hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dm Canter und der Bundesrichter Dr> Selowsky., im Wege der sogenannten Lohnmüllerei vermahlen0 Im Sommer des Jahres 1949 fanden zwischen den Berliner Mühlen und der Be—, klagten Verhandlungen.zwecks Wiedereinführung der sogenannten ,iHandeismüllerein statt* bei der die Mühlen das Getreide selbst einkaufen und das Mehl auch selbst verkaufen« Diese Begebung wurde dann mit Wirkung vom U Januar 1950 einge-führt 0 n Pür das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wurden die Erzeugerpreise für Getreide durch die Anordnung PR 50/49 vom 80 Juli 1949 (Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft Teil II Hr 12 S 10/ Amtsblatt für Ernährung * Landwirtschaft und Porsten Nr 26 S 189) für das Wirtschaftsjahr 1949 festgesetzt j und - Zwar für Roggen und Weizen in der Weises daß sich der Preis von August 1949 bis Juni 1950 mit Rücksicht, auf die Kosten für Lagerung/ Zinsen usw* um monatlich 295o DM je . Durch die Erste Anordnung zur Durchführung der Anordnung PR 50/49 vom 8*Juli 1949.(Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft Teil II Ir 12 S 12% Amtsblatt für Ernährung<, Landwirtschaft und Porsten Nr 26 S 190) wurden die Preise für Mehl für das ganze Jahr einheitlich festgesetzt. Zur Begründung ihres Anspruchs hat sie vorgetragem Bei der Festlegung des Mahllohnes sei ein Getreidedurchschnittspreis für das ganze Jahr zugrunde gelegt worden; die Parteien seien seinerzeit davon ausgegangen? daß die Lohnmüllerei während des ganzen Getreidewirtschaftsjahres 1949/ 1950 in Geltung bleiben würdeDurch den von der Beklagten auf Grund ihrer Monopolstellung erzwungenen Übergang zur Handeismüllerei mitten im Getreidewirtschaftsjahr sei die Geschäftsgrundlage für die Berechnung des Mahllohnes in der ersten Hälfte des Getreidewirtschaftsjahres 1949/1950 in For fall gekommene Die Beklagte müsse daher die Differenz zwischen den Durchschnittseinkaufspreisen für das gesamte Ge- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ihren Anspruch auch darauf gestützt5 daß sie von der Beklagten zur Unzeit zu dem Übergang zur Hänüelsmüllerei gezwungen worden sei und daß die Beklagte deshalb sowohl auf Grund' des Vertrages als auch auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlung (§826 BGB) Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Klägerin sofort bei Beginn der ■'Verhandlungen über den Übergang zur Handelsmüllerei einen Ausgleich dafür gefordert habe , daß die ^ Mühlen den Betrag, den die Beklagte bei dem Einkauf unter dem Durchschnittsgetreidepreis in der ersten Hälfte des Getreidewirtschaftsjahres erspart habe, bei ihren Einkäufen in der zweiten •Hälfte des Getreidewirtschaftsjahres zulegen müßten? Der Meinung der Klägerin,- es sei für eine Berufung auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage ausreichend, wenn der Ma- / gist rat in einer für die Mühlen erkennbaren ■-.Weise von der Fortdauer der Lohnmüllerei während des ganzen Wirtschaftsjahres ausgegangen sei, kann nicht beigetreten werden0 Das Reichsgericht hat die Ergebnisse seiner Rechtsprechung dahin Die Revision kann keinen Erfolg haben? vom Geschäftsgegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung beider Teile vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen sich.der. Der Nachteil, für den die Klägerin Ersatz erstrebt, ist ihr dadurch entstanden, daß''.l-iir der Betrieb der Handelsmüllerei zunächst unmöglich gemacht, dann aber zu einem Zeitpunkt wieder ermöglicht wurde, der ihr die Ausnutzung einer vorteilhaften Einkaufsgelegenheit nicht mehr gestattete* Dieser Nachteil wäre der Klägerin in der gleichen V/eise entstanden, wenn sie für