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BGH · II ZR 36/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 36/57

über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft zwischen den beiden* Im Hinblick auf diese Planungen ließ sich der Kläger seinen Verdienst nicht auszahlen, In der Bilanz zu dem 31. Dezember 1953* Die Eheleute ließen durch Anwaltschreiben vom 17- Juni 1953 erwidern, das Geschäft gehöre der Kommanditgesellschaft, daran habe der auf den 2- Januar 1950 zurückdatierte Gesellschaftsvertrag nichts ändern können; sodann wurde der Kläger namens der F$au B^H als der meist beteiligten persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommandit-gesellschaft ersucht, das Geschäftslokal nicht mehr zu betreten. Daraufhin hat der Kläger im Berufungsverfahren - und zwar gestützt auf § 280 ZPO - den weiteren Antrag gestellt, festzustellen, daß das im Konkursverfahren 33 K 112/54 befangene Vermögen Vermögen dor-Beklagten ist. das eigene Vermögen dieses Gemeinschuldners, nicht aber das Vermögen der Beklagten konkursbefangen ist« Die Beklagte ist als Kommanditgesellschaft selbständig konkursfähig (§ 209 KO), so daß ihr Vermögen nicht von dem Konkursverfahren Uber das Vermögen eines ihrer Gesellschafter erfaßt werden kann« Damit erweist.sich die vom Kläger begehrte Feststellung, daß das im Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Friedrich befangene Vermögen Vermögen der Beklagten sei, von vornherein als sachlich unrichtig, gesellschaft gerichtet, die im Kechtssinn mit dem Konkursverfahren nichts zu tun hat* Die Entscheidung Uber die Zahlungsk3.age ist daher von diesem Konkursverfahren nicht abhängig» Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob etwa der Konkursverwalter zu Unrecht Vermögensstücke zur Konkursmasse gezogen hat, die nicht dem Gemeinschuldner, sondern der Beklagten gehören* Ein solches Verhalten des Konkursverwalters könnte nur für die Vollstreckung aus einem die Zahlungsklage stattgebenden Urteil bedeutungsvoll sein* 3*) Die Feststellungsklage des Klägers kann auch nicht dahin umgedeutet werden, daß sie auf die Feststellung gerichtet sei, daß bestimmte, vom Konkursverwalter für die Konkursmasse in Anspruch genommene Vermögensgegenstände (z*3* das Firmenvermögen} nicht dem ßemeinschuldner, sondern der Beklagten gehören* Einer solchen Umdeutung steht der Wortlaut dieses Feststellungsantrages entgegen* Außerdem spricht dagegen, daß eine solche Feststellung im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht ausgesprochen werden könnte, weil das rechtliche Interesse des Klägers an einer solchen Feststellung nicht bejaht werden kann* Denn mit einem solchen Urteil kann der Kläger überhaupt nichts anfangen, weil es gegenüber dem Konkursverwalter ohne Wirkung ist* In dieser Hinsicht könnte nur das rechtliche Interesse des Klägers an einer entsprechenden Festsbellungsklage gegen den Konkursverwalter unter Umständen bejaht werden* Zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers führt das Berufungsgericht aus, es könne offen bleiben, ob die beklagte Kommanditgesellschaft wirklich bestanden hat und dann entweder durch mündlichen oder stillschweigenden Beschluß sich aufgelöst und ihr Vermögen auf den Kommanditisten übertragen worden ist» Jedenfalls sei Friedrich tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen, mit dem Kläger eine offene Handelsgesellschaft einzugehen und das Vermögen des bisherigen Unternehmens auf die offene Handelsgesellschaft zu übertragen., Es sei auch eine offene Handelsgesellschaft zwischen dem Kläger und Friedrich BfÜB zustande gekommen? 