Der Kläger ist Inhaber eines Wechsel über 50.000 DM, den die Beklagte als Annehmerin gezeichnet hat. Der Kläger habe den Wechsel bösgläubig in vorsätzlichem Zusammenwirken mit seinem Bruder lediglich zu dem Zwecke erlangt, ihn als "gutgläubiger” Zweiterwerber gegen die Beklagte geltend zu machen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Aufhebung des Vor-behaltsurteils, Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers zur Herausgabe des Wechsels weiter. 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht der Beklagten nicht gefolgt, eine Wechselverpflichtung sei nicht entstanden, weil die Annahmeerklärung unmittelbar durch körperliche Gewalt erzwungen worden sei. Ein gutgläubiger Erwerb der Rechte aus dem Wechsel ist nicht möglich, weil der durch die Unterschrift geschaffene Rechtsschein dem Schuldner unter diesen Umständen nicht zugerechnet werden kann. b) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe den Tatbestand dieses Gültigkeitseinwands nicht schlüssig behauptet. Daraufhin habe Hfli die Türe zugeschlossen und gesagt, die Beklagte komme nicht mehr lebend aus dem Zimmer, wenn sie etwas gegen seinen Bruder unternehme, der im Gegensatz zu ihm nicht vorbestraft sei • HÄI habe sodann mehrere Wechselformulare vorgelegt und die Unterschrift der Beklagten als Annehmerin mit der Begründung gefordert, erst dann glaube er ihr, daß sie ihre Drohung nicht wahr mache. Diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, daß die Annahme-erklärung der Beklagten auf dem Klagwechsel durch unmittelbare körperliche Gewalt, die für eine eigene Willensbetätigung keinen Raum mehr ließ, zustande gekommen ist. Aus ihm ergibt sich vielmehr, daß die Beklagte, nachdem sie wegen ihrer vorangegangenen Weigerung geschlagen hatte und unter Androhung weiterer Schläge erneut die gewünschten Erklärungen forderte, sich aufgrund eigener Entscheidung zu ihrer Abgabe bereit fand, wenn auch nur aus dem Grunde, um der angedrohten, in Anbetracht der voraus gegangenen Tätlichkeiten besonders naheliegenden Gefahr weiterer Schläge zu entgehen. c) Den Einwand der Beklagten, der Kläger habe Rechte aus dem Klagwechsel nicht erwerben können, weil es an dem zur Entstehung der WechselVerbindlichkeit notwendigen Begehungsvertrag zwischen ihr und Janos Hfll fehle und der Kläger insoweit nicht gutgläubig gewesen sei, hat das Berufungsgericht als unbegründet erachtet. Es ist der Ansicht, die vom Kläger vorgelegte, von der Beklagten und Janos Hfll Unterzeichnete "Vereinbarung-Abrechnung” vom 10. Oktober 1968, in der unter anderem festgehalten ist, daß die Beklagte Janos MB einen Wechsel über 50.000 DM gegeben und sich verpflichtet hat, die Wechsel -summe innerhalb eines Jahres in vierteljährlichen Raten zu begleichen, stelle den Begebungsvertrag dar, dessen Fälschung die Beklagte nicht bewiesen habe. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, daß es Janos Hfll nicht nur auf die Unterschrift der Beklagten als Annehmerin ankam; er wollte vielmehr die Wechsel nach Unterzeichnung von der Beklagten wieder zurückhaben, um sie gegebenenfalls zu verwerten. Nach alledem muß darin, daß die Beklagte nach UnterZeichnung die Akzepte, wenn auch unter der Androhung weiterer Schläge, HflB überlassen hat, der stillschweigende Abschluß des Begebungs-Vertrages gesehen werden. 2. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit der Annahme er klärung auf dem Klagewechsel wegen Anfechtung verneint, weil es an einer Anfechtungserklärung der Beklagten gegenüber Janos HMI fehle. Dieser Ansicht ist beizutreten, soweit sie damit begründet ist, die von der Beklagten gegen Hfll erstattete Strafanzeige sei keine Anfechtungserklärung. Die Revision, die gegenteiliger Auffassung ist, übersieht, daß eine Strafanzeige die Voraussetzungen einer Anfechtungserklärung gemäß § 143 BGB deshalb nicht erfüllt, weil sie nicht an den Anfechtungsgegner, sondern an die staatliche Ermittlungsbehörde gerichtet ist und auch nur dieser zugeht. Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht mit der Frage hätte aus einander -setzen müssen, ob die Anfechtungserklärung darin gesehen werden kann, daß die Beklagte, wie sie behauptet, bestrebt war, die von ihr unter Zwang Unterzeichneten Urkunden von zurückzuerlangen. Dies ist indes fraglich, weil der Zeuge MuS, anders als die Revision annimmt, nicht ausdrücklich bekundet hat, die Beklagte habe bei dieser Besprechung "ihre Unterschriften komplett zurückgefordert”. Er hat lediglich angegeben, daß das Gespräch um erpreßte Wechsel und Blanko unter sehr if ten gegangen sei und HflP am Ende der Beklagten mehrere von dieser Unterzeichnete Briefbögen ausgehändigt habe. Wenn man überdies berücksichtigt, daß Janos HflB nach dem Vortrag der Beklagten dieser bei einer früheren Begegnung Wechsel formula re zurück gegeben hat mit dem Bemerken, dies seien alle Wechsel, die er von ihr erhalten habe (Schrift-satz v. Vor aus Setzungen für eine Anfechtung gemäß §§ 123, 143 BGB gegeben sind und die Wechsel Verpflichtung deswegen nichtig ist, prüfen müssen, ob dennpch eine Haftung der Beklagten für die Wechsel Verbindlichkeit aus zurechenbar veranlaß tem Rechtsschein in Betracht kommt, wenn der Kläger beim Erwerb des Wechsels von dem Anfechtungstatbestand keine Kenntnis hatte und dies weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit beruhte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZRJS/74. URTEIL Verkündet am 26. Juni 1975 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Jane vtt A|B-Vertriebt MMIM ■, straße f|9 Beklagte und Revisionsklägerin, Pro zeßbe voll mächtig er: Rechtsanwalt gegen Anton H tetraße 9 Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das anstelle der Verkündung den Parteien am 6. November 1973 zugestellte Urteil des 23« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber eines Wechsel über 50.000 DM, den die Beklagte als Annehmerin gezeichnet hat. Der an eigene Order lautende, bei Sicht zahlbare Wechsel, der den 10. Oktober 1966 als Ausstellungsdatum trägt, wurde vom Bruder des Klägers, Janos Hfli ausgestellt, mit Blankoindossament versehen und dem Kläger übertragen. Der Wechsel ging am 10. Oktober 1969 mangels Zahlung zu Protest. Der Kläger hat gegen die Beklagte ein Wechselvor -behaltsurteil erwirkt. Im Nachverfahren hat die Beklagte seine Aufhebung, die Abweisung der Klage und widerklagend die Verurteilung des Klägers zur Herausgabe des Wechsels beantragt. Sie hat im wesentlichen vorgetragen: Sie habe zu dem Wechselaussteller enge persönliche Beziehungen unterhalten und sei mit ihm Gesellschafterin der DflBB GmbH gewesen* Diese Gesellschaft sei von Hl^ aus gehöhlt worden und zusammen gebrochen. In diesem Zusammenhang habe sie mit Hell am 13* Dezember 1968 eine Auseinandersetzung gehabt, in deren Verlaufe er sie zusamnen-geschlagen und unter Androhung weiterer Schläge gezwungen habe, Wechselformulare und Briefbögen zu unterschreiben. Wegen der dabei erlittenen Verletzungen habe sie sich einige Tage in stationäre Krankenhausbehandlung begeben müssen. Der Klagwechsel, dem kein Grundgeschäft zugrunde liege, sei einer der ihr abgenötigten Wechsel. Br sei, so meint die Beklagte, unwirksam, weil ihre Unterschrift unter Anwendung von Gewalt erzwungen worden sei. Überdies habe sie die