* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte erwarb dementsprechend für 7o400.— DM, die ihm der Kläger - nebst Kosten in Höhe von 258 DM - hierfür go-goben hatte, zwei Grundstücke und ließ sich als deron Eigentümer ins Grundbuch eintragen. Marz 1958 ein Urteil, durch das festgestellt wurde, daß die zwischen den Partoion bo-stehendo (Innen-)Gesellschaft (des bürgerlichen Rechts) aufgelöst und der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger nach Berichtigung der Gesellschaftsschulden die von ihm erbrachte Einlage in Höhe von 7.658.—DM Er stützt diese Ansprüche darauf, daß der Kläger, wie er meint, die Gesellschaft zur Unzeit gekündigt und ihm hierdurch einen Schaden zugefügt habe. Der Kläger habe die Gesellschaft nicht zur Unzeit gekündigt. Sie wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagto habe keine Einlago geleistet. Der Beklagte habe daher nach § 733 AbsSatz 2 BGB einen Anspruch darauf, daß ihm der Wert, den diese seine Einlage zur Zeit der Einbringung gehabt habe, aus dem Ersteigerungserlös ersetzt werde. Der Beklagte kann daher nicht zusätzlich den Wert des Siedlerscheins aus dem Versteigerungserlös ersetzt verlangen. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts an, der Kläger habe die Gesellschaft nicht zur Unzeit gekündigt. Pas Berufungsgericht hat hierzu ausgo-führt, der Kläger habe durch die im September 1957 ausgesprochene Kündigung keine erheblichen Interessen des Beklagten verletzt, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nichts geleistet habe. Es würde den Beklagten viol schwerer getroffen haben, v/enn der Kläger die Gesellschaft nach Errichtung des Hauses gekündigt hätte. Im übrigen habe der Beklagte den Schaden nur dadurch erlitten, daß er die Kündigung dos Klägers nicht habe hinnebmen wollen und, anstatt eine andoro Ausführung seines Siedlungsvorhabens ins Auge zu fassen, Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe auch in diesem Zusammenhang nicht beachtet, daß der Beklagte den Siedlerschoin in die Gesellschaft oingc-bracht habe. Dio Revision wendet sich alsdann gegen dio Feststellung des Berufungsgerichts, dor Boklcgto hätte dio Grundstücke, um den Kläger abfinden zu können, veräußern müssen, wenn dieser erst nach der Errichtung des Hausos gekündigt hätte. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten außer acht gelassen, ihm hätten zur nückgewähr der Einlage des Klägers auch die Mittel seiner anderen Söhne zur Verfügung gestanden. Hätten dem Beklagten die Mittel seiner anderen Söhne zur Verfügung gestanden und hätten dieso das erforderliche Geld gehabt, um den Kläger abzufinden, dann hätte der Kläger erst recht nicht zur Unzeit gekündigt. Der Kläger hat dem Beklagten von Anfang an und später auch noch während dos Versteigerungsverfahrons und sogar noch nach Erteilung des Zuschlags angeboten, auf seine Rechte an den Grundstücken zu verzichten, v/cnn ihm der Beklagte seine Einlage zurückerstatte. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe | nicht das Vorbringen des Beklagten beachtet, das sich mit

GrundstückBrHöheBerufungsgerichtRechtEinlageKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IT.
Verkündet
 am 11»April 1963
,SchormQ(
«j us v^angpst eilt er
 als ur kuna s b eamt or der Geschäftsstelle
003
Im Namen dos Volkoo
 In dem Rechtsstreit des
 Landwirtes Heinrich R Haus Nr.®,
in
 Kr So lü
 Beklagten und Revisionskläger
-^rozeßhevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
 gegen dan
 Elektroschweißer Leo R	in	MI
|L hei Max Si
 Kläger und Rovisionshoklagton, -Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Br« IHBBI -
hat de? II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichtor . Br« Kuhn, liesecko, Dr» Reinicke und Br» Schulze
 für Recht erkannt:
Bie Revision '^cs Beklagten gegen daB Urteil des 5o Zivilsenats des Oherlandesgorichts in Hamm/Westfo vom 28» November I960 wird auf Kosten »dös Beklagten zurückgewiosen.
Von Rechts wegen.
  ' Tatbestand:
Die Parteien9 Vater und Sohn, kamen Anfang des Jahres 1957 überein, ein Grundstück als landwirtschaftliche Nebenerwerbs-Siedlungsstelle zu erwerben und auf ihm ein Haus zu bauen, in dem sie beide wohnen wollten«
Dor Kläger, der Sohn, hatte etwas Geld gespart; der Vater war vermögenslos, besaß aber als vertriebener Landwirt aus Schlesien den Siedlerschein I, auf Grund dessen er aus öffentlichen Mitteln Darlehen zu geringen Zinsen erhalten konnteo Um diese Mittel zu bekommen, mußte er (Allein-) Eigentümer eines zu bebauenden Grundstücks sein. Der Beklagte erwarb dementsprechend für 7o400.— DM, die ihm der Kläger - nebst Kosten in Höhe von 258 DM - hierfür go-goben hatte, zwei Grundstücke und ließ sich als deron Eigentümer ins Grundbuch eintragen.
Bevor dem Beklagten die öffentlichen Darlehen gegeben waren und der Bau begonnen hatte, kam es zwischon den Parteien zu dem Zerwürfnis. Der Kläger forderte im September 1957 die von ihm aufgewendeten Beträge zurück. Das Amtsgericht Minden erließ am 20. Marz 1958 ein Urteil, durch das festgestellt wurde, daß die zwischen den Partoion bo-stehendo (Innen-)Gesellschaft (des bürgerlichen Rechts) aufgelöst und der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger nach Berichtigung der Gesellschaftsschulden die von ihm erbrachte Einlage in Höhe von 7.658.—DM aus dem Gesellschaftovermögen zurückzuzshlon (2 C 71/58 Bl35); das Landgericht Bielefeld wiesr=dieBerufung des Beklagten gegen diosoo Urteil am 1. Oktober 1958 zurück.
Am 22. Mai 1958 bestellte der Beklagte an einem dor beiden Grundstücke eine Eigentümergrund schuld in Höhe von 2.000.—DM. Darauf erwirkte der Kläger einen Arreotbefchl,
 
auf Grund dessen dieses Grundstück am 14» Juni 1958 zu seinen Gunsten mit einer Sicherheitshypothek in Höhe von 8.738.—DM belastet wurde. Der Kläger betrieb sodann wegen seiner Kostenforderungen in Höhe von rund 1.500.—DM die Zwangsversteigerung der Grundstücke. Er ersteigerte sie am 25. Januar 1959 für 11.009«—EM. Die beiden Grundpfandrechte fielen in das geringste Gebot und blieben bestehen»
Der Kläger will die beiden Hechte löschen lassen. Das Grundbuchamt hat ihm am 4. April 1959 mitgetoilt, es könne dem Antrag auf Löschung der Arresthypothek erst entsprochen werden, wenn die Feststellung der Forderung nachgewieson oder die Bewilligung des früheren Eigentümers vorgelegt sei.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die Löschungsbewilligung für dio Grundschuld und die Zustimmung zu der Löschung der Arresthypothek zu erteilen. Der Beklagte hat um Klageabweisung geboten. Er rechnet mit Schaderförsatzansprüchen auf und macht wegen dieser Ansprüche auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Er stützt diese Ansprüche darauf, daß der Kläger, wie er meint, die Gesellschaft zur Unzeit gekündigt und ihm hierdurch einen Schaden zugefügt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegebon, das Berufungsgericht dio Berufung zurückgewieson. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klago weit or. Der Kläger* bittet um Zurückweisung der Revision.
Io Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte müsse die von ihm verlangten Erklärungen nach den Vorschriften Uher die ungerechtfertigte Bereicherung abgebon, da ihm keine Ansprüche gegen den Kläger zustünden. Die Gesellschaft, die zwischen ihnen bestanden habe, sei auscin-andergesetzt. An die Stelle der Grundstücke sei der Versteigerungserlös getreten. Gesellschaftsschulden seien nicht vorhanden. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage. Es bleibe dann ein Betrag von (11.OOS - 7.658 =) 5.351.—DM übrig. Da der Beklagte keine Einlage geleistet habe, sei dieser Betrag zwischen den Parteien zu teilen; jeder stünden 1.675.50 DM zu. Gegen diese Auseinandersetzungsforderung des Beklagten habe der Kläger mit Forderungen aus verschiedenen, im einzelnen aufgeführten, Kostenfestsetzungsbeschlüssen aufgorechnot. Der Beklagte habe daher nichts mehr zu verlangen. Dem Beklagten stünden auch keine Schadensersatzansprüche zu, mit denen er aufrechnon oder auf Grund deren er ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne. Der Kläger habe die Gesellschaft nicht zur Unzeit gekündigt.
2. Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie wendet sich zunächst gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagto habe keine Einlago geleistet. Die Revision meint, die Einlage des Beklagten habe darin bestanden, daß er don Siedlerschcin I (und die damit verbundenen Rechte) oingebracht habe. Der Beklagte habe daher nach § 733 AbsSatz 2 BGB einen Anspruch darauf, daß ihm der Wert, den diese seine Einlage zur Zeit der Einbringung gehabt habe, aus dem Ersteigerungserlös ersetzt werde.
Die Rüge der Revision ist nicht begründet
 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Siedlerschoin I in die Gesellschaft eingebracht hat.
Es würde sich nichts an der Rechtslage ändern, wenn er dies getan hätto. Jedenfalls hat der Beklagte die Einlage im Einverständnis mit dem Kläger zurüfckbrhaltnn. der Siedlerschein I steht ihm zu, ohne daß der Kläger hieran (im Innonverhältnis) beteiligt ist. Der Beklagte kann daher nicht zusätzlich den Wert des Siedlerscheins aus dem Versteigerungserlös ersetzt verlangen.
3. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts an, der Kläger habe die Gesellschaft nicht zur Unzeit gekündigt. Pas Berufungsgericht hat hierzu ausgo-führt, der Kläger habe durch die im September 1957 ausgesprochene Kündigung keine erheblichen Interessen des Beklagten verletzt, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nichts geleistet habe. Es würde den Beklagten viol schwerer getroffen haben, v/enn der Kläger die Gesellschaft nach Errichtung des Hauses gekündigt hätte. Der Boklegte hätte dann die bebauten Grundstücke verkaufen müssen, um den Kläger abfinden zu können; über andere Kittel hätte er nicht verfügt. Im übrigen habe der Beklagte den Schaden nur dadurch erlitten, daß er die Kündigung dos Klägers nicht habe hinnebmen wollen und, anstatt eine andoro Ausführung seines Siedlungsvorhabens ins Auge zu fassen,
3ich auf langwierige und nutzlose Prozesse gegen den Kläger eingelassen habe.
Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe auch in diesem Zusammenhang nicht beachtet, daß der Beklagte den Siedlerschoin in die Gesellschaft oingc-bracht habe. Diese Rüge ist, wie dio Ausführungen unter 2 ergoben, unberechtigt. Dio Revision wendet sich alsdann gegen dio Feststellung des Berufungsgerichts, dor Boklcgto hätte dio Grundstücke, um den Kläger abfinden zu können, veräußern müssen, wenn dieser erst nach der Errichtung des
 Hausos gekündigt hätte. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Beklagten außer acht gelassen, ihm hätten zur nückgewähr der Einlage des Klägers auch die Mittel seiner anderen Söhne zur Verfügung gestanden. Der Ansicht der Revision kann nicht zuge-stimmt v/erden. Hätten dem Beklagten die Mittel seiner anderen Söhne zur Verfügung gestanden und hätten dieso das erforderliche Geld gehabt, um den Kläger abzufinden, dann hätte der Kläger erst recht nicht zur Unzeit gekündigt. Der Kläger hat dem Beklagten von Anfang an und später auch noch während dos Versteigerungsverfahrons und sogar noch nach Erteilung des Zuschlags angeboten, auf seine Rechte an den Grundstücken zu verzichten, v/cnn ihm der Beklagte seine Einlage zurückerstatte. Der Beklagte hätte dieses Angebot an nehmen können, wenn er in der Logo gewesen wäre, den Kläger abzufinden.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe |	nicht	das Vorbringen des Beklagten beachtet, das sich mit
l	der Rrage befasse, ob der Kläger einen wichtigen Grund go-
|	habt habe, zur Unzeit zu kündigen. Auf dieses Vorbringen
\	des	Beklagten	kommt	es	jedoch nicht an, weil der Kläger
 nicht zur Unzeit gekündigt hat.
'
'
i
I
 
4»	Dio	Rügen dor Revision sind somit nicht ‘be-
gründet» Die Revision war daher zurückzuweisen» Die Rntschoidung über die Kosten beruht auf § 97 ZiO»
Dr.Fischer Dr.Kuhn Lie3ecke Dr»Heinicke Dr»Schulze