Bie Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 7. Von Rechts wegen Der Vater der Klägerin and des Beklagten zu 2) v;ar bis zui Jahre 1941 der alleinige Inhaber einer unter der 'Firma Hermann 3 (HHHHHHi betriebenen Plüsch- und ].Iöbelstoffv;e'berei in WjK| > Durch notariellen Vertrag vom 4. September 1941 nahm er den Beklagten zu 2) als Teilhaber in sein Geschäft auf und führte es mit diesem unter der bisherigen Firma in Form einer offenen Handelsgesellschaft weiter. Die Fälligkeit der beiden Darlehen wurde auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt und eine Verzinsung mit jährlich 5 $ erst für die Zeit nach dem Tode des Vatgrs vorein bart. Der Vertrag, selbst wurde anschliessend ausgeführt, Das väterliche Geschäft wurde daraufhin von dem Beklagten zu 2) und von seinen zwei weiteren Geschwistern, die mit dem lode ihrer Mutter als Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten -waren, in Form einer Kommanditgesellschaft weitergeführt. 1949 an die Klägerin die Zinsen für diese Förderungen nur noch in Höhe von je 50,- DM, anstelle von bisher 500,— EM, indem sie sich'auf den Standpunkt 'Stellte, dass diese Forderungen von der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 er-fasst’ worden seien.' Für die Beurteilung der Frage, in welchem Verhältnis die Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte zu l) umzustellen sind, kommt es zunächst darauf an«' ob diese Forderungen in der Hand der früheren Beklagten zu 3) und 4) als bevorrechtigt im Sinne des J•18 Abs 1 Ziff 3 UmstG anzusehon sind» ,1) Bas Berufungsgericht legt den Vertrag vom 4» September 1941 zwischen dem Vater der Klägerin und den früheren Beklagten zu 3) und 4) dahin aus, dass der Vater in diesem Vertrag zunächst eine Ausstattungsverbindlichkeit gegen sich selbst begründete und dass er sodann zugleich im Kamen der offenen Handelsgesellschaft mit seinen Kindern vereinbarte, dass diese Verbindlichkeit von der offenen Handelsgesellschaft allein und unmittelbar diesen als 'Darlehen 'geschuldet werde« Diese Auslegung des Vertrages ist in diesem Punkt von beiden Revisionen nicht angegriffen worden; von ihr muss daher in der Revisionsinstanz bei der Beurteilung''der Rechtsbeziehungen zviischen den Parteien ausgegangen vier den „ Das Berufungsgericht stellt des weiteren fest, dass die Begründung der Aus s t at t ungs f or d e rungen mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht der Kinder vorgenommen sei und insoweit die'teilweise Vorwegnahrae einer späteren Erbteilung darstelle» Aus dieser Feststellung folgert das Berufungsgericht, dass die Begründung der Ausstattungsforderungen eine Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstCr enthalte0 Der bevorrechtigte Charakter dieser Forderungen ..iiei nicht dadurch 'entfallen,. Es begründet diese Auffassung mit der Erwägung, dass die offene Handslsgese11schaft im Verhältnis zu den Vertragspartnern nicht eine fremde Dritte sei, weil die Beteiligung des Beklagten zu 2) an dem Geschäftsunternehmen und damit die Errichtung der Gesellschaft ebenfalls im Rahmen der vorweggenommenen Erbteilung zwischen den Kindern erfolgt sei. Demgemäss seien die Forderungen in der Hand derfrüheren Beklagten zu 3) und 4) bis zu ihrer ••■•Abtretung an die Klägerin im Vertrag vom 6„ 'August 1946 bevorrechtigte Forderungen im Sinne des § 18 Abs; 1 Ziff 3 UmstG geblieben. sicht des Berufungsgerichts, dass der Vertrag von 4* eptember 1941 eine - teilweise Vornegnahme einer späteren Erbteilung darstelle, nicht zu beanstanden» Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision beviegen sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und sind einer lachprüf irrig in der 'Revisionsinstanz entzogen. Es ist aus rechtlichen Gründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht die ausdrücklich angeordnete Anrechnungspflicht der Ausstattungen bei einer späteren Erbteilung als. Anzeichen dafür gewertet hat, dass cler Vater mit den Aus-sta11ungsvorsprechen eine teiIweise Vorwegnahme der Er'b-teilung bezweckteo Y/enn eine solche■ Anrechnungspflicht auch schon im allgemeinen ohne eine ausdrückliche Anordnung besteht (§ 2050 Abs 1 BGB) und daher eine dahingehende ausdrückliche Bestimmung - abgesehen von gewissen Beweisfragen - keine besondere RechtsWirkung zeitigt, so kann daraus nicht, wie die Revision meint, gefolgert werden, dass sie auch in diesem Zusammenhang1 für die Auslegung des Vertrags ohne jede Bedeutung ist. Bereits die Vorschrift des § 2090 Abs 1 BGB geht von der allgemeinen Annahme aus, dass nach der Erfahrung des Lebens Ausstattungen in der Regel lediglich im Einblick auf den künftigen Erbteil gewährt werden/ und zwar auch dann, wenn das' bei der Zuwendung nicht besonders zu dem Ausdruck gebracht wird. Biegt also nach dem Grundgedanken des § 2050 Abs 1 BGB bereits eine allgemeine Vermutung in dieser Richtung Vor, so hat das Berufungsgericht zutreffend die besondere, rechtlich an sich nicht notwendige Anordnung über die 'An-rechnungspflicht als einen besonderen Hinweis dafür be- 3) Die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG auf Aus-staitungsforderungen, die durch Verfügung über das elterliche Vermögen zu dem Zweck, einer