Annahmeerklärung angefochten, indem sie gegen Janos H0 Strafanzeige erstattet habe. Der Kläger habe den Wechsel bösgläubig in vorsätzlichem Zusammenwirken mit seinem Bruder lediglich zu dem Zwecke erlangt, ihn als "gutgläubiger” Zweiterwerber gegen die Beklagte geltend zu machen. Er habe die Umstände, unter denen sein Bruder sich die Wechsel beschafft habe, gekannt. Der Kläger hat beantragt, das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos zu erklären und die Widerklage abzuweisen. Er hat vorgetragen, er habe den Wechsel im April 1969 von seinem Bruder zur Bezahlung von Waren schulden erworben. Die von der Beklagten behaupteten Vorfälle seien unwahr, ihm aber Jedenfalls nicht bekannt gewesen. Die WechselVerpflichtung zwischen der Beklagten und seinem Bruder ^habe ihren rechtlichen Grund in der "Vereinbarung-Abrechnung" vom 10. Oktober 1968, in der sich die Beklagte zur Eingehung der Wechselverbindlichkeit verpflichtet habe. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben das Vorbehaltsurteil bestätigt und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt verfolgt die Beklagte ihre Anträge auf Aufhebung des Vor-behaltsurteils, Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers zur Herausgabe des Wechsels weiter. Ent s che idungsgründe: 1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht der Beklagten nicht gefolgt, eine Wechselverpflichtung sei nicht entstanden, weil die Annahmeerklärung unmittelbar durch körperliche Gewalt erzwungen worden sei. Dies greift die Revision ohne Erfolg an. a) Die Erklärung des Wechselannehmers, die aus der Niederschrift der Annahme auf der Wechsel urkunde und der Begebung, d. h. dem zwischen dem Annehmenden und dem zur Vorlegung befugten Inhaber über die Entstehung der Wechsel Verbindlichkeit geschlossenen Vertrag besteht (Baumbach/ He f er mehl, WG 11. Aufl. Art. 28. Anm. 1)', ist eine Willens- erklärung. Ihre Wirksamkeit setzt die Freiheit der Willensentschließung bei dem Erklärenden voraus. Daran fehlt es, wenn die Erklärung durch unmittelbare körperliche Gewalt unter Ausschluß jeden Entscheidungsspielraums hervorgebracht wird. In diesem Falle liegt keine Willenserklärung und damit auch keine Wechselannahme erklärung vor. Das auf einem solchen Sachverhalt beruhende Fehlen einer Wechselverbindlichkeit kann der WechselSchuldner jedem Wechselinhaber entgegensetzen. Ein gutgläubiger Erwerb der Rechte aus dem Wechsel ist nicht möglich, weil der durch die Unterschrift geschaffene Rechtsschein dem Schuldner unter diesen Umständen nicht zugerechnet werden kann. b) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe den Tatbestand dieses Gültigkeitseinwands nicht schlüssig behauptet. Dem ist zu folgen. Die Beklagte hat vorgetragen (GA 195 i. V. m. GA 61/64); Janos HflB habe eines Tages Geschäftsunterlagen aus ihrem Büroraum entfernt. Als er trotz Aufforderung diese nicht wieder zurück -gebracht habe, habe die Beklagte am 13. Dezember 1968 mit einer Diebstahlsanzeige gegen Hfll und den Kläger gedroht. Daraufhin habe Hfli die Türe zugeschlossen und gesagt, die Beklagte komme nicht mehr lebend aus dem Zimmer, wenn sie etwas gegen seinen Bruder unternehme, der im Gegensatz zu ihm nicht vorbestraft sei • HÄI habe sodann mehrere Wechselformulare vorgelegt und die Unterschrift der Beklagten als Annehmerin mit der Begründung gefordert, erst dann glaube er ihr, daß sie ihre Drohung nicht wahr mache. Die Beklagte habe zwar beteuert, die Sache vergessen zu wollen, sich aber geweigert zu unterschreiben. Deswegen 1 habe Hfll offenbar geglaubt, sie wolle Ihr Wort nicht halten. Plötzlich habe er wie von Sinnen mit