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BGH · XI ZR 35/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 35/60

Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte auf Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch genommen und außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr für alle gesetzlichen Haftpflichtansprüche, die auf Grund des Überflutungsvorfalls noch gegen sie erhoben werden, Versicherungsschutz sau gewähren. Es hat im Wege der Auslegung der "Besonderen Bedingungen" festgestellt, daß die Parteien durch sie die Geltung der Bestimmung des § 4 I 5 AHB für die hier in Betracht kommenden Uberschv/emmungssachschäden nicht hätten ausschließcn wollen. Da es sich bei den "Besonderen Bedingungen" nicht um typische Vertragsklauseln, sondern um individuelle, den besonderen Y/ünschen und Interessen der Klägerin angepaßte Vereinbarungen handelt, ist ihre Auslegung nur daraufhin nachprüfbar, ob sie gegen bestehende Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. Die Bestimmung in Nr. 1 der "Besonderen Bedingungen" verliert nicht jeden sachlichen Gehalt, wenn man sie mit dem Berufungsgericht dahin auslegt, daß sie lediglich den gegenständlichen Bereich des Haftpflichtversicherungs-schutzes klarstellt, ohne die Ausschlüsse des § 4 I 5 AHB bezüglich der Überschweramungsschäden außer Kraft zu setzen. Die Revision kann letztlich nicht leugnen, daß auch boi Geltung des § 4 I 5 AHB für einen Haftpflichtversichorungs-schutz hinsichtlich der Risiken aus der Benutzung der Vehrc noch Raum bleibt. Bei dieser Y/ürdigung ist auch der Schriftwechsel der Parteien vor Änderung des Versicherungsvertrages nicht unter Verletzung des § 286 ZPO außer Betracht gelassen worden Bie Aufnahme der Nr. 1 in die endgültige Passung der "Besonderen Bedingungen" kann, wie ausgeführt, als eine erwünschte Klarstellung des versicherten Risikos unter Aufrechterhaltung des § 4 I 5 AHB betrachtet werden. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß bei der in Nr. 1 ebenfalls genannten, normalerweise nur zu Betriebszwecken dienenden Schweißerei ein Ausschluß der Bearbeitungsklausel (§ 4 I 6 b AHB) beabsichtigt gewesen sei, läßt sie außer Betracht, daß in den vorangegangenen Verhandlungen bereits klargestellt war, daß die vom Versicherungsmakler vorgeschlagene Ausschaltung dieser Klausel von der Beklagten ausdrücklich abgclehnt worden war und der Makler dies zur Kenntnis genommen hatte (Schreiben vom 5. Dieser Zuschlag bezog sich, wie die Anlage zu dem Versicherungsantrag der Klägerin ergibt, auf Risiken, die mit den in Nr. 1 genannten Gefahren nichts zu tun haben. Für diese ist kein Prämienzuschlag vereinbartr Bei dieser Sachlage kann auch nicht anerkannt werden, daß die Auslegung des Berufungsgerichts gegen § 157 BGB verstoße, weil sie die Interessen der Klägerin außer Betracht lasse. Die Klägerin konnte nicht erwarten, daß die Beklagte die unübersehbaren Risiken aus Überschwemmungen, über deren möglichen Umfang in den eingehenden Verhandlungen über Erweiterungen des Versicherung Schutzes keine näheren Erörterungen stattgefunden hatten, beiläufig ohne entsprechende Erhöhung der Prämie mitübernehmen würde, ohne daß dieser wichtige Punkt in der sonst von beiden Teilen genau kontrollierten Fassung der "Besonderen Bedingungen" seinen deutlichen Ausdruck finden würde Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet.