vorneggenommenen toi weisen Er'bregelung begründet worden sind, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken« Es hat sich inzwischen die Auffassung allgemein durchgesetzt, dass die Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff % ÜmstC- nicht auf die Auseinandersetzung eines sachenrechtlich gemeinschaft liehen Vermögens beschränkt ist und dass•demgemäss der Begriff der Auseinandersetzung im § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nicht einer Auseinandersetzung im Sinne des BGB und HGB gleichzusetzen ist (0G1IZ 3, 85; OLG Hamburg BB 1950, 'gedankens, die ira allgemeinen sonst dem Umstellungsge-setz fremd ist» Dabei kann es nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG- nicht von -entscheidender Bedeutung sein, o'b es sich im einzelnen Fall um die Auseinandersetzung einer bereits bestehenden Vermögensgemeinschaft oder um die Begründung von SchuldVerhältnissen im. Dabei kann in diesem Zusammenhang die Prags offen bleiben, ob die Bevorrechtigung einer Auseinandersetzungsforderung an die Person der Beteiligten, des Gläubigers und des Schuldners, geknüpft ist, oder ob sie allein in dem Hechtsgrund der'Forderung ihre Grundlage findet und demgemäss entsprechend den all- Da diese Voraussetzungen bei den hier in Betracht kommenden Ausstattungsversprechen nach den tatsächlichen Feststellungen des'Berufungsgerichts gegeben sind, ist insoweit auch die Anwendung'des § 18 Abs 1 Ziff 3 Ums;fcG auf sie geboten, ä Im vorliegenden Pall ist der enge persönliche Zusammenhang der Beteiligten durch den Eintritt der offenen Handelsgesellschaft als Schuldnerin der Ausstattungsverbindlichkeiten nicht aufgehoben worden, mag auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die offene Kandelsgesellschaft gegenüber dem Vater nicht eine fremde Dritte sei, unter dem 'Gesichtspunkt des § 124 KGB vielleicht gewissen rechtlichen Bedenken unterliegen, so gewinnen Schliesslich kann auch aus der Tatsache, dass Uje offene Kandelsgesellschaft Bio Forderungsbeträge als Darlehen schulden sollte, nichts gegen die Aufrechterhaltung der mit § 13 Abs 1 Ziff 3 UmstG verbundenen"Bevorrechtigung hergelcitet werden» Für'die Anwendung des § gg Abs 1 Ziff 3 ’UmstG kommt es allein darauf an, ob die 'in 'Frage s t e hcnd e n Ver'b in d 1 i c hks i ten in. nand er s e 1: z ungs’ wo r'b ind 1 i c hke i t z ur üc kg e hen (yon C aem-merer SJZ 1940, 513; Bür Ices BB 1950, 853; OLG Braunschweig KdsBpfl 1951, 34; BayrObLG Payr J14B1 1951, 59) „ Bio s er Z us amrnen hang mi t d em ur s pr ünglic hen Hec hts gr und der Forderung ist trotz der Bezeichnung der Forderungen als Darlehen offensichtlich gewahrt worden» Bas lassen bereits die ^Bestimmungen über die Verzinsung dieser "Darlehens11'-:!?orderungen erkennen, wonach bei Lebzeiten des Vaters überhaupt keine Verzinsung erfolgen sollte und dass .nach dem Willen und den Vorstellungen der Beteiligten diese Forderungen auch als sogenannte •Da'r-lehensföröerungen gegen die Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht nicht von dem Rechtsgrund ihrer Begründung gelöst v<orden sind. Hinzu kommt der enge unmittelbare Zusammenhang zwischen der Begründung dieser Forderungen und dem Eintritt der Gesellschaft als Schuldnerin, die beide in dem gleichen Vertrag vollzogen sind und die beide auf denselben Entschluss des Vaters,seinen Kindern eine Ausstattung zu ge-währen s zurückgingen. dass die Forderungen der früheren Beklagten zu 3) und 4) gegen die offene Handelsgesellschaft und später gegen die kommend itgeSeilschaft als bevorrechtigte Forderungen im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG anzusehen sind, II, II, Angesichts des bevorrechtigten Charakters, die die Forderungen in der Hand der früheren Beklagten zu 3) und 4) gehabt haben, erhebt sich für die Beurteilung dos iQagan-Spruchs gegen die Beklagte zu l) noch die weitere Frage, ob dieses Vorrecht durch die Abtretung an die Klägerin im Vertrag vom 6, August 1946 untergegangen ist, Biese Frage ist zu verneinen, .Wie bereits hervorgehoben, führt der Wechsel in der Person des Gläubigers einer bevorrechtigten Forderung nicht zu einer Beseitigung dieses Vorrechts, wenn der neue Gläubiger zu dem Kreis.der an der Auseinandersetzung be- teiligten Personen gehört» Das ist hier der Fall» Der Grund für die Bevorrechtigung der Ausstattungsforcier urigen lag in dem Umstand, dass ihre Begründung eine teil- ■ weise Vorwegnahme der künftigen Erbregelung darstellt» Ihre Berücksichtigung bei der endgültigen Erbregelung war daher von vornherein vorgesehen» Diese erfolgte bei der Auseinandersetzung mit der Klägerin in der Form, dass ausgewechselt wurden» Dadurch wurde zwar nicht eine neue übrigen oder gegen einzelne miterben zu Gunsten der einander Setzung mit der Klägerin, so dass demzufolge auch'" in der Person der Klägerin der gleiche Grund für die Be- •absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 5.51 Ziff 7: ZPO sei, wand der Beklagten völlig übergangen habe» Es kann bei der bevorrechtigte Auseinandersetzungsforderung gegen die Klägerin geschaffen» Es wurde aber auf diese Weise der Charakter des Vorrechts der bereits bestehenden Forderungen gewahrt»' Die Abtretung erfolgte zu