* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 35/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 35/68

c) In der Aushändigung des Wechsels mit Protesturkunde und der quittierten Rückrechnung des legitimierten Wechselinhabers ist der urkundliche Nachweis dafür zu sehen, daß dieser seine Rechte aus dem Wechsel auf den Zahlenden übertragen hat. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Br. Schulze, Pieck, Stimpel und Dr. Kellermann für Recht erkannti Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 14. D. H hatte den Wechsel im Anschluß an ein Blankoindossament des Baron von P von der Klägerin erworben und das Konto der Klägerin nach dem Protest im Wege des Rückgriffs mit dem Betrage von 50.321,90 DM belastet. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Das Indossament, mit dem die Klägerin den Wechsel auf das Bankhaus H übertragen habe, könne nicht als im Rechtssinne unterschrieben angesehen werden. Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin könne Rechte aus Art. 49 WG nur dann herleiten, wenn sie den Wechsel als im Wechselverband stehende Wech- Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, daß die Klägerin nur dann Wechselschuldnerin geworden ist, wenn sie den Wechsel im Sinne des Art. 13 WG "unterschrieben" hat. Bloße Handzeichen, die nicht den vollen Namen wiedergeben, sondern allenfalls einzelne, als solche nicht einmal erkennbare Buchstaben aus dem Vor- und Zunamen, können nicht als "Unterschrift" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 WG gewertet werden. 1. Das den Schriftzeichen der Klägerin voranstehende Indossament des Baron von P ist ein Blankoin- Die Klägerin konnte deshalb den Wechsel ohne Indossierung durch einfache Übereignung weiterbegeben und damit alle Rechte aus dem Wechsel übertragen (Art. 14 WG). Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat damit das Bankhaus H die Rechte aus dem Wechsel ordnungsgemäß erworben und infolgedessen wirksam Protest mangels Zahlung erheben können. Denn die Rechte aus einem Wechsel können nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung nicht mehr auf Grund bloßer Blankobegebung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Nr. 3 WG übertragen werden (RGZ 2, 75» Baumbach-Hefermehl, WG 9. 3. Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß die Klägerin den protestierten Wechsel und die sich daraus ergebenden Rechte kraft bürgerlicher Rechtsnachfolge erworben hat. Das Bankhaus H hat der Klägerin den Wechsel mit Protesturkunde und eine Rückrechnung ausgehändigt, ihr Konto mit dem Betrag der Rückrechnung belastet und in einem besonderen Schreiben vom 24. Die durch die Zession erlangte Gläubigerstellung der Klägerin unterscheidet sich insofern von derjenigen eines einlösenden Rückgriffspflichtigen, als sie nur in die Rechtsstellung des Bankhauses H eingerückt ist und damit insbesondere nicht selbständig die Nebenansprüche aus Art. 49 WG geltend machen kann. Die Klägerin hat deshalb nur einen Anspruch auf Zahlung der Rückgriffssumme in Höhe von 50.321,90 DM nebst Zinsen.

Zitierte Normen: § 13 WG
WGbetragenRechtBankhausKlägerinRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
WG §§ 13, 14, 20, 49
a)	Bloße Handzeichen stellen keine Unterschrift im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 WG dar.
b)	Nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung ist die Blankobegebung eines Wechsels nicht mehr möglich.
c)	In der Aushändigung des Wechsels mit Protesturkunde und der quittierten Rückrechnung des legitimierten Wechselinhabers ist der urkundliche Nachweis dafür zu sehen, daß dieser seine Rechte aus dem Wechsel auf den Zahlenden übertragen hat.
BGH, Urt. y. 16. Juni 1969 - II ZR 35/68 - OLG München
LG Kempten (Allgäu)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 55/68	URTEIL	Verkündet	am
16. Juni 1969 •»
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Kauffrau I W	, M	-G	,
L -G	-Straße	,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Hotelbesitzerin A ¥	,
0	,	Hotel	"M	",	,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	-
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Br. Schulze, Pieck, Stimpel und Dr. Kellermann
 für Recht erkannti
 Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 14. Zivilsenats des Oherlandesgerichts München vom 14. Dezember 1967 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. Juli 1967 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der über 166,66 DM hinausgehende Klageantrag abgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Aushändigung des quittierten Wechsels vom 3. März 1967 mit Protesturkunde vom 15. Juni 1967	50.321,90	DM nebst 2 $>
Zinsen über dem Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch 6 $> Zinsen, aus diesem Betrag seit dem 24. Juli 1967 zu zahlen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Der Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ist Inhaberin eines am 3. März 1967 ausgestellten, von der Beklagten akzeptierten, am 15. Juni 1967 fälligen und an diesem Tage mangels Zahlung protestierten Wechsels.