2.) Geht man mit dem Berufungsgericht von der Möglichkeit aus, daß im Jahre 1946 eine Kommanditgesellschaft wirksam entstanden (vgl. 5) und die Kommanditgesellschaft (Trägerin des Lack- und Farbengroßhandels geworden ist, so kann hiei’ die zwischen dem Kläger und Friedrich zustande gekommene offene Handelsgesellschaft (Trägerin dieses Geschäftsunternehraens nur im Einverständnis aller Gesellschafter der Kommanditgesellschaft geworden sein. 30 Das Berufungsgericht bejaht mit seinen Ausführungen sowohl die Möglichkeit einer einverständlichen Auflösung (und Beendigung) der Kommanditgesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens auf Friedrich B//////odev auf die offene Handelsgesellschaft wie auch die Möglichkeit a) Die Revision weist zunächst darauf hin, daß nach der vom Berufungsgericht angeführten Aussage des Gesellschafters Paul dieser gar nicht gefragt .worden sei, ob er mit der Beteiligung des Klägers an dem Geschäftsunternehmen einverstanden sei. Sie kann im Sinne der Ausführungen der Revision besagen, daß Paul sein Einverständnis nicht dazu gegeben habe, daß er aus der Kommanditgesellschaft ausseheide und nunmehr die zwischen Friedrich Bm|und dem Kläger etwa gebildete offene Handelsgesellschaft Trägerin des Unternehmens werde. ist von der unter Umständen falschen Voraussetzung ausgegangen, daß seinerzeit eine Kommanditgesellschaft überhaupt nicht wirksam entstanden ist, weil sie nur mit Rücksicht auf die damalige Entnazifizierung errichtet worden sei und deshalb gar nicht ernstgemeint gewesen sei. fragt es sich, wie das Verhalten des Kff| ZVL beurteilen ist, wenn man davon ausgehen muß, daß es sich hei dem Gesellsehafts-vertrag zur Errichtung der Kommanditgesellschaft nicht um ein Scheingeechäft gehandelt hat, und ob insbesondere seine etwaige Kenntnis von der Umbuchung seines Kapitalkontos in ein Darlehenskonto als eine stillschweigende Einwilligung mit seinem Ausscheiden aus derKommanditgesellschaft ira Sinne der Ausführungen zu II. b) Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht bei seiner Stellungnahme überhaupt nicht auf das Anwaltschreiben der Eheleute Bfffff vom 17 * Juni 1953 eingegangen ist. Denn in diesem Schreiben hat die Ehefrau ßfH unmißverständlich erklären lassen, daß die Kommanditgesellschaft noch bestehe und sie entsprechend dem im Jahre 1946 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag die jieistboteiligte persönlich haftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft sei. 4.) Bei den hier gegebenen Verhältnissen ist es ausgeschlossen, daß die zwischen dem Kläger und Friedrich Bfff errichtete offene Handelsgesellschaft Trägerin des Unternehmens geworden ist, das seit 1946 von der Kommanditgesellschaft betrieben worden ist, wenn diese nicht zuvor aufgelöst und beendet worden ist. Was das Verhältnis des Klägers zu Friedrich anlangt, so kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß sie tatsächlich zwar einen gesellschaftlichen Zusanrmen-Schluß gemeinsam gewollt haben, ihr Yfille jedoch aus allgemeinen Gründen rechtlich fehlerhaft gewesen ist. b) Wenn die Kommanditgesellschaft nicht aufgelöst und beendet worden ist und sie demzufolge Trägerin dos Gesollschafts Unternehmens geblieben ist, dann kann die zwischen dem Kläger und Friedrich gebildete offene Handelsgesellschaft nicht Inhaberin dieses Geschäfts geworden sein. 3r hat nämlich dann seine Arbeitskraft, wie schon im Jahre 1949, auch weiterhin der Kommanditgesellschaft zur Verfügung gestellt, ohne daß diese (oder ihre Gesellschafter) Einwendungen dagegen erhoben haben. Das bedeutet, daß das im *>ahre 1949 begründete Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Kommanditgesellschaft auch weiterhin bestehen geblieben ist. Denn in dieser Hinsicht ist es entscheidend, daß eine Aufhebung der Vertragsverhältnisse zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Kläger nicht vorgenommen ist. daß sich das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten läßt, soweit es die Zshlungsklage abgewiesen hat, da die Feststellungen Uber eine einverständliche Auflösung der Kommanditgesellschaft verfahrensrecht fehlerhaft sind und bei den hier gegebenen Verhältnissen die einverständ-liehe Auflösung der Kommanditgesellschaft und die Fortführung des Geschäfts durch die offene Handelsgesellschaft die Voraussetzung dafür sind, daß dem Zahlungs-anspruch des Klägers gegen die Kommanditgesellschaft nicht stattgegeben werden kann, Dabei wird in diesem Zusammenhang allerdings davon ausgegangen, daß die Kommanditgesellschaft im Jahre 1946 wirksam entstanden ist«, Auch der Beantwortung dieser Frage wird sich das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung gegebenenfalls zu-wenden müssen.