Zitierte Normen: § 415 AHB § 550 ZPO § 415 AHB § 157 BGB § 97 ZPO
AHBBerufungsgerichtParteiBrBedingungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2150 022
XI ZR 35/60
Verkündet
 am 25. Oktober 1962
Schwingen, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Papierfabrik	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung, gesetzlich vertreten durch ihr^Geschäftcführcr Papicringenieur Fabrikdirektor Adolf	und
 Fabrikdirektor V/ilhelm	in	S1
Klägerin und Revisionsklägerin, -Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 den G^H^B KflHIBt Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Konsul Br. jfano GflHV« Konsul Walter
 Erhard	Br.	Erich	Gr^^,	Br. Brich KaBfc, idgar P
und Bipl.Ing. Oswald Bfl^ in Köfli, von
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Hastelski und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke und Br. Bukow
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 15. Januar I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin verwendet in der von ihr betriebenen Holzstoff- und Papierfabrik das Wasser des R®p-Baches, das durch einen Graben in einen auf dem Fabrikgrundstück der Klägerin gelegenen Teich geleitet wirdo Die Regulierung des Wasserzulaufs erfolgt durch mehrere Wehre» Am 12o August 1958 verursachten Arbeiter der Klägerin durch fehlerhafte Bedienung der Wehre im Oberlauf des R^P-Bachs einen Überstau» Das Wasser trat über die Ufer und überflutete das Wiesengrundstück und. das Fabrikgelände der Firma Anton SeflHB & Co. GmbH» Diese erhob mit der Behauptung, sie habe durch die Überschwemmung einen Schaden an ihren Halb- und Fertigfabrikaten sowie van ihren Rohmaterialien erlitten, gegen die Klägerin einen Entschädigungsanoi>ruch und drohte ihr eine weitere Schadensersatzforderung wegen angeblicher Gebäudeschäden an«.
Die Klägerin ist bereits seit längerer Zeit bei der Beklagten gegen Betriebshaftpflichtschaden versichert» Im Jahre 1956 wurde der bis dahin bestehende Versicherungsvertrag durch eine neue Vereinbarung der Parteien ersetzt» Diese Neugestaltung des Versicherungsverhältnisses war von der Beklagten in dem Bestreben angeregt worden, die Prämienleistungen der Klägerin dem von der Beklagten allgemein angewandten Prämientarif anzupassen» Bei Abschluß des neuen Versicherungsvertrages vereinbarten die Parteien neben den allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen elf von der Klägerin vorgeschlagene und abgefaßte "Besondere Bedingungen"» Darin heißt es unter Nr» 1:
"Im Rahmen des Vertrages sind gesetzliche Haftpflichtansprüche miteingeschlossen, welche sich aus der Benutzung den Zwecken des Betriebes dienender Wasserläufe, deren Übergängen und Ufern sowie Wehren, ferner aus dem Besitz und Betrieb von Überlandzentralen sowie autogener und elektrischer Schweißerei ergeben»"
-3-
Die Beklagte hat es abgelehnt, der Klägerin wogen der von der Firma Anton SeflBB & Co«. GmbH erhobenen und angedrohten Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu leisten. Sie beruft sich auf die Ausschlußklaucel des §415 AHB, v/onach sich der Versicherungsschutz, falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Haftpflichtansprüche aus Sachschäden bezieht, die durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen.
Die Klägerin hält die Verweigerung des Versicherungsschutzes für unbegründet. Sie ist der Ansicht, § 4 I 5 AHB sei hinsichtlich der hier in Betracht kommenden Schäden durch Nr. 1 der von den Parteien vereinbarten "Besonderen Bedingungen” ausgeschlossen.
Inzwischen hat die Klägerin an die Firma Anton & Co. GmbH zur Abgeltung von Schäden an bevseglichen Sachen 13.675 DM gezahlt.
Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte auf Erstattung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch genommen und außerdem die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr für alle gesetzlichen Haftpflichtansprüche, die auf Grund des Überflutungsvorfalls noch gegen sie erhoben werden, Versicherungsschutz sau gewähren.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch in dem ihr vom Landgericht zuerkannten Umfang weiter.
:
Entseheidungsgründe:
Me Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob Kr. 1 der "Besonderen Bedingungen" des neuen Versicherung Vertrages einer Anwendung der Ausschlußklausel des § 4 I 5 AHB, deren Tatbestand im vorliegenden Pall unstreitig erfüllt ist, entgegensteht. Das Berufungsgericht hat dies verneint. Es hat im Wege der Auslegung der "Besonderen Bedingungen" festgestellt, daß die Parteien durch sie die Geltung der Bestimmung des § 4 I 5 AHB für die hier in Betracht kommenden Uberschv/emmungssachschäden nicht hätten ausschließcn wollen. Die Klägerin,hält diese Auslegung für rechtsfehlerhaft.
Da es sich bei den "Besonderen Bedingungen" nicht um typische Vertragsklauseln, sondern um individuelle, den besonderen Y/ünschen und Interessen der Klägerin angepaßte Vereinbarungen handelt, ist ihre Auslegung nur daraufhin nachprüfbar, ob sie gegen bestehende Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. BGH LM § 550 ZPO Nr. 5). Die Revision vermag solche Fehler nicht darzutun.
Die Bestimmung in Nr. 1 der "Besonderen Bedingungen" verliert nicht jeden sachlichen Gehalt, wenn man sie mit dem Berufungsgericht dahin auslegt, daß sie lediglich den gegenständlichen Bereich des Haftpflichtversicherungs-schutzes klarstellt, ohne die Ausschlüsse des § 4 I 5 AHB bezüglich der Überschweramungsschäden außer Kraft zu setzen. Die Revision kann letztlich nicht leugnen, daß auch boi Geltung des § 4 I 5 AHB für einen Haftpflichtversichorungs-schutz hinsichtlich der Risiken aus der Benutzung der Vehrc noch Raum bleibt. Für die Personenschäden und solche Sachschäden, die sich nicht aus ÜberschwemmungsSchäden darstellen (.z. B. Grundwasserschäden, Einsturz, Ablösung und Portschwemmen von Teilen), bleibt er wirksam. Es läßt sich also nicht sagen, daß Nr. 1 der "Besonderen Bedingungen"
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jeden Sinn verliert, wenn sie so ausgelegt wird, wie das Berufungsgericht es tut»
Bas Berufungsgericht konnte auch, ohne eine unzulässige Y.rortauslegung vorzunehmen, daraus Schlüsse ziehen, daß in verschiedenen weiteren Nummern der ’’Besonderen Bedingungen” jeweils ausdrücklich hervorgehoben wird, wenn von den Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen abgev/ichen wird, während bei Nr. 1 die Einschränkung gemacht wird, die Klausel gelte nur "im Rahmen des Vertrages".
Bei dieser Y/ürdigung ist auch der Schriftwechsel der Parteien vor Änderung des Versicherungsvertrages nicht unter Verletzung des § 286 ZPO außer Betracht gelassen worden Bie Aufnahme der Nr. 1 in die endgültige Passung der "Besonderen Bedingungen" kann, wie ausgeführt, als eine erwünschte Klarstellung des versicherten Risikos unter Aufrechterhaltung des § 4 I 5 AHB betrachtet werden. Ber Schriftwechsel zwingt nicht zu der Annahme, die Beklagte habe mit Nr. 1 entgegen ihrer vorangegangenen Erklärung etwas Überflüssiges in den Versicherungsschein aufgenommen, wenn nicht §415 AHB damit ausgeschaltet werden sollte.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß bei der in Nr. 1 ebenfalls genannten, normalerweise nur zu Betriebszwecken dienenden Schweißerei ein Ausschluß der Bearbeitungsklausel (§ 4 I 6 b AHB) beabsichtigt gewesen sei, läßt sie außer Betracht, daß in den vorangegangenen Verhandlungen bereits klargestellt war, daß die vom Versicherungsmakler vorgeschlagene Ausschaltung dieser Klausel von der Beklagten ausdrücklich abgclehnt worden war und der Makler dies zur Kenntnis genommen hatte (Schreiben vom 5. März 1955 zu Punkt 8).
Bie Revision irrt, wenn sie meint, die Parteien hätten für die Einbeziehung der in Nr. 1 genannten Oe-
fahren einen besonderen Prämienzuschlag von 416,70 DJI vereinbart. Dieser Zuschlag bezog sich, wie die Anlage zu dem Versicherungsantrag der Klägerin ergibt, auf Risiken, die mit den in Nr. 1 genannten Gefahren nichts zu tun haben. Für diese ist kein Prämienzuschlag vereinbartr
 Bei dieser Sachlage kann auch nicht anerkannt werden, daß die Auslegung des Berufungsgerichts gegen § 157 BGB verstoße, weil sie die Interessen der Klägerin außer Betracht lasse. Die Klägerin konnte nicht erwarten, daß die Beklagte die unübersehbaren Risiken aus Überschwemmungen, über deren möglichen Umfang in den eingehenden Verhandlungen über Erweiterungen des Versicherung Schutzes keine näheren Erörterungen stattgefunden hatten, beiläufig ohne entsprechende Erhöhung der Prämie mitübernehmen würde, ohne daß dieser wichtige Punkt in der sonst von beiden Teilen genau kontrollierten Fassung der "Besonderen Bedingungen" seinen deutlichen Ausdruck finden würde
 Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr„ Nastelski Dr. Kuhn Dr. Nörr Liesecke Dr. Bukov/