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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1967 erster Vorsitzender des Klägers, und der Leiter der Vertragsspieler-Mannschaft, der Kaufmann traten für das Weiterbestehen dieser Mannschaft ein. Juni 1966 vom Beklagten Ausgleich des Verlustes der Vertragsspieler-Mannschaft im SpielJahr 1966/67* den er nach Abzug eines Betrages von 10.000 DM, den er selbst zu übernehmen bereit ist, mit mindestens 49.031,28 DM beziffert. Der Beklagte beanstandet insbesondere, daß bei der Verlustberechnung die am Ende des SpielJahres 1965/66 erzielten Ablösegelder nicht als Einnahme der Vertragsspieler-Abteilung in der Spielzeit 1966/67 berücksichtigt wurden. Juni 1966 - der Auslegung des Klägers folgend -die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten und des Kaufmanns für die finanziellen Verluste einzustehen, die dem Kläger in der Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß die Vertragsbestimmung: "Die Sportfreunde BMI^R^p nehmen das Risiko der finanziellen Führung der Vertragsspieler-Abteilung auf sich und haften mit ihrem Vermögen für eine nicht zu verantwortende Verschuldung der Vertragsspieler-Abteilung" in Verbindung mit der weiteren Vereinbarung, der Kläger beteilige sich an einem etwaigen Verlust mit der satzungsmäSig zulässigen Summe von 10.000 DM, auslegungsbedürftig ist. Die Revision nimmt zu Unrecht an, die Auslegung des Berufungsgerichts sei unmöglich, weil es der Formulierung von der "nicht zu verantwortenden Verschuldung" den Willen des Beklagten entnommen habe, für sämtliche Im angefochtenen Urteil 1st vielmehr festgestellt, daß der Beklagte nicht für sämtliche Verluste, sondern nur soweit sie 10.000 DM übersteigen, einzustehen hat. Damit hat das Berufungsgericht die von der Revision vermißte und mit dem Vertragswortlaut zu vereinbarende Feststellung zwischen noch zu verantwortender und nicht mehr zu verantwortender Verschuldung der Vertragsspieler-Abteilung getroffen. Die Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht zur Haftung des Beklagten für Verluste über 10.000 DM gerade deshalb gekommen ist, weil es den wirtschaftlichen Motiven des Klägers für den Abschluß der Vereinbarung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. 3. Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe bei der Auslegung nicht die Gesamtfinanz-lage des Klägers berücksichtigt und übersehen, daß das Das Berufungsgericht konnte das ohne Verfahrens* verstoß außer Betracht lassen, weil dieser Gewinn - worauf der Beklagte selbst hinweist * auf dem Verkauf der Tennisplatz-Anlage des Klägers, also einem außerordentlichen Ertrag beruhte, der kaum die hohen Schulden deckte. Das Berufungsgericht führt aus, der Zusatz von der nicht zu verantwortenden Verschuldung habe eine gewisse Beschränkung der vom Beklagten übernommenen prinzipiellen Haftung, allerdings nur unter Billigkeitsge* sichtspunkten, wie z. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Vertragsspieler-Abteilung des Klägers in der Zeit vom 1. Der Beklagte, der das dieser Berechnung zugrundeliegende Zahlenwerk nicht bestreitet, greift diese Feststellung mit der Begründung an, die im Jahre 1966 durch Spielertransfer erzielte Ablösesumme von 43.833964 DM müsse der Vertragsspieler-Abteilung als "Ertrag” des Spieljahres 1966/67 angerechnet werden. 1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, daß der Erlös aus dem am Ende einer Spielzeit erfolgenden Transfer von Spielern grundsätzlich als Ertrag des zu Ende gehenden Spieljahres anzusehen sei. August 1966 bis 31* Juli 1967 galt, ist damit klargestellt, daß nur Ablösegelder, die in dieser Zeit erzielt werden, als Einnahmen der Vertragsspieler-Abteilung zu gelten haben. Da der Transfer von Vertragsspielern in bestimmter Frist vor Ende der Spielzeit vor sich gehe, hätten der Beklagte und m die Möglichkeit haben müssen, noch vor Beginn des neuen Geschäftsjahres tätig zu werden. Dabei konnte es sich von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen R^p und N^, die im zweiten Rechtsziige die Behauptung des Beklagten über den Inhalt dieser Absprache bestätigten, nicht überzeugen, weil es sie für unglaubwürdig hielt. In diesem Zusammenhang erhebt die Revision den Vorwurf der Verletzung von § 391 ZPO, weil das Berufungsgericht die vom Beklagten beantragte Beeidigung des Zeugen Das Berufungsgericht hat sich innerhalb des ihm nach § 391 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten, zu demal es aufgrund konkreter Umstände erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen auf gezeigt und dabei insbesondere berücksichtigt hat, daß sich der Zeuge wegen seiner Mithaftung aus der Vereinbarung vom 20. 3. Demnach ist für die weitere Beurteilung von der Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß der Beklagte und aufgrund der Absprache mit dem Vorstand des Klägers am 14. Der Begriff "verwenden" kann sowohl die ihm vom Kläger beigemessene Bedeutung haben, daß der Betrag von 43•833,64 DM der Vertragsspieler-Abteilung lediglich als Betriebskapital, d. Möglich wäre aber auch die Deutung d.es Beklagten im Sinne einer endgültigen Zuwendung mit der Folge, daß sie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Vertragsspieler-Abteilung als Ertrag des SpielJahres 1966/67 erscheinen und damit zu einer Ver-lustminderung führen müßte. treffender Erkenntnis der Beweislast seiner Entscheidung die für den Beklagten ungünstige Deutung zugrunde gelegt; denn der Beklagte hätte, da er sich hinsichtlich der Anrechnung der Ablösesumme auf eine vertragliche Vereinbarung beruft, den von ihm behaupteten Inhalt beweisen müssen« Denn er hat vorgetragen, daß ihm ursprünglich die Absicht gefehlt habe, für die zugunsten des Klägers verauslagten und nunmehr mit der Widerklage geltend gemachten Beträge Aufwendungs-ersatz zu verlangen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtSpielzeitVertragsspieler-AbteilungVereinbarungKlägerendenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Df NAHEN DES VOLKES
Verkündet am
4. Oktober 1973 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
II 2R 53/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Alfred
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr
 gegen
den_________
___ ;raße Carlchristian 2.
Vorsitzenderfl^llmut
___	H(
vertreten durch seinen 1. Vorsitzenden
 und seinen FflBHBai ee|
Prozeßbevollmächtigte s
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Dr Dr.
und
 
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. Dezember 1971 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein Sportverein, unterhielt bis zu dem Abstieg aus der Regionalliga Nord am Ende des Spieljahres 1967/68 eine Fußball-Vertragsspieler-Mannschaft. In § 21 der VereinsSatzung ist in diesem Zusammenhang unter anderem bestimmt:
"Die finanzielle Verwaltung der Vertragsspieler-Mannschaft ist von den Amateur-Abteilungen getrennt zu halten. Gewinn und Verlust der Vertragsspieler-Mannschaft übernimmt der Hauptverein".
Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten kam es innerhalb des Vereins wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten
 darüber, ob die Vertragsspielers-Mannschaft beibehalten werden solle. Der Beklagte, von Frühjahr 1965 bis zu seiner Abwahl am 6. Oktober 1967 erster Vorsitzender des Klägers, und der Leiter der Vertragsspieler-Mannschaft, der Kaufmann	traten für das
 Weiterbestehen dieser Mannschaft ein. Am 20. Juni 1966 schlossen der Kläger, Rfpund der Beklagte, nachdem bereits auf einer Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes am 14. April 1966 eine grundsätzliche Einigung erzielt worden war, für die selbständige Führung der Vertragsspieler-Abteilung innerhalb der Spielzeit 1966/67 - 1. August 1966 bis 31. Juli 1967 - folgende, auszugsweise wiedergegebene Vereinbarung:
,fDie Sportfreunde	nehmen	während der
 genannten Periode das Risiko der finanziellen Führung der Vertragsspieler-Abteilung auf sich und haften mit ihrem Vermögen für eine nicht zu verantwortende Verschuldung der Vertragsspieler-Abteilung. ...
Eventuell erzielte Überschüsse der Vertragsspieler-Abteilung gehen prozentual an den Hauptverein. An einem etwaigen Verlust beteiligt sich der Hauptverein mit der satzungs-mäßig zulässigen Summe von 10.000 DM (zehntausend) •"
Der Beklagte und R^pübemahmen entsprechend dieser Vereinbarung ab 1. August 1966 - die Spielzeit geht jeweils vom 1. August eines Jahres bis 31. Juli des nächsten Jahres - die Führung der Vertragsspieler-Mannschaft. Bereits im Juli 1966 hatten sie für den "Transfer" von Vertragsspielern des Klägers an andere Vereine Ablösegelder von
 
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insgesamt 43.833*64 DM erzielt. Dieser Betrag wurde nach Eingang vom Kläger der Vertragsspieler-Mannschaft überwiesen, deren Einnahmen und Ausgaben selbständig festgehalten wurden.
Der Kläger verlangt aufgrund der Vereinbarung vom 20. Juni 1966 vom Beklagten Ausgleich des Verlustes der Vertragsspieler-Mannschaft im SpielJahr 1966/67* den er nach Abzug eines Betrages von 10.000 DM, den er selbst zu übernehmen bereit ist, mit mindestens 49.031,28 DM beziffert. Davon macht er mit der Klage einen Teilbetrag von 16.000 DM geltend.
Der Beklagte beanstandet insbesondere, daß bei der Verlustberechnung die am Ende des SpielJahres 1965/66 erzielten Ablösegelder nicht als Einnahme der Vertragsspieler-Abteilung in der Spielzeit 1966/67 berücksichtigt wurden. Nach Gutschrift dieses Postens liege eine "nicht zu verantwortende Verschuldung der Vertragsspieler-Abteilung", für die er nur hafte* nicht vor.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben auf Zahlung von - wie er behauptet - zugunsten des Klägers verauslagten Beträgen in Höhe von 13.274,49 DM.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag und den Antrag aus der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Zur Klage:
I« Das Berufungsgericht entnimmt der Vereinbarung vom 20. Juni 1966 - der Auslegung des Klägers folgend -die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten und des Kaufmanns	für die finanziellen Verluste einzustehen,
 die dem Kläger in der Zeit vom 1. August 1966 bis 31. Juli 1967 durch die Fortführung der Vertragsspielermannschaft entstanden sind, soweit sie 10.000 DM übersteigen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
1.	Das Berufungsgericht hat erkannt, daß die Vertragsbestimmung: "Die Sportfreunde BMI^R^p nehmen das Risiko der finanziellen Führung der Vertragsspieler-Abteilung auf sich und haften mit ihrem Vermögen für eine nicht zu verantwortende Verschuldung der Vertragsspieler-Abteilung" in Verbindung mit der weiteren Vereinbarung, der Kläger beteilige sich an einem etwaigen Verlust mit der satzungsmäSig zulässigen Summe von 10.000 DM, auslegungsbedürftig ist. Es hat seine Auslegung unter Würdigung der gesamten Umstände des Falles ohne Rechtsfehler begründet.
Die Revision nimmt zu Unrecht an, die Auslegung des Berufungsgerichts sei unmöglich, weil es der Formulierung von der "nicht zu verantwortenden Verschuldung" den Willen des Beklagten entnommen habe, für sämtliche
 
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Verluste einstehen zu wollen. Im angefochtenen Urteil 1st vielmehr festgestellt, daß der Beklagte nicht für sämtliche Verluste, sondern nur soweit sie 10.000 DM übersteigen, einzustehen hat. Damit hat das Berufungsgericht die von der Revision vermißte und mit dem Vertragswortlaut zu vereinbarende Feststellung zwischen noch zu verantwortender und nicht mehr zu verantwortender Verschuldung der Vertragsspieler-Abteilung getroffen.
2.	Die Rüge der Revision, im angefochtenen Urteil sei verkannt, daß für die Abgrenzung der noch zu verantwortenden von der nicht mehr zu verantwortenden Vei> schuldung auf die Verhältnisse des Klägers und auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, nicht aber auf bilanztechnische und Billigkeitserwägungen aus der Sicht des Beklagten abzustellen sei, wird dem Berufungsurteil nicht gerecht. Die Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht zur Haftung des Beklagten für Verluste über 10.000 DM gerade deshalb gekommen ist, weil es den wirtschaftlichen Motiven des Klägers für den Abschluß der Vereinbarung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Den zugunsten des Beklagten sprechenden Billigkeitserwägungen hat es in anderem Zusammenhang, auf den noch zurückzukommen sein wird, Raum gegeben.
3.	Unbegründet ist die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe bei der Auslegung nicht die Gesamtfinanz-lage des Klägers berücksichtigt und übersehen, daß das
 
Geschäftsjahr 1965/66 mit einem Gewinn von 259.984,24 DM für den Kläger abgeschlossen habe.
Das Berufungsgericht konnte das ohne Verfahrens* verstoß außer Betracht lassen, weil dieser Gewinn - worauf der Beklagte selbst hinweist * auf dem Verkauf der Tennisplatz-Anlage des Klägers, also einem außerordentlichen Ertrag beruhte, der kaum die hohen Schulden deckte.
4.	Das Berufungsgericht führt aus, der Zusatz von der nicht zu verantwortenden Verschuldung habe eine gewisse Beschränkung der vom Beklagten übernommenen prinzipiellen Haftung, allerdings nur unter Billigkeitsge* sichtspunkten, wie z. B. des sportlichen Erfolgs im Spieljahr 1966/67, der sportlichen Zukunftserwartung und schließlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten und des Kaufmanns ermöglichen sollen.
Davon kann in der Revisionsinstanz zugunsten des Beklagten ausgegangen werden.
Mit rechtsfehlerfreier Begründung verneint das Berufungsgericht indessen die Voraussetzungen für ein Eingreifen jener. Haftungsbeschränkung im Rahmen der erhobenen Teilklage. Die dagegen erhobene Rivisionsrüge, das Berufungsgericht habe im Rahmen der Billigkeitserwägungen die Teilklage isoliert betrachtet, dem Beklagten könne im vorliegenden Verfahren nicht zugemutet werden, die Frage der Haftungsbeschränkung außerhalb des Rechtsstreits zu erörtern, ist unbegründet. Das
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Benifungsgericht hat sachlich unter Abwägung sämtlicher Umstände erörtert, ob der geltend gemachte Teilanspruch aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen sei. Dies hat es rechtsfehlerfrei verneint. Mit Recht offengelassen - weil nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens - hat es die Frage, ob der Geltendmachung weiterer Teilbeträge die Haftungsbeschränkung entgegengehalten werden könnte.
II. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Vertragsspieler-Abteilung des Klägers in der Zeit vom 1. August 1966 bis 31. Juli 1967 einen Verlust von 55«148,78 DM erwirtschaftet hat. Der Beklagte, der das dieser Berechnung zugrundeliegende Zahlenwerk nicht bestreitet, greift diese Feststellung mit der Begründung an, die im Jahre 1966 durch Spielertransfer erzielte Ablösesumme von 43.833964 DM müsse der Vertragsspieler-Abteilung als "Ertrag” des Spieljahres 1966/67 angerechnet werden. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Anrechnung ablehnt, lassen keine Rechtsfehler erkennen.
1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen davon aus, daß der Erlös aus dem am Ende einer Spielzeit erfolgenden Transfer von Spielern grundsätzlich als Ertrag des zu Ende gehenden Spieljahres anzusehen sei. Dies wird von der Revision nicht beanstandet. Sie meint hingegen, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles müsse in Abweichung von dieser Regel außer der am Ende der Spielzeit 1966/67 erzielten Ablösesumme von 77.750 DM auoh
 
der am Ende des Spiel Jahres 1963/66 eingenommene Betrag von 43*833.64 DM der Vertragsspieler-Mannschaft gutgebracht werden.
Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht, ohne daß dies aus Rechtsgründen beanstandet werden könnte, nicht gefolgt. Auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 20. Juni 1966 läßt sich die Ansicht der Revision nicht stützen. Dort ist zwar bestimmt, daß zu den Einnahmen der Vertragsspieler-Abteilung auch die "Ablösesumme” zählt. Da die Vereinbarung aber für die Zeit vom 1. August 1966 bis 31* Juli 1967 galt, ist damit klargestellt, daß nur Ablösegelder, die in dieser Zeit erzielt werden, als Einnahmen der Vertragsspieler-Abteilung zu gelten haben. Hierunter fällt der Betrag von 43*833,64 DM, der unstreitig im Juli 1966 bei dem Kläger eingegangen ist, nicht.
2.	Der Beklagte hat sich auf eine angeblich am Ende der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes am 14. April 1966 mündlich getroffene Sondervereinbarung berufen, die ihm das Recht gegeben habe, jenen früheren Ertrag in die Gewinn- und Verlustrechnung der Vertragsspieler-Abteilurig für die Spielzeit 1966/67 hinüberzuziehen. Diesen Inhalt der Sondervereinbarung hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen erachtet:
Es hat zwar aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, an jenem Tag sei eine Absprache des Inhalts zustande gekommen, der Beklagte und seien befugt,
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die Ablösesumme "für die Vertragsspieler-Abteilung zu verwenden11, wenn ihnen noch " Spielerverkäufe " gelängen.