Zitierte Normen: § 280 ZPO § 209 KO
GesellschaftKommanditgesellschaftBerufungsgerichtVermögenFriedrichGesellschaftsvertragKlägerGesellschafterUnternehmen

Volltext der Entscheidung

t
II ZR 36/57
09&
Verkündet am 22« Mai 1958 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter 4der
 Geschäftsstelle
Versäumnisurteil Im Hamen des Volke
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ernst
 tr«
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Friedrich B	Kommanditgesellschaft,
 lack- und Farbengroßhandlung in	FÄfcstr.	A	ver-
treten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Frau Sophie	geb*	W^|H|in	Herrn	Paul
 in
4 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Haidinger, Br* Fischer, Br« Kuhn, Br« Hörr und Liesecke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 15« Dezember 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Zahlungsklage des Klägers abgewiesen hat«
Im übrigen wird die Revision des,Klägers zurückgewiesen«
Im Umfang der Aufhebung des vorbezeichneten Urteils wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
fatbestand:
Per Kaufmann juried rieh BpUHI betrieb ale Einzelkauf-manr. einen Lack- und Farbengroßhandel in	Im Herbst
1945 nahm er in S8in Unternehmen seine Ehefrau als persönlich haftende Gesellschafterin auf, Biese offene Handelsgesellschaft wurde in das Handelsregister eingetragen. Am 50 * Januar 1946 wurde der Vertrag zwischen den Eheleuten HflHHfll aufgehoben und ein neuer Gesellschaftsvertrag geschlossen, Banach wurden die Ehefrau	u*1^ äer Kaufmann	persönlich	haftende Gesellschafter und Friedrich
 Bremeyer Kommanditist, Ber Kaufmann Kf0R» der bisher Buchhalter der Firma war und als solcher auch weiterhin tätig blieb, sollte seine Einlage von 10*000 2S£ bis zun 1, Oktober 1946 leisten, Bie Kommanditgesellschaft wurde am 9, Februar 1946 in das Handelsregister eingetragen, Biese Kommanditgesellschaft ist die Beklagte,
 Anlaß fUr die(# Gesellschaftsgründungen bildeten Befürchtungen, die Friedrich BfMHl wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur KSDAP in der bevorstehenden Entnazifizierung hegte, Bie bis zu dem Jahre 1950 aufgestellten Bilanzen des Geschüftsunternehmens tragen - ohne den Zusatz Kommanditgesellschaft - die Firmenbezeichnung "Fritz B^mfoder »Friedrich Bppppp**» 5i{? ZKLT SH-Scfclußbilanz weisen die Bilanzen noch die Kapitalkonten Sophie	Friedrich
3£PHHl und Faul KpHRaus* &xt der Bill-Eröffnungsbilanz erscheint nur noch für Friedrich BpHMi ein Kapitalkontoj für	wurde	seitdem ein Darlehenskonto geführt,
 Seit dem 15« Juni 1949 war der Kläger im Bienst der Firme Bpp|||^ tätig» Bald nach seinem Eintritt in die Firma kam es zwischen ihm und Friedrich BflHHHKzu Besprechungen
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über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft zwischen den beiden* Im Hinblick auf diese Planungen ließ sich der Kläger seinen Verdienst nicht auszahlen, In der Bilanz zu dem 31. Dezember 1949 erscheint demzufolge ein Xonto mit dem Betrag von 2*600 DM, der als künftige Gesellschafts-einlage gedacht war.
