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BGH

Gericht: BGