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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte schrieb die Versicherung auf dieses Fahrzeug um und stellte am 20* Mai 1947 einen entsprechenden Nachtrag zu dem Versicherungsschein aus* Als der gestohlene Opel-Wagen später wieder aufgefunden wurde, ließ ihn der Kläger instandsetzen und nahm ihn Ende 1947 nach Wiederzulassung durch das Straßenverkehrsamt v/ieder m Betrieb: -©er Kläger, der von der Witwe und den Kindern des Verunglückten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird,, verlangt als angeblicher Mitinhaber der Firma Friedrich sowie als Fahrer des Opelwagens von der Beklagten Versicherungsschutz« Er hat vorgetragen, er habe dieses Fahrzeug nach der V/iederherStellung mit den Reifen und dem polizeilichen Kennzeichen des Renault-Wagens versehen* Der Renault-Wagen sei aufgebockt worden und zur Zeit des Unfalls nicht mehr in Betrieb gewesen.» wagen wieder zugelassen habe, habe sich ihr damaliger Leiter durch Rückfrage bei der Agentur erst vergewissert, daß der Wagen versichert sei* Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm anläßlich des Schadensereignisses vom 21,2«, 1948 mit dem Pkw Opel-Olympia Versicherungsschutz zu gewähren. Die Agentur habe mit dem Kläger bis dahin kein Telefongespräch über die Umschreibung der Versicherung auf den Opelwagen geführt und sei auch gar nicht bevollmächtigt gewesen. aus der Versicherung ausgeschiedenen Opelwagen erstreckte, sondern nur auf das an seine Stelle getretene und im Nachtrag vom 20-5*1947 genau bezeichnete Renault-Fahrzeug, Auch die Revision verkennt im Grunde nicht; daß sich die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung immer nur auf das Haftpflichtrisiko bezieht- das durch den Gebrauch des im Versicherungsvertrag bezeichneten Kraftfahrzeugs begründet wird (§ 10 AKB). es dem Versicherten frei, willkürlich und ohne Mitwirkung des Versicherers die Versicherung auf ein anderes als das im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Interesse auszudehnen, so könnte er sich auf Kosten des Versicherers und ohne entsprechende Gegenleistung einen doppelten Versicherungsschutz verschaffen, da auch das stillgelegte Kraftfahrzeug nicht ohne weiteres aus der Versicherung ausscheidet (Stie-fel-Wussow AKB Au£L§ 6 Anm 18)* Eine völlige Rechtsunsicherheit wäre die Folgte, zu demal der Versicherer auch gar nicht nachprüfen könnte, ob tatsächlich immer nur jeweils ein Fahrzeug im Betrieb wäre, 2o) Der Kläger hat seinen Anspruch weiter damit zu begründen versucht, daß er der Agentur We(^^ die Wiederbenutzung des Opelwagens fernmündlich gemeldet und eine bei We^m^ tätige Dame ihm auf seinen Antrag die Umschreibung der Versicherung auf diesen Wagen ausdrücklich zugesagt habe; Welche Rechtsfolgen sich aus einer solchen Zusage ergeben würden, kann offen bleiben. Das Berufungsgericht hat diesem Beweisantrag stattgegeben und die Zeugin in Gegenwart des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten eingehend darüber vernommen, wie sie sich bei der Annahme von Telefongesprächen für die Agentur WeMj^p verhalten habe. sion, das Berufungsgericht habe es unter Verletzung der .§§ 286, 139 ZPO versäumt, die Zeugin auch über die Präge zu hören, ob sie in diesem konkreten Palle einen Anruf des Klägers entgegengenommen und weitergegeben habe. Im übrigen hat die Zeugin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts niemals eine sachliche Auskunft in Versicherungsangelegenheiten gegeben und daher auch im Palle des Klägers bestimmt keine verbindliche Zusage über die Umschreibung der Versicherung auf den Opelwagen erteilt. Eine ParteiVernehmung des beweispflichtigen Klägers wäre jedoch unzulässig gewesen, da das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier und daher für das Revisionsgericht nicht nachprüfbarer Würdigung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gekommen ist, die Darstellung des Klägers über sein angebliches Telefongespräch mit dem Büro Wef|^| sei nicht einmal wahrscheinlich.

