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BGH · II ZB 36/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 36/64

VO zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (1 • DV-HVG) Die nach § 22 der 1« DV/HVG eingetretene Unpfändbarkeit eines Lebensversicherungsanspruchs besteht auch nach dem Inkrafttreten des Handwerkerversicherungsgesetzes fort (Ergänzung zu BGHZ 35; 26t)* die .mündliche-.'Veidiandlung vom 18, Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bischer und der ^undesrichter Dr® Nörr, Dr0 Bukow, Bleck und Stimpel für. 1957 bei der Beklagten eine Lebensversicherung abgeschlossen, die ihn auf Grund des Gesetzes Über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21 • Dezember 1938, RGBl I >1.900 (Handwerkerversorgungsgesetz - HVß), von der Sozialversicherungspflicht freistellte» Die Versicherung hatte sich später durch Kündigung* der Beklagten wegen rückständiger Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt 0 Der Kläger kündigte als Konkursverwalter im Juni 1962 das Versicherungsverhältnis und begehrt die Auszahlung des RückkaufEwsrtes» der sich, am Io November 1962 auf -1.809,7.5 DM belief» Die Feklagte lehnt die verlangte Leistung mit der Begründung ab, daß Ansprüche aus einer Handwerker-Lebensversicherung nach § 22 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Uber die ■ Altersversorgung, für das- Deutsche Handwerk vom 13« Juli 1939»*BGBl X 1295.(1* DV/üVG) unpfändbar seien und deshalb nicht dem Kläger»'> sondern dem Gemeinechuldner selbst zuständen» Dieser Bechtszuatand habe keine Änderung dadurch erfahren») daß die vorgenannte Verordnung zusammen mit dem Handwerkerversorgungsgesetz am Io Januar 1962 durch das Gesetz Über eine Rentenversicherung der Handwerker vom 8o September I960, BGBl I 737 {Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG) außer Kraft getreten sei» Das gilt schon.für das vom Kläger ausgeübte Kündigungsrechfc, das dem Versicherungsnehmer kraft Gesetzes unabdingbar zustejit {§§ 165» 178 VVG) und nach §176 Abs- 1 WG notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf die Ers<fcattun#.£er Prämienreserve ist«, Zur Konkursmasse gehören jedoch nach-§ 1 AVs0 4 KO keine unpfändbaren Gegenstände» II» Es bleibt* deshalb nur noch zu entscheiden, ob das Handwerkeryersicherungagesetz den Pfändungsschutz beseitigt hat, soweit dieser für LebensverSicherungsalxaprÜche vor dem Inkrafttreten des. Bach dem Handwerkerversicherungsgesetz werden alle Handwerker in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert (§1 Abs» 1)» Bie Versicherungspflicht ist zeitlich auf 18 Jahre begrenzt, läßt aber personell keine Ausnahmen mehr zu« Bas Gesetz ist mit Wirkung vom 1» Januar 1962 in Kraft getreten (§ 16)- Gleichzeitig sind nach § 14, der unter den ”Schlußvorschriftentf steht, ^insbesondere'* die unter den Kümmern 1-15 angegebenen Gesetze und Verordnungen -darunter das Handwerkerversorgungsgesetz mit seinen Burchfüh-rungsverordnungen - außer Kraft getreten; "Übergangsvorschrif-ten” bringt das Handwerkerversicherungsgesetz in den §§6-13 Zahlreiche Punkte werden darin eingehend geregelt» Ber bisher durch § 22 der 1» BV/HVG gesicherte Pfändungsschutz des Lebensversicherungsanspruehe ist jedoch nicht erwähnt» Aus dem Schweigen.dee Gesetzes folgt aber entgegen der Auffassung der Sozialversicherung hinsichtlich des Pfändungsschutzes den einzelnen Handwerker mitbestimmte, zu demindest mltbe-.stimmen konnte, anstelle der Sozialversicherung eine Lebensversicherung zu wählen» Es ist damit genau die Situation gegeben, die Art» 170 EGBGB regeln will» Denn es ist, wie es in.den Motiven dazu heißt, 11 zu berücksichtigen, daß die Parteien, indem sie ein Schuldverhältnis aingehen, dies im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg tun,-welchen das zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäftes geltende Recht mit dem Rechtsgeschäfte Verbindet» Die Erzielung dieses Erfolges ist der Grund ihres Handelns. . »Regel bleibt.., daß die Parteien das zur Zelt der Vornahme in Geltung stehende Recht vor Augen gehabt haben, und diese will, muß die dafür weiterhin als geeignet anerkannte Lebensversicherung der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichwertig sein, ist das aber nur, wenn die daraus erwachsenden Ansprüche wie bisher dem Zugriff der GrlÄübiger entzogen bleiben* Ein insoweit fortbestehendes Schutzbedüx^fnis, mag es auch geringer sein, ist auch für diejenigen Handwerker anzuerkennen, die, wie der Kläger, eine Lebensversicherung abgeschlossen hatten, aber vor dem 1* Januar 1962 nicht mehr die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit erfüllten und infolgedessen wieder pflichtversichert waren* Denn eine Befreiungs-Lebensversicherung behält, wie der Senat in BGHZ 35, 261 ausgeführt hat, auch nach Beendigung der Versicherungsfi’eiheib weiter die ihr zuerkannte Verso rgungsfunktion* Das muß umso mehr beachtet werden, als die jetzt auf 18 Jahre begrenzte Pflichtversicherung dem Handwerker nur eine Monatsrente von 80 bis 100 DM gewähren kann und deshalb eine zusätzliche Versorgung durch Lebensversicherung oder freiwillige Weiterversicherung veilangt (vgl* Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zu dem Handwerkerversicherungsgesetz, Drucksache 1379, abgedr* bei Jorks aaO S« 27)»

Zitierte Normen: § 165 VVG § 3 BWHVO § 4 SVG
RechtHandwerkerGrundGesetzVersicherungsfreiheitAnspruchLebensversicherungKlägerHandwerkerversicherungsgesetzBGHZ

Volltext der Entscheidung

Na chschlagewerk:	j	a
Amtliche Sammlung: ja
 to
VO zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk (1 • DV-HVG)
Vo 13o Juli 1939? RGBl I 1255» § 22} Gesetz über eine. Rentenversicherung der Handwerker (Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG) Vo 80 September I960» BGBl I 737» § 14 Nr0 2; EGBGB Art» 170
Die nach § 22 der 1« DV/HVG eingetretene Unpfändbarkeit eines Lebensversicherungsanspruchs besteht auch nach dem Inkrafttreten des Handwerkerversicherungsgesetzes fort (Ergänzung zu BGHZ 35; 26t)*
BGH» UrtoVa 18o Oktober 1965 - II ZB 36/64 - KG Berlin
IG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
ii zr 36/64	URTEIL
Verkündet am
18- Oktober 1965, Schorm,
 Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl Heins M	,	BppHIV,
Straße in seiner Eigenschaft als Konkurs verwalt e^ibe^das Vermögen des Architekten Karl-Heinrich	in	B^|p,
Klägers und Revisionsklägers9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die	hebensversicherungs-AO,	vertreten	durch
 ihre Vorstandsmitglieder, Generaldirektor HugoJjj^PB und Direktor Hans-Georg Bpp,	,
NMH|Bplatz9
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Derail, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf . die .mündliche-.'Veidiandlung vom 18, Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Bischer und der ^undesrichter Dr® Nörr, Dr0 Bukow, Bleck und Stimpel
 für. Hecht erkannt:1 '	*
ti	*	i
Die Revision gegen das 'Urteil des' 6«, Zivilsenats des Kammergerichts vom 20» Dezember 1963 wird V. auf Kosten des Klägers zurückgewiesen,,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter Uber das Vermögen des Architekten	Ser	Gerneinschuldner hatte im April
1957 bei der Beklagten eine Lebensversicherung abgeschlossen, die ihn auf Grund des Gesetzes Über die Altersversorgung für das Deutsche Handwerk vom 21 • Dezember 1938, RGBl I >1.900 (Handwerkerversorgungsgesetz - HVß), von der Sozialversicherungspflicht freistellte» Die Versicherung hatte sich später durch Kündigung* der Beklagten wegen rückständiger Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt 0
 
Der Kläger kündigte als Konkursverwalter im Juni 1962 das Versicherungsverhältnis und begehrt die Auszahlung des RückkaufEwsrtes» der sich, am Io November 1962 auf -1.809,7.5 DM belief» Die Feklagte lehnt die verlangte Leistung mit der Begründung ab, daß Ansprüche aus einer Handwerker-Lebensversicherung nach § 22 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes Uber die ■ Altersversorgung, für das- Deutsche Handwerk vom 13« Juli 1939»*BGBl X 1295.(1* DV/üVG) unpfändbar seien und deshalb nicht dem Kläger»'> sondern dem Gemeinechuldner selbst zuständen» Dieser Bechtszuatand habe keine Änderung dadurch erfahren») daß die vorgenannte Verordnung zusammen mit dem Handwerkerversorgungsgesetz am Io Januar 1962 durch das Gesetz Über eine Rentenversicherung der Handwerker vom 8o September I960, BGBl I 737 {Handwerkerversicherungsgesetz - HwVG) außer Kraft getreten sei»
Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen» Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Io Der Kläger kann als Konkursverwalter von der Beklagten Leistungen aus der Lebensversicherung des Gemeinschuldners nur verlangen, wann dieser Anspruch zur Konkursmasse gehört und damit, der Verfügungsbefugnis des Konkursverwalters unterliegt». Das gilt schon.für das vom Kläger ausgeübte Kündigungsrechfc, das dem Versicherungsnehmer kraft Gesetzes unabdingbar zustejit {§§ 165» 178 VVG) und nach §176 Abs- 1 WG notwendige Voraussetzung für den Anspruch
 auf die Ers<fcattun#.£er Prämienreserve ist«, Zur Konkursmasse gehören jedoch nach-§ 1 AVs0 4 KO keine unpfändbaren Gegenstände»
Bas Berufungsgericht hat sich zunächst im Ergebnis und inder .Begründung der Rechtsauffassung* ängeschlossen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3* Juli 1961 (-BGHZ 3$, 361) vertreten und näher dargelegt hat.» Bach erneuter Überprüfung besteht kein Grund , die Rechtslage für die Geltungsdauer des Handwerkerversorgungsgesetzes heute anders zu4beurteilen«
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II» Es bleibt* deshalb nur noch zu entscheiden, ob das Handwerkeryersicherungagesetz den Pfändungsschutz beseitigt hat, soweit dieser für LebensverSicherungsalxaprÜche vor dem Inkrafttreten des. genannten Gesetzes beständen hat» Bas ist mit dem Berufungsgericht, zu verneinen»
Bach dem Handwerkerversicherungsgesetz werden alle Handwerker in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert (§1 Abs» 1)» Bie Versicherungspflicht ist zeitlich auf 18 Jahre begrenzt, läßt aber personell keine Ausnahmen mehr zu« Bas Gesetz ist mit Wirkung vom 1» Januar 1962 in Kraft getreten (§ 16)- Gleichzeitig sind nach § 14, der unter den ”Schlußvorschriftentf steht, ^insbesondere'* die unter den Kümmern 1-15 angegebenen Gesetze und Verordnungen -darunter das Handwerkerversorgungsgesetz mit seinen Burchfüh-rungsverordnungen - außer Kraft getreten; "Übergangsvorschrif-ten” bringt das Handwerkerversicherungsgesetz in den §§6-13 Zahlreiche Punkte werden darin eingehend geregelt» Ber bisher durch § 22 der 1» BV/HVG gesicherte Pfändungsschutz des Lebensversicherungsanspruehe ist jedoch nicht erwähnt» Aus dem Schweigen.dee Gesetzes folgt aber entgegen der Auffassung
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der Revision nicht, daß der Pfändungsschutz seit dem 1p Januar 1962 aufgehoben ist«
Tritt ein früheres Gesetz auf Grund eines späteren Gesetzes außer Kraft, so. besagt das noch nichts darüber, ob das neue Recht auch fUr die unter dem früheren Recht begründeten Rechtsverhältnisse gilt« Eine solche Wirkungskraft auf die früher* entstandenen Rechtsverhältnisse - vom Anfang ihrer Entstehung (echte Rückwirkung) oder vom Inkrafttreten des neuen Rechtes en (unechte Rückwirkung, sofortiges Einwirken) - ist grundsätzlich nicht anzunehmeh; sie muß ausdrücklich bestimmt werden oder doch eindeutig dem neuen Gesetz entnommen werden können ;(BGHZ 75, 84 m«w»No ) p Fehlt es daran, so kommen 'die allgemeinen Grundsätze über die zeitliche Geltung der Gesetze zur Anwendung (vgl, BGHZ 9, 101; Sieg, SJZ 1950Sp* 879/8SQr Scheerbarth, Me Anv/endung von Gesetzen auf früher entstandene Sachverhalte, 1961, So 94 ff, 100)o Hierzu gehört der in Art«, 170 EGBGB ausgesprochene, über das Anwendungsgebiet des Einführungsgesetzes hinaus allgemein anerkannte Grundsatz, daß Schuldverhältnisse in Bezug auf Inhalt und Wirkung dem Recht unterstehen, das zur.Zeit der Verwirklichung ihres Entstehungstatbestandes galt (vglo BGHZ 10, 391 *, 394 moW.N«, sowie für' das Versicherungsrecht Prölss, WG 15* Auf!«,
Zusatz zu §§158 b - 158 k Anm, 3 und HJW 1965, 1743)«
Hach § 22 Abso. 1 der 1. LV/ÖVG war bei geltendgemachter Versicherungsfreiheit der Anspruch .aua einem Lebensversicherungsvertrag bis zu dem Höchstbetrage von 10«000 BM der Pfändung entzogen«. Liese .Unpfändbarkeit hat ihren Grund in dem sachlich-rechtlichen Scfyuldverhültnis* Denn das Handwerkerversorgungsgesetz .führte zwar für alle selbständigen Handwerker die Versicherungspflicht ein, ließ dabei aber dem einzelnen Handwerker die Möglichkeit, durch Abschluß einer
 Lebensversicherung in eigener Verantwortung für sein Altejr und seine.Hinterbliebenen zu sorgen* Betrug die für den Todes- und Erlebensfall zu zahlende Versicherungssumme mindestens .5*000 BM und mußte der Handwerker dafür an Prämien ebensoviel oder mindestens halb so viel aufwenden, wie er an Beiträgen zur Angestelltenversicherung zu entrichten gehabt hätte, so konnte er seine volle oder halbe Versicherungsfreiheit geltend machen (§§ 3-5 HVO) . In diesem Rahmen sah das Gesetz das Lebensversicherungsverhält-nie als vollwertigen Ersatz der Rentenversicherung an»
Wegen dieser; Gleichwertigkeit wurde der zweckgebundene Lebensversipherungsanspruch in der gleichen Weise wie eine Sozialversicherungsrente - nach dem Vorbild dös § 119 der Reichsversicheru^sordnung - gegen den Zugriff der Gläubiger geschützt» Hierdurch wurde praktisch ein besonderer Typ der Lebensversicherung, die Handwerker-Lebensversicherung, geschaffen, deren rechtlich gesicherte Gleichwertigkeit mit. der Sozialversicherung hinsichtlich des Pfändungsschutzes den einzelnen Handwerker mitbestimmte, zu demindest mltbe-.stimmen konnte, anstelle der Sozialversicherung eine Lebensversicherung zu wählen» Es ist damit genau die Situation gegeben, die Art» 170 EGBGB regeln will» Denn es ist, wie es in.den Motiven dazu heißt, 11 zu berücksichtigen, daß die Parteien, indem sie ein Schuldverhältnis aingehen, dies im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg tun,-welchen das zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäftes geltende Recht mit dem Rechtsgeschäfte Verbindet» Die Erzielung dieses Erfolges ist der Grund ihres Handelns.
