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BGH · II ZB 36/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZB 36/58

Abgesehen davon, daß gesetzliche Einschränkungen des Wettbewerbs rach Voraussetzungen und Wii*kungen mit vertraglichen nicht gleich-gesetzt werden können, trägt das Güterkraftverkehrsgesetz auch insofern nur den Besonderheiten des Wettbewerbs der Verkehrsträger untereinander Rechnung* Auf die weiteren aus Art. 2 und 12 GG hergeloiteten Bedenken der Beklagten gegen die §§ 8 ff GüKG, durch die der Güterfernverkehr einer Genehmigungspflicht unterworfen wird, braucht nicht eingegangen zu werden, weil es auf diese Vorschriften im vorliegenden Ball nicht ankommt und von ihrer Gültigkeit nicht auch die der hier in Betracht kommenden Vorschriften abhängt. und die Beklagte jedenfalls nicht auf Grund des durch geschlossenen Vertrags Zahlung des Bef order imgsent-gelts schuldet, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen, Da der Beklagtenkein Frachtbrief ausgehändigt worden ist, hält das Berufungsgericht die Vorschrift des mit § 25 Abs. 2 Satz 3 KVO im wesentlichen übereinstimmenden § 436 EGB, wonach der Empfänger durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs zur Zahlung nach Maßgabe des Frachtbriefs verpflichtet wird, weder für unmittelbar noch für entsprechend anwendbar. 1 • Wie der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 29» Juni 1959 - II ZR 114/57 (VR 59, 659)-entschieden hat, kann eine Zahlungspflicht des Empfängers aus § 436 HGB nicht hergeleitet werden, wenn zu der Annahme des Guts nicht die Annahme des Frachtbriefs hinzutritt, wobei es gleichgültig ist, ob ein Frachtbrief überhaupt nicht ausgestellt worden ist oder nur seine Übergabe unterblieben ist. Die Revision meint, die Zahlungspflicht des Empfängers könne in einem solchen Fall wegen des auf dem Gut ruhenden gesetzlichen Pfandrechts nicht deshalb entfallen, weil entgegen §§28 GU.KG, 10 ff KVO kein Frachtbrief ausgestellt worden sei. Daß der Frachtführer es nach der Ablieferung des Gu-Jp nur noch binnen drei Tagen und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen geltend machen kann (§ 440 Abs.3 HGB), ändert daran nichts und rechtfertigt insbesondere nicht den Schluß, es könne wegen dieser Rechtsfolge, die ja auch dem Gesetzgeber bekannt war, von einer der im Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Voraussetzungen der Zahlungspflicht des Empfängers abgesehen werden. Von dem Erfordernis der Aushändigung des Frachtbriefs kann bei der Frage der Anwendbarkeit des § 436 HGB insbesondere auch deshalb nicht abgesehen werden, weil die Grenzen der Zahlungspflicht des Empfängers durch den Frachtbrief festgelegt werden« Die Revision meint allerdings- auf Zahlung (tnach Maßgabe des .Frachtbriefs0 komme es dann nicht an, wenn ein bestimmtes Beförderungsentgelt vorgeschrieben sei, das der Empfänger ohne Schwierigkeiten selbst berechnen könne« Nun bedeutet zwar MZahlung nach Maßgabe des Frachtbriefes" im Sinne des § 436 HGB nicht, daß im Frachtbrief ein bestimmtes Entgelt ziffernmäßig angegeben sein müßte« Erforderlich ist aber mindestens, daß auf Grund der im Frachtbrief enthaltenen Angaben die Berechnung des Beförderungsentgelts möglich ist (vgl« dazu Schlegelberger/ Geßler,, HGB 3« Aufl« § 436 Anm« 10; Gadow in HGB-RGRK § 436 Anm« 5)« Fehlt es auch daran, ist insbesondere überhaupt kein Frachtbrief ausgehändigt worden, so kann auch bei weitester Auslegung des Gesetzes von einer Zshlungs-pflieht des Empfängers nach Maßgabe des Frachtbriefs keine Hede sein« 2«) Die Revision macht weiter geltend, § 436 HGB sei trotz unterbliebener Übergabe eines Frachtbriefs auch deshalb anzuwenden, weil* der Beklagten Frachtrechnungen übergeben worden seien« Es ist-nicht ersichtlich, was eine solche Gleichsetzung von Frachtbrief und Frachtrechnung. bei'Anwendung des § 436 HGB rechtfertigen könnte« Der Frachtbrief wird vom Absender ausgestellt, enthält bestimmte vorgeschriebene Angaben (§§ 426 HGB, 11 KVO) und