dem Zweck der .Aus- mmm Aus den vorstehenden Gr linden ervseist sich demgemäss die Revision der Beklagten zu l) in vollem Umfang als unbegründet; sie ist daher zur iicl.cz rav eisen» September 1941 dahin aus, dass die Verpflichtung der offenen Handelsgesellschaft auf Zahlung der Ausstattungsbeträge an die : früheren Beklagten zU 3) und 4) unter Ausschluss einer persönlichen Haftung der Gesellschafter begründet worden,; int-. Diese'-Auslegung entnimmt das Berufungsgericht aus Sinn und Zweck des Vertrages, ils meint, dass der Vater auf diesem ‘fege lediglich einen Zugriff der ausstattungsberechtigten Kinder auf sein Geschäftsvermögen eröffnen und dass er demgemäss seinen beiden Kindern ebenso v;ie dem Beklagten zu:2) nur einen zahlenmässig' begrenzten Anteil an diesem Teil seines Vermögens einräumen wollte. .) ’■ ..Die lievision der Klägerin greift diese Auslegung des Berufungsgerichts vergeblich an, dä': sich diese im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung hält und keinen Verstoss gegen die Denkgesetze aufweist«, Verfehlt ist insbesondere die Ansicht der Revision, dass ein solcher Haftungsausschluss zu Auch wird rnan im Hinblick auf die Tatsache, dass, solche Vereinbarungen im allgemeinen nicht allzu häufig getroffen werden, bei der Annahme einer solchen Vereinbarung, für die keine ausdrücklichen Abreden vor liegen, ä;" auch die Beweggründe der Parteien'nach Sinn und Zweck des 'Vertrages zu berücksichtigen haben. Das. Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung diese besonderen Gesichtspunkte beachtet und ist unter Berücksichtigung der Beweggründe der Parteien sowie nach Sinn und Zweck des ..Vortrags zu seiner Feststellung gelangt. Bei dieser Sachund Hechtsläge hat das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) mit Recht abgevjioseru Angesichts des wirksamen Haftungsausschlusses haftet dieser für die Ausstattungsforderung weder als Komplementär der Kommanditgesellschaft noch als Rechtsnachfolger (Hiterbe) des früheren Gesellschafters, des Vaters der Parteien» Die Klägerin kann daher ihn auch nicht auf Zahlung dieser Forderung in Anspruch nehmen.
Pur das Hachse hl a get; ark ! lair die Ant lie he Sammlung ! Genets: UristG § 13 I Z 3 Pechtssatz: 1„) 7ird ein Ausstattungsversprechen in dor Absicht einer toilv;oison Yorv;egnahme dor künftigen Krb-rege lung einen Kind genährt, so ist diese jyor do-rung als Aus einend ors o t zungs ford or ung in Sinne des § 18 I Z 3 UrastG in Verhältnis 1 : 1 urnsu-stellen. 1 2o) Dine Pordorung verliert das Urnstollungsvorrocht A nach § IS 1 Z 3 UmotG v;edor durch einen V/echsol .in der Person des Gläubigers noch in der Person des Schuldners, nenn der neue Gläubiger und der : neue Schuldner den gleichen rechtlichen und ü .persönlichen Beziehungen nie die ursprünglich ■ an der Forderung beteiligten Personen unterliegen. Al:t on zeiohbn: XI ZR 36 50 Urteil v 30. Kai 1551 OLG Düsseldorf M m 3..6.50 Verkündet am 30„Mai 1951 gea. Piesor, Justizsnge-ateliter als Urkundsbeam ter der Geschäftsstel1e In dem Rechtsstreit der 1) KommanditgeseUsehaft Hermann in % j ’IHHHHHHHi- 'brasse 1 - 3 , vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Günter in //■■■000BI,, -■ ..Beklagten,. Revisionsklägerin und Revisionsbeklagtenr 2) des: Kaufmanns Günter »i® . in V/| strasse 1 - 3 Be klagten ’ und Re vi s i'onsb e klagt en ? - Prozessbevollmüchtigterr Rechtsanwalt Dr„ 011- - die Ehefrau Inge -KHk trass e 6 ? ■ geborene in II Kläger in,, Revisionsbe klagte und Re v i s i o n s k 1 äg erin,- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten'Wo Canter und der Bundesrichter Br „ Brost/ Br. .Selowsky, Br'. Eaidinger, Br. Fischer 1 für Recht erkannt% Bie Revision der Klägerin und die Revision der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes- gefichts : in Düsseldorf vom 10« Hai 1950 werden zurückgewiesen. . . Von den Kosten der Revision haben die Klägerin and die Beklagte,za 1) die gerichtlichen Kosten je zur Hälfte za tragen; von den aussergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin diejenigen des .Beklagten zu 2) im vollen Umfang and ihre eigenen zar Hälfte, die Beklagte zu 1) die Kosten der Klägerin zur' Hälfte zu tragen. Von Rechts wegen Der Vater der Klägerin and des Beklagten zu 2) v;ar bis zui Jahre 1941 der alleinige Inhaber einer unter der 'Firma Hermann 3 (HHHHHHi betriebenen Plüsch- und ].Iöbelstoffv;e'berei in WjK| > Durch notariellen Vertrag vom 4. September 1941 nahm er den Beklagten zu 2) als Teilhaber in sein Geschäft auf und führte es mit diesem unter der bisherigen Firma in Form einer offenen Handelsgesellschaft weiter. •In einem zweiten notariellen Vertrag vom gleichen Tage versprach er feinen zwei weiteren Kindern, den bisherigen Beklagten zu 3) und 4)„ "einer sittlichen Pflicht genügend zur.Begründung einer Lebensstellung oder im Einblick auf eine Verheiratung von seinem nicht abgehobenen Geschäftsgewinn eine im Erb- . falle ausgleichspflichtige Ausstattung von je RH 30.000.- zu ' gewähren"; dabei erkannte er in diesem Vertrag eine dahingehende Zahlungsverpflichtung gegenüber diesen beiden Kindern ausdrücklich an.' Des weiteren wurde vereinbart,"dass diese. 