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BGH · II ZR 35/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 35/63

Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Zunächst entfernten Zimmerleute die Korkisolierung an der Innenseite der Außenhaut entlang des dort verlaufenden 60 - 70 cm breiten Kühlganges, der durch eine Aluminiumtrennv/rnd von dem Laderaum der Luke II getrennt ist. Die V/erksfeuerwehr war vom Beginn der Arbeiten benachrichtigt und stellte eine Brandwache ab; neben jedem Brenner standen zwei Mann, die den Funkenflug Überwachten. Sie hat geltend gemacht: Das Feuer sei durch Funken des Brenngeräts von KfUHRt entstanden, die durch eine nicht geschlossene Luftklappe in den Laderaum gev/eht worden seien, wo sie den bis an die Trennwand liegenden losen Kork in Brand gesetzt hätten. Der Werkschutzleiter K^^sei nur von den nachts durchgeführten Brennarbeiten unterrichtet worden und habe daher morgens nur einen Wann als Beobachtungsposten abgestellt. »»Die Werft haftet für keinerlei Schaden, den das Schiff nebst Ladung aus Anlaß der beabsichtigten Dockung beim Docken, während der Dockliegezeit oder durch die am Schiff auszuführenden Arbeiten bis zur Ablieferung erleidet oder anrichtet. Ferner hat sie bestritten, daß die Brennarbeiten den Brand verursacht hätten und daß ihr Personal ein Verschulden träfe. neint aber einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Hinblick auf die in Nr. 3 Abs. 2 der Dock- und Reparaturbedingungen enthaltene Freizeichnung der Beklagten für Schaden durch die am Schiff Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin, als sie wegen einer Dock-Reservierung für das MS. Februar 1953 ließ die Klägerin bei der Beklagten ohne Eindockung des Schiffs einige kleinere Decksarbeiten ausführen. Die Beklagte hatte durch die Beifügung der Bedingungen zu dem Schreiben vom 17.Januar 1953 genügend klargestellt, daß sie die damals in Aussicht genommenen Arbeiten (Reinigung und Bodenanstrich) zu ihren Bedingungen abzuschließen wünsche und damit zugleich den Willen ersichtlich gemacht, ohne erneute Bezugnahme allgemein diese Bedingungen auch zu dem Inhalt der weiteren Geschäfte mit der Klägerin zu machen (vgl. Bei dieser Sachlage hätte entgegen der Ansicht der Revision die Klägerin klarstellen müssen, wenn sie bei Erteilung der späteren Reparaturaufträge die Bedingungen nicht zu dem Inhalt des Vertrages werden lassen wollte. Sonst war ihr Angebot dahin zu verstehen, daß sie mit den ihr aus Anlaß der früheren Verhandlungen erat kürzlich übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Inhalt des neuen Reparatur auf träges einverstanden sei. Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen hat, der Kapitän habe bei Erteilung des Auftrages von der internationalen Ublichkeit solcher :ierftbedingungen Kenntnis gehabt. Es bedarf auch nicht der von der Revision für verfehlt gehaltenen Anwendung des § 166 Abs. 2 3GB, um die dem Kapitän bei Abschluß des Geschäfts unbekannte Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Klägerin für den Inhalt des Vertrages verwerten zu können. Hierfür ist das gesamte Verhalten der Klägerin und ihres Vertreters zu berücksichtigen, dem ein Abschluß zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen ist. Die Auslegung der Dock- und Reparaturbedingungen durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. BGHZ 33, 216, 218), denn sie bringt zu dem Ausdruck, daß die Werft für keinerlei Schaden haften will, den das Schiff durch die an ihm auszuführenden Arbeiten erleidet. Das.Eindocken des Schiffs- ist nicht zur Voraussetzung der FreiZeichnung gemacht. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung über den Haftungsaus Schluß in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 38, 183; ferner zu den Werft-bedingungen BGH Hansa 1954, 553; BGH NJW 1962, 1195 = MDR 1962, 544) dahin ausgelegt, daß sie keine Freizeichnung vom eigenen groben Verschulden der Organe der Werft und ihrer leitenden Angestellten bewirken könne. Dagegen ist der Haftungsausschluß für Verschulden von Arbeitern oder nicht leitenden Angestellten ohne Rücksicht auf eine Monopolstellung des Unternehmens für wirksam angesehen worden (BGHZ 33» 216). Der Senat hat für die Zulässigkeit dieser Freizeichnung für entscheidend erachtet, ob die sich den Bedingungen Unterwerfenden sich gegen Schaden versicherungsmäßig abdecken können und dies normalerweise auch tun. Nach diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, hat das Berufungsgericht die Freizeichnung vom Verschulden der nicht leitenden 7/erftangestell-ten und Arbeiter für wirksam erachtet ohne Rücksicht darauf, daß die Versicherung des Schiffs nur den Kaskoschaden, nicht aber auch Nutzungsverluste umfaßt. Die begrenzte Freizeichnung widerspricht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, trotz des eingeschränkten Versicherungsschutzes nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben. Die Y/erftleitung mußte daher sicherstellen, daß die Werksfeuerwehr durch Meldung der Betriebsangehörigen und eigene Kontrollen Kenntnis von der Ausführung feuergefährlicher Arbeiten erlangte, damit sie die nötigen Verhütungsmaßnahmen treffen konnte. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß in dieser Hinsicht Mängel bei der Beklagten bestanden haben, die für den Schaden ursächlich gev/esen sein könnten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Werftleitung es unterlassen hat, die Einhaltung der von den Unfallverhütungsvorschrif ten vorgeschriebenen Brandverhütungsmaßnahmen allgemein sicherzustellen und zu überwachen. Dabei kann es mit dem Berufungsgericht entgegen der Revision dahingestellt bleiben, ob der für die Reiher-stigwerft von der Beklagten eingesetzte Betriebsleiter (und sein Assistent zu den leitenden Angestellten der Beklagten gehört. Sov/eit sein Verhalten oder etY/aige Versehen der Y/eiteren mit den Airbeiten und ihrer überY/achung befaßten Personen in Betracht kommen (Yri.e z.B. die irrtümliche Meldung der Beendigung der Brennarbeiten, der fehlende Hinvreis auf die gleichzeitige Abnahme der Korkisolierung mit Stauben tv/icklung auf der anderen Seite des Schiffs, die Unterlassung der Abdeckung der nicht dicht schließenden Trermwand zu dem Laderaum, oder der nicht ordnungsgemäße Schlauchanschluß) ist die Beklagte Y/irksan freigezeichnet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
LaderaumBerufungsgerichtArbeitBrennarbeitenBedingungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 35/63
URTEIL
Verkündet am
5. Juli 1965 benorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Reederei	Aktiengesellschaft
 nach schwedischem Recht, gesetzlich vertreten durch den geschäftoführenden Direktor William	G^PHB/Schweden,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die
 Dr.
gesetzlich vertreten durch den Vorstand
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
 
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. November 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/ie sen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Reeder des Kühlschiffs MS.
04p», 4.030 BRT, Heimathafen Göteborg. Sie beauftragte am 2. Februar 1953 durch den Kapitän die Beklagte mit einer Reihe von Außenhaut-Reparaturen, zu denen die Erneuerung von Flatten in Höhe der Luke II gehörte.
Die Arbeiten wurden auf der R^m^^-V/erft der Beklagten auf dem am Kai liegenden Schiff ausgeführt. Zunächst entfernten Zimmerleute die Korkisolierung an der Innenseite der Außenhaut entlang des dort verlaufenden 60 - 70 cm breiten Kühlganges, der durch eine Aluminiumtrennv/rnd von dem Laderaum der Luke II getrennt ist. In dieser Y/and befinden sich Klappen zur Belüftung der Ladung, von etwa 50 x 30 cm Größe. Die Korkisolierung besteht teils aus losem, granulier-
 
tem Kork, teils aus Platten, die aus granuliertem Kork unter Verwendung von Pech als Bindemittel gepreßt sind.