dient als Beweisurkunde auch im Verhältnis zwischen dem Absender und dem Empfänger (Schlegelberger/Geßler § 426 An. 4 ff: Gadow in HGB-RGRK § 426 Am. 7; Bing in Düring er/Hachenbur g HGB 3* Auflo § 426 Arm. 8 ff)v Für die Prachtrechnung Rann weder hinsichtlich des Ausstellers noch hinsichtlich ihres Inhalts das gleiche gesagt werden« Auch als Beweisurkunde hat sie wesentlich andere Punktionen als der Frachtbriefe Ihre Übergabe kann die des Prachtbriefs bei der Prüfung-der Anwendbarkeit des § 436 HÜB nicht ersetzen* . § 21 Abs. 1 KVO gibt dem Absender ein Wahlrecht, die Fracht bei Aufgabe des Guts zu bezahlen oder sie auf den Empfänger zu überweisen; Abs« 5 ergänzt diese Vorschrift dahin, daß Frachtbeträge und sonstige Kosten, deren Bezahlung der Absender nicht lt. VI* Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe sich nicht so verhalten, daß FflMHPauch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach freu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätte annehmeh können, sie wolle sich zur Bezahlung des Beförderungsentgelts verpflichten * Sie habe zu einem Festpreis frei Platz gekauft* Der Transport sei weder auf ihren Barnen noch auf ihre Rechnung gegangen* Mit der Aufschlüsselung des Festpreises habe sie lediglich einem auf steuerlichen Überlegungen beruhenden Y/unsch des AflHHHP entsprochen. Ihre Zahlungen an F( seien Teilzahlungen auf den Kaufpreis gewesen, durch die AVBMMR) oder dessen Lieferant sich gleichzeitig ihrer Frachtschuld gegenüber FfljHBi entledigt hätten* Auch FMHHPhabe nur den Absender, nicht die Beklagte als seinen Vertragspartner angesehen* Einem Wunsch des entsprechend habe er die Rechnungen zwar auf den Barnen der Beklagten ausgestellt, habe sie dann aber zunächst übergeben und dieser habe an ihn gezahlt* Baß er später das Verfahren geändert habe, indem er die Rechnungen unmittelbar an die Beklagte geschickt habe und von ihr auch Zahlung erhalten habe, sei nur darauf zurückzuführen gewesen, daß ihm das Sinziehen des Kaufpreises in auf geschlüsselter Form durch Hund die Weiterleitung des ihm zukommenden Teilbetrags zu lange gedauert habe» Er habe selbst nicht angenommen, daß die Beklagte sich zur Zahlung habe verpflichten wollen, und habe gewußt, daß die Transportkosten für die Parteien des Kaufvertrags nur ein Rechnungsposten für die Bemessung des Kaufpreises gewesen seien» Die Revision scheint im übrigen den Vertrag zwischen der Beklagten und äabdn auslegen zu wollen, die Beklagte habe danach den Frachtvertrag selbst abzuschließen gehabt oder habe ihn jedenfalls seihst abschließen können mit der Rechtsfolge, daß sie die Frachtkosten in ihrer jeweiligen Höhe von dem an zu zahlenden Festpreis habe abziehen können» Eine solche Auslegung steht jedoch mit der Auslegung durch das Berufungsgericht in Widerspruch« Danach schuldete die Beklagte nicht Zahlung eines Festpreises abzüglich der ihr entstehenden Frachtkosten, sondern Zahlung des gesamten Festpreises in - den Wünschen des ABHHBPentsprechend - aufgeschlüsselter Form, wobei später ein Teil des Kaufpreises unmittelbar an zahlen war, trotzdem aber Teil des Kaufpreises blieb* Diese Auslegung durch das Berufungsgericht ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend« durch entstanden, daß RflHUder Beklagten fortlaufend Rechnungen für die Transporte erteilt und die Beklagte diese Rechnungen regelmäßig unmittelbar an P(HHl0der an A0BHHI bezahlt habe* Auf Grund dieses Verhältnis sei die Beklagte nach Treu und Glauben zur Zahlung an iNHMP verpflichtet gewesen« Dieser habe ihr das Gut im Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Handhabung aüsgelie-ferto Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die. Beklagte die ihr als Empfängerin aus §§ 434 und 435 HGB erwachsenden Rechte nur gegen Erfüllung der aus dem Frachtvertrag sich ergebenden Verpflichtungen habe geltend machen können. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann allerdings unter Umständen aus dem Verhalten der Beteiligten auch ohne ausdrücklich geschlossenen Vertrag die Vereinbarung einer Zahlungspflicht des, Empfängers gegenüber dem Frachtführer entnommen werden. daß F^miselbst nicht angenommen habe» die Beklagte wolle sich ihm gegenüber zur Zahlung verpflichten® Biese auch durch die Revision nicht angegriffene Feststellung ist für das Envisionsgericht bindend« Ist aber FHMU selbst davon ausgegangen» daß die Beklagte sich ihm gegenüber nicht habe verpflichten wollen und auch nicht verpflichtet habe, so stellt sich gar nicht die Frage» ob er aus dem Verhalten der Beklagten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte etwas anderes' hätte entnehmen können. Hur wenn er darauf vertraut hätte, das Verhalten der Beklagten bringe ihren Verpflichtungswillen zu dem Ausdruck» wäre es von Bedeutung gewesen, ob sein Vertrauen im Hinblick darauf zu schützen gewesen wäre, daß die Handlungsweise der Beklagten nach freu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auch so auszulegen war« Diese Voraussetzung lag aber hier nicht vor« Den Erwägungen, die die Revision in diesem Zusammenhang anstellt, ist damit der Boden entzogen« VII« Die Revision beanstandet schließlich, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte die Tarif Überschreitung durch FflBHK veranlaßt und dabei mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe« Dies ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen AflHHHPund FÄHS» wonach die Beklagte für die-Kohlen aus dem Raum Aachen keinen höheren Preis als für die Kohlen aus dem Raum Lünen-Brambauer habe zahlen wollen, obwohl ihr bekannt gewesen sei» daß bei einem Einkaufspreis des -19 »50 Bll je Tonne für den Gewinn des AflMBHfeund für das Beförderungsentgelt zusammen nur 1? Auch dieser Revisionsangriff geht fehl« Die Klägerin hatte ihren Klageansprueh in den Vorinstanzen darauf gestützt, daß zwischen der Beklagten und IflMHPein Frachtvertrag zustande gekommen sei, auf Grund dessen die Beklagte das * volle Beförderungsentgelt schulde; jedenfalls sei sie durch ihr späteres Verhalten eine solche Verpflichtung eingegan-gen« Dagegen hatte sie nicht geltend gemacht; die Beklagte habe durch ihr Verhalten‘beim Vertragsabschluß mit Amelunxen Veranlassung dazu gegeben, daß und FflHH ein untertarifliches Entgelt vereinbart hätten, und sei deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet* Soweit sie sich jetzt darauf stützt, führt sie ein neues Barteivorbringen in den Frozeß ein, mit dem sie nach § 561 Abs, 1 ZFO in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden kann.

Zitierte Normen: § 436 HGB
EmpfängerKVOGutBerufungsgerichtZahlungFrachtbriefHGBRevision

Volltext der Entscheidung

II ZB 36/58
Verkündet am 7. Dezember 1959 Pfauz, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
24C6 046
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, vertreten durch ihren Präsidenten, Köln, Cäcilienstro 20 - 24?
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Proseßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
- prozeßbevollmächtigteri
, Kohlengroßhandlung,
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr«
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 7. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Nörr, Idesecke und Hill
 für Recht erkannt 5
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 13. November 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e sen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Die Beklagte bezog im Jahre 1955 von einem gewissen Schlammkohle zu einem Pestpreis, der die Kosten der Beförderung zu dem Lager der Beklagten in BflHÜ einschloß» Der Transportunternehmer	führte	auf	Grund	des	Ergebnisses
 von Verhandlungen mit	den	Transport	der	Kohle mit