. »Regel bleibt.., daß die Parteien das zur Zelt der Vornahme in Geltung stehende Recht vor Augen gehabt haben, und diese
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Regel hat .» zu entscheiden.*1 (Motive zu Art. 103, dem späteren Art. 17p EG? zitiert nach Mugdan,. Materialien zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch I, 79)«
 
Ein (Jesetz kann seine zeitliche Geltung in den Grenzen des’ Art* 14 GG abweichend von dem Grundsatz des Arte 170 EGBGB regeln« Ein solcher Geltungswille muß aber eindeutigen Ausdruck finden und er ist nicht zu vermuten«, Wenn es darum'geht, ob zuerkannte Rechtspositionen, die Überhaupt nur Sinn haben, v/enn sie von Bauer sind, Wegfällen« Hier spricht jedenfalls die Gesamtregelung des Handwerkerversicherungsgesetzes für das Gegenteil« Denn nach §:*6JHwVG bleibdn Handwerker versicherungsfrei, wenn sie bis zu dem 1« Januar 1962 auf Grund eines Lebensversicherungs-Vertrages versicherungsfrei gewesen sind« In diesen Fällen gewährt das Gesetz die künftige Versicherungsfreiheit sehr großzügig und verzichtet auf jede weitere Begrenzung und Kontrolle, während nach dem früheren Recht ein Handwerker nur versicherurigsfrei war, wenn und solange er den Anfofderungen des § 4 SVG genügte und dies auf Verlangen urkundlich, wie durch Vorlage der letzten Prämienquittung, nächweisen konnte (§ 9 11/ ) « Ein jetzt versicherungsfreier Handwerker kann indessen nicht mehr von der vollen Versicherungsfreiheit zur halben Versicherungsfreiheit übergehen und auch später noch, wie es nach § 8 HVG möglich war (HaaB-Glaiizmann, Handwerkerversorgungsgesetz, 1939» § 6 Kr«* 18 ff)* auf seine Versicherungsfreiheit verzichten, tim fortan wieder in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein« Ist ein Handwerker aber an die einmal eingetretehe Versicherungsfreihelt fest gebunden, so ist er für seine Alters- und Hinterbliebenenversorgung mehr denn je auf die abgeschlossene Lebensversicherung angewiesen, mag er sich auch nach den allgemeinen Vorschriften der Arbeiterrentenverslcherüng freiwillig weiterversichern können (vgl« Jorks, Handwerkerversicherungsgesetz, 1962,
§§ 6 Kr« 3, 9 Rr« 3)« Ba auch das Handwsrkerversicherungs-gesetz allen Handwerkern eine Versorgung gewährleisten
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will, muß die dafür weiterhin als geeignet anerkannte Lebensversicherung der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichwertig sein, ist das aber nur, wenn die daraus erwachsenden Ansprüche wie bisher dem Zugriff der GrlÄübiger entzogen bleiben*
Ein insoweit fortbestehendes Schutzbedüx^fnis, mag es auch geringer sein, ist auch für diejenigen Handwerker anzuerkennen, die, wie der Kläger, eine Lebensversicherung abgeschlossen hatten, aber vor dem 1* Januar 1962 nicht mehr die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit erfüllten und infolgedessen wieder pflichtversichert waren* Denn eine Befreiungs-Lebensversicherung behält, wie der Senat in BGHZ 35, 261 ausgeführt hat, auch nach Beendigung der Versicherungsfi’eiheib weiter die ihr zuerkannte Verso rgungsfunktion* Das muß umso mehr beachtet werden, als die jetzt auf 18 Jahre begrenzte Pflichtversicherung dem Handwerker nur eine Monatsrente von 80 bis 100 DM gewähren kann und deshalb eine zusätzliche Versorgung durch Lebensversicherung oder freiwillige Weiterversicherung veilangt (vgl* Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik zu dem Handwerkerversicherungsgesetz, Drucksache 1379, abgedr* bei Jorks aaO S« 27)»
III« Nach alledem erweist sich die Bevision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen*
 
Die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision fallen nach § 97 Abs«. 1 ZPO dem Kläger zur Last«.
Br«, Fischer	Br*	RÖrr	Br*	Bukow
 Pieck
Stimpel