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BGH · II ZR 35/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 35/85

November 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes für Recht erkannt: Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ist deren Steuerbilanz zugleich die Handelsbilanz; wird jene geändert, dann auch diese. Dezember 1979, der zunächst mit 987,15 DM ausgewiesen worden war, wurde aufgrund einer steuerlichen Betriebsprüfung auf 34.632 DM festgesetzt, weil das Finanzamt Zahlungen für Löscharbeiten (15.934,85 DM), Bewirtung (700 DM), Lotsen (11.250 DM) und Geldbußen (5.760 DM) nicht als Betriebsausgaben anerkannt hatte. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten durch Teilurteil zurückgewiesen, soweit sie sich in Höhe von 27.884,85 DM gegen die Zahlung des Gewinns und in Höhe von 43.239,64 DM gegen den Ersatz des Verzugsschadens richten. 2. Das Berufungsgericht hat zur Klage auf Auszahlung des Gewinns ausgeführt, daß aufgrund von § 6 des Gesellschaftsvertrages die nachträgliche Änderung der Steuerbilanz auch zu einer Änderung der Handelsbilanz geführt Gegen diese Ausführungen wendet die Revision mit Recht ein, daß das Berufungsgericht wesentlichen Sachvor-trag nicht berücksichtigt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen allerdings keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es um die Feststellung geht, daß der Gewinn laut Handelsbilanz mit dem der Steuerbilanz übereinstimmt. Wenn das Berufungsgericht die Bestimmung im Sinne einer vollständigen Identität beider Bilanzen verstanden hat, so ist das eine mögliche, wenn nicht sogar naheliegende Auslegung und deshalb von der Revision hinzunehmen. Das Berufungsgericht ist aber nicht nur von der Identität des in beiden Bilanzen ausgewiesenen Gewinns, sondern ohne weiteres auch davon ausgegangen, daß die Klägerinnen den Teil des Gewinns ebenfalls entnehmen dürfen, um den dieser als Folge der steuerlichen Betriebsprüfung in der Bilanz höher ausgewiesen worden ist. Hiernach hätte es sich ungeachtet der anders lautenden buchmäßigen Erfassung um Betriebsausgaben gehandelt, die der Geschäftsführer pflichtgemäß oder Jedenfalls mit Billigung des einzigen Gesellschafters, des Rechtsvorgängers der Klägerinnen, getätigt hat, so daß gegen den Geschäftsführer kein Schadensersatzanspruch besteht, der in der Bilanz zu aktivieren gewesen wäre und dadurch das Geschäftsergebnis nicht nur buchmäßig, sondern auch wirtschaftlich verbessert hätte. Nur wenn ein solcher Ersatzanspruch an die Stelle der nicht anerkannten Aufwendungen getreten wäre, träfe die Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres zu, daß die Klägerinnen den in der Bilanz ausgewiesenen Gewinn insgesamt entnehmen könnten. wenn die Bilanz nur deshalb einen Gewinn ausweist, weil im Interesse des Unternehmens gebotene und auch gezahlte Betriebsausgaben steuerlich nicht anerkannt werden, wenn also - mit anderen Worten - der tatsächliche Gewinn niedriger als der buchmäßige ist. Ein solches Ergebnis wird durch die Klausel, daß Handelsund Steuerbilanz identisch seien, regelmäßig nicht gedeckt; andererseits gibt der Gesellschaftsvertrag aber auch sonst für oder gegen die Entnahmefähigkeit nur buchmäßiger Gewinne nichts her, weil die Gesellschafter beim Vertragsschluß an solche Gewinne - soweit ersichtlich - nicht gedacht haben. Entnahmefähig wäre dann nur der Teil des Gewinns, der auch tatsächlich erwirtschaftet worden ist, um den es im vorliegenden Falle aber nicht mehr geht. Sollte der Beweis nicht gelingen und die Beklagte auch sonst nicht nach-weisen können, daß ihren Geschäftsführer kein Verschulden trifft oder dieser aus sonstigen Gründen nicht ersatzpflichtig ist, so wäre in der Bilanz ein Schadensersatzanspruch zu aktivieren.

KlägerinnenBilanzGewinngewinnenBerufungsgerichtBetriebsausgabenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkladet am
11. November 1985 Spengler
 Justizangestellte
als UrkomcUbeamter der Geschäftsstelle
II ZR 35/85	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 GmbH & Co. KG Schiffahrt,
___ vertreten durch ihre persönj
 schafterin, die Firma Ernst \Verwaltungs-
durch
 KjHMstr. 51,
milch haftende
 Gese
geseilschaft mbH,
diese vertreten
 ihren Geschäfts-
führer,
 ebenda,
den Schiffahrtskaufmann Herrmann
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 Dr.
gegen
1.
Frau Helene
$
2.
Frau Ruth
 beide wohnhaft

istr.
12,
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmfichtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.
K
/O
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1985 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 1984 aufgehoben, soweit die Berufungen der Beklagten in Höhe von 27.884,85 DM nebst Zinsen zurückgewiesen worden sind.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Beklagte trägt 37/89 der Kosten der Revision; über deren weitergehende Kosten entscheidet das Berufungsgericht.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen erwarben aufgrund Vertrages vom 17. Dezember 1979 aus der Konkursmasse des Kaufmanns
 den einzigen Kommanditanteil an der Beklagten sowie sämtliche Anteile an deren Komplementär-GmbH mit einem Gewinnbezugsrecht ab 1. Januar 1979. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war schon damals Hermann
 Am 30. Juni 1980 veräußerten die Klägerinnen diesem ihren Anteil an der Beklagten und am 22. September 1980 einer Frau DflHH die Anteile an der Komplementär-GmbH, jeweils mit Gewinnbezugsrecht vom 1. Januar 1980.
Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten ist deren Steuerbilanz zugleich die Handelsbilanz; wird jene geändert, dann auch diese. Der Bilanzgewinn der Beklagten zu dem 31. Dezember 1979, der zunächst mit 987,15 DM ausgewiesen worden war, wurde aufgrund einer steuerlichen Betriebsprüfung auf 34.632 DM festgesetzt, weil das Finanzamt Zahlungen für Löscharbeiten (15.934,85 DM), Bewirtung (700 DM), Lotsen (11.250 DM) und Geldbußen (5.760 DM) nicht als Betriebsausgaben anerkannt hatte.
Die Klägerinnen haben Klage erhoben auf Auszahlung des Gewinns in Höhe von 34.632 DM und Ersatz eines Verzugsschadens in Höhe von 239.051»53 DM. Von diesen Beträgen hat die Beklagte 987,15 DM und 4.341,35 DM anerkannt; insoweit sind Anerkenntnisurteile ergangen. Das Landgericht hat durch Teilund Schlußurteile auch den weitergehenden
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Gewinnanspruch in voller Höhe sowie Schadensersatz von 167.718,88 DM zuerkannt. Das Berufungsgericht hat die Berufungen der Beklagten durch Teilurteil zurückgewiesen, soweit sie sich in Höhe von 27.884,85 DM gegen die Zahlung des Gewinns und in Höhe von 43.239,64 DM gegen den Ersatz des Verzugsschadens richten. Der Senat hat die Revision nur in Höhe von 27.884,85 DM angenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur ZurückverWeisung, soweit der Senat sie angenommen hat.
1.	Die Revision ist, soweit sie die Auszahlung des Gewinns betrifft, insgesamt zulässig. Zwar nimmt die Revisionsbegründung ausdrücklich nur zu den Löschkosten, nicht aber zu dem ebenfalls nicht anerkannten Aufwand für Bewirtung und Lotsen Stellung. Der Verfahrensfehler, der gerügt worden ist, betrifft aber auch den Teil des angefochtenen Urteils, der sich mit diesem Aufwand befaßt. Daß insoweit keine Beschränkung der Revision gewollt
 war, läßt der Antrag erkennen, der den gesamten vom Berufungsgericht zuerkannten Gewinn zu dem Gegenstand hat.
2.	Das Berufungsgericht hat zur Klage auf Auszahlung des Gewinns ausgeführt, daß aufgrund von § 6 des Gesellschaftsvertrages die nachträgliche Änderung der Steuerbilanz auch zu einer Änderung der Handelsbilanz geführt
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habe; kürze man den in der Steuerbilanz ausgewiesenen Betrag von 34.632 DM um die steuerrechtlich noch streitige Erhöhung wegen der Geldbußen (5.760 DM), so belaufe sich der Gewinn nach dieser Bilanz auf mindestens 28.872 DM. Folglich weise die Handelsbilanz einen Gewinn in derselben Höhe aus, wovon den Klägerinnen aufgrund des rechtskräftigen Anerkenntnisurteils 987,15 DM bereits zuerkannt seien; die übrigen 27.884,85 DM schulde die Beklagte ihnen ebenfalls.
Gegen diese Ausführungen wendet die Revision mit Recht ein, daß das Berufungsgericht wesentlichen Sachvor-trag nicht berücksichtigt hat. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen allerdings keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es um die Feststellung geht, daß der Gewinn laut Handelsbilanz mit dem der Steuerbilanz übereinstimmt. Die Ansicht der Revision, die Steuerbilanz solle nur insoweit für die Handelsbilanz maßgebend sein und bleiben, als es um die Wertansätze gehe, findet weder im Wortlaut der vertraglichen Regelung eine Stütze noch ist ein solches Verständnis von deren Zweck her geboten. Wenn das Berufungsgericht die Bestimmung im Sinne einer vollständigen Identität beider Bilanzen verstanden hat, so ist das eine mögliche, wenn nicht sogar naheliegende Auslegung und deshalb von der Revision hinzunehmen.