Das entspreche aber nicht der behaupteten Vereinbarung, die Ablösesumme dürfe als Ertrag der Spielzeit 1966/67 verbucht werden. Da der Transfer von Vertragsspielern in bestimmter Frist vor Ende der Spielzeit vor sich gehe, hätten der Beklagte und m die Möglichkeit haben müssen, noch vor Beginn des neuen Geschäftsjahres tätig zu werden. Wenn ihnen dabei gestattet worden sei, den Erlös für die Vertragsspieler-Abteilung zu verwenden, so könne dies durchaus nur in dem Sinne gemeint gewesen sein, daß der Vertragsspieler-Abteilung für den Beginn der Spielzeit eine Liquiditätshilfe gleichermaßen in Form eines "Darlehens” des Klägers gewährt werden solle. Eine weitergehende, der Ansicht des Beklagten entsprechende Bedeutung dieser Absprache sei nicht erwiesen. Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung wendet sich die Revision des Beklagten ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen nach eingehender Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme xand aller weiteren Umstände, insbesondere des eigenen späteren Verhaltens des Beklagten getroffen. Dabei konnte es sich von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen R^p und N^, die im zweiten Rechtsziige die Behauptung des Beklagten über den Inhalt dieser Absprache bestätigten, nicht überzeugen, weil es sie für unglaubwürdig hielt.
In diesem Zusammenhang erhebt die Revision den Vorwurf der Verletzung von § 391 ZPO, weil das Berufungsgericht die vom Beklagten beantragte Beeidigung des Zeugen
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nicht vorgenommen hat. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat sich innerhalb des ihm nach § 391 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten, zu demal es aufgrund konkreter Umstände erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen auf gezeigt und dabei insbesondere berücksichtigt hat, daß sich der Zeuge wegen seiner Mithaftung aus der Vereinbarung vom 20. Juni 1966 in einer parteiähnlichen Rolle befindet.
3.	Demnach ist für die weitere Beurteilung von der Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß der Beklagte und aufgrund der Absprache mit dem Vorstand des Klägers am 14. April 1966 berechtigt waren, die am Ende des Spieljahres 1963/66 eingenommenen Ablösegelder "für die Vertragsspieler-Abteilung zu verwenden". Dem Berufungsgericht ist zu folgen, wenn es diese Vereinbarung für nicht eindeutig und deshalb für auslegungsbedürftig hält. Der Begriff "verwenden" kann sowohl die ihm vom Kläger beigemessene Bedeutung haben, daß der Betrag von 43•833,64 DM der Vertragsspieler-Abteilung lediglich als Betriebskapital, d. h. nur vorübergehend zur Verfügung gestellt wird. Möglich wäre aber auch die Deutung d.es Beklagten im Sinne einer endgültigen Zuwendung mit der Folge, daß sie in der Gewinn- und Verlustrechnung der Vertragsspieler-Abteilung als Ertrag des SpielJahres 1966/67 erscheinen und damit zu einer Ver-lustminderung führen müßte.
Da die Zweifel, welche Auslegung dem Villen der Parteien entspricht, durch die Beweisaufnahme nicht geklärt werden konnten,hat das Berufungsgericht in zu-
treffender Erkenntnis der Beweislast seiner Entscheidung die für den Beklagten ungünstige Deutung zugrunde gelegt; denn der Beklagte hätte, da er sich hinsichtlich der Anrechnung der Ablösesumme auf eine vertragliche Vereinbarung beruft, den von ihm behaupteten Inhalt beweisen müssen«
Damit erweist sich die gegen die Verurteilung aus der Klage gerichtete Revision als unbegründet«
B« Zur Widerklage:
Das Berufungsgericht hält die Widerklage wegen ungenügender Substantiierung für unbegründet. Der dagegen gerichteten Revision bleibt der Erfolg schon deshalb versagt, weil nach dem Vortrag des Beklagten Ansprüche allein aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen könnten, denen aber sein eigenes weiteres Vorbringen entgegensteht. Denn er hat vorgetragen, daß ihm ursprünglich die Absicht gefehlt habe, für die zugunsten des Klägers verauslagten und nunmehr mit der Widerklage geltend gemachten Beträge Aufwendungs-ersatz zu verlangen. Damit sind die Tatbestandsvoraus-
 
Setzungen des § 685 Abs« 1 BGB gegeben mit der Folge, daß der Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen hat«
Stlmpel Dr« Schulze Fleck Dr. Kellermann Bundschuh