 Lastkraftwagen durch, und zwar zunächst aus dem Baum Lünen-Brambauer, später aus dem Baum Aachen. Prachtbriefe wurden nicht ausgestellt. PUr den Transport aus dem Baum Aachen vereinbarten AflHH) und PflHHi ©in Beförderungsentgelt von 11 DM Je Tonne. Wie PflMP wußte, lag dieser Betrag unter den Sätzen des Beichskraftwagentarifs. PflHp übergab seine auf den Warnen der Beklagten ausgestellten Prachtrechnungen in der ersten Zeit AflHNBP» der sie an die Beklagte weiterleitete. Diese beglich ihre Schuld durch Hingabe von Schecks an	und zwar entsprechend den ihr durch
 AflHHMfc zugeschickten Teilrechnungen gesondert nach den Beträgen, die	an seine Lieferantin zu zahlen hatte,
 sowie nach den Beträgen, die den Gev/inn des	aus-
machten, und nach den durch PflHHl in Bechnung gestellten Frachtkosten.	leitete die Schecks, deren Betrag
 den Prachtrcchnungen entsprach, an PHHHBweiter. Später schickte PflBHPdie Prachtrechnungen unmittelbar an die Beklagte und erhielt von ihr Zahlung,
 Der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich berechneten und den tarifmäßigen Entgelten beläuft sich auf insgesamt 2.358,88 Dal. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen auf § 23 Abs® 3 GüXG gestützten Überleitungsbescheid erlassen und verlangt Zahlung des genannten Betrags nebst Zinsen. Sie macht geltend, die Beklagte schulde diesen Betrag, weil der Frachtvertrag zwischen ihr und FflHH zustande gekommen sei. Jedenfalls aber sei sie spätestens dadurch Schuldnerin geworden, daß sie fortlaufend das Frachtgut angenommen und die auf ihren Namen ausgestellten Frachtrech-nungen beglichen habe. Die Beklagte begründet ihren Antrag

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auf Klageabweisung damit, daß nicht sie, sondern nur A(
Vertragspartner und Schuldner des BflHHl gewesen sei. Mit der Aufschlüsselung des Kaufpreises, den sie AI geschuldet habe, habe sie nur einem Wunscli des A( entsprochen, der auf diese Weise Steuern habe sparen wollene
 Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung* der Revision bittet.
Ent scheidung3gründ e i
I.	Entgegen der Ansicht der Beklagten unterliegen die für die Entscheidung in Betracht kommenden Vorschriften des Güter kraftverkehrsgesetze3, insbesondere die §§ 20 ff und 106, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Daß das Gesetz und die darauf beruhenden tarifrechtlichen Vorschriften u.a? den Schutz der Bundesbahn vor uneingeschränktem Wettbewerb des Güterkraftverkehrs bezweckt, stellt keine den Gleichheitsgrundsatz verletzende Bevorzugung der Bundesbahn dar. Im gesamtwirtschaftlichen Interesse steht die Bundesbahn unter Kontrahierungszwang und muß auch verlustbringende Linien und Verbindungen aufrechterhalten, während der Güterkraftverkehr keinen derartigen Beschränkungen unterliegt, sondern sich die für ihn günstigsten Aufträge aussuchen kann. Wäre die Bundesbahn dem freien Wettbewerb des Güterkraftverkehrs ausgesetzt, so wäre die Erfüllung ihrer gemeinwJrtschaft-lichen Aufgaben gefährdet* Wenn das Gesetz, um dies zu vermeiden, auch den Güterkraftverkehr an vorgeschriebene Tarife bindet, so wird dadurch nicht Gleiches ungleich behandelt, sondern es werden im Gegenteil sonst bestehende Wachteile der Bundesbahn im Wettbewerb bis zu einem gewissen Grade ausgeglichen. Ebensowenig kann ein Verstoß gegen Art.
3 GG daraus hergeleitet werden, daß durch Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes der Wettbewerb der Verkehrsträger
 
eingeschränkt wird, während das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vertragliche Wettbewerbsbeschränkungen grundsätzlich zu unterbinden sucht. Abgesehen davon, daß gesetzliche Einschränkungen des Wettbewerbs rach Voraussetzungen und Wii*kungen mit vertraglichen nicht gleich-gesetzt werden können, trägt das Güterkraftverkehrsgesetz auch insofern nur den Besonderheiten des Wettbewerbs der Verkehrsträger untereinander Rechnung*
Auf die weiteren aus Art. 2 und 12 GG hergeloiteten Bedenken der Beklagten gegen die §§ 8 ff GüKG, durch die der Güterfernverkehr einer Genehmigungspflicht unterworfen wird, braucht nicht eingegangen zu werden, weil es auf diese Vorschriften im vorliegenden Ball nicht ankommt und von ihrer Gültigkeit nicht auch die der hier in Betracht kommenden Vorschriften abhängt.