2 x 30.000,- En von der Firma Hermann als Darlehen ge- • • • ' v % schuldet werden sollen". Die Fälligkeit der beiden Darlehen wurde auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt und eine Verzinsung mit jährlich 5 $ erst für die Zeit nach dem Tode des Vatgrs vorein bart. ;7on; einer Zuv;endung an clie Klagerin • sah der Vater ab, da diese bereits im Jahre 1939 eine aas- halten hatte» Im Jahre 1944 verstarb der Vater der Parteien» Er wurde von seiner Ehefrau, der Stiefmutter der: Klägerin und der Hutter der Beklagten zu 2-4, allein beerbt. Als Erbin trat sie entsprechend einer dahingehenden Bestimmung im Ce-sellschaftsvertrag als Kommenditistin in die Gesellschaft ein» Bald darnach, ebenfalls noch im Jahre 1944, verstarb auch die Stiefmutter bezvr. Hutter der Parteien; sie wurde . von der Klägerin!, dem Beklagten zu 2} und den bisherigen Beklagten zu 3')' 'und 4) zu je 1 4 beerbt» Bie Klägerin veräussorte anschliessend in einem notariellen Vertrag vom 6» August 1946 ihren Erbteil an die übrigen Hiterben, wobei als Kaufpreis der Betrag von HI 134.737?— zugrunde gelegt wurde» In dem Vertrag wurde der. Kaufpreis in nachstehender Form belegt % : Vorempfänge : 40 »549 » — Bll Barzahlung für Erbschaftssteuer 6„000 __PJ.I :Höbe1 und Einrichtungsgegenstände gloichspflichtige Ausstattung in Höhe von aus dem‘Hachlass 23.183,— m 25.000.— HI Grundbesitz in I! ausserdem wurde der Klägerin die oben bezeichnet'© Forderung der Beklagten zu 3.) gegen die Kommanditgesellschaft in vollem Umfange abgetreten, also 30,.000,— HI und die des Beklagten zu 4) in Höhe von IP^POO,— Hi 13 4 »73 Hi! Die abgetretenen Forderungen waren nach einer weiteren Vereinbarung zwischen den Vertragsschliessenden bis zu dem 1, Januar 1951 unkündbar: sie wurden weiterhin mit 5 ß im Jahre verzinst. Der Vertrag, selbst wurde anschliessend ausgeführt, Das väterliche Geschäft wurde daraufhin von dem Beklagten zu 2) und von seinen zwei weiteren Geschwistern, die mit dem lode ihrer Mutter als Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten -waren, in Form einer Kommanditgesellschaft weitergeführt. Each der Währungsreform kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten darüber, in welchem Verhältnis die abgetretenen-Forderungen der Klägerin umzus.tellen seien. Die -Kommanditgesellschaft, die Beklagte zu 1), zahlte am 1. Oktober 1948 und am 1. Januar ■ ' . . •• • - -" ..-•••'. - '• : - r 1949 an die Klägerin die Zinsen für diese Förderungen nur noch in Höhe von je 50,- DM, anstelle von bisher 500,— EM, indem sie sich'auf den Standpunkt 'Stellte, dass diese Forderungen von der Umstellung im Verhältnis 10 : 1 er-fasst’ worden seien.' Dieser .-Hechtsauffassurig ist die :K1 ä-gerin entgegengetreten und hat im Wege der Klage die-Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von DM 900,— an rückständigen Zinsen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihr den Betrag von Du 40„000, schulden. Die Beklagten haben um Klagäbweisung gebeten. Das Landgericht hat die Beklagten zu l) und 2) antragsgemäss verurteilt und die Klage gegen die 'bisherigen Beklagt zu 3) und 4) abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin bezüg- 5 lieh der Beklagten zu 3) und 4) sowie die Berufung der Beklagten zu 1) z ur lie leger; ie sen und auf die Berufung des Beklagten zu 2) das Urteil des Landgerichts- abgeändert und die Klage auch insoweit abgerissen» Gegen dieses Urteil hat sowohl die Beklagte zu l) wie auch die Klägerin Revision eingelegt; die Beklagte zu l) verfolgt mit der Bo vision ihren lü.aga'bveisungsentrag weiter, während die Klägerin mit ihrer Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils gegen den Beklagten zu ?.) erstrebt.' Ent scheid an g s gr und e: I. Für die Beurteilung der Frage, in welchem Verhältnis die Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte zu l) umzustellen sind, kommt es zunächst darauf an«' ob diese Forderungen in der Hand der früheren Beklagten zu 3) und 4) als bevorrechtigt im Sinne des J•18 Abs 1 Ziff 3 UmstG anzusehon sind» ,1) Bas Berufungsgericht legt den Vertrag vom 4» September 1941 zwischen dem Vater der Klägerin und den früheren Beklagten zu 3) und 4) dahin aus, dass der Vater in diesem Vertrag zunächst eine Ausstattungsverbindlichkeit gegen sich selbst begründete und dass er sodann zugleich im Kamen der offenen Handelsgesellschaft mit seinen Kindern vereinbarte, dass diese Verbindlichkeit von der offenen Handelsgesellschaft allein und unmittelbar diesen als 'Darlehen 'geschuldet werde« Diese Auslegung des Vertrages ist in diesem Punkt von beiden Revisionen nicht angegriffen worden; von ihr muss daher in der Revisionsinstanz bei der Beurteilung''der Rechtsbeziehungen zviischen den Parteien ausgegangen vier den „ '. Das Berufungsgericht stellt des weiteren fest, dass die Begründung der Aus s t at t ungs f or d e rungen mit Rücksicht auf das künftige Erbrecht der Kinder vorgenommen sei und insoweit die'teilweise Vorwegnahrae einer späteren Erbteilung darstelle» Aus dieser Feststellung folgert das Berufungsgericht, dass die Begründung der Ausstattungsforderungen eine Auseinandersetzung zwischen Eltern und Kindern im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstCr enthalte0 Der