Die Zimmerleute warfen den losen Kork durch die Klappen in den Laderaum. Die Korkplatten wurden am Ende des Kühlganges aufge3tapelt. In der Nachtschicht vom 4. zu dem 5. Februar 1953 begannen drei Brenner mit dem Lostrennen der auszuv/echselnden Platten der Außenhaut. Die V/erksfeuerwehr war vom Beginn der Arbeiten benachrichtigt und stellte eine Brandwache ab; neben jedem Brenner standen zwei Mann, die den Funkenflug Überwachten. In den Kühlgang wurde ein ■ unter Wasserdruck stehender Schlauch gelegt. Im Kühlgang befanden sich außerdem an Löschgeräten noch drei Eimer Wasser und eine Kübelspritze. Die drei Brenner stellten gegen 5,30 Uhr ihre Arbeit ein. Dem Werkschutzleiter K^| wurde gegen 6 Uhr gemeldet, daß die Brennarbeiten beendet seien. Es waren aber noch die Schweißnähte gerade zu brennen und einige Platten von den Stößen zu trennen. Dazu wurde der Brenner	eingeteilt, der am 5« Februar 1953 ab
7 Uhr Frühschicht hatte. Der Werkschutzleiter stellte keine Brandwache mehr, sondern entsandte den Feuerwehrmann HBIP als Beobachtungsposten. Dieser wechselte den Schlauch, der über Nacht eingefroren war, gegen einen anderen aus, den er an den Hydranten anschloß, aber wegen des Frostes nicht unter Wasser setzte.	brannte	zur	Entfernung
 von Resten an den Spanten von einer Stellage aus auch von außen und innen. Es wehte Wind in Richtung auf das Loch in der Außenhaut von Stärke 4-6. Gleichzeitig wurde an der Steuerbordseite die Korkihsolierung entfernt, wobei sich starker Korkstaub entwickelte, der in den Laderaum eindrang.
Gegen Laderaum in rührte, der
13,30 Uhr bemerkte	Qualm,	der aus dem
 den KUhlgang zog und von glimmendem Kork her-hinter der Alurainiumtrennv/and lag. Es gelang
 
nicht, das Glimmen .außzudrücken, vielmehr kam es zu hellen Flammen und einer plötzlichen Stichflamme. zu dem Hydranten, konnte aber kein Wasser durch den Schlauch gehen. Die telefonisch von einem an Land geeilten Arbeiter alarmierte Feuerwehr entsandte 5 Löschzüge und 3 Feuerwehrlös chhoote, konnte aber den Brand nicht eindämmen. Das Schiff brannte zu dem größten Teil aus.
Die Klägerin hat mit der Klage Ersatz ihres auf 6.089.946,15 Skr. bezifferten Schadens von der Beklagten verlangt. Sie hat geltend gemacht: Das Feuer sei durch Funken des Brenngeräts von KfUHRt entstanden, die durch eine nicht geschlossene Luftklappe in den Laderaum gev/eht worden seien, wo sie den bis an die Trennwand liegenden losen Kork in Brand gesetzt hätten. Die V/erftleitung habe dafür sorgen müssen, daß die Brennerlaubnis erst erteilt wurde, nachdem die nötigen SicherungcMaßnahmen (Abstellung von 2 Brandwachen, Bereitstellung von bchläuchen unter Wasserdruck, Abdeckung der Trennv/and durch Asbestplatten) getroffen gewesen seien. Der Werkschutzleiter K^^sei nur von den nachts durchgeführten Brennarbeiten unterrichtet worden und habe daher morgens nur einen Wann als Beobachtungsposten abgestellt. Der Betriebsleiter L^H, sein Assistent 1der Schiffsbaumeister Hpfl^und der Vorarbeiter R^phätten sich um die nötigen Feuerschutzmaßnahmen nicht gekümmert, weil sie infolge mangelnder Organisation der Beklagten sich nicht für verantwortlich gehalten hätten, Der Feuerwehrmann	und der Brenner	hätten
 nicht darauf geachtet, daß die Klappen zu dem Laderaum geschlossen waren. Die Werksfeuerv/ehr sei unzulänglich besetzt gewesen; eine Alarmanlage habe gefehlt.
Die Beklagte hat KlagabY/eisung beantragt. Sie hat sich
 
darauf berufen, daß sie durch ihre Dock- und Reparaturbedingungen von jeder Haftung freigezeichnet sei. In diesen Bedingungen heißt es:
»»Die Werft haftet für keinerlei Schaden, den das Schiff nebst Ladung aus Anlaß der beabsichtigten Dockung beim Docken, während der Dockliegezeit oder durch die am Schiff auszuführenden Arbeiten bis zur Ablieferung erleidet oder anrichtet. Für Bewachung und Versicherung hat das Schiff selbst zu sorgen."