II.	Die Beklagte zieht die Anwendbarkeit des Reichskraftwagentarifs, der der Berechnung der Klageforderung zugrunde liegt, mit dem Hinweis in Zweifel, daß er nicht auf Grund des Güterkraftverkehrsgesetzes erlassen worden sei. Dem §
106 Abs. 2 GüKG in der Passung des Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 3. Juni 1957 (BGBl I 593), wonach der Reichskraftwagentarif als auf Grund des § 21 Abs. 1 und des § 25 GüKG erlassen gilt, komme keine rückwirkende Kraft»zu. - Der Senat hat bereits durch Urteil vom 50. April 1959 - II ZR 7/57 - (NJW 1959, 1368) entschieden, daß die Neufassung des § 106 Abs. 2 GüKG lediglich eine authentische Auslegung der früheren Passung darstellt mit der Polge, daß ihr bis zu dem Inkrafttreten des GUterkraftver-kehrsgesetzes (19* Oktober 1952) rückwirkende Kraft zuzu demessen ist. Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht der Senat keinen Anlaß.
III.	Bas Berufungsgericht erwägt, ob AflHH^bei Abschluß des Prachtvertrages mit PflHl im Namen- der Beklagten gehandelt hat und ob die Beklagte ihn dazu bevollmächtigt hatte. Seine Ausführungen, wonach beide Prägen zu verneinen sind
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und die Beklagte jedenfalls nicht auf Grund des durch
 geschlossenen Vertrags Zahlung des Bef order imgsent-gelts schuldet, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden auch von der Revision nicht angegriffen,
IV.	Da der Beklagtenkein Frachtbrief ausgehändigt worden ist, hält das Berufungsgericht die Vorschrift des mit § 25 Abs. 2 Satz 3 KVO im wesentlichen übereinstimmenden § 436 EGB, wonach der Empfänger durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs zur Zahlung nach Maßgabe des Frachtbriefs verpflichtet wird, weder für unmittelbar noch für entsprechend anwendbar. Die dagegen gerichteten Bedenken der Revision sind nicht begründet.
1 • Wie der erkennende Senat bereits durch Urteil vom 29» Juni 1959 - II ZR 114/57 (VR 59, 659)-entschieden hat, kann eine Zahlungspflicht des Empfängers aus § 436 HGB nicht hergeleitet werden, wenn zu der Annahme des Guts nicht die Annahme des Frachtbriefs hinzutritt, wobei es gleichgültig ist, ob ein Frachtbrief überhaupt nicht ausgestellt worden ist oder nur seine Übergabe unterblieben ist. Die Revision meint, die Zahlungspflicht des Empfängers könne in einem solchen Fall wegen des auf dem Gut ruhenden gesetzlichen Pfandrechts nicht deshalb entfallen, weil entgegen §§28 GU.KG, 10 ff KVO kein Frachtbrief ausgestellt worden sei. Das gesetzliche Pfandrecht des Frachtführers kann jedoch keine persönliche Forderung gegen den Empfänger begründen. Daß der Frachtführer es nach der Ablieferung des Gu-Jp nur noch binnen drei Tagen und nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen geltend machen kann (§ 440 Abs. 3 HGB), ändert daran nichts und rechtfertigt insbesondere nicht den Schluß, es könne wegen dieser Rechtsfolge, die ja auch dem Gesetzgeber bekannt war, von einer der im Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Voraussetzungen der Zahlungspflicht des Empfängers abgesehen werden. Ebenso ist es, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, für die Zahlungspflicht des Empfängers unerheblich, ob die Parteien des Frachtvertrags dadurch, daß die Ausstellung des Frachtbriefs
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unterblieb, gegen die §§ 28 GüJCG, 10 ff KVO verstoßen haben» Versäumnisse der Vertragsparteien können nicht zu lasten des Empfängers gehen (vglo im übrigen das in dem genannten Senatsurteil zitierte weitere Schrifttum)«
Von dem Erfordernis der Aushändigung des Frachtbriefs kann bei der Frage der Anwendbarkeit des § 436 HGB insbesondere auch deshalb nicht abgesehen werden, weil die Grenzen der Zahlungspflicht des Empfängers durch den Frachtbrief festgelegt werden« Die Revision meint allerdings- auf Zahlung (tnach Maßgabe des .Frachtbriefs0 komme es dann nicht an, wenn ein bestimmtes Beförderungsentgelt vorgeschrieben sei, das der Empfänger ohne Schwierigkeiten selbst berechnen könne« Nun bedeutet zwar MZahlung nach Maßgabe des Frachtbriefes" im Sinne des § 436 HGB nicht, daß im Frachtbrief ein bestimmtes Entgelt ziffernmäßig angegeben sein müßte« Erforderlich ist aber mindestens, daß auf Grund der im Frachtbrief enthaltenen Angaben die Berechnung des Beförderungsentgelts möglich ist (vgl« dazu Schlegelberger/ Geßler,, HGB 3« Aufl« § 436 Anm« 10; Gadow in HGB-RGRK § 436 Anm« 5)« Fehlt es auch daran, ist insbesondere überhaupt kein Frachtbrief ausgehändigt worden, so kann auch bei weitester Auslegung des Gesetzes von einer Zshlungs-pflieht des Empfängers nach Maßgabe des Frachtbriefs keine Hede sein«