bevorrechtigte Charakter dieser Forderungen ..iiei nicht dadurch 'entfallen,. dass nach der weiteren Vereinbarung zwischen den Vertragsschliessenden die Forderungsbeträge von der offenen Handelsgesellschaft geschuldet werden .sollen. Es begründet diese Auffassung mit der Erwägung, dass die offene Handslsgese11schaft im Verhältnis zu den Vertragspartnern nicht eine fremde Dritte sei, weil die Beteiligung des Beklagten zu 2) an dem Geschäftsunternehmen und damit die Errichtung der Gesellschaft ebenfalls im Rahmen der vorweggenommenen Erbteilung zwischen den Kindern erfolgt sei. Demgemäss seien die Forderungen in der Hand derfrüheren Beklagten zu 3) und 4) bis zu ihrer ••■•Abtretung an die Klägerin im Vertrag vom 6„ 'August 1946 bevorrechtigte Forderungen im Sinne des § 18 Abs; 1 Ziff 3 UmstG geblieben. Die hiergegen gerichteten,Angriffe der Revision der Beklagten zu 1) können, jedenfalls im Ergebnis, keinen Erfolg haben. ?''■ Entgegen der Auffassung der Revision ist die An- sicht des Berufungsgerichts, dass der Vertrag von 4* eptember 1941 eine - teilweise Vornegnahme einer späteren Erbteilung darstelle, nicht zu beanstanden» Die hiergegen erhobenen Einwände der Revision beviegen sich im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und sind einer lachprüf irrig in der 'Revisionsinstanz entzogen. Es ist aus rechtlichen Gründen nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht die ausdrücklich angeordnete Anrechnungspflicht der Ausstattungen bei einer späteren Erbteilung als. Anzeichen dafür gewertet hat, dass cler Vater mit den Aus-sta11ungsvorsprechen eine teiIweise Vorwegnahme der Er'b-teilung bezweckteo Y/enn eine solche■ Anrechnungspflicht auch schon im allgemeinen ohne eine ausdrückliche Anordnung besteht (§ 2050 Abs 1 BGB) und daher eine dahingehende ausdrückliche Bestimmung - abgesehen von gewissen Beweisfragen - keine besondere RechtsWirkung zeitigt, so kann daraus nicht, wie die Revision meint, gefolgert werden, dass sie auch in diesem Zusammenhang1 für die Auslegung des Vertrags ohne jede Bedeutung ist. Bereits die Vorschrift des § 2090 Abs 1 BGB geht von der allgemeinen Annahme aus, dass nach der Erfahrung des Lebens Ausstattungen in der Regel lediglich im Einblick auf den künftigen Erbteil gewährt werden/ und zwar auch dann, wenn das' bei der Zuwendung nicht besonders zu dem Ausdruck gebracht wird. Biegt also nach dem Grundgedanken des § 2050 Abs 1 BGB bereits eine allgemeine Vermutung in dieser Richtung Vor, so hat das Berufungsgericht zutreffend die besondere, rechtlich an sich nicht notwendige Anordnung über die 'An-rechnungspflicht als einen besonderen Hinweis dafür be- 8 8 trachtet, dass die Ausstattungszuwenduhgen nach dem Willen.”1 des Vaters als eine teilweise Vorwegnahme der späteren ’ t|j Erbteilung’ anzusehen sind. Entgegen der Auffassung der Ec~:| vision ist es des'weiteren für die Auslegung des Verträge :1 durch das Berufungsgericht ohne rechtliche Bedeutung, o'b m der Beklagte zu 2.) mit der Aufnahme als Teilhaber in das pM väterliche Geschäft eine gleichwertige Zuwendung wie seine! beiden anderen Geschwister erhalten hat. Das erhellt be- ,| reits aus dem Umstand, dass die Auslegung des Berufungs- | gorichts aus Rechts gründen selbst dann nicht zu be ans ten- Jj den wäre, wenn der Beklagte zu 2) in dem Vertrag von 4. September 1941 überhaupt keine Zuwendung erhalten 'hätte.' ■Pur die’ Beurteilung der beiden Ausstattungsver spre cheil slsm einer teilweisen VorWegnahme der Erbteilung ist es nicht notwendig,: dass sämtliche Abkömmlinge gleichmässig bodachtJ oder wenigstens überhaupt bedacht worden sind. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die tatsächlich vorliegenden 1 Zuwendungen an die in Betracht kommenden Abkömmlinge für J diese eine teilweise Vorwegnahme der Erbteilung darsteliGn;.« oder nicht. Auch die übrigen Erwägungen des Beruf ungs gc- ,'i richte, die es auf Inhalt und Zweck der Verträge vom 4. .1 ■•i September 1941 stützt, halten sich sämtlich im Rahmen des |g möglichen; sie sind daher einer Nachprüfung in der Rovi- 1 sionsinstanz entzogen. Pür die weitere Beurteilung ist dearj gemäss von der Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen,i dass die Begründung der Ausstattungsforderungen die teil-| ' H weise Vorwegnahme einer späteren Erbteilung darstellt» 'm 3) Die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG auf Aus-staitungsforderungen, die durch Verfügung über das elterliche Vermögen zu dem Zweck, einer vorneggenommenen toi weisen Er'bregelung begründet worden sind, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken« Es hat sich inzwischen die Auffassung allgemein durchgesetzt, dass die Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff % ÜmstC- nicht auf die Auseinandersetzung eines sachenrechtlich gemeinschaft liehen Vermögens beschränkt ist und dass•demgemäss der Begriff der Auseinandersetzung im § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nicht einer Auseinandersetzung im Sinne des BGB und HGB gleichzusetzen ist (0G1IZ 3, 85; OLG Hamburg BB 1950, 603; BayrOKCiG ■ iTJ’,7 1951; ’24 mit weiteren Nachweisen)» Hach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG findet die