Nach einem Gesellschaftsvertrag zwecks Vorlage beim Postamt	unterzeichnet	vom	Kläger	und	Friedrich
BM»’ datiert auf den 2. Januar 1931, nimmt Friedrich ISflHHI mit Y/irkung vom 1. Januar 1931 den Kläger als gleichberechtigten Inhaber in das Unternehmen auf, dessen Firmierung in	OHG	umgeändert wird. Am 24. Januar
1951 teilte der Buchprüfer der Firma dem Finanzamt mit, die Kommanditverträge seien ab 21. Juni 1948 aufgehoben, ab 1. Januar 1951 bestehe eine offene Handelsgesellschaft zwischen den Ksufleuten Friedrich	und dem neu eintretenden
 Gesellschafter Ernst	Schließlich	Unterzeichneten
 der Kläger und Friedrich	im Oktober 1952 einen Ge-
seilschaftsvertrag,'der auf den 2* Januar 1950 zurückdatiert ist, wonach Friedrich	Wirkung	vom	1.	Januar	1950
den Kläger als gleichberechtigten Inhaber aufnimmt, die Firmierung in 80HHB un<*	umgeändert und der Ge-
winnverteilungsschlüssel auf 30 s 50 festgesetzt wird. Dieser Vortrag wurde anschließend in Abschrift dem Finanzamt ein-gereicht. Darauf wurde die Firma Friedrich steuerlich mit Wirkung vom 31. Dezember 1949 gelöscht, Ende 1951 wurden Bi'iefbogen, Eechnungsformulare usw. mit der Firmenbezeichnung	Gebrauch	genommen,
 nachdem die alten Briefbogen aufgebraucht worden waren.
Eine Eintragung der Firma	SfHHRin	das	Han-
delsregister erfolgte nicht; es blieb weiterhin die Kommanditgesellschaft eingetragen.
* *
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In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und Friedrich	Darauf	kündigte
 der Kläger mit Anwaltschreiben vom 29* April 1953» gerichtet an die Eheleute	üsn	Gesellschaftsvertrag	zu dem
31. Dezember 1953* Die Eheleute ließen durch Anwaltschreiben vom 17- Juni 1953 erwidern, das Geschäft gehöre der Kommanditgesellschaft, daran habe der auf den 2- Januar 1950 zurückdatierte Gesellschaftsvertrag nichts ändern können; sodann wurde der Kläger namens der F$au B^H als der meist beteiligten persönlich haftenden Gesellschafterin der Kommandit-gesellschaft ersucht, das Geschäftslokal nicht mehr zu betreten. Daraufhin zog sich der Kläger zurück.
2üit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung von Arbeitsentgelt für die 2eit seiner Tätigkeit in den Jahren 1949 bis 1953* Ir macht sich dabei im wesentlichen den HechtsStandpunkt im Anwaltschreiben der Eheleute 30HHI vom 17- Juni 1953 zu eigen und folgert daraus, daß der zwischen ihm und Friedrich	abgeschlossene
 Gesellschaftsvertrag niemals wirksam geworden sei. Seine rückständigen Forderungen berechnet er unter Abzug der in dieser Seit empfangenen Betrage auf insgesamt 13-298,50 DM-
Während des Rechtsstreits ist über das Vermögen des Kaufmanns Friedrich	das	Konkursverfahren	(33	H
 112/54 AG Hannover) eröffnet worden. Daraufhin hat der Kläger im Berufungsverfahren - und zwar gestützt auf § 280 ZPO - den weiteren Antrag gestellt, festzustellen, daß das im Konkursverfahren 33 K 112/54 befangene Vermögen Vermögen dor-Beklagten ist.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 12*958,50 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung
’ der Beklagten die Zahlungs- und die Festsfcellungsklage ab-
&
- 5 ~
gewiesen- lit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung seiner Peststellungsklage als unzulässig. Die Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen« Daraufhin hat der Kläger den Antrag gestellt,, im Wege des Versäumnisurteils nach seinen Revisionsanträgen zu* erkennen«
Entscheidungsgründe z
I«
Die Feststellungsklage ist unbegründet«
I.) Das hier in Betracht kommende Konkursverfahren (33 H 112/54 AG- Hannover) ist über das Vermögen des Kaufmanns Friedrich	worden« Damit steht fest,
 daß nui? das eigene Vermögen dieses Gemeinschuldners, nicht aber das Vermögen der Beklagten konkursbefangen ist« Die Beklagte ist als Kommanditgesellschaft selbständig konkursfähig (§ 209 KO), so daß ihr Vermögen nicht von dem Konkursverfahren Uber das Vermögen eines ihrer Gesellschafter erfaßt werden kann« Damit erweist.sich die vom Kläger begehrte Feststellung, daß das im Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Friedrich	befangene
 Vermögen Vermögen der Beklagten sei, von vornherein als sachlich unrichtig,
2«) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Feststellungsklage nicht um eine Inzidentfeststellungsklage im Sinne des § 280 ZPO« Denn die Entscheidung über die Zahlungsklage des Klägers hängt nicht davon ab, daß die von ihm begehrte Feststellung ausgesprochen wird« Die Zahlungsklage ist gegen eine Koraraandit-
A.