die Zeit der Unmöglichkeit einer Han-delsmüilerei überhaupt keinen Lohnmahlvertrag oder einen solchen mit einem anderen Besteller als der Beklagten abgeschlossen gehabt hätte* Eine Berufung auf den Fortfall der G-eschäftsgrundlage kann im äussersten Falle dazu führen, so gestellt zu werden, als wäre ein Vertrag nicht abgeschlossen worden; die Klägerin kann aber nicht erreichen, daß ihr ein Nachteil ersetzt wird, der seinen Entstehungsgrund ausserhalb des Vertrages hat und der nur durch den Vertrag trotz einer vielleicht dahin gehenden Absicht nicht oder nicht vollständig vermieden worden ist.. Es ist schließlich auch nichts für einen Sachverhalt festgestellt oder vorgetragen worden, aus dem sich herleiten Hesse, daß die Beklagte sich privatrechtlich wirksam hätte verpflichten wollen, die Klägerin von allen^Nachteilen freizustellen, die mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Fortfall der Handelsmüllerei Zusammenhängen, und daß der Abschluß des Mahlvertrages nur ein Versuch gewesen wäre, diese unabhängig von diesem Vertrag bestehende Verpflichtung zu erfüllen. Berufungsgerichts oder der Vortrag der Klägerin einen hinreichenden tatsächlichen Anhalt für Ansprüche aus § 826 BGB, auf die die Revision mit Recht nicht mehr zurückgekommen ist«
33_zs. 36/53 2387 069 Verkündet am 6„Februar 1954 Jodas ? Jus11zangesteliter ■ als Brkundsbeämter der Geschäftsstelle „ I m IT a m e n d e 's t o 1 k e s In dem Rechtsstreit der Firma Fr a Wo If gang Bo Alleininhaber Dr0 Wolfgang Bo^HHP in B SchflBHistrasse flfc? Klägeriny Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,, ProzeßbevorimächtigterRechtsanwalt Prof „Dr 0 k g e g e n Be r I i n 9 vertreten durch den Regierenden Bürgermeister 9 dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Ernährung in Berlin-Gharlottenburgy Bredtschneider-Strasse Sr-8 Beklagtey Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte ? ~ Prozeßbevollmächtigter^ Rechtsanwalt Dr< hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dm Canter und der Bundesrichter Dr> Selowsky., Drn Delbrück * -Dr.* Haidinger und Dr o Fischer für Recht erkannte Die Revision der. Klägerin gegen das Urteil des 7„ Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15- Dezember 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen0 Von Rechts wegen Bis Ende 1949 kaufte die Beklagte regelmässig das zur Versorgung der Bevölkerung benötigte Getreide und ließ es von den Mühlen? darunter auch von der Klägerin? im Wege der sogenannten Lohnmüllerei vermahlen0 Im Sommer des Jahres 1949 fanden zwischen den Berliner Mühlen und der Be—, klagten Verhandlungen.zwecks Wiedereinführung der sogenannten ,iHandeismüllerein statt* bei der die Mühlen das Getreide selbst einkaufen und das Mehl auch selbst verkaufen« Diese Begebung wurde dann mit Wirkung vom U Januar 1950 einge-führt 0 n Pür das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wurden die Erzeugerpreise für Getreide durch die Anordnung PR 50/49 vom 80 Juli 1949 (Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft Teil II Hr 12 S 10/ Amtsblatt für Ernährung * Landwirtschaft und Porsten Nr 26 S 189) für das Wirtschaftsjahr 1949 festgesetzt j und - Zwar für Roggen und Weizen in der Weises daß sich der Preis von August 1949 bis Juni 1950 mit Rücksicht, auf die Kosten für Lagerung/ Zinsen usw* um monatlich 295o DM je . to steigerte. Durch die Erste Anordnung zur Durchführung der Anordnung PR 50/49 vom 8*Juli 1949.(Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft Teil II Ir 12 S 12% Amtsblatt für Ernährung<, Landwirtschaft und Porsten Nr 26 S 190) wurden die Preise für Mehl für das ganze Jahr einheitlich festgesetzt. Diese Regelung des Mehlpreises übernahm Berlin durch Verfügung ; Nr 66 des Haupternährungsamtes vom 10 Oktober 1949c Die Klägerin verlangt einen Ausgleich dafür? daß sie l seit dem 1 <, Januar 1950 die erhöhten ffetrei&epreise zahlen ** /. : i'. V " /• '■ , v,: :: 1 ' ;- '■% mußte* während die Beklagte die günstigeren Einkaufsmöglichkeiten in der ersten Hälfte des GetreidewirtschaftsWahres 1949/1950 für sich in Anspruch genommen hatte. Zur Begründung ihres Anspruchs hat sie vorgetragem Bei der Festlegung des Mahllohnes sei ein Getreidedurchschnittspreis für das ganze Jahr zugrunde gelegt worden; die Parteien seien seinerzeit davon ausgegangen? daß die Lohnmüllerei während des ganzen Getreidewirtschaftsjahres 1949/ 1950 in Geltung bleiben würdeDurch den von der Beklagten auf Grund ihrer Monopolstellung erzwungenen Übergang zur Handeismüllerei mitten im Getreidewirtschaftsjahr sei die Geschäftsgrundlage für die Berechnung des Mahllohnes in der ersten Hälfte des Getreidewirtschaftsjahres 1949/1950 in For fall gekommene Die Beklagte müsse daher die Differenz zwischen den Durchschnittseinkaufspreisen für das gesamte Ge- treidewirtschaftsjahr I949/I95Ö und den Durchschnittspreisen aus der ersten Hälfte des Getreidewirtschaftsjahres 1949 ■;950 in Höhe von 7,13 DM pro to nachzahleric Sie berechnet ihre Gesamtforderung nach einer vermah-lenen Menge von 35,681 to auf 254^405 DM und hat davon ■ einen Teilbetrag von 10 000 DM durch Klage igeltend.1 gemacht«. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ihren Anspruch auch darauf gestützt5 daß sie von der Beklagten zur Unzeit zu dem Übergang zur Hänüelsmüllerei gezwungen worden sei und daß die Beklagte deshalb sowohl auf Grund' des Vertrages als auch auf Grund der Vorschriften über unerlaubte Handlung (§826 BGB) zu dem Schadensersatz verpflichtet sei» Den Schaden sieht sie in den dargelegten Mehraufwendungen beim Einkauf des Getreides in der zweiten Hälfte des Getreidewirtschafts Jahres, in dem sie mit Verlust gearbeitet habe? , ' Das Berufungsgericht hat die Berufung zu r ü c kg e w i e s e n 0 Mit der Revision wiederholt die Klägerin ihre früheren-An-träge , die Beklagte beantragt Zurückweisung der-Revision* Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Klägerin sofort bei Beginn der ■'Verhandlungen über den Übergang zur Handelsmüllerei einen Ausgleich dafür gefordert habe , daß die ^ Mühlen den Betrag, den die Beklagte bei dem Einkauf unter dem Durchschnittsgetreidepreis in der ersten Hälfte des Getreidewirtschaftsjahres erspart habe, bei ihren Einkäufen in der zweiten •Hälfte des Getreidewirtschaftsjahres zulegen müßten? es sieht darin aber keine Ablehnung der Jeweiligen Mahlaufträge zu dem genannten Mahllohn« Der Meinung der Klägerin,- es sei für eine Berufung auf den Fortfall der Geschäftsgrundlage ausreichend, wenn der Ma- / gist rat in einer für die Mühlen erkennbaren ■-.Weise von der Fortdauer der Lohnmüllerei während des ganzen Wirtschaftsjahres ausgegangen sei, kann nicht beigetreten werden0 Das Reichsgericht hat die Ergebnisse seiner Rechtsprechung dahin Die Revision kann keinen Erfolg haben? zusammengefaßt?. die Geschäftsgrundlage werde gebildet durch die beim Vertragsschiuß zutage getretene? vom Geschäftsgegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung beider Teile vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen sich.der. Geschäftswille aufbaut (jW 1937? 2036"? RGZ 168? 121 /T26/1277 Biese Begriffsbestimmung hat im Schrifttum ganz überwiegend Billigung gefunden (Enneccerus-Lehmann 1950? § 41 II' 4 S 169 Soergel Anm D II zu § 242 BGB; RGRKomm Anm 46 zu § 242 BG Palandt Anm 6? c zu § 242 BGB; Erman-Böhle-Stamsch r äder Anm a zu § 242 BGB)o sie liegt auch der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofes zugrunde? die in zahlreichen Einzelfä'l-len zu prüfen hatten? welche Folgerungen sich aus einem Fehlen oder späteren Fortfall dieser Umstände ergaben (vgl ..zvBi BGHZ 2 ? 