Als Klägerin und Beklagter werden nachfolgend die ursprünglichen, inzwischen verstorbenen Farteien dieses Rechtsstreits bezeichnet. Ber Gesellschaftsvertrag sah u.a. vor, daß, "wenn ein Gesellschafter vorzeitig durch Krankheit oder Alter bedingt aus der Geschäftsführung und der Mitarbeit in der gemeinsamen Firma ausscheidet", dieser einerseits "in Anrechnung auf sein Kapitalkonto angemessene monatliche Herauszahlun-gen" und auch Zinsen erhält (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 2), andererseits "keinen Anteil mehr am Gewinn und Verlust" hat (§ 15 Abs. 2 Satz 1). Unter Berufung auf diese Vertragsbestimmungen ist der Beklagte bei der Errechnung des Abfindungsguthabens davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin, der vor seinem Tode längere Zeit krank gelegen hat, spätestens zu dem 1. Die Klägerin, die das nicht gelten lassen will, hat um die Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung über Gewinn und Verlust für die Zeit vom 1. 1. Das Berufungsgericht hat § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages dahin ausgelegt, daß ein erkrankter Gesellschafter nicht automatisch, sondern erst auf Grund einer entsprechenden Willenserklärung aus der Geschäftsführung habe ausscheiden sollen; denn "ausscheiden" aus der Geschäftsführung sei nicht gleich "krank und arbeits- Anderenfalls würden durch die Erkrankung eines Gesellschafters unklare Verhältnisse entstehen, weil von den allermeisten Erkrankungen zunächst nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, sie führten zu dauernder Arbeitsunfähigkeit. b) Allerdings sagt der Vertrag - darin ist der Revision zuzustimmen - nicht ausdrücklich, das krankheitsbedingte Ausscheiden aus der Geschäftsführung müsse durch eine Willenserklärung herbeigeführt werden. Dabei geht die Revision davon aus, daß es nicht auf die Schwere der Erkrankung und ihre voraussichtlichen Folgen, sondern nur darauf ankomme, ob die Erkrankung den Gesellschafter, wenn auch nur zeitweise, an der Geschäftsführung hindere. Wäre das richtig, dann hätte am Anfang und am Ende jeder Erkrankung eines Gesellschafters eine Zwischenbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung gezogen, und es hätte außerdem jedesmal über schwebende Geschäfte abgerechnet werden müssen, weil sich nur so die für den Krankheitsfall vereinbarte Gewinnverschiebung hätte auswirken können. d) Andererseits meint die Revision, auch durch die einseitige Willenserklärung eines Gesellschafters habe die vom Berufungsgericht geforderte Klarheit nicht geschaf fen werden können. Der Fall liegt insoweit nicht anders als der daß einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluß entzogen werden kann und die Gesellschafter, wenn das geschehen ist, in einem Feststellungsprozeß darüber streiten, ob die Maßnahme gerechtfertigt war. 4. Unter diesen Umständen ist es ohne Belang, ob das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Beklagten bis zu dem Tode des Ehemannes der Klägerin hätte entnehmen dürfen, auch der Beklagte habe § 11 des Gesellschaftsvertrages in dem oben dargelegten Sinne verstanden, und ob der Fhemann der Klägerin nach dem 50. 5. Ist danach der Ehemann der Klägerin bis zu seinem lode gewinnberechtigt geblieben, dann ist die Revision unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II_2R_35/M URTEIL Verkündet am 17. Januar 1966 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Witwe Lina F geh. Sch^9> hi Hfl^str. als Erbin des am S. verstorbenen Heizungsbaumeisters Kaufmann Carl 1965 Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Lr. und Lr. - gegen 1. 2. Frau Pia Jo1 Straße, geb. Frau über Trude Grll geb. P Fo geb. als Erben der am Anna F^HII geb. 1964 verstorbenen Witwe Klägerinnen und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr. -2- Ber II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Schulze, Fleck und Stimpel für Hecht erkannt; Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. November 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Als Klägerin und Beklagter werden nachfolgend die ursprünglichen, inzwischen verstorbenen Farteien dieses Rechtsstreits bezeichnet. Der Ehemann der Klägerin und der Beklagte waren die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. hach dem Tode des Ehemannes der Klägerin, am 3. Juni 196.0, hat der Beklagte von seinem gesellschaftsvertraglichen Übernahmerecht Gebrauch gemacht. Er schuldet demgemäß der Klägerin, die ihren Ehemann allein beerbt hat, nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ein Abfindungsguthaben. Ber Gesellschaftsvertrag sah u.a. vor, daß, "wenn ein Gesellschafter vorzeitig durch Krankheit oder Alter bedingt aus der Geschäftsführung und der Mitarbeit in der gemeinsamen Firma ausscheidet", dieser einerseits "in Anrechnung auf sein Kapitalkonto angemessene monatliche Herauszahlun-gen" und auch Zinsen erhält (§§ 11 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 2), andererseits "keinen Anteil mehr am Gewinn und Verlust" hat (§ 15 Abs. 2 Satz 1). \ Unter Berufung auf diese Vertragsbestimmungen ist der Beklagte bei der Errechnung des Abfindungsguthabens davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin, der vor seinem Tode längere Zeit krank gelegen hat, spätestens zu dem 1. Juli 1959 aus Geschäftsführung und Mitarbeit ausgeschieden sei. Die Klägerin, die das nicht gelten lassen will, hat um die Verurteilung des Beklagten zur Rechnungslegung über Gewinn und Verlust für die Zeit vom 1. Juli 1959 bis 5» Juni I960 und um die Feststellung gebeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, die