gesellschaft gerichtet, die im Kechtssinn mit dem Konkursverfahren nichts zu tun hat* Die Entscheidung Uber die Zahlungsk3.age ist daher von diesem Konkursverfahren nicht abhängig» Dabei ist es auch ohne Bedeutung, ob etwa der Konkursverwalter zu Unrecht Vermögensstücke zur Konkursmasse gezogen hat, die nicht dem Gemeinschuldner, sondern der Beklagten gehören* Ein solches Verhalten des Konkursverwalters könnte nur für die Vollstreckung aus einem die Zahlungsklage stattgebenden Urteil bedeutungsvoll sein*
3*) Die Feststellungsklage des Klägers kann auch nicht dahin umgedeutet werden, daß sie auf die Feststellung gerichtet sei, daß bestimmte, vom Konkursverwalter für die Konkursmasse in Anspruch genommene Vermögensgegenstände (z*3* das Firmenvermögen} nicht dem ßemeinschuldner, sondern der Beklagten gehören* Einer solchen Umdeutung steht der Wortlaut dieses Feststellungsantrages entgegen* Außerdem spricht dagegen, daß eine solche Feststellung im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht ausgesprochen werden könnte, weil das rechtliche Interesse des Klägers an einer solchen Feststellung nicht bejaht werden kann* Denn mit einem solchen Urteil kann der Kläger überhaupt nichts anfangen, weil es gegenüber dem Konkursverwalter ohne Wirkung ist* In dieser Hinsicht könnte nur das rechtliche Interesse des Klägers an einer entsprechenden Festsbellungsklage gegen
 den Konkursverwalter unter Umständen bejaht werden*
II,
Zu dem geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers führt das Berufungsgericht aus, es könne offen bleiben, ob die beklagte Kommanditgesellschaft wirklich bestanden hat und dann entweder durch mündlichen oder stillschweigenden Beschluß sich aufgelöst und ihr Vermögen auf den Kommanditisten
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Friedrich	formlos	übertragen	hat	oder	ob die fort-
bestshende Kommanditgesellschaft verraögensrechtlich im Einverständnis aller G-esellschafter ausgehöhlt ist, indem ihr Vermögen auf Friedrich Bf^HHtoder direkt auf die OHG
übertragen worden ist» Jedenfalls sei Friedrich	tatsächlich	und	rechtlich	in	der	Lage
 gewesen, mit dem Kläger eine offene Handelsgesellschaft einzugehen und das Vermögen des bisherigen Unternehmens auf die offene Handelsgesellschaft zu übertragen., Es sei auch eine offene Handelsgesellschaft zwischen dem Kläger und Friedrich BfÜB zustande gekommen? zunächst als faktische Gesellschaft und sodann auf Grund des Gesellschafts Vertrages, der auf den 2* Januar 1950 zurückdatiert ist* Demgemäß könne der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen die Beklagte geltend machen, er sei vielmehr als Teilhaber der Gesellschaft insoweit auf seinen Auseinandersetzungsanspruch angewiesen*,
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht haltbar*
1.) Zunächst ist darauf binzuweisen, daß. eine Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse dahin, daß die Kommanditgesellschaft im Einverständnis aller Gesellschafter ausgehöhlt worden sei, indem ihr Vermögen auf Friedrich	oder
 die offene Handelsgesellschaft übertragen wurde, aus Reckts-gründen ausscheiden muß* Sine solche Gestaltung ist angesichts der hier gegebenen Verhältnisse nicht möglich* überträgt eine Rersonalhanöelsgesellschaft im Einverständnis aller Gesellschafter ihr gesamtes Vermögen, also ihren gesamten Geschäftsbetrieb, so liegt darin mangels Vorliegens besonderer Umstände eine einverständliche Auflösung der Gesellschaft, die zugleich auch zur Beendigung der Gesellschaft führt, wenn die Gesellschaft, wie hier, für die Uber-
 
tragung kein Entgelt erhält. Denn dann ist ein gesamthänderisch gebundenes Vermögen nicht mehr vorhanden, so daß eine Abwicklung der Gesellschaft nicht mehr in Betracht kommt.