beiden Händen auf sie eingeschlagen und sie zu Boden geworfen. Unter Androhung weiterer Schläge habe sie dann alles unterschrieben, was Hfli verlangt habe: Wechsel in unbekannter Zahl über 50.000, 100.000, 150.000 DM usw. und einige DIN A 4-Briefbögen. Als sie angenommen habe, HMl habe nun alles was er wolle, habe sie sich zu der inzwischen von HflB wieder geöffneten Tür begeben, um das Zimmer zu verlassen. Da habe er erneut auf sie eingeschlagen. Durch die Tätlichkeiten habe sie Prellungen an Kopf und Oberkörper erlitten, die einen Krankenhaus-aufenthalt nötig gemacht hätten. Diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, daß die Annahme-erklärung der Beklagten auf dem Klagwechsel durch unmittelbare körperliche Gewalt, die für eine eigene Willensbetätigung keinen Raum mehr ließ, zustande gekommen ist. Aus ihm ergibt sich vielmehr, daß die Beklagte, nachdem sie wegen ihrer vorangegangenen Weigerung geschlagen hatte und unter Androhung weiterer Schläge erneut die gewünschten Erklärungen forderte, sich aufgrund eigener Entscheidung zu ihrer Abgabe bereit fand, wenn auch nur aus dem Grunde, um der angedrohten, in Anbetracht der voraus gegangenen Tätlichkeiten besonders naheliegenden Gefahr weiterer Schläge zu entgehen. Nach ihrem eigenen Vorbringen ist die Annahme erklärung der Beklagten nicht unmittelbar durch körperlichen Zwang, sondern durch eine unzulässige Beeinträchtigung der Freiheit der Willensentschließung zustande gekommen. Solchermaßen entstandene Willenserklärungen sind nicht von vornherein nichtig, sondern grundsätzlich nur anfechtbar gemäß § 123 BGB. c) Den Einwand der Beklagten, der Kläger habe Rechte aus dem Klagwechsel nicht erwerben können, weil es an dem zur Entstehung der WechselVerbindlichkeit notwendigen Begehungsvertrag zwischen ihr und Janos Hfll fehle und der Kläger insoweit nicht gutgläubig gewesen sei, hat das Berufungsgericht als unbegründet erachtet. Es ist der Ansicht, die vom Kläger vorgelegte, von der Beklagten und Janos Hfll Unterzeichnete "Vereinbarung-Abrechnung” vom 10. Oktober 1968, in der unter anderem festgehalten ist, daß die Beklagte Janos MB einen Wechsel über 50.000 DM gegeben und sich verpflichtet hat, die Wechsel -summe innerhalb eines Jahres in vierteljährlichen Raten zu begleichen, stelle den Begebungsvertrag dar, dessen Fälschung die Beklagte nicht bewiesen habe. Ob dem zu folgen wäre oder ob es nicht näher läge, in dieser Vereinbarung das Grund ge sch äft für die Wechsel hingabe zu sehen, kann dahingestellt bleiben, denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, daß es nicht an der für die Entstehung der WechselVerbindlichkeit notwendigen Begeh uig fehlt. Davon muß nach dem Vortrag der Beklagten, wie er vorstehend unter 1 b) wiedergegeben ist, aus gegangen werden. Wie eingangs erwähnt, besteht die Wechselannahmeerklärung aus der schriftlichen Abgabe der Annahme auf dem Wechsel und dem Abschluß des BegebungsVertrages über die Entstehung der WechselVerbindlichkeit. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich, daß es Janos Hfll nicht nur auf die Unterschrift der Beklagten als Annehmerin ankam; er wollte vielmehr die Wechsel nach Unterzeichnung von der Beklagten wieder zurückhaben, um sie gegebenenfalls zu verwerten. Dies zu erreichen war der Zweck seiner Drohung. Nach alledem muß darin, daß die Beklagte nach UnterZeichnung die Akzepte, wenn auch unter der Androhung weiterer Schläge, HflB überlassen hat, der stillschweigende Abschluß des Begebungs-Vertrages gesehen werden. Auf die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Vereinbarung vom 20. Oktober 1968 und die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrens rügen kommt es mithin in diesem Zusammenhang nicht an. 2. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeit der Annahme er klärung auf dem Klagewechsel wegen Anfechtung verneint, weil es an einer Anfechtungserklärung der Beklagten gegenüber Janos HMI fehle. Dieser Ansicht ist beizutreten, soweit sie damit begründet ist, die von der Beklagten gegen Hfll erstattete Strafanzeige sei keine Anfechtungserklärung. Die Revision, die gegenteiliger Auffassung ist, übersieht, daß eine Strafanzeige die Voraussetzungen einer Anfechtungserklärung gemäß § 143 BGB deshalb nicht erfüllt, weil sie nicht an den Anfechtungsgegner, sondern an die staatliche Ermittlungsbehörde gerichtet ist und auch nur dieser zugeht. Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß sich das Berufungsgericht mit der Frage hätte aus einander -setzen müssen, ob die Anfechtungserklärung darin gesehen werden kann, daß die Beklagte, wie sie behauptet, bestrebt war, die von ihr unter Zwang Unterzeichneten Urkunden von zurückzuerlangen. Als Anfechtungser- klärung ist jede Willensäußerung anzusehen, die unzweideutig erkennen läßt, daß das Geschäft wegen eines Willens mangels beseitigt werden soll (RGZ 158, 166, 168; BGH, Urt. v. 7. 10. 71 - VH ZR 177/69, DB 1971 , 2302). Diese Voraussetzungen wären ohne Zweifel gegeben, wenn mit der Revision angenommen werden könnte, daß die Beklagte bei der Besprechung mit HflB am 21. Februar 1969 diesem den gesamten Vorfall vorgehalten und Ihre Blankounterschriften komplett zurückgefordert hätte. Dies ist indes fraglich, weil der Zeuge MuS, anders als die Revision annimmt, nicht ausdrücklich bekundet hat, die Beklagte habe bei dieser Besprechung "ihre Unterschriften komplett zurückgefordert”. Er hat lediglich angegeben, daß das Gespräch um erpreßte Wechsel und Blanko unter sehr if ten gegangen sei und HflP am Ende der Beklagten mehrere von dieser Unterzeichnete Briefbögen ausgehändigt habe. Wenn man überdies berücksichtigt, daß Janos HflB nach dem Vortrag der Beklagten dieser bei einer früheren Begegnung Wechsel formula re zurück gegeben hat mit dem Bemerken, dies seien alle Wechsel, die er von ihr erhalten habe (Schrift-satz v. 26. 1. 1972, GA 67; Schriftsatz v. 10. 1. 1973, GA 167, 168), dann erscheint es nicht wahrscheinlich, daß sie am 21. Februar 1969 nochmals Wechsel zurückgefordert hat. Dies ist aber nicht entscheidend. Denn aus dem erwähnten schriftsätzliehen Vorbringen der Beklagten ergibt sich, daß diese Janos HSI gegenüber durch ihr Interesse an der Rückgabe der Unterzeichneten Urkunden schon vor dem 21. Februar 1969 zu verstehen gegeben hat, daß sie die unter Zwang abgegebenen Willenserklärungen nicht gelten lassen will. Damit hat die Beklagte die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtungserklärung schlüssig vorgetragen. Das Berufungsgericht hat dies nicht berücksichtigt. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht, falls es feststellen sollte, daß die Vor aus Setzungen für eine Anfechtung gemäß §§ 123, 143 BGB gegeben sind und die Wechsel Verpflichtung deswegen nichtig ist, prüfen müssen, ob dennpch eine Haftung der Beklagten für die Wechsel Verbindlichkeit aus zurechenbar veranlaß tem Rechtsschein in Betracht kommt, wenn der Kläger beim Erwerb des Wechsels von dem Anfechtungstatbestand keine Kenntnis hatte und dies weder auf Vorsatz noch grober Fahrlässigkeit beruhte. Die weiteren, von der Revision erhobenen Rügen bedürfen keiner Erörterung. Die Beklagte kann sie in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltend machen. Stimpel Dr. Schulze Fleck Bundschuh Dr. Skibbe