Hälfte des nach erfolgter Rechnungslegung festgestellten Geschäftsgewinns ihr gutzuschreiben und nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages ratenweise an sie auszuzahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. EntscheidungsgrUnde: 1. Das Berufungsgericht hat § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages dahin ausgelegt, daß ein erkrankter Gesellschafter nicht automatisch, sondern erst auf Grund einer entsprechenden Willenserklärung aus der Geschäftsführung habe ausscheiden sollen; denn "ausscheiden" aus der Geschäftsführung sei nicht gleich "krank und arbeits- -4- fC unfähig werden’1, sondern sei ein Vorgang, der sich vernünftigerweise nur im Wege der Abgabe einer klärenden Willenserklärung vollziehen könne. Anderenfalls würden durch die Erkrankung eines Gesellschafters unklare Verhältnisse entstehen, weil von den allermeisten Erkrankungen zunächst nicht mit Sicherheit gesagt werden könne, sie führten zu dauernder Arbeitsunfähigkeit. Unklare Verhältnisse aber könnten die Vertragschließenden mit Rücksicht auf die weit-tragenden Folgen, die sie für den Fall des Ausscheidens aus der Geschäftsführung vereinbart hätten (Verlust der Gewinnbeteiligung und allmähliche Aufzehrung des Kapitalkontos), nicht gewollt haben. 2. Diese Auslegung ist möglich, wenn man bedenkt, daß auch bei vorliegenden Errtziehungs-, Auflösungs- und Ausschließungsgründen (vgl. §§ 117, 127, 133, 140 und 142 HGB) die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen nicht von selbst ein-treten, sondern nur durch die Erhebung einer Klage oder - soweit gesellschaftsvertraglich vorgesehen - durch einen Gesellschafterbeschluß herbeigeführt werden können. 3. Die von der Revision gegen diese Auslegung erhobenen Bedenken sind unbegründet. a) Das Berufungsgericht brauchte nicht zu der Frage Stellung zu nehmen, unter welchen einzelnen Voraussetzungen der erkrankte oder der gesunde Gesellschafter die das Ausscheiden herbeiführende Willenserklärung hätte abgeben können; denn unstreitig hat keiner von ihnen sie abgegeben. b) Allerdings sagt der Vertrag - darin ist der Revision zuzustimmen - nicht ausdrücklich, das krankheitsbedingte Ausscheiden aus der Geschäftsführung müsse durch eine Willenserklärung herbeigeführt werden. Ebensowenig -5- sagt er aber, die Erkrankung als solche genüge. Er stellt vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, auf das "Ausscheiden” ab, verlangt also mehr als nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. c) Die Revision meint, unklare Verhältnisse würden auch dann nicht entstanden sein, wenn das Berufungsgericht die Erkrankung selbst hätte genügen lassen. Dabei geht die Revision davon aus, daß es nicht auf die Schwere der Erkrankung und ihre voraussichtlichen Folgen, sondern nur darauf ankomme, ob die Erkrankung den Gesellschafter, wenn auch nur zeitweise, an der Geschäftsführung hindere. Dieses Ergebnis könne hingenommen werden, weil ein Gesellschafter nach Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit selbstverständlich v/ieder in die Geschäftsführung habe eintreten können. Wäre das richtig, dann hätte am Anfang und am Ende jeder Erkrankung eines Gesellschafters eine Zwischenbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung gezogen, und es hätte außerdem jedesmal über schwebende Geschäfte abgerechnet werden müssen, weil sich nur so die für den Krankheitsfall vereinbarte Gewinnverschiebung hätte auswirken können. Es fehlt aber jeder Anhalt dafür, daß die Vertragschließenden etwas so Ungewöhnliches gewollt hätten. Auch der Umstand, daß die Vertragschließenden als Handwerksmeister die Mitarbeit wesentlich höher veranschlagt haben mögen als den Kapitaleinsatz, wäre dafür keine hinreichende Erklärung; denn ihm wurde schon dann genügend Rechnung getragen, wenn ein Gesellschafter auf Verlangen des anderen aus der Geschäftsführung ausscheiden mußte, sobald feststand, daß er in absehbarer Zeit nicht mehr in der Gesellschaft würde mitarbeiten können. d) Andererseits meint die Revision, auch durch die einseitige Willenserklärung eines Gesellschafters habe die vom Berufungsgericht geforderte Klarheit nicht geschaf fen werden können. Dem kann gleichfalls nicht gefolgt werden. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Wirksamkeit einer solchen Willenserklärung notfalls in einem Rechtsstreit hätte überprüft werden müssen. Das hätte jedoch nur eine vorübergehende Ungewißheit - nämlich über den Ausgang des Rechtsstreits - bedeutet. Diese könnte mit der Unklarheit der Verhältnisse, die das Berufungsgericht durch seine Vertragsauslegung vermeiden wollte, gar nicht gleichgesetzt v/erden. Der Fall liegt insoweit nicht anders als der daß einem Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluß entzogen werden kann und die Gesellschafter, wenn das geschehen ist, in einem Feststellungsprozeß darüber streiten, ob die Maßnahme gerechtfertigt war. 4. Unter diesen Umständen ist es ohne Belang, ob das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Beklagten bis zu dem Tode des Ehemannes der Klägerin hätte entnehmen dürfen, auch der Beklagte habe § 11 des Gesellschaftsvertrages in dem oben dargelegten Sinne verstanden, und ob der Fhemann der Klägerin nach dem 50. Juni 1959 noch zu Geschäftsführung und Mitarbeit im Sinne des § 11 in der Lage gewesen ist. -7- 5. Ist danach der Ehemann der Klägerin bis zu seinem lode gewinnberechtigt geblieben, dann ist die Revision unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Dr. Fischer Pr, Kuhn Pr. Schulze Fleck Stimpel