Privilegierung der dort im einzelnen genannten Ause inander setzu'ngsforderungen ihre Rechtfertigung offensichtlich nicht schon allein in dem Äquivalenzgedanken, da das Umstellungsgesetz diesen Gesichtspunkt allein bei . seiner sonstigen Regelung auch keine ausschlaggebende Bedeutung beigernessen hat. Der tragende Grundgedanke des /§ 10 Abs 1 Ziff 3 UmstG liegt vielmehr vor allem in der Berücksichtigung der engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen der Beteiligten, die in ihrer gesellschaftsrechtlichen, erbrechtlichen oder familienrechtlichen Bindung ihre -Grundlage finden» Die Bcr'ück-.sichtiguhg dieser - -engen Beziehurigen gebietet ineinem besonderen Hasse aus Billigkeitsgründen eine gleiche Behandlung der Beteiligten und führt aus diesem Grunde in diesem Zusammenhang zu einer Anerkennung des Äquivalenz- 10 - . 'gedankens, die ira allgemeinen sonst dem Umstellungsge-setz fremd ist» Dabei kann es nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG- nicht von -entscheidender Bedeutung sein, o'b es sich im einzelnen Fall um die Auseinandersetzung einer bereits bestehenden Vermögensgemeinschaft oder um die Begründung von SchuldVerhältnissen im. Hinblick auf eine solche künftige Auseinandersetzung handelt» Venn'im letzteren Fall solche Schuld-verhültnisse etwa auf familienrechtlicher Grundlage geschaffen werden und die daraus entstehenden Forderungen nach den Absichten der1 Beteiligten nur einen Vorgriff auf die künftige Auseinandersetzung der erst später eintretenden Vermögens- (Erben-) gerne ins chaft ders teilen, so gebietet der Grundgedanke' des § 18 Abs 1 Ziff 3 „nämlich die Berücksichtigung der Äquivalenz im Hinblick auf-die’ : engen rechtlichen und persönlichen Beziehungen zwischen . den Beteiligten, in gleicher Weise auch die Anwendung dieser Vorschrift auf solche Schuldverhältnisse' (01G Harum J;,l!l mc.T 19.81p 102; OLG Braunschweig Hdslrofl: 1951» 84 und andereA Hs findet demgemäss 8 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG bei den Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern nicht nur in den Fällen einer bestehenden Vermögensgemeinschaft Anwendung, sondern auch dort, wo zwischen Eltern und Hindern auf fami 1 i e nr e c h11 i e he r Gr und 1 age o ine vo rmö gens r e c h t ].i c he Regelung lediglich mit Rücksicht auf die spätere erbrechtliche Beteiligung der Kinder an dem Blternvermögen erfolgt .ist (LG Köln DUZ 1949.- 331; Payr ObLG Bayr JVB1. 1951. 53; OLG Düsseldorf aaO: unklar Harmening-Duden § 18 Anm 29; • anderer Keinung Däübler DIA 1949.- 5; Schubert ATZ 1950, 172) ’.'Sine solche Vermögens rechtliche Regelung ist bei Aus statt I versprechen enzunehmeh, die sich nach den Vorstellungen 4) •Dom Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin bcizutr’eten, dass die Ausstattungsforderurigen ihre Bevorrechtigung gemäss § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG- nicht dadurch verloren haben, dass die Vertragsschliessenden 'em i» September 1941 vereinbart haben, dass die 'äugesagten Geldbeträge von:der offenen Handelsgesellschaft den;früheren Beklagten zu 3) und 4) allein und unmittelbar als Darlehen geschuldet v; erden sollten.-l/enh auch ■'■durch diese Vereinbarung anstelle des Vaters der Parteien die offene Handelsgesellschaft als Schuldnerin dieser Verbindlichkeiten eingetreten ist., so ist doch dadurch die Rechtsnatur dieser Verbindlichkeiten im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nicht geändert v;orden. Dabei kann in diesem Zusammenhang die Prags offen bleiben, ob die Bevorrechtigung einer Auseinandersetzungsforderung an die Person der Beteiligten, des Gläubigers und des Schuldners, geknüpft ist, oder ob sie allein in dem Hechtsgrund der'Forderung ihre Grundlage findet und demgemäss entsprechend den all- und Absichten der Beteiligten als eine teilweise Vorvieg-nahrae der späteren Erbregelung darstellen und die demgemäss ihren inneren Grund in einer teilveisen Beteiligung der Kinder an dem elterlichen Vermögen zur Sicherung ihrer augenblicklichen oder künftigen Lebensstellung noch zu Lebzeiten der Eltern finden. Da diese Voraussetzungen bei den hier in Betracht kommenden Ausstattungsversprechen nach den tatsächlichen Feststellungen des'Berufungsgerichts gegeben sind, ist insoweit auch die Anwendung'des § 18 Abs 1 Ziff 3 Ums;fcG auf sie geboten, ä Gemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts von der Person der Beteiligten unabhängig ist. Selbst nenn man sich auf den Standpunkt stellen würde, dass das Vorrecht ;■ an die Person der Beteiligten geknüpft ist, so kann das .J Vorrecht durch einen vor der Währungsreform eingetreteneng Wechsel in der Person des Gläubigers oder des Schuldners dann nicht in Wegfall geraten sein, nenn durch einen solchen Personenwechsel der enge rechtliche und persönliche Zusammenhang zwischen den Beteiligten nicht berührt norden ist. nenn also der neue Gläubiger oder der neue f Schuldner ebenfalls dem Personenkreis angehört, dessen gesellschaftsrechtliche, erbrechtliche oder familieure c ht lie heia. Bindungen zu der Bevorrechtigung, der aus diese Gemeinschaft herrährend eh Aus einanderse tzungsforder ungen geführt hat. In diesem Palle bleibt das, Vorrecht genährt, weil die etwaigen persönlichen Voraussetzungen für dieses Vorrecht nach einem solchen Personenwechsel keine entscheidende Änderung erfahren haben (BayrOblG, BayrJlIBl 1951. 