Ferner hat sie bestritten, daß die Brennarbeiten den Brand verursacht hätten und daß ihr Personal ein Verschulden träfe. Die Maßnahmen zur Brandverhütung seien ausreichend und die Abwehrmaßnahmen sachgemäß gewesen. Die Klägerin treffe in jedem Fall ein überwiegendes Mitverschulden, weil die Schiffsleitung für genügende Brandverhütung habe sorgen müssen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht, das zutreffend deutsches Recht auf den in Hamburg zu erfüllenden Werftvertrag anwendet, unterstellt die Ursächlichkeit der Brennarbeiten am 5. Februar 1953 für den Brand auf MS.	,	ver-
neint aber einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Hinblick auf die in Nr. 3 Abs. 2 der Dock- und Reparaturbedingungen enthaltene Freizeichnung der Beklagten für Schaden durch die am Schiff
 
auszuführenden Arbeiten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Unrecht als Vertragsbestandteil betrachtet. Die Rüge ist nicht begründet.
Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin, als sie wegen einer Dock-Reservierung für das MS.	0»	im	Januar	1953	bei	der	Beklagten
 nachfragte, die Zusage der Beklagten vom 17. Januar 1953 erhalten, der ihre Dock- und Reparaturbedingungen beigefügt waren. Zur Erteilung des Auftrages kam es nicht , weil die Klägerin anders disponierte. Am 2. Februar 1953 ließ die Klägerin bei der Beklagten ohne Eindockung des Schiffs einige kleinere Decksarbeiten ausführen. Dabei wurden Plattenschäden festgestellt, deren Beseitigung vom Britischen Lloyd gefordert wurde. Die Klägerin v/ies die Schiffsführung auf deren Bericht an, die Beklagte auch mit der Ausführung dieser Arbeiten zu beauftragen. Die Klägerin wußte also bei Erteilung dieses Auftrages, daß die 33eklagte zu ihren Dock-und Reparaturbedingungen abschließt. Die Beklagte hatte durch die Beifügung der Bedingungen zu dem Schreiben vom 17.Januar 1953 genügend klargestellt, daß sie die damals in Aussicht genommenen Arbeiten (Reinigung und Bodenanstrich) zu ihren Bedingungen abzuschließen wünsche und damit zugleich den Willen ersichtlich gemacht, ohne erneute Bezugnahme allgemein diese Bedingungen auch zu dem Inhalt der weiteren Geschäfte mit der Klägerin zu machen (vgl. BGH LM BGB § 150 Nr. 4). Ob das Angebot vom 17. Januar 1953 zu dem Abschluß führte, ist somit ohne Bedeutung. Bei dieser Sachlage hätte entgegen der Ansicht der Revision die Klägerin klarstellen müssen, wenn sie bei Erteilung der späteren Reparaturaufträge die Bedingungen nicht zu dem Inhalt des Vertrages werden lassen wollte. Sonst war ihr Angebot dahin zu verstehen, daß sie mit
 den ihr aus Anlaß der früheren Verhandlungen erat kürzlich übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Inhalt des neuen Reparatur auf träges einverstanden sei. Dabei kann es entgegen den Ausführungen der Revision keine Rolle spielen, ob das Schreiben vom 17. Januar 1953 hei der Klägerin, einem Großbetrieb, in die Hände desjenigen gelangt war, der auch mit der Reparatur vom Februar 1953 befaßt war.
Die Klägerin mußte dafür sorgen, daß die auf die Geschäftsverbindung mit der Beklagten bezüglichen (Tatsachen ihrem jeweiligen Sachbearbeiter oder dem Kapitän bekannt wurden. Die Dock- und Reparaturbedingungen sind also stillschweigend Vertragsinhalt geworden. Daher kommt es nicht mehr darauf an, ob das Berufungsgericht auch mit Recht angenommen hat, der Kapitän habe bei Erteilung des Auftrages von der internationalen Ublichkeit solcher :ierftbedingungen Kenntnis gehabt. Es bedarf auch nicht der von der Revision für verfehlt gehaltenen Anwendung des § 166 Abs. 2 3GB, um die dem Kapitän bei Abschluß des Geschäfts unbekannte Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Klägerin für den Inhalt des Vertrages verwerten zu können. In Frage steht nur, was als Wille der Klägerin der Beklagten als Empfängerin der Erklärung erkennbar geworden ist. Hierfür ist das gesamte Verhalten der Klägerin und ihres Vertreters zu berücksichtigen, dem ein Abschluß zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entnehmen ist.