 
Das Berufungsgericht ist aber nicht nur von der Identität des in beiden Bilanzen ausgewiesenen Gewinns, sondern ohne weiteres auch davon ausgegangen, daß die Klägerinnen den Teil des Gewinns ebenfalls entnehmen dürfen, um den dieser als Folge der steuerlichen Betriebsprüfung in der Bilanz höher ausgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht ist, als es den Gesellschaftsvertrag in diesem Sinne ausgelegt hat, rechtsfehlerhaft der Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen, wonach es in der Binnenschiffahrt unumgänglich sei, Zahlungen zu leisten, für die man keine Quittungen erhalte, und wonach die Ausgaben alle erforderlich gewesen seien, um höhere Ausgaben, insbesondere Liegegebühren, zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen. Hiernach hätte es sich ungeachtet der anders lautenden buchmäßigen Erfassung um Betriebsausgaben gehandelt, die der Geschäftsführer pflichtgemäß oder Jedenfalls mit Billigung des einzigen Gesellschafters, des Rechtsvorgängers der Klägerinnen, getätigt hat, so daß gegen den Geschäftsführer kein Schadensersatzanspruch besteht, der in der Bilanz zu aktivieren gewesen wäre und dadurch das Geschäftsergebnis nicht nur buchmäßig, sondern auch wirtschaftlich verbessert hätte. Nur wenn ein solcher Ersatzanspruch an die Stelle der nicht anerkannten Aufwendungen getreten wäre, träfe die Ansicht des Berufungsgerichts ohne weiteres zu, daß die Klägerinnen den in der Bilanz ausgewiesenen Gewinn insgesamt entnehmen könnten. Das Berufungsgericht hätte Jedoch der Frage nachgehen müssen, ob dasselbe auch gilt,
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wenn die Bilanz nur deshalb einen Gewinn ausweist, weil im Interesse des Unternehmens gebotene und auch gezahlte Betriebsausgaben steuerlich nicht anerkannt werden, wenn also - mit anderen Worten - der tatsächliche Gewinn niedriger als der buchmäßige ist.
Denn die Ausschüttung eines nur buchmäßigen Gewinns würde bedeuten, daß das Unternehmen nicht einen im Geschäftsjahr erwirtschafteten Überschuß, sondern das zu seiner Fortführung möglicherweise erforderliche Kapital verlieren und, falls dieser Vorgang sich mehrfach wiederholt, mit der Zeit nicht mehr lebensfähig sein würde. Ein solches Ergebnis wird durch die Klausel, daß Handelsund Steuerbilanz identisch seien, regelmäßig nicht gedeckt; andererseits gibt der Gesellschaftsvertrag aber auch sonst für oder gegen die Entnahmefähigkeit nur buchmäßiger Gewinne nichts her, weil die Gesellschafter beim Vertragsschluß an solche Gewinne - soweit ersichtlich - nicht gedacht haben. Hier hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages ermitteln müssen, wie der offen gebliebene Punkt unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben geregelt worden wäre, wenn die Gesellschafter beim Abschluß des Vertrages an ihn gedacht hätten (vgl. Senatsurteil v. 23. November 1978 - II ZR 20/78, LM BGB § 157 (D) Nr. 33). Nach dem bisherigen Sachund Streitstand wäre die Lücke wohl in der Weise zu schließen gewesen, daß die Gewinne, soweit sie nur buchmäßig bestehen, nicht entnommen werden können. Denn die steuerlich beanstandeten Betriebsausgaben mindern das
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Gesellschaftsvermögen nicht anders als die ordnungsgemäß belegten Ausgaben; sie belasten, weil sie nicht als solche anerkannt werden, im Laufe des Geschäftsjahrs in Form von Entnahmen das Privat- und damit letztlich das Kapitalkonto des Gesellschafters. Regelmäßig wird diese Kapitalentnähme aber nicht endgültig gewollt, sondern am Jahresende auszugleichen sein, um auf diese Weise der Gesellschaft das erforderliche Betriebskapital zu erhalten. Dieser Ausgleich geschieht dadurch, daß der Gewinn, soweit er auf nicht anerkannten Betriebsausgaben beruht, nicht entnommen werden darf, sondern auf dem Kapitalkonto verbleibt. Entnahmefähig wäre dann nur der Teil des Gewinns, der auch tatsächlich erwirtschaftet worden ist, um den es im vorliegenden Falle aber nicht mehr geht.
Das Berufungsgericht wird den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten erneut zu würdigen haben, falls die Beweisaufnahme den Vortrag der Beklagten bestätigt, daß die fehlenden Gelder ohne Beleg im Interesse der Gesellschaft ausgegeben werden mußten. Sollte der Beweis nicht gelingen und die Beklagte auch sonst nicht nach-weisen können, daß ihren Geschäftsführer kein Verschulden trifft oder dieser aus sonstigen Gründen nicht ersatzpflichtig ist, so wäre in der Bilanz ein Schadensersatzanspruch zu aktivieren. Unter der Voraussetzung, daß
 dieser Anspruch vollwertig ist, wäre den Klägerinnen dann der geltend gemachte Anspruch zuzuerkennen.
Stimpel Dr. Schulze Bundschuh Dr. Seidl Brandes