Das Bankhaus I. D. H	hatte den Wechsel im
 Anschluß an ein Blankoindossament des Baron von P von der Klägerin erworben und das Konto der Klägerin nach dem Protest im Wege des Rückgriffs mit dem Betrage von 50.321,90 DM belastet. Die Klägerin nimmt Einlösungsrückgriff nach Art. 49 WG; sie hat im Wechselverfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie diesen Betrag nebst Zinsen und 166,66 DM Wechselprovision zu bezahlen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Das Indossament, mit dem die Klägerin den Wechsel auf das Bankhaus H	übertragen
 habe, könne nicht als im Rechtssinne unterschrieben angesehen werden. Die Schriftzeichen stellten willkürliche Handzeichen dar, die keinerlei Bezug auf den Namen der Klägerin aufwiesen. Die Klägerin stehe somit nicht im Wechselverbande und sei aus diesem Grunde nicht zu dem Rückgriff berechtigt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klgantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	1.	Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die
 Klägerin könne Rechte aus Art. 49 WG nur dann herleiten, wenn sie den Wechsel als im Wechselverband stehende Wech-
-4-
selschuldnerin eingelöst habe, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, daß die Klägerin nur dann Wechselschuldnerin geworden ist, wenn sie den Wechsel im Sinne des Art. 13 WG "unterschrieben" hat.
2.	Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung, die Klägerin habe den Wechsel im Rechtssinne nicht unterschrieben.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß bei einer Unterschriftsleistung der Schriftzug des Unterzeichnenden nicht lesbar sein muß und daß Undeutlichkeiten und Verstümmelungen nicht schaden. Rach seinen Feststellungen enthalten die umstrittenen Schriftzeichen aber keinerlei individuelle Merkmale, die sie für einen Dritten erkennbar mit der Persönlichkeit der Klägerin verbinden. Das auf dem Wechsel befindliche Gebilde stelle sich als ein in zwei Teile zerfallendes willkürliches Handzeichen dar, das keinerlei Bezug mit dem Namen der Klägerin aufweise.
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Bloße Handzeichen, die nicht den vollen Namen wiedergeben, sondern allenfalls einzelne, als solche nicht einmal erkennbare Buchstaben aus dem Vor- und Zunamen, können nicht als "Unterschrift" im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 WG gewertet werden.
II.	Der Revision mußte jedoch bis auf 166,66 DM stattgegeben werden:
1. Das den Schriftzeichen der Klägerin voranstehende Indossament des Baron von P	ist	ein	Blankoin-
-5-
dossament. Die Klägerin konnte deshalb den Wechsel ohne Indossierung durch einfache Übereignung weiterbegeben und damit alle Rechte aus dem Wechsel übertragen (Art. 14 WG). Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat damit das Bankhaus H	die	Rechte	aus	dem	Wechsel	ordnungsgemäß
 erworben und infolgedessen wirksam Protest mangels Zahlung erheben können.
2.	Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Bankhaus H	habe	der	Kläge-
rin mit dem Eigentum am Wechsel auch die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verschafft. Denn die Rechte aus einem Wechsel können nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung nicht mehr auf Grund bloßer Blankobegebung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 Nr. 3 WG übertragen werden (RGZ 2, 75» Baumbach-Hefermehl, WG 9. Aufl. § 14 Anm. 5 a. E.).
3.	Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß die
 Klägerin den protestierten Wechsel und die sich daraus ergebenden Rechte kraft bürgerlicher Rechtsnachfolge erworben hat. Das Bankhaus H	hat der Klägerin den
 Wechsel mit Protesturkunde und eine Rückrechnung ausgehändigt, ihr Konto mit dem Betrag der Rückrechnung belastet und in einem besonderen Schreiben vom 24. Juli 1967 bestätigt, daß dieser Betrag von der Klägerin abgedeckt wurde. Hierin liegt eine Abtretungserklärung kraft schlüssigen Verhaltens. Da die Absicht des bezahlten Wechselinhabers nach den Gepflogenheiten des Wechselverkehrs dahin geht, dem Zahlenden das Gläubigerrecht zu verschaffen, damit dieser die Rückgriffssumme gegenüber den übrigen Wechselverpflichteten geltend machen kann, genügt zu dem urkundenmäßigen Nachweis des Rechtsübergangs schon die quittierte Rückrechnung des legitimierten Wechselinhabers (Staub-Stranz, WG 13. Aufl. Art. 16 Anm. 19 a und Art. 49 Anm. 8 Abs. 2).
-6-
Bedenken wegen der von der Klägerin gewählten Prozeßart bestehen nicht, weil mit einer Abtretung die rechtliche Natur der Wechselansprüche nicht verändert wird (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 602 Anm. II 2).
4.	Die durch die Zession erlangte Gläubigerstellung
 der Klägerin unterscheidet sich insofern von derjenigen eines einlösenden Rückgriffspflichtigen, als sie nur in die Rechtsstellung des Bankhauses H	eingerückt	ist	und
 damit insbesondere nicht selbständig die Nebenansprüche aus Art. 49 WG geltend machen kann. Die Klägerin hat deshalb nur einen Anspruch auf Zahlung der Rückgriffssumme in Höhe von 50.321,90 DM nebst Zinsen. Unbegründet dagegen ist die auf Art. 49 WG gestützte Forderung auf eine weitere Wechselvergütung in Höhe von 166,66 DM.
5.	Die weiteren Einwendungen gegen den Klageanspruch konnten im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden, weil die Beklagte den ihr insoweit obliegenden Beweis nicht mit den im Urkunden- und Wechselprozeß zulässigen Beweismitteln angetreten hat.
III.	Nach alledem waren die angefochtenen Urteile abzuändern und der Klage bis auf 166,66 DM stattzugeben.
Fach § 599 ZPO mußte der Beklagten jedoch die Ausführung ihrer Rechte Vorbehalten werden«
Dr. Kuhn	Dr.	Schulze	Pieck
 Stimpel
Br« Kellermann