II.	Die Auslegung der Dock- und Reparaturbedingungen durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Sie ist im vollen Umfang nachzuprüfen, weil die Bedingungen Uber den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamburg hinaus Anv/endung finden (z.B. im Bezirk des Oberlanäesgerichts Bremen; vgl. BGH MDR 1962, 544). Auch die Fassung von 1952, die hier zu Grunde zu legen ist, ergibt mit genügender Deutlichkeit die Frei-
 
Zeichnung von Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher Obhutspflichten (positive Forderungsverletzung) und aus unerlaubter Handlung (vgl. BGHZ 33, 216, 218), denn sie bringt zu dem Ausdruck, daß die Werft für keinerlei Schaden haften will, den das Schiff durch die an ihm auszuführenden Arbeiten erleidet. Das.Eindocken des Schiffs- ist nicht zur Voraussetzung der FreiZeichnung gemacht. Das Urteil des I. Zivilsenats vom 28. Oktober 1953 (DM BGB § 242 (CD)
Nr. 37) betrifft Gewährleistungsansprüche (Nr. 5 der Bedingungen) . Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung über den Haftungsaus Schluß in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 38, 183; ferner zu den Werft-bedingungen BGH Hansa 1954, 553; BGH NJW 1962, 1195 = MDR 1962, 544) dahin ausgelegt, daß sie keine Freizeichnung vom eigenen groben Verschulden der Organe der Werft und ihrer leitenden Angestellten bewirken könne. Dagegen ist der Haftungsausschluß für Verschulden von Arbeitern oder nicht leitenden Angestellten ohne Rücksicht auf eine Monopolstellung des Unternehmens für wirksam angesehen worden (BGHZ 33» 216). Der Senat hat für die Zulässigkeit dieser Freizeichnung für entscheidend erachtet, ob die sich den Bedingungen Unterwerfenden sich gegen Schaden versicherungsmäßig abdecken können und dies normalerweise auch tun. Nach diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, hat das Berufungsgericht die Freizeichnung vom Verschulden der nicht leitenden 7/erftangestell-ten und Arbeiter für wirksam erachtet ohne Rücksicht darauf, daß die Versicherung des Schiffs nur den Kaskoschaden, nicht aber auch Nutzungsverluste umfaßt. Die begrenzte Freizeichnung widerspricht, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, trotz des eingeschränkten Versicherungsschutzes nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben. Nachlässigkeiten und Versehen von Angestellten und Arbeitern, die auch in einem ordnungsmäßigen Betrieb nicht völlig zu unterbinden sind,
 
bringen hier wegen der Feuergefährlichkeit der Arbeiten besonders große Risiken mit sich. Diese werden nicht in unbilliger Weise verteilt, wenn der Unternehmer nur für die Bereitstellung eines ordnungsgemäß geleiteten und überwachten Betriebes einsteht, der Auftraggeber sich im übrigen durch eine Kaskoversicherung schützt und es ihm überlassen bleibt, regelmäßig nicht versicherbare Schäden, wie z.B. den Nutzungsverlust, durch bordeigene Löscheinrichtungen und Überwachung der Arbeiten zu veimeiden.
III.	Das Berufungsgericht verneint ein grobes Verschulden der Organe der Beklagten und ihrer leitenden Angestellten. Die Brandverhütung und Bekämpfung sei im »Verftbetrieb der Beklagten am Reiherstieg nicht mangelhaft organisiert gewesen. Nach Ansicht der Revision hat jegliche Organisation des Brandschutzes bei feuergefährlichen Arbeiten gefehlt.
Ihr ist nicht zu folgen.
