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BGH · XI ZH 35/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZH 35/59

hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung ^rom 10« Juli 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Dr. Nörr3Br,t,r Haager und^Liesecke für Recht erkannt; Am 12o Februar 1956 zwischen 8 und 8,30 Uhr fuhr der Kläger mit einem gemieteten Kraftwagen, Marke Opel-Olympia-Rekord, durch die Langenberger Straße in Velbert in Richtung langenbergo las Fahrzeug ist bei dem Beklagten gegen Haftpflicht versichert» 1er Kläger wollte nach Neviges, um sich dort kirchlich trauen zu lassen» Vor ihm fuhr der Zeuge H^P mit einem Volkswagenbus, in dem sich die Hochzeitsgäste befanden» Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe ihm gegenüber seine Aufklärungsund Rettungspflicht verletzt, weil er die polizeiliche Aufnahme des Unfalls an Ort und Stelle nicht abgewartet und es abgelehnt hatte, den verletzten ins Krankenhaus zu fahren« I* Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe seine Obliegenheit nach § 7 Abs* 1 Satz 2 AKB objektiv dadurch verletzt, daß er den Stand seines Fahrzeuges nach dem Unfall verändert und schließlich die Unfallstelle vor dem Eintreffen der Polizei verlassen habe* Der Beklagte werde aber von seiner Leistungspflicht nicht befreit, weil der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den Entlastungsbeweis des Versicherungsnehmers verkannt und die Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdigt* In jedem Pall sei zu Unrecht eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers verneint worden. IIo Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Obliegenheit des Klägers, alles zur Aufklärung des Tatbestandes Dienliche zu tun (§7 Abs.II Satz 2 AKB), für gegeben erachtet» Für die Feststellung des Sachverhalts war es von entscheidender Bedeutung, daß die genaue Stellung des Fahrzeuges nach dem Unfall festgehalten w^rde. War es wegen des sonstigen Verkehrs an der Unfallstelle nicht möglich, das Fahrzeug unverändert stehen zu lassen, so mußte unter Zuziehung des Fahrers des Lastkraftwagens der Stand der Räder des PKW auf der Straße markiert werdeno Der Kläger ist nach dem Unfall an den rechten Straßenrand gefahren» Er behauptete, nur 20 cm über die Mittellinie geraten zu sein» Nach dem Bericht der Polizei waren objektive Feststellungen in Bezug auf die Stellung der Fahrzeuge nicht mehr möglich» Im Falle grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls sowie auf die Feststellung und den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat (§6 Abs.3 Satz 2 VVG; § 7 Abs.V Satz 2 AKB). Es zieht aber bei der Beurteilung, ob diea'?hier der Fall gewesen ist, nicht in Betracht, daß es jedem einleuchten mußte, für die Behandlung der Schuldfrage, wenn irgend möglich, mindestens die genaue Stellung des Personenkraftwagens hinter dem Volkswagenbus und damit seinen Abstand vom Straßenrand festzuhalten. sicherndes Mittel die Markierung der Räderstellung auf der Straßenoberfläche unter Zuziehung des Lastwagenfahrers an» Durch das Heranfahren an den Straßenrand wurde, wie jedem Kraftfahrer ohne weiteres klar ist, die zuverlässige Aufklärung des für die Schuldfrage entscheidenden Umstandes vereitelte Die Erregung über das Schadensereignis und das Bestreben, schnell weiterzukommen, sind nicht geeignet, den Grad der Fahrlässigkeit zu beeinflussen»Auch wenn diese in der Individualität des Handelnden liegenden Umstände berücksichtigt werden, bleibt es dabei, daß der Kläger ohne besondere Überlegungen und Anspannung seines Verantwortungsbewußtseins dazu kommen mußte, im Interesse des Nachweises der von ihm in Anspruch genommenen Schuldlosigkeit durch einfache Markierung des Ortes, an dem er zu dem Halten gekommen war, den für den anderen Verkehrsteilnehmer frei gebliebenen Raum festzuhalten» Die vollständige Würdigung des Sachverhalts, wie ihn das Berufungsgericht feststellt, ergibt hiernach bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine grobfahrlässige Verletzung der Obliegenheit nach § 7 AKB durch den Klägero IVo In diesem Falle wäre der Beklagte nach § 7 Nr. V Satz 2 AKB nur insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Obliegenheitsverletzung keinen für den Versicherer nachteiligen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (BGH VersR I960, 1035)* Der Kläger führt hierzu selbst aus, es möge sein, daß infolge widersprechender Angaben der am Unfall beteiligten Zeugen die einwandfreie Aufklärung der eigentlichen Unfallursachen Schwierigkeiten bereite„ Tatsächlich ist die Beweislage des Beklagten durch das Fehlen einer einwandfreien Feststellung, wieviel Raum dem Lastkraftwagen zur Vorbeifahrt geblieben ist, entscheidend verschlechtert worden o Das zeigt deutlich der Bericht der Polizei, nach dem objektive Feststellungen in Bezug auf die Stellung der Fahrzeuge nicht möglich waren. Der sonst möglicherweise zu führende Nachweis, daß der Lastkraftwagen durch das Fahrzeug des Klägers nicht behindert worden ist und daß die zu ge- Da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, war die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 158f WO § 6 VVG § 277 BGB § 286 ZPO
FeststellungUnfallBerufungsgerichtLastkraftwagenFahrzeugzeugenKlägerVerletzung