2.) Geht man mit dem Berufungsgericht von der Möglichkeit aus, daß im Jahre 1946 eine Kommanditgesellschaft wirksam entstanden (vgl. dazu die Ausführungen zu II. 5) und die Kommanditgesellschaft (Trägerin des Lack- und Farbengroßhandels geworden ist, so kann hiei’ die zwischen dem Kläger und Friedrich	zustande	gekommene	offene
 Handelsgesellschaft (Trägerin dieses Geschäftsunternehraens nur im Einverständnis aller Gesellschafter der Kommanditgesellschaft geworden sein. Für die rechtliche Durchführung einer solchen ^Bachfolge” bietet sich bei den hier gegebenen Verhältnissen als die naheliegendste Möglichkeit die an, daß die beiden Gesellschafter Sophie Bf/////) und Paul XflMRaus der Gesellschaft ausgeschieden sind, wobei Frau	einen	Abfindungsanspruch	(zugunsten	ihres
 Ehemannes) verzichtete und der Abfindungsanspruch des Paul KfH^in einen Darlehensanspruch umgewandelt wurde, und daß demgemäß Friedrich Bf/////) durch Anwachsung Alloininhaber des Unternehmens wurde. In diesem Fall hätte dann Friedrich 3JBHH°h!ie weiteres - entsprechend dem Wortlaut des mit dem Kläger abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages -diesen in sein üinzelhandelsgeschäft als Teilhaber aufnehmen können.
30 Das Berufungsgericht bejaht mit seinen Ausführungen sowohl die Möglichkeit einer einverständlichen Auflösung (und Beendigung) der Kommanditgesellschaft durch Übertragung ihres Vermögens auf Friedrich B//////odev auf die offene Handelsgesellschaft wie auch die Möglichkeit
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eines Ausscheidens der beiden Gesellschafter Sophie und Paul	Gegen diese Beurteilung richten sich ver-
fahrensrechtliche Angriffe der Revision, deren Berechtigung nicht verneint werden kann»
a)	Die Revision weist zunächst darauf hin, daß nach der vom Berufungsgericht angeführten Aussage des Gesellschafters Paul	dieser	gar nicht gefragt .worden sei,
 ob er mit der Beteiligung des Klägers an dem Geschäftsunternehmen einverstanden sei. Diese Aussage ist - vor allem wenn man diesen Teil der Aussage in den Zusammenhang der gesamten Aussage rückt - mehrdeutig. Sie kann im Sinne der Ausführungen der Revision besagen, daß Paul	sein
 Einverständnis nicht dazu gegeben habe, daß er aus der Kommanditgesellschaft ausseheide und nunmehr die zwischen Friedrich Bm|und dem Kläger etwa gebildete offene Handelsgesellschaft Trägerin des Unternehmens werde. Das würde bedeuten, daß die Kommanditgesellschaft bestehen und auch weiterhin Trägerin des Unternehmens geblieben wäre. Das Berufungsgericht hatte daher die Pflicht, sich mit diesem Teil der Aussage des Zeugen	ausdrücklich	aus-
einandersusetzen. Denn bei einer Ausdeutung dieser Aussage des Zeugen	im	Sinne	der Ausführungen der levision
 ließe sich das Berufungsurteil, wie noch auszuführen sein wird (vgl. II„ 4 c), nicht aufrechterhalten.