59; Karmening-Duden §' 18 Anm19') ö" Im vorliegenden Pall ist der enge persönliche Zusammenhang der Beteiligten durch den Eintritt der offenen Handelsgesellschaft als Schuldnerin der Ausstattungsverbindlichkeiten nicht aufgehoben worden, mag auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die offene Kandelsgesellschaft gegenüber dem Vater nicht eine fremde Dritte sei, unter dem 'Gesichtspunkt des § 124 KGB vielleicht gewissen rechtlichen Bedenken unterliegen, so gewinnen 13 - cl och die Erwägungen des Berufungsgerichts fur gj x e g-iov massgebliche Frage entscheidendes Gewicht. Es iCfJn i J. weit nicht übersehen werden, dass die engen Persönlichen'-Bo sie hangen der Beteiligten durch die Binse hal tun«? der offenen Handelsgesellschaft als Schuldnerin der ;!lir. stattungsforderungen nicht berührt worden sind Ull^ $&PP von wirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen, öie Schaltung der offenen Handelsgesellschaft led j - , c nun Ausdruck bringen - sollte, dass die ausstattün-^^ berechtigten Kinder nur aus den in der offenen Kunde1 ge s c 11 s c h a ft- f e s t ge legt e n Ges c häf t s v er mö ge n i hr e s Fat er s ihre Befriedigung erlangen können. Schliesslich kann auch aus der Tatsache, dass Uje offene Kandelsgesellschaft Bio Forderungsbeträge als Darlehen schulden sollte, nichts gegen die Aufrechterhaltung der mit § 13 Abs 1 Ziff 3 UmstG verbundenen"Bevorrechtigung hergelcitet werden» Für'die Anwendung des § gg Abs 1 Ziff 3 ’UmstG kommt es allein darauf an, ob die 'in 'Frage s t e hcnd e n Ver'b in d 1 i c hks i ten in. i hr e m Ur s pr uhg au f e in e Aiis e i.. nand er s e 1: z ungs’ wo r'b ind 1 i c hke i t z ur üc kg e hen (yon C aem-merer SJZ 1940, 513; Bür Ices BB 1950, 853; OLG Braunschweig KdsBpfl 1951, 34; BayrObLG Payr J14B1 1951, 59) „ Bio s er Z us amrnen hang mi t d em ur s pr ünglic hen Hec hts gr und der Forderung ist trotz der Bezeichnung der Forderungen als Darlehen offensichtlich gewahrt worden» Bas lassen bereits die ^Bestimmungen über die Verzinsung dieser "Darlehens11'-:!?orderungen erkennen, wonach bei Lebzeiten des Vaters überhaupt keine Verzinsung erfolgen sollte und nach seinem Tode die aufkommenden Zinsen nicht den Kindern, 'F; sondern ohne Rücksicht auf den Eintritt ihrer Volljährigkeit der Hutter zufliessen sollten. Schon diese Bestimmungen weisen darauf hin. dass .nach dem Willen und den Vorstellungen der Beteiligten diese Forderungen auch als sogenannte •Da'r-lehensföröerungen gegen die Gesellschaft in tatsächlicher Hinsicht nicht von dem Rechtsgrund ihrer Begründung gelöst v<orden sind. Hinzu kommt der enge unmittelbare Zusammenhang zwischen der Begründung dieser Forderungen und dem Eintritt der Gesellschaft als Schuldnerin, die beide in dem gleichen Vertrag vollzogen sind und die beide auf denselben Entschluss des Vaters,seinen Kindern eine Ausstattung zu ge-währen s zurückgingen. Es ist daher der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten. dass die Forderungen der früheren Beklagten zu 3) und 4) gegen die offene Handelsgesellschaft und später gegen die kommend itgeSeilschaft als bevorrechtigte Forderungen im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG anzusehen sind, II, II, Angesichts des bevorrechtigten Charakters, die die Forderungen in der Hand der früheren Beklagten zu 3) und 4) gehabt haben, erhebt sich für die Beurteilung dos iQagan-Spruchs gegen die Beklagte zu l) noch die weitere Frage, ob dieses Vorrecht durch die Abtretung an die Klägerin im Vertrag vom 6, August 1946 untergegangen ist, Biese Frage ist zu verneinen, .Wie bereits hervorgehoben, führt der Wechsel in der Person des Gläubigers einer bevorrechtigten Forderung nicht zu einer Beseitigung dieses Vorrechts, wenn der neue Gläubiger zu dem Kreis.der an der Auseinandersetzung be- teiligten Personen gehört» Das ist hier der Fall» Der Grund für die Bevorrechtigung der Ausstattungsforcier urigen lag in dem Umstand, dass ihre Begründung eine teil- ■ weise Vorwegnahme der künftigen Erbregelung darstellt» Ihre Berücksichtigung bei der endgültigen Erbregelung war daher von vornherein vorgesehen» Diese erfolgte bei der Auseinandersetzung mit der Klägerin in der Form, dass ausgewechselt wurden» Dadurch wurde zwar nicht eine neue übrigen oder gegen einzelne miterben zu Gunsten der einander Setzung mit der Klägerin, so dass demzufolge auch'" in der Person der Klägerin der gleiche Grund für die Be- förderungen an die Klägerin geboten ist, so dass die Klägerin mit Recht die Umstellung ihrer Forderungen im Verhältnis 1 s 1 geltend macht» •absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 5.51 Ziff 7: ZPO sei, wand der Beklagten völlig übergangen habe» Es kann bei der bevorrechtigte Auseinandersetzungsforderung gegen die Klägerin geschaffen» Es wurde aber auf diese Weise der Charakter des Vorrechts der bereits bestehenden Forderungen gewahrt»' Die Abtretung erfolgte zu dem Zweck der .Aus- vorrechtigung'gegeben ist» Daraus folgt, dass die