Zitierte Normen: § 10 AKB2008_alt § 448 ZPO
ZeuginVersicherungsschutzWagenAgenturBerufungsgerichtVersicherungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet
 am 5.: April 1956
Jodas, Justizangestellter-
als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Y/alter GjflH® , Brfl® hei Bi®Ml^? frei Willi	jetzt	Hä|B-Ka!S9
i«W«$ Kra^BBstr.
Klägers * Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter %
Rechtsanwalt
 gegen
dlliPBSPP Versicherungs-Aktiengesellschaft,
- V) gesetzlich vertreten durch ihren Vorstands_____
den Kaufmann Br» Paul Kr#|^fc in Bl den Kaufmarih Ernst Kl^D in H(
 U)
2.)
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br-
hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Varhandlung vom 5« April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Selowsky, Br, Haidinger, Br« Fischer,
 Artl und Br« Haager
 für Recht erkannt;
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in BUooel -dorf vom 7« Bezember 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
-2-
Tatbestand;
Der Kläger verursachte am 21.. Februar 1943 als Fahrer eines Personenkraftwagens, Marke Opel-Olympia, einen Verkehrsunfall, bei dem ein Wageninsasse tödlich verunglückte« Bezüglich des Unfallwagens bestand ursprünglich gemäß Versicherungsschein vom 17« September 1946, ausgestellt auf Friedrich Bä^HHHK in	bei	der
 Beklagten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung* Im Jahre 1947 wurde der Opelwagen gestohlen und deshalb am 9« Mai 1947 beim Straßenverkehrsamt abgemeldet* An seiner Stelle wurde ein Renault-Kraftwagen für Friedrich Bä^^-zugelassen. Die Beklagte schrieb die Versicherung auf dieses Fahrzeug um und stellte am 20* Mai 1947 einen entsprechenden Nachtrag zu dem Versicherungsschein aus* Als der gestohlene Opel-Wagen später wieder aufgefunden wurde, ließ ihn der Kläger instandsetzen und nahm ihn Ende 1947 nach Wiederzulassung durch das Straßenverkehrsamt v/ieder m Betrieb: -©er Kläger, der von der Witwe und den Kindern des Verunglückten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird,, verlangt als angeblicher Mitinhaber der Firma Friedrich	sowie	als	Fahrer	des	Opelwagens	von	der
 Beklagten Versicherungsschutz« Er hat vorgetragen, er habe dieses Fahrzeug nach der V/iederherStellung mit den Reifen und dem polizeilichen Kennzeichen des Renault-Wagens versehen* Der Renault-Wagen sei aufgebockt worden und zur Zeit des Unfalls nicht mehr in Betrieb gewesen.» Ende 1947 habe er die Versicherungsagentur der Beklagten in
 das Büro WefH^, von der Wiederinbetriebnahme des Opelwagens und der Stillegung des Renault fernmündlich verständigt und beantragt, die Versicherung auf den Opelwagen umzuschreiben, Das habe ihm eine bei der Agentur WeflHBP tätige Dame auch ausdrücklich zugeoagt und versichert, die Sache gehe in Ordnung, Bevor die Kraftfahrzeugzulas-
✓
sungssteile beim Straßenverkehrsamt \Y den	Opel-
wagen wieder zugelassen habe, habe sich ihr damaliger Leiter	durch	Rückfrage	bei	der	Agentur
 erst vergewissert, daß der Wagen versichert sei* Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm anläßlich des Schadensereignisses vom 21,2«, 1948 mit dem Pkw Opel-Olympia Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht; der Kläger sei am Tage des Unfalls weder Versicherungsnehmer noch berechtigter Fahrer des Wagens gev/esen und könne daher aus dem mit	ab-