Volltext der Entscheidung

2132 088
/
XI ZH 35/59
Verkündet
 am 10. Juli 1961
Pfauz, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des V
a,Go in __________________
Beklagten und Revisionsklägers 9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Ln Bäcker Heinz RMB in E<

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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt -
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung ^rom 10« Juli 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Dr. Nörr3Br,t,r Haager und^Liesecke für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 11. November 1958 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7c Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. Januar 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 12o Februar 1956 zwischen 8 und 8,30 Uhr fuhr der Kläger mit einem gemieteten Kraftwagen, Marke Opel-Olympia-Rekord, durch die Langenberger Straße in Velbert in Richtung langenbergo las Fahrzeug ist bei dem Beklagten gegen Haftpflicht versichert» 1er Kläger wollte nach Neviges, um sich dort kirchlich trauen zu lassen» Vor ihm fuhr der Zeuge H^P mit einem Volkswagenbus, in dem sich die Hochzeitsgäste befanden»
An der Einmündung der Bleibergstraße in die Langenberger Straße verfehlte der Zeuge Bßß die Abfahrt nach rechts in die Bleibergstraße und brachte sein Fahrzeug zu dem Halten., ler Kläger hielt ebenfalls an» Sein Fahrzeug stand etwas links hinter dem Volkswagenbus, und zwar nach der vom Beklagten bestrittenen Angabe des Klägers etwa 20 cm Uber der Mittellinie der Straße» In diesem Augenblick näherte sich aus Richtung Hattingen der als Streuwagen des Winter-
notdienstes eingesetzte Henschel-Lastkraftwagen des Kaufmanns	Im	FUhrerhaus des Lastkraftwagens saßen der
 Zeuge M^ßJ^ß als Führer und die Zeugen Peter Sßßßß/ßEt Vater und Sohn als Beifahrer» Bei der Begegnung mit dem Volkswagenbus und dem Opel-PKW des Klägers geriet der Lastkraftwagen in den verschneiten rechten Straßengraben und prallte gegen^die Begrenzung eines Überwegs» Dabei erlitt der Zeuge	Vater	einen Bruch des linken
 Handgelenks» Der Lastkraftwagen wurde beschädigt»
Der Kläger und der Zeuge Eßß fuhren ihre Kraftfahrzeuge an den Straßenrand und setzten schließlich nach einem Wortwechsel mit den Insassen des Lastkraftwagens über die Schuldfrage ihre Fahrt fort» Noch vor der Trauung meldete der Kläger den Unfall bei der Polizeibehörde in Neviges» Der Kläger wurde rechtskräftig wegen fahrlässiger Körperverletzung und wegen Unfallflucht bestraft« Der Beklagte hat es daraufhin abgelehnt, den aus dem Unfall entstandenen Schaden zu übernehmen»
»
 