PÜr die Auslegung der Zeugenaussage KflHI durch das Berufungsgericht mag noch auf folgendes hingewiesen werden.
ist von der unter Umständen falschen Voraussetzung ausgegangen, daß seinerzeit eine Kommanditgesellschaft überhaupt nicht wirksam entstanden ist, weil sie nur mit Rücksicht auf die damalige Entnazifizierung errichtet worden sei und deshalb gar nicht ernstgemeint gewesen sei. Deshalb
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fragt es sich, wie das Verhalten des Kff| ZVL beurteilen ist, wenn man davon ausgehen muß, daß es sich hei dem Gesellsehafts-vertrag zur Errichtung der Kommanditgesellschaft nicht um ein Scheingeechäft gehandelt hat, und ob insbesondere seine etwaige Kenntnis von der Umbuchung seines Kapitalkontos in ein Darlehenskonto als eine stillschweigende Einwilligung mit seinem Ausscheiden aus derKommanditgesellschaft ira Sinne der Ausführungen zu II. 2) aufzufassen ist.
b)	Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht bei seiner Stellungnahme überhaupt nicht auf das Anwaltschreiben der Eheleute Bfffff vom 17 * Juni 1953 eingegangen ist. Auch diese Rüge ist berechtigt. Denn in diesem Schreiben hat die Ehefrau ßfH unmißverständlich erklären lassen, daß die Kommanditgesellschaft noch bestehe und sie entsprechend dem im Jahre 1946 abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag die jieistboteiligte persönlich haftende Gesellschafterin dieser Gesellschaft sei. Diese Erklärung steht der Annahme entgegen, daß die Ehefx'au Bffff entsprechend den Ausführungen zu IIo 2} aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Das Berufungsgericht hatte sich daher mit diesem Schreiben auseinandersetzen und gegebenenfalls in tarichterlicher Yvurdigung dai'legen müssen, warum diesem Schreiben für die Überzeugung des Berufungsgerichts keine entscheidende Bedeutung zukommen kann.
4.) Bei den hier gegebenen Verhältnissen ist es ausgeschlossen, daß die zwischen dem Kläger und Friedrich Bfff errichtete offene Handelsgesellschaft Trägerin des Unternehmens geworden ist, das seit 1946 von der Kommanditgesellschaft betrieben worden ist, wenn diese nicht zuvor aufgelöst und beendet worden ist.
a)	Von einer faktischen Gesellschaft kann in diesem
 Zusammenhang nicht gesprochen werden. Was das Verhältnis des Klägers zu Friedrich	anlangt,	so	kann	nach	den
 Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß sie tatsächlich zwar einen gesellschaftlichen Zusanrmen-Schluß gemeinsam gewollt haben, ihr Yfille jedoch aus allgemeinen Gründen rechtlich fehlerhaft gewesen ist. Boi den hier gegebenen Verhältnissen können für die Zeit bis zu dem Abschluß des auf den 2. Januar 1950 zurückdatierten Gesell-scliaftsvertrages für ihr Rechtsverhältnis nur zwei Möglichkeiten in Betracht kommen. Entweder waren Friedrich BgÜ und der Kläger ungeachtet der Tatsache, daß sie einen schriftlichen Cesellschaftsvertrag noch nicht abgeschlossen hatten, sich darüber (stillschweigend) einig, daß sie schon jetzt
- gegebenenfalls nach Maßgabe eines noch später abzuschließenden Gesellschaftsvertrages oder nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen - das Unternehmen gemeinsam führten, oder daß sie einen solchen gemeinsamen Villen noch nicht hatten. Bus bedeutet, daß entweder ein rechtlich fehlerfreier Gesellschaftsvertrag (stillschweigend) abgeschlossen worden war oder daß für diese Zeit zunächst überhaupt kein ßesellschaftsverhältnis, auch kein faktisches Gesellschafts-Verhältnis bestanden hat (vgl. dazu BGHZ 11, 190).