geschlossenen Versicherungsvertrag keine Ansprüche herleiten. Gegenstand der Versicherung sei zu dieser Zeit nicht der Opel-, sondern der Renault-Wagen gev/esen. Die Agentur habe mit dem Kläger bis dahin kein Telefongespräch über die Umschreibung der Versicherung auf den Opelwagen geführt und sei auch gar nicht bevollmächtigt gewesen. Um-sehreibungsantrage, die nach den Versicherungsbedingungen schriftlich bei der Bezirksdirektion der Beklagten in K^^ einzureichen seien, entgegenzunehmen, Im übrigen seien etwaige Versicherungsansprüche verjährt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewieseno Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Io) Rach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann der Kläger seinen Anspruch auf Versiche-
klagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag stützen, weil sich dieser Vertrag im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf den
 Ent s che i dung sgr und es_
rungsschütz nicht auf den zwischen Bä
 und der Be-
aus der Versicherung ausgeschiedenen Opelwagen erstreckte, sondern nur auf das an seine Stelle getretene und im Nachtrag vom 20-5*1947 genau bezeichnete Renault-Fahrzeug,
 Auch die Revision verkennt im Grunde nicht; daß sich die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung immer nur auf das Haftpflichtrisiko bezieht- das durch den Gebrauch des im Versicherungsvertrag bezeichneten Kraftfahrzeugs begründet wird (§ 10 AKB). Sie meint aber, es erscheine dem Y/esen der Pflichtversicherung als Schutz des Verkehrsopfers angemessen, den Versicherungsschutz auch auf den Fall auszudehnen, daß der Versicherungsnehmer den versicherten Wagen aus dem Verkehr ziehe und dafür einen anderen im wesentlichen gleichwertigen Wagen in Betrieb nehme» Diese Auffassung ist irrig» Welche Rechte den Geschädigten aus dem Verkehrsunfall vom 21,201948 im Hinblick auf die Tatsache zustehen, daß der Kläger durch die Inbetriebnahme eines nicht in die Pflichtversicherung einbezogenen Kraftwagens einen gesetzwidrigen Zustand herbeigeführt und die Zulassungsbehörde hierbei möglicherweise pflichtv/idrig mitgewirkt hat, ist hier nicht zu entscheiden 6 Im Streit ist nur der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz c Diesen hat das Berufungsgericht mit Recht verneinte Aus dem Schutzzweck der Pflichtversicherung läßt sich jedenfalls nicht herleiten, daß ein Versicherer nur deswegen, v/eil er bereits im Hinblick auf die Benutzung eines bestimmten Kraftv/agens Versicherungsschutz zugesagt hat, im Verhältnis zu dem Versicherten auch solche Gefahren decken müsse,, die gar nicht Gegenstand des Versicherungsvertrages sind. Entgegen der Ansicht der Revision ist es risikotechnisch keineswegs belanglos, ob gerade das eine oder das andere Kraftfahrzeug in Betrieb ist. Der Versicherer kann das Risiko, das zu decken er übernimmt, nur dann richtig einschätzen, wenn er den jeweiligen Versicherungsgegenstand und dessen Eigenschaften kennte Stünde
-5-
es dem Versicherten frei, willkürlich und ohne Mitwirkung des Versicherers die Versicherung auf ein anderes als das im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Interesse auszudehnen, so könnte er sich auf Kosten des Versicherers und ohne entsprechende Gegenleistung einen doppelten Versicherungsschutz verschaffen, da auch das stillgelegte Kraftfahrzeug nicht ohne weiteres aus der Versicherung ausscheidet (Stie-fel-Wussow AKB Au£L§ 6 Anm 18)* Eine völlige Rechtsunsicherheit wäre die Folgte, zu demal der Versicherer auch gar nicht nachprüfen könnte, ob tatsächlich immer nur jeweils ein Fahrzeug im Betrieb wäre,