2«) Die Revision macht weiter geltend, § 436 HGB sei trotz unterbliebener Übergabe eines Frachtbriefs auch deshalb anzuwenden, weil* der Beklagten Frachtrechnungen übergeben worden seien« Es ist-nicht ersichtlich, was eine solche Gleichsetzung von Frachtbrief und Frachtrechnung. bei'Anwendung des § 436 HGB rechtfertigen könnte« Der Frachtbrief wird vom Absender ausgestellt, enthält bestimmte vorgeschriebene Angaben (§§ 426 HGB, 11 KVO) und dient als Beweisurkunde auch im Verhältnis zwischen dem Absender
 und dem Empfänger (Schlegelberger/Geßler § 426 Anm. 4 ff: Gadow in HGB-RGRK § 426 Am. 7; Bing in Düring er/Hachenbur g HGB 3* Auflo § 426 Arm. 8 ff)v Für die Prachtrechnung Rann weder hinsichtlich des Ausstellers noch hinsichtlich ihres Inhalts das gleiche gesagt werden« Auch als Beweisurkunde hat sie wesentlich andere Punktionen als der Frachtbriefe Ihre Übergabe kann die des Prachtbriefs bei der Prüfung-der Anwendbarkeit des § 436 HÜB nicht ersetzen* .
V.	Die Revision rügt ferner» das Berufungsgericht habe § 21 Abs« 1 und 5 KVO übersehen. Da hiernach Prachtbeträge und sonstige Kosten, deren Bezahlung nicht der Absender lt. Frachtbrief Vorschrift übernommen habe, als auf den Empfänger überwiesen anzusehen seien, sei damit eine Zahlungspflicht des Empfängers jedenfalls für den Fall festgelegt, daß er das Gut annehme.
Die Revision verkennt, daß § 21 KVO nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Empfänger, sondern die zwischen dem Unternehmer und dem Absender betrifft. § 21 Abs. 1 KVO gibt dem Absender ein Wahlrecht, die Fracht bei Aufgabe des Guts zu bezahlen oder sie auf den Empfänger zu überweisen; Abs« 5 ergänzt diese Vorschrift dahin, daß Frachtbeträge und sonstige Kosten, deren Bezahlung der Absender nicht lt. Frachtbriefvorschrift übernommen hat, als auf den Empfänger überwiesen gelten. Eine Verpflichtung des Empfängers kann durch den Vertrag zwischen Unternehmer und Absender nicht begründet werden, da es einen Vertrag zu Lasten Dritter nicht gibt (Guelde, KVO Vorbem.
 § 21). Wicht § 21 KVO, sondern der bereits oben erwähnte, dem § 436 HGB entsprechende § 25 Abs. 2 Satz 3 KVO regelt die Voraussetzungen der Zahlungspflicht des Bapfängers gegenüber dem Unternehmer. Sie. entsteht danach durch die Annahme des Guts und des Frachtbriefs, nicht aber schlechthin schon durch die Annahme des Guts allein.
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VI* Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe sich nicht so verhalten, daß FflMHPauch ohne ausdrückliche Vereinbarung nach freu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte hätte annehmeh können, sie wolle sich zur Bezahlung des Beförderungsentgelts verpflichten * Sie habe zu einem Festpreis frei Platz gekauft* Der Transport sei weder auf ihren Barnen noch auf ihre Rechnung gegangen* Mit der Aufschlüsselung des Festpreises habe sie lediglich einem auf steuerlichen Überlegungen beruhenden Y/unsch des AflHHHP entsprochen. Ihre Zahlungen an F( seien Teilzahlungen auf den Kaufpreis gewesen, durch die AVBMMR) oder dessen Lieferant sich gleichzeitig ihrer Frachtschuld gegenüber FfljHBi entledigt hätten* Auch FMHHPhabe nur den Absender, nicht die Beklagte als seinen Vertragspartner angesehen* Einem Wunsch des entsprechend habe er die Rechnungen zwar auf den Barnen der Beklagten ausgestellt, habe sie dann aber zunächst übergeben und dieser habe an ihn gezahlt* Baß er später das Verfahren geändert habe, indem er die Rechnungen unmittelbar an die Beklagte geschickt habe und von ihr auch Zahlung erhalten habe, sei nur darauf zurückzuführen gewesen, daß ihm das Sinziehen des Kaufpreises in auf geschlüsselter Form durch	Hund	die Weiterleitung des ihm zukommenden
 Teilbetrags zu lange gedauert habe» Er habe selbst nicht angenommen, daß die Beklagte sich zur Zahlung habe verpflichten wollen, und habe gewußt, daß die Transportkosten für die Parteien des Kaufvertrags nur ein Rechnungsposten für die Bemessung des Kaufpreises gewesen seien»
Bie Revision greift diese Ausführungen in mehrfacher Hinsicht an*
1») Sie meint zunächst, die Vereinbarung eines Festpreises stehe der Annahme vertraglicher Beziehungen zwischen dar Beklagten, und	nicht	entgegen»	Bie	Beklagte	habe
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das Beförderuhgsentgelt von dem Festpreis abziehen können, was auch	gewußt	habe»	Aus	welchen Gründen der Fest-
preis aufgeschlüsselt worden sei, sei für das Verhältnis zwischen der Beklagten und FBBHfcünerheblich.