176 /T88j; 7? 346 /360 ff/* und das Urteil des Vo: Zivilsenats vom 14.? Juli 1953 - V ZR 72/52 -JZ 735 mit weiteren Zitaten),. Dabei ist entscheidend? ob nach Treu und Glauben einer Vertragspartei die unveränderte Erfüllung eines Vertrages auch dann noch angesonnen werden kann, wenn die Vorstellung? die sie sich bei ihrer Willens-Bildung entweder in Übereinstimmung mit dem: Vertragspartner, oder zwar allein? aber für den Vertragspartner erkennbar gemacht hat? sich nachträglich als unrichtig erwiesen hat oder nachträglich unrichtig geworden ist* Bie Vorstellung? die sich die Klägerin selbst von der Bauer der Lohnmüllerei machte? würde? wie das.Berufungsgericht mit Recht ausführt? nur dann für sie zur Geschäfts-grundlage geworden sein? wenn diese Bauer wirklich von Be- t deutung für die Hohe des Mahllohnes gewesen wäre«, •» Zugunsten der Klägerin mag auch unterstellt werden, daß der Abschluß- des Mahlvertrages nach dem Willen beider Vertragspartner auch den Zweck verfolgteder Klägerin eine gewisse Entschädigung dafür zu bieten, daß ihr die Weiterführung der Handelsmüllerei unmöglich gemacht worden war* Selbst wenn damit nicht nur eine völlige Stillegung des Betriebes vermieden,- sondern durch die Bemessung des Mahllohnes auch ein Ausgleich für den Fortfall der Handelsspanne gewährt werden sollte, so wäre auch daraus noch nicht ein Anspruch der Klägerin darauf herzuleiten, daß der Mahlvertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt werden müsse* ; Der Nachteil, für den die Klägerin Ersatz erstrebt, ist ihr dadurch entstanden, daß''.l-iir der Betrieb der Handelsmüllerei zunächst unmöglich gemacht, dann aber zu einem Zeitpunkt wieder ermöglicht wurde, der ihr die Ausnutzung einer vorteilhaften Einkaufsgelegenheit nicht mehr gestattete* Dieser Nachteil wäre der Klägerin in der gleichen V/eise entstanden, wenn sie für die Zeit der Unmöglichkeit einer Han-delsmüilerei überhaupt keinen Lohnmahlvertrag oder einen solchen mit einem anderen Besteller als der Beklagten abgeschlossen gehabt hätte* Eine Berufung auf den Fortfall der G-eschäftsgrundlage kann im äussersten Falle dazu führen, so gestellt zu werden, als wäre ein Vertrag nicht abgeschlossen worden; die Klägerin kann aber nicht erreichen, daß ihr ein Nachteil ersetzt wird, der seinen Entstehungsgrund ausserhalb des Vertrages hat und der nur durch den Vertrag trotz einer vielleicht dahin gehenden Absicht nicht oder nicht vollständig vermieden worden ist.. Es ist schließlich auch nichts für einen Sachverhalt festgestellt oder vorgetragen worden, aus dem sich herleiten Hesse, daß die Beklagte sich privatrechtlich wirksam hätte verpflichten wollen, die Klägerin von allen^Nachteilen freizustellen, die mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Fortfall der Handelsmüllerei Zusammenhängen, und daß der Abschluß des Mahlvertrages nur ein Versuch gewesen wäre, diese unabhängig von diesem Vertrag bestehende Verpflichtung zu erfüllen. Deshalb kann die Klageforderung auch nicht auf eine derartige selbständige Verpflichtung gestützt werdeho Ebensowenig bieten die Feststellungen des. Berufungsgerichts oder der Vortrag der Klägerin einen hinreichenden tatsächlichen Anhalt für Ansprüche aus § 826 BGB, auf die die Revision mit Recht nicht mehr zurückgekommen ist« Die Revision war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisenQ i Dr o Canter Dr, Selowsky Dr, Delbrück Dr* Hai ding er DnFiscmr'