2o) Der Kläger hat seinen Anspruch weiter damit zu begründen versucht, daß er der Agentur We(^^ die Wiederbenutzung des Opelwagens fernmündlich gemeldet und eine bei We^m^ tätige Dame ihm auf seinen Antrag die Umschreibung der Versicherung auf diesen Wagen ausdrücklich zugesagt habe; Welche Rechtsfolgen sich aus einer solchen Zusage ergeben würden, kann offen bleiben. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf einer sorgfältigen und eingehenden Würdigung des Be-weisergebnisses beruhen, ist die Darstellung des Klägers nicht erwiesen. Die Revision erhebt hier zwei Verfahrensrügen.; die jedoch nicht durchgreifen:
a) Der Kläger hatte die Ehefrau FflHHV als Zeugin dafür benannt, daß sie während der Jahre 1946 - 1948 •im Büro We^^^ ankommende Fernjgespräche in Abwesenheit des Angestellten Po9 laufend entgegengenommen und notiert habe. Das Berufungsgericht hat diesem Beweisantrag stattgegeben und die Zeugin in Gegenwart des Klägers und seines Prozeßbevollmächtigten eingehend darüber vernommen, wie sie sich bei der Annahme von Telefongesprächen für die Agentur WeMj^p verhalten habe. Zu Unrecht rügt die Revi-

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sion, das Berufungsgericht habe es unter Verletzung der .§§ 286, 139 ZPO versäumt, die Zeugin auch über die Präge zu hören, ob sie in diesem konkreten Palle einen Anruf des Klägers entgegengenommen und weitergegeben habe. Wie das Berufungsgericht in den Urteilsgründen ausdrücklich feststeilt, konnte sich die Zeugin, die nicht im Büro We^Jp angestellt war, sondern als Verwandte des Vermieters dort nur gelegentlich das Telefon bediente, an das vom Kläger behauptete bestimmte Telefongespräch: nicht erinnern. Hätte in der Beweisaufnahme hierüber irgendein Zweifel bestanden, so hätte es der anwesende Kläger gewiß nicht versäumt, schon von sich aus eine entsprechende Präge an die Zeugin zu richten. Im übrigen hat die Zeugin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts niemals eine sachliche Auskunft in Versicherungsangelegenheiten gegeben und daher auch im Palle des Klägers bestimmt keine verbindliche Zusage über die Umschreibung der Versicherung auf den Opelwagen erteilt. Die bloße Tatsache, daß sie vielleicht einmal einen Anruf des Klägers entgegengenommen hat, kann aber eine Haftung der Beklagten keinesfalls begründen»
b) Die Revision beanstandet ferner, daß das Berufungsgericht es abgelehnthat, den Kläger über seine Darstellung nach § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Eine ParteiVernehmung des beweispflichtigen Klägers wäre jedoch unzulässig gewesen, da das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier und daher für das Revisionsgericht nicht nachprüfbarer Würdigung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gekommen ist, die Darstellung des Klägers über sein angebliches Telefongespräch mit dem Büro Wef|^| sei nicht einmal wahrscheinlich. Mit. ihrer Behauptung, die vom Berufungsgericht ebenfalls fehlerfrei gewürdigte Aussage des Zeugen Th W begründe zu demindest eine gewisse Wahr-
scheinlicbkeit dafür, daß bei der Zulassung des Opelwagens durch, das Straßenverkehrsamt eine Versicherungszusage Vorgelegen häbe, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der gegenteiligen Feststellung des Berufungsgerichts« Sie begibt sich damit auf ein Gebiet, das allein dem Tatsachenrichter Vorbehalten ist»
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen..
i)r* Selowsky	Dr*	Haidinger	Dr.	Fischer
 Artl	Dr. Haager