Dieser Eevisionsrüge kann nicht gefolgt werden« Das Berufungsgericht ist nicht davon .ausgegangen, daß die Vereinbarung eines Festpreises zwischen der Beklagten und AflBHIHMie Annahme, die Beklagte und FflHMl hätten in vertraglichen Beziehungen miteinander gestanden, schlechthin ausschließe« Es ist vielmehr auf Grund.der Zeugenaus-sagen unter Berücksichtigung der .Interessenlage der Beteiligten zu dem Ergebnis gekommen, der Vertrag zwischen der Beklagten und iflllMMMei dahin auszulegen, daß die Beklagte nur die Zahlung eines Festpreises habe schulden. Während der Transport allein Bache des AflBMHfrhabe sein sollen. Es hat sich dann weiter mit der Frage befaßt, inwieweit FflHBI die Vereinbarungen zwischen der Beklagten und AflHIm gekannt hat und wie sich diese Kenntnis bei Prüfung der Frage, ob vertragliche Beziehungen zwischen ihm und der Beklagten entstanden sind, auswirkt« Das ist etwas völlig anderes als die Schlußfolgerung, die die Revision dem Berufungsgericht unterstellt»
Die Revision scheint im übrigen den Vertrag zwischen der Beklagten und	äabdn	auslegen zu wollen, die
 Beklagte habe danach den Frachtvertrag selbst abzuschließen gehabt oder habe ihn jedenfalls seihst abschließen können mit der Rechtsfolge, daß sie die Frachtkosten in ihrer jeweiligen Höhe von dem an	zu zahlenden Festpreis
 habe abziehen können» Eine solche Auslegung steht jedoch mit der Auslegung durch das Berufungsgericht in Widerspruch« Danach schuldete die Beklagte nicht Zahlung eines Festpreises abzüglich der ihr entstehenden Frachtkosten, sondern Zahlung des gesamten Festpreises in - den Wünschen
 des ABHHBPentsprechend - aufgeschlüsselter Form, wobei später ein Teil des Kaufpreises unmittelbar an zahlen war, trotzdem aber Teil des Kaufpreises blieb* Diese Auslegung durch das Berufungsgericht ist möglich und damit für das Revisionsgericht bindend«
2«) Die Revision macht weiter geltend, vertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten und	seien	da-
durch entstanden, daß RflHUder Beklagten fortlaufend Rechnungen für die Transporte erteilt und die Beklagte diese Rechnungen regelmäßig unmittelbar an P(HHl0der an A0BHHI bezahlt habe* Auf Grund dieses Verhältnis sei die Beklagte nach Treu und Glauben zur Zahlung an iNHMP verpflichtet gewesen« Dieser habe ihr das Gut im Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Handhabung aüsgelie-ferto Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß die. Beklagte die ihr als Empfängerin aus §§ 434 und 435 HGB erwachsenden Rechte nur gegen Erfüllung der aus dem Frachtvertrag sich ergebenden Verpflichtungen habe geltend machen können.
Auch dieser Revisionsangriff geht fehl. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann allerdings unter Umständen aus dem Verhalten der Beteiligten auch ohne ausdrücklich geschlossenen Vertrag die Vereinbarung einer Zahlungspflicht des, Empfängers gegenüber dem Frachtführer entnommen werden. So ist beispielsweise der Empfänger von Frachtgut zuy Bezahlung der Nachnahme und der sonst auf dem Gut ruhenden Kosten verpflichtet, wenn es ihm erkennbar unter der Bedingung, daß er diese Kosten bezahlt, zur Auslieferung angeboten wird und er das Gut annimmt (vgl. das obengenannte Urteil des „Senats vom 29 o Juni 1959 und RGZ 54, 213, 217; 88, tSj'.TX; 101, 320).
"Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das Berufungsgericht schließt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme,
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daß F^miselbst nicht angenommen habe» die Beklagte wolle sich ihm gegenüber zur Zahlung verpflichten® Biese auch durch die Revision nicht angegriffene Feststellung ist für das Envisionsgericht bindend« Ist aber FHMU selbst davon ausgegangen» daß die Beklagte sich ihm gegenüber nicht habe verpflichten wollen und auch nicht verpflichtet habe, so stellt sich gar nicht die Frage» ob er aus dem Verhalten der Beklagten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte etwas anderes' hätte entnehmen können. Hur wenn er darauf vertraut hätte, das Verhalten der Beklagten bringe ihren Verpflichtungswillen zu dem Ausdruck» wäre es von Bedeutung gewesen, ob sein Vertrauen im Hinblick darauf zu schützen gewesen wäre, daß die Handlungsweise der Beklagten nach freu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auch so auszulegen war« Diese Voraussetzung lag aber hier nicht vor« Den Erwägungen, die die Revision in diesem Zusammenhang anstellt, ist damit der Boden entzogen«
VII« Die Revision beanstandet schließlich, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Beklagte die Tarif Überschreitung durch FflBHK veranlaßt und dabei mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe« Dies ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen AflHHHPund FÄHS» wonach die Beklagte für die-Kohlen aus dem Raum Aachen keinen höheren Preis als für die Kohlen aus dem Raum Lünen-Brambauer habe zahlen wollen, obwohl ihr bekannt gewesen sei» daß bei einem Einkaufspreis des	-19 »50	Bll
 je Tonne für den Gewinn des AflMBHfeund für das Beförderungsentgelt zusammen nur 1? D3I übriggeblieben seien«
Sie habe danach gewußt oder mindestens damit gerechnet, daß	auf ihr Verlangen nur habe eingehen können»
wenn die Kohle zu einem untertariflichen Entgelt befördert würde® Hach § 249 BGB sei sie deshalb zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet» der FflBHM durch ihr Verhalten entstanden sei«
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Auch dieser Revisionsangriff geht fehl« Die Klägerin hatte ihren Klageansprueh in den Vorinstanzen darauf gestützt, daß zwischen der Beklagten und IflMHPein Frachtvertrag zustande gekommen sei, auf Grund dessen die Beklagte das * volle Beförderungsentgelt schulde; jedenfalls sei sie durch ihr späteres Verhalten eine solche Verpflichtung eingegan-gen« Dagegen hatte sie nicht geltend gemacht; die Beklagte habe durch ihr Verhalten‘beim Vertragsabschluß mit Amelunxen Veranlassung dazu gegeben, daß	und	FflHH	ein
 untertarifliches Entgelt vereinbart hätten, und sei deshalb zu dem Schadensersatz verpflichtet* Soweit sie sich jetzt darauf stützt, führt sie ein neues Barteivorbringen in den Frozeß ein, mit dem sie nach § 561 Abs, 1 ZFO in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden kann. Daß sie dieses Vorbringen aus den Aussagen von Zeugen herleitet, die in der ersten Instanz vernommen worden sind, ändert daran nichts, da sie sich den hier in Betracht kommenden Teil dieser Aussagen nicht als Behauptung zu eigen gemacht und ihren Klageanspruch nicht darauf gestützt hatte«
Im übrigen ist dieser Revisionsangriff aber auch nicht schlüssig« Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Fischer durch das der Beklagten zur Bast gelegte Verhalten geschädigt worden sein könnte. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß es ohne dieses Verhalten zu einer dem Tarif entsprechenden Vereinbarung zwischen At/KHKtf’ und
 FflHHfc gekommen wäre« Davon abgesehen hatte FflHHH trotz
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der tarifwidrigen Vereinbarung gegen seinen Vertragspartner nach § 22 Abs« 5 GüKG Anspruch auf Zahlung des vollen tarifmäßigen Entgelts« Ob im übrigen § 25 Abs« 5 GUKG außer .den in § 25 Abs« 1 und 2 genannten Ansprüchen überhaupt. auch Schadensersatzansprüche erfaßt, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden«
Der Revision war hiernach der Erfolg zu Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«.
Dr. Kastelski	3>r„	Haidihger
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