Die Aufstellung einer ausreichend besetzten Werksfeuerwehr allein genügte allerdings nicht, um der Pflicht zur Sicherung der in Obhut genommenen Schiffe vor Brandschäden Genüge zu leisten. Vielmehr mußte auch der richtige Einsatz der Werksfeuerwehr gewährleistet sein. Die Y/erftleitung mußte daher sicherstellen, daß die Werksfeuerwehr durch Meldung der Betriebsangehörigen und eigene Kontrollen Kenntnis von der Ausführung feuergefährlicher Arbeiten erlangte, damit sie die nötigen Verhütungsmaßnahmen treffen konnte. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß in dieser Hinsicht Mängel bei der Beklagten bestanden haben, die für den Schaden ursächlich gev/esen sein könnten. Die Brennarbeiten waren auch dem Leiter der Werks feuerwehr gemeldet worden. Während der Kachtschicht waren auch ausreichende Wachen (2 Mann bei jedem Brenner) gestellt und außer-
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dem ein Schlauch unter Wasserdruck bereitgestellt sowie der Kontrollgang unter Wasser gesetzt worden«
Wenn am folgenden Morgen nur ein Beobachtungsposten der Werksfeuerv/ehr abgestellt wurde, so beruht dies darauf, daß ihrem Leiter irrtümlich die Beendigung der Brennarbeiten gemeldet worden war. Eine Anordnung der Werftleitung, feuergefährliche Arbeiten an Schiffen dürften nur mit schriftlicher, etwa nur für eine Schicht wirksamer Genehmigung des Werkschutzleiters durchgeführt werden, ist nicht zu fordern. Die Unfallverhütungsvorschriften, die für die Übertragung der Pflichten des Unternehmers auf andere Betriebsangehörige schriftliche Erklärungen vorsehen, können nicht für die Beurteilung eines Orgonisationsverschuldens herangezogen werden, weil sie die Pestlegung der Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten aus
 der Unfallversicherung betreffen. Bei Tankschiffen,
 wegen
auf die die Revision verweist, mögen>aer nicht ohne weiteres erkennbaren Gasrückstande besondere Vorsichtsmaßnahmen von der Werftleitung vorzuschreiben sein. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Werftleitung es unterlassen hat, die Einhaltung der von den Unfallverhütungsvorschrif ten vorgeschriebenen Brandverhütungsmaßnahmen allgemein sicherzustellen und zu überwachen. Die Werftfeuerwehr war nach dem Betriebsablauf bei der Beklagten durch die vorgeschriebenen Meldungen und eigene Kontrollgänge instandgesetzt, Brandverhütungsmaßnahmen nach den Unfallverhütungsvorschriften und allgemeinen technischen Erfahrungen zu treffen. V/enn diese Maßnahmen hier nicht ausgereicht haben, um den Brand zu verhüten, so beruht dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem Verhalten
«
nicht leitender Angestellter und Arbeiter der Beklagten.
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Dabei kann es mit dem Berufungsgericht entgegen der Revision dahingestellt bleiben, ob der für die Reiher-stigwerft von der Beklagten eingesetzte Betriebsleiter (und sein Assistent	zu	den	leitenden
 Angestellten der Beklagten gehört. Ihm oblagt nachdem die Beklagte für diesen Teilbetrieb eine Werksfeuer-v/ehr aufgestellt und in Punktion gesetzt hatte, nicht mehr die Anordnung allgemeiner Meldepflichten für Feucrarboiten oder ähnlicher Vorschriften. Die Zuziehung der Werftfeuerv/ehr und die Überwachung der nötigen Verhütungsmaßnahmen bei Schv;eißarbeiten war Sache desjenigen, der die Arbeiten anordnete. Das v/ar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Schiffsbaumeister	Er	kann	ebensowenig	wie	die
v/eitcren für die Ausführung der Arbeiten eingesetzten Personen zu den leitenden Angestellten gerechnet Y/er-den (vgl. BGH IM HGB § 559 Nr. 2; RG HansRGZ 1931, B 4515 für einen Betriebsingenieur). Sov/eit sein Verhalten oder etY/aige Versehen der Y/eiteren mit den Airbeiten und ihrer überY/achung befaßten Personen in Betracht kommen (Yri.e z.B. die irrtümliche Meldung der Beendigung der Brennarbeiten, der fehlende Hinvreis auf die gleichzeitige Abnahme der Korkisolierung mit Stauben tv/icklung auf der anderen Seite des Schiffs, die Unterlassung der Abdeckung der nicht dicht schließenden Trermwand zu dem Laderaum, oder der nicht ordnungsgemäße Schlauchanschluß) ist die Beklagte Y/irksan freigezeichnet.
/
 
IV- Die Revision war daher als imbegründet zurück zu-weisen- Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels fallen der Klägerin gern- § 97 ZPO zur last.
Dr- Pischer	BR	Dr. Nörr ist	liesecke
 ortsabwesend u« daher verhindert zu unterschreiben.
Dr. Piseher
 Dr, Schulze
BR Pieck ist beurlaubt u- daher verhindert zu unterschreiben -
Dr- Piseher