Anwendung" des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG nach der Abtretung der UI» Die Revision der Beklagten zu l) rügt schliesslich dass das Berufungsgericht die Anwendung des § 242 BGB nicht da das Berufungsgericht insoweit einen selbständigen Ein- 16 - mmm Aus den vorstehenden Gr linden ervseist sich demgemäss die Revision der Beklagten zu l) in vollem Umfang als unbegründet; sie ist daher zur iicl.cz rav eisen» IV. Auch die Revision der Klägerin, die neben der Verurteilung der Beklagten zu l)'noblf;/die Verurteilung des Beklagten zu 2) . erstrobt, ist nieht begrundet„ 1) Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 4. September 1941 dahin aus, dass die Verpflichtung der offenen Handelsgesellschaft auf Zahlung der Ausstattungsbeträge an die : früheren Beklagten zU 3) und 4) unter Ausschluss einer persönlichen Haftung der Gesellschafter begründet worden,; int-. Diese'-Auslegung entnimmt das Berufungsgericht aus Sinn und Zweck des Vertrages, ils meint, dass der Vater auf diesem ‘fege lediglich einen Zugriff der ausstattungsberechtigten Kinder auf sein Geschäftsvermögen eröffnen und dass er demgemäss seinen beiden Kindern ebenso v;ie dem Beklagten zu:2) nur einen zahlenmässig' begrenzten Anteil an diesem Teil seines Vermögens einräumen wollte. Eine Tlithaftung des Beklagten zu ?.) habe ihm nach dieser Zielrichtung ohne weiteres fern gelegen,.- aber auch seine persönliche Haftung habe er auf diese Weise'ersichtlich ausschliessen wollen» .) ’■ ..Die lievision der Klägerin greift diese Auslegung des Berufungsgerichts vergeblich an, dä': sich diese im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung hält und keinen Verstoss gegen die Denkgesetze aufweist«, Verfehlt ist insbesondere die Ansicht der Revision, dass ein solcher Haftungsausschluss zu HHHMhUI M '■f kv - 18 Gunsten der Gesellschafter für Schulden der offenen Handelsgesellschaft ausdrücklich vereinbart sein müsse. Hs ist angesichts der gesetzlichen Regelung des § 128 RGB lediglich zu verlangen, dass eine besondere Vereinbarung über einen solchen Haftungsausschluss mit dem Gläubiger getroffen wird, • ,4 da es andernfalls bei der Anwendung des § 128 RGB sein Bewenden haben würde. Auch wird rnan im Hinblick auf die Tatsache, dass, solche Vereinbarungen im allgemeinen nicht allzu häufig getroffen werden, bei der Annahme einer solchen Vereinbarung, für die keine ausdrücklichen Abreden vor liegen, ä;" auch die Beweggründe der Parteien'nach Sinn und Zweck des 'Vertrages zu berücksichtigen haben. Dagegen ist es nicht möglich,' insoweit ohne gesetzliche Grundlage eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Formfreiheit beim Abschluss von Verträgen einzuführen und demgemäss für diese Vereinbarungen ausdrückliche Abreden zu verlangen. Das. Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung diese besonderen Gesichtspunkte beachtet und ist unter Berücksichtigung der Beweggründe der Parteien sowie nach Sinn und Zweck des ..Vortrags zu seiner Feststellung gelangt. Es sind daher :aus Hechtsgründen gegen diese Auslegung keine Einwendungen :möglich. Auch .besteht entgegen der 'Auffassung der Revision kein Anhalt für die Annahme, dass bei der Abtretung der '(Forderungen an die Klägerin dieser Ausschluss der persön-älichen Haftung im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten wieder beseitigt ist.-Die Ausführungen der Revision stützen sich in diesem; Zusammenhang auf reine Vermutungen,. die weder im V/ortlaut des Vertrags vorn 6. August 1946 noch in seinem erkennbaren Zweck irgendeine Stütze finden. Schliesslich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Vereinbarung, die den Haftungsausschluss zu Gunsten der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft zu dem Gegenstand haben. Der zwingende Charakter der Vorschrift des § 128 KGB besteht nur insoweit, als die Gesellschafter einen solchen Haftungsausschluss nicht untereinander durch den Gesellschaftsvertrag oder durch sonstige Abmachungen vereinbaren können. Es ist ihnen und der Gesellschaft aber unbenommen, dahingehende Vereinbarungen mit den Gläubigern, selbst zu treffen. Insoweit greift die Schutzerwägung des § 128 HGB für die Gläubiger einer offenen Handelsgesellschaft nicht durch, veil hier der Haftungsausschluss auf Grund einer freien Bntschliessung und unter Billigung des Gläubigers erfolgt» Bei dieser Sachund Hechtsläge hat das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 2) mit Recht abgevjioseru Angesichts des wirksamen Haftungsausschlusses haftet dieser für die Ausstattungsforderung weder als Komplementär der Kommanditgesellschaft noch als Rechtsnachfolger (Hiterbe) des früheren Gesellschafters, des Vaters der Parteien» Die Klägerin kann daher ihn auch nicht auf Zahlung dieser Forderung in Anspruch nehmen. Somit war auch die Revision der Klägerin als unbegründet z ur üc k z uv; eisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 100, 97 ZPOV Dabei hat der Senat unter entsprechender An Viendung des § 92 • Abs 2 ZPO davon Abstand genommen, den geringfügig höheren Streitwert der Revision der Klägerin zu ihren Lasten noch besonders bei'der ■ 1 Kostenentscheidung zu berücksichtigen» Dr. Ganter Dr»Drost Dr„ Selovisky Dr: Laidinger Dr„Rischer