b)	Wenn die Kommanditgesellschaft nicht aufgelöst und
 beendet worden ist und sie demzufolge Trägerin dos Gesollschafts Unternehmens geblieben ist, dann kann die zwischen dem Kläger und Friedrich	gebildete	offene	Handelsgesellschaft
 nicht Inhaberin dieses Geschäfts geworden sein. Denn Friedrich ßremeyer war aus -«-echtsgründen nicht in der läge, ohne Einverständnis der übrigen Gesellschafter das Handelsgeschäft
 in die offene Handelsgesellschaft einzubringen. Bas bedeutet,
12 -
daß in dem Pall die Geschäfte weiterhin für Kechuung der Kommanditgesellschaft gingen, mag das auch in den Geschäftsunterlagen, Steuererklärungen usw. tatsächlich anders gehandhabt worden sein. Durch eine solche tatsächliche Übung kann den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft nicht ohne ihren Willen ihr Geschäftsbetrieb entzogen werden. Auch das Reclitsinstitut der faktischen Gesellschaft ermöglicht in dieser Hinsicht keine andere Beurtei3.uhg.
c)	Bei einer solchen rechtlichen Gestaltung der Verhältnisse werden gegen den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers keine grundsätzlichen Bedenken zu erheben sein. 3r hat nämlich dann seine Arbeitskraft, wie schon im Jahre 1949, auch weiterhin der Kommanditgesellschaft zur Verfügung gestellt, ohne daß diese (oder ihre Gesellschafter) Einwendungen dagegen erhoben haben. Das bedeutet, daß das im *>ahre 1949 begründete Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Kommanditgesellschaft auch weiterhin bestehen geblieben ist. Der Umstand, daß der Kläger während der Jahre 1950/52 gedacht haben mag, seine Arbeitskraft für die offene Handelsgesellschaft einzusetzen, kann dem nicht entgegenstehen. Denn in dieser Hinsicht ist es entscheidend, daß eine Aufhebung der Vertragsverhältnisse zwischen der Kommanditgesellschaft und dem Kläger nicht vorgenommen ist. Dem Vergütungsanspruch des Klägers kann des weiteren auch nicht mit dem Hinweis auf dessen Abmachungen mit Friedrich	der	Einwand
 der Arglist entgegengehalten werden, weil ja bei der hier angenommenen Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse diesen
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eine falsche Voraussetzung zugrunde lag und diese Abmachungen damit praktisch gegenstandslos geworden sind»
5 >) Aur den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit.; daß sich das Berufungsurteil nicht aufrechterhalten läßt, soweit es die Zshlungsklage abgewiesen hat, da die Feststellungen Uber eine einverständliche Auflösung der Kommanditgesellschaft verfahrensrecht fehlerhaft sind und bei den hier gegebenen Verhältnissen die einverständ-liehe Auflösung der Kommanditgesellschaft und die Fortführung des Geschäfts durch die offene Handelsgesellschaft die Voraussetzung dafür sind, daß dem Zahlungs-anspruch des Klägers gegen die Kommanditgesellschaft nicht stattgegeben werden kann, Dabei wird in diesem Zusammenhang allerdings davon ausgegangen, daß die Kommanditgesellschaft im Jahre 1946 wirksam entstanden ist«, Auch der Beantwortung dieser Frage wird sich das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung gegebenenfalls zu-wenden müssen. Hierfür mag noch darauf hingewiesen werden, daß die zahlreichen Gesellschaftsgründungen, die nach dem Zusammenbruch lediglich mit Rücksicht auf die Bntnazi-fizierungsbeStimmungen vorgenommen worden sind, im allgemeinen keine Scheingründungen waren. Im allgemeinen waren sie ernstlich gewollt, weil man nur so den sich aus den Entnazifizierungsbestimmungen ergebenden Folgen ausweichen konnte. Ss müßten also im vorliegenden Fall schon besondere Umstände vorliegen, um hier bei der Errichtung der Kommanditgesellschaft die Annahme einer Scheingründung rechtfertigen zu können.
Die Rutscheidung muß mit Rücksicht auf die Säumnis J der Revisionsbeklagten im Wege des Versäumnisurteils ergehen.
 
Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, da eine abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist*
Dr* Kaidinger Dr. Fischer Dr* Kuhn Dr* NÖrr Liesecke