Der Kläger hat von dem Beklagten Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Verkehrsunfall gegenüber dem Kaufmann	und dem Straßenwärter Peter
0/^ verlangte Der Beklagte hat nach seinen Angaben an den Zeugen	sen.	und	den	Kaufmann
6337,30 DM als Schadensersatz geleistete Er beruft sich darauf, daß deren Ersatzansprüche gegen den Kläger auf ihn übergegangen seien (§ 158 f WO).
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe ihm gegenüber seine Aufklärungsund Rettungspflicht verletzt, weil er die polizeiliche Aufnahme des Unfalls an Ort und Stelle nicht abgewartet und es abgelehnt hatte, den verletzten ins Krankenhaus zu fahren«
Das Landgericht hat die Klage angewiesen» Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben * Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter* Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe:
I* Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe seine Obliegenheit nach § 7 Abs* 1 Satz 2 AKB objektiv dadurch verletzt, daß er den Stand seines Fahrzeuges nach dem Unfall verändert und schließlich die Unfallstelle vor dem Eintreffen der Polizei verlassen habe* Der Beklagte werde aber von seiner Leistungspflicht nicht befreit, weil der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe* Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an den Entlastungsbeweis des Versicherungsnehmers verkannt und die Beweisaufnahme nicht vollständig gewürdigt* In jedem Pall sei zu Unrecht eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers verneint worden. Die letzterejiRügeii^pt begründet«
 
IIo Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Obliegenheit des Klägers, alles zur Aufklärung des Tatbestandes Dienliche zu tun (§7 Abs. II Satz 2 AKB), für gegeben erachtet» Für die Feststellung des Sachverhalts war es von entscheidender Bedeutung, daß die genaue Stellung des Fahrzeuges nach dem Unfall festgehalten w^rde.
War es wegen des sonstigen Verkehrs an der Unfallstelle nicht möglich, das Fahrzeug unverändert stehen zu lassen, so mußte unter Zuziehung des Fahrers des Lastkraftwagens der Stand der Räder des PKW auf der Straße markiert werdeno Der Kläger ist nach dem Unfall an den rechten Straßenrand gefahren» Er behauptete, nur 20 cm über die Mittellinie geraten zu sein» Nach dem Bericht der Polizei waren objektive Feststellungen in Bezug auf die Stellung der Fahrzeuge nicht mehr möglich»
III. Der Versicherungsnehmer kann die Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Obliegenheit abwenden, indem er beweist, da^r' die Verletzung nicht auf Vorsatz und nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Im Falle grober Fahrlässigkeit bleibt der Versicherer insoweit verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls sowie auf die Feststellung und den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat (§6 Abs. 3 Satz 2 VVG; § 7 Abs. V Satz 2 AKB). Die Beweislast trifft auch in-soweit den Versicherungsnehmer (vgl. BGH VersR I960, 1033).
Das Berufungsgericht meint, df|r Kläger habe fahrlässig gehandelt, als er. den Standort seines Fahrzeuges verändert und später die Unfallstelle verlassen habe. Er habe bemerkt, daß der Lastkraftwagen in den Straßengraben geraten war und sich aus eigener Kraft nicht freimachen konnte. Unter diesen Umständen habe er mit dem Eintritt eines Sachschadens am Fahrzeug rechnen müssen und sich nicht auf die Äußerung »seiner Schwägerin verlassen dürfen, es sei nichts passiert, er^könne weiterfahren. Das Berufungsgericht will aber die Fahrlässigkeit des Klägers nicht als grobe ansehen,
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weil sein Bestreben, die Fahrbahn zu räumen, nicht gänzlich1 abwegig gewesen sei« Die ungünstigen Umstände an der Unfall, stelle (Straßengabelung, Schneeglätte, Gefälle) hätten ihm den Gedanken nahegelegt, die Fahrbahn bereits vor dem Eintreffen weiterer Kraftfahrzeuge zu räumen. Es sei zu berücksichtigen, daß sich der Kläger auf der Fahrt zu seiner Trauung befunden habe und diese nicht habe versäumen wollen. In dieser Erwartung und in der begreiflichen Erregung über den Verkehrsunfall habe es ihm offenbar an der sächlichen und klaren Überlegung gefehlt.
Das Revisionsgericht hat grundsätzlich nur nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit (§ 277 BGB) verkannt hat (BGHZ 10, 14, 16). Wie auch sonst bei der Beurteilung von Tatfragen können aber auch Verstöße gegen § 286 ZPO gerügt werden, insbesondere die Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen und die mangelnde Berücksichtigung des gesamten Prozeßstoffs. Die in dieser RicM tung erhobenen Rügen der Revision sind, begründet.
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt wird und die einfachsten Vorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen außer acht gelassen worden sind. Es zieht aber bei der Beurteilung, ob diea'?hier der Fall gewesen ist, nicht in Betracht, daß es jedem einleuchten mußte, für die Behandlung der Schuldfrage, wenn irgend möglich, mindestens die genaue Stellung des Personenkraftwagens hinter dem Volkswagenbus und damit seinen Abstand vom Straßenrand festzuhalten. Rur dann ließ es sich beurteilen, ob der Lastkraftwagen bei der Vorbeifahrt behindert worden ist. Der Haftpflichtversicherer ist, wie für jeden Kraftfahrer zutage liegt, darauf angewiesen, daß der Versicherungsnehmer ihm für die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche die nötigen Unterlagen durch Erfüllung seiner Aufklärungspflicht liefert. Wenn es wegen anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährlich schien, das Fahrzeug stehen zu lassen, so bot sich als einfaches, den Beweib in genügend zuverlässiger Weise
 
sicherndes Mittel die Markierung der Räderstellung auf der Straßenoberfläche unter Zuziehung des Lastwagenfahrers an» Durch das Heranfahren an den Straßenrand wurde, wie jedem Kraftfahrer ohne weiteres klar ist, die zuverlässige Aufklärung des für die Schuldfrage entscheidenden Umstandes vereitelte Die Erregung über das Schadensereignis und das Bestreben, schnell weiterzukommen, sind nicht geeignet, den Grad der Fahrlässigkeit zu beeinflussen»Auch wenn diese in der Individualität des Handelnden liegenden Umstände berücksichtigt werden, bleibt es dabei, daß der Kläger ohne besondere Überlegungen und Anspannung seines Verantwortungsbewußtseins dazu kommen mußte, im Interesse des Nachweises der von ihm in Anspruch genommenen Schuldlosigkeit durch einfache Markierung des Ortes, an dem er zu dem Halten gekommen war, den für den anderen Verkehrsteilnehmer frei gebliebenen Raum festzuhalten» Die vollständige Würdigung des Sachverhalts, wie ihn das Berufungsgericht feststellt, ergibt hiernach bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine grobfahrlässige Verletzung der Obliegenheit nach § 7 AKB durch den Klägero
IVo In diesem Falle wäre der Beklagte nach § 7 Nr. V Satz 2 AKB nur insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Obliegenheitsverletzung keinen für den Versicherer nachteiligen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat (BGH VersR I960, 1035)* Der Kläger führt hierzu selbst aus, es möge sein, daß infolge widersprechender Angaben der am Unfall beteiligten Zeugen die einwandfreie Aufklärung der eigentlichen Unfallursachen Schwierigkeiten bereite„ Tatsächlich ist die Beweislage des Beklagten durch das Fehlen einer einwandfreien Feststellung, wieviel Raum dem Lastkraftwagen zur Vorbeifahrt geblieben ist, entscheidend verschlechtert worden o Das zeigt deutlich der Bericht der Polizei, nach dem objektive Feststellungen in Bezug auf die Stellung der Fahrzeuge nicht möglich waren. Der sonst möglicherweise zu führende Nachweis, daß der Lastkraftwagen durch das Fahrzeug des Klägers nicht behindert worden ist und daß die zu ge-
ringe Fahrpraxis des noch nicht lange als Kraftfahrer tätigen Fahrers des Lastkraftwagens zu dem Unfall geführt hat, wurde dem Beklagten aus diesem Grunde zu dem mindesten wesentlich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. Da also die Obliegenheitsverletzung des Klägers in ganz erheblichem Maße einen für den Beklagten nachteiligen Einfluß auf die Feststellung d’es Schadensfalles und auf die Feststellung der Entschädigungsleistung des Beklagten hatte, ist dieser von seiner Leistungspflicht frei geworden (vgl. auch BGH VersR 1961, 497)«
Vo Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben. Da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, war die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufunge- und Revisions instanz zu tragen (§97 ZPO)o
Dr. Haidinger	Dr. Fischer	Dr. Nörr
 Dr«, Haager
 Liesecke
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