964 von dem Beklagten auf die Dauer von vier Kalenderjahren 800 DM und danach bis zu seinem Tode 400 DM monatlich "oder nach seiner Wahl 30 tfo der Reineinkünfte, die aus Wiedergutmachung ... eingehen” erhalten. .,. spätestens einen Hach Abo. 6 ist "das Wahlrecht Monat vor Ablauf des Kalenderjahrs auszuüben und kann sich nur auf das Jahresergebnis beziehen”. Abs. 8 bestimmt; ’’Sollte Herr Rechtsanwalt SflHP (Ehemann der Klägerin) vor dem 31. Dezember 1963 versterben, so erhält seine Witwe als Erbin ... ab 1. Januar 1964 monatlich 800 bzw. 400 DM ... mit der Maßgabe, daß ihr kein Recht auf die Wahl von 30 $ der Reineinkünfte aus Wiedergutmachung zusteht”. Am 2. November 1964 starb der Ehemann der Klägerin, ohne das sog. Wahlrecht ausgeübt zu haben. Am 3. Dezember 1964 wurde sein Testament eröffnet. Die Klägerin, seine alleinige Erbin, nahm in diesem Termin die Erbschaft an. Mitte Januar 1965 erklärte sie dem Beklagten, daß sie für 1964 die prozentuale Beteiligung (30 ^ der Reineinkünfte auo Wiedergutmachungssachen) verlange, sofern diese die gezahlten 12 mal 800 = 9-600 DM übersteige. Sie behauptet, vor Januar 1965 nichts davon gewußt zu haben, daß diese Erklärung nach § 3 Abs. 6 des Sozietätsvertrageo bis zu dem 30. November 1964 abzugeben war. Nachdem die Klägerin zunächst einen anderen Antrag gestellt hatte, hat sie mit der Behauptung, die prozentuale Beteiligung hätte schon bis Mitte November 1964 mindestens 25.600 DM betragen, in der Berufungsinstanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 16.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte ist der Ansicht, die vertraglichen Bestimmungen schlössen ein Wahlrecht der Klägerin schlechthin aus. Davon abgesehen habe die Klägerin dieses Recht ver- 4 spätet ausgeübt. Sie sei in alle Phasen der Vertragsver-handlungen eingeschaltet gewesen und habe deshalb den Inhalt des Sozietätsvertrageo gekannt. Pie Vorinstanzen haben die Klage abgev/iesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. , . Ent3chetdungsgründe i Pie Klägerin war als Erbin ihx*es Mannes berechtigt, für die Zeit vom 1. Januar bis zu dem 2. November 1964 anstelle der Monatsrente die prozentuale Beteiligung zu verlangen. Pas Berufungsgericht legt-den § 5 Abs. 8 des Sozietätsvertrageo dahin aus, die Bestimmung nehme der Klägerin nur für ihre Witwenbezüge das sog. Wahlrecht, pieser Auslegung steht nicht entgegen, daß eine Leibrente im Zweifel nur für die Lebenszeit des Berechtigten versprochen wird (.§ 759 Abo. 1 BGB). Penn es geht darum, ob nach dem I?ode von Rechtsanwalt sd^Bdas "Wahlrecht" noch auf Grund eines Sachverhalts ausgeübt werden konnte, der sich bereits zu Lebzeiten des Berechtigten ereignet hatte. Pie Revisionserwiderung vermag daher der Auslegung des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler vorzuwerfen. Ihr Standpunkt, die Parteien des Sozietätsvertrages hätten das "Wahlrecht" nur als ein persönliches, unvererbliches Recht begründen wollen, läuft deo-halb auf einen unzulässigen Angriff gegen eine tatrichterliche Beurteilung hinaus. Banach hängt der geltend gewachte Anspruch dem Grunde nach davon ab, ob die Klägerin das bis zu dem 50. November 1964 befristete Hecht, statt der Rente die prozentuale Beteiligung zu verlangen, Mitte Januar 196$ noch ausüben konnte. 1. Dabei ist ohne Belang, ob Rechtsanv/alt SfllB vor seinem Tode geschäftsunfähig war. Denn, da er vier Y/ochen vor dem Ablauf der Prist verstorben ist, hätte die Klägerin selbst die Erklärung gegenüber dem Beklagten fristgemäß abgeben können«, Auch § 207 BGB nützt der Klägerin nichts. Hach dieser Vorschrift wird "die Verjährung eines Anspruchs", der zu einem Nachlaß gehört, nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt vollendet, in weichem die Erbschaft von dem Erben angenommen wird. Entgegen der Ansicht der Revision kann diese Vorschrift auf den vorliegenden Pall nicht entsprechend angewandt werden. In einer Reihe von Fällen sind die §§ 20$, 206 und 207 BGB durch Gesetz für entsprechend anwendbar erklärt worden (vgl. die Übersichten bei Soergel/Augustin, BGB, 10. Aufl., § 203 Anm. 2, und Staudinger/Coing, BGB, 11. Aufl. Anm. 3 vor § 194). Das nötigt zu dem Schluß, daß diese Bestimmungen auf andere Ausschlußfristen nicht ohne weiteres übertragen werden können (ebenso Soergel/ Augustin, aaO, § 203 Anm. 3 und § 206 Anm. 3; HG JW 1904, fi 55 ; OLG Hamburg SA 63 Nr. 158; grundsätzlich auch die von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung angeführte Entscheidung BSG AP BGB, § 206 Nr. 1; vgl. ferner gegen die Anwendung der Bestimmungen auf die Prist des § 586 Abs.2 .Satz 2 ZPO BGHZ 19, 20; auf die Frist des § 8 Abs. 10 des Finanzvertrages BGHZ 33, 363; auf die Frist des § 12 Abs. 3 VVG BGHZ 43, 237 f und auf die Frist für die Mängel- anzcige nach § 377 Abs, 2 HGB BGZ 170, 158). Bas verbietet sich hier nach dem Zv/eck der Fristklausel des Sozietätsvertrages. Er geht dahin, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Gewißheit darüber zu schaffen, was zu zahlen ist. 2. Es kann sich nur fragen, ob besondere Umstände es dem Beklagten verbieten, sich gegenüber der Erklärung der Klägerin von Mitte Januar 1965 auf den Fristablauf zu berufen, a) Die Klägerin kann dem Beklagten nicht vorwerfen, er habe es zu vertreten, daß sie ihr Hecht nicht fristgemäß ausgeübt habe. Denn er hatte keine Veranlassung, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß das ’'Wahlrecht'* nur bis zu dem 30. November 1964 ausgeübt werden könne. Nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts durfte er annehmen, die Klägerin kenne die Einzelheiten des Sozietätsvertrages und damit auch die für die Ausübung des "Wahlrechts” vereinbarte Frist. b) Die Klägerin hat aber behauptet, sie habe die Frist nicht gekannt und von ihr erst im Januar 1965 erfahren, Diese Behauptung ist erheblich, Gesellschafter sind einander zu besonderer Treue und Rücksichtnahme verpflichtet. Zum "Wahlrecht” oblag diese Verpflichtung dem Beklagten der Klägerin gegenüber, da es ihr nicht kraft eigenen Hechts, sondern als Erbin ihres Hannes zustand und sie einen Anteil an den Honoraren aus Wiedergutmachungssachen nur für die Zeit bis zu dem Tode ihres Mannes beanspruchen kann. Ware Hechtsanwalt nicht gestorben, sondern in den letzten Tagen vor dem '30. November 1964 infolge einer Bewußlosigkeit an der Wahrung der Prist gehindert gewesen, so hätte sich der Beklagte unmöglich auf den Fristablauf berufen können. Nicht anders verhielte es sich, wenn die Klägerin die Pristabrede nicht kannte und. infolgedessen das "Wahlrecht" nicht bis zu dem 30. November 1964 ausübte. Dabei kann nicht außer Betracht bleiben, daß die Frist für eine Sonderbeteiligung an Honoraren vereinbart worden ist, deren Anfall auf die Person und die Beziehungen von Rechtsanwalt S^Bla^G dem einzigen jüdischen Teilhaber der Sozietät zurückzuführen ist. Die Frist galt auch nicht für alle irgendwann aus Wiedergutmachungssachen anfallenden Honorare^. sondern nur für solche, die äußerstenfalls in einem Zeitraum von 12 Monaten verdient wurden. Hinzu kommt weiter, daß das sog. - Wahlrecht erstmals 1964 praktisch wurde, daß sich der Ehemann der Klägerin laufend die Höhe der Einkünfte aus Wiedergutmachungssachen hatte mittcilen lassen und der Beklagte verständigerweise nicht damit rechnen konnte, von dem Recht, die prozentuale Beteiligung zu verlangen, werde auch dann keinen Gebrauch gemacht werden, wenn es zu einem Anspruch führe, der den Betrag von 9*600 DM wesentlich übersteigt. Der Klägerin kann niefe entgegengehalten werden, sie habe sich schon bis zu dem 30. November 1964, jedenfalls aber noch vor Ende 1964, bei dem Beklagten nach dem Inhalt des Sozietätsvertrages erkundigen können. Eine Bestimmung, wonach die prozentuale Beteiligung, wenn *sie höher als die Monatsrente ist, nicht automatisch an deren Stelle tritt, sondern ausdrücklich, und noch dazu bereits einen Monat vor dem Ablauf des betreffenden Jahres, gewählt werden muß, ist so ungewöhnlich, daß mit ihr nicht gerechnet werden konnte. Für die Einhaltung der gesellschaftlichen Treuepflicht kommt es nicht darauf an, daß die Klägerin schon durch die Monatsrente wirtschaftlich gesichert gewesen sein soll. Denn der Beklagte hat seinem Sozius & das Wahlrecht auf eine Sonderbeteiligung an den Honoraren aus WiedergutmachungsSachen eingeräumt und die3 mit Rücksicht auf dessen Verdienste um den Aufbau der V/iedergut-machungspraxis getan. Selbst wenn die Klägerin schon zu Anfang des Monats Januar 1965 von der Frist erfahren und sich dann noch etwa 14 Tage Zeit gelassen hätte, könnte der Beklagte ihr nit Rücksicht auf die vorstehenden Darlegungen den Fristablauf nicht entgegenhalten; denn eine gewisse Bedenkzeit mußte er ihr zugestehen, zu demal die Klägerin nicht wußte und rech heute nicht weiß, wie hoch die Reineinkünfte aus Wie-dergutmachungssachen im Jahr 1964 waren. Mit Rücksicht auf J m ^ m ^ TTv*äv» *4» w 4 « U-LUmU UiliVClUi OilO-S JL O V MM diö ITT r» Mitte Januar 1965 die prozentuale Beteiligung nicht unbedingt, sondern nur unter der Voraussetzung verlangt hat, daß diese Beteiligung höher als 9.600 DM sei. Pa bisher nicht feststeht, daß die Klägerin von den lauf der Ausschlußfrist erst im Januar 1965 erfahren hat - der Beklagte hat sich für seine gegenteilige Behauptung auf die Vernehmung der Klägerin berufen - , muß die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Pr. Kuhn Lies ecke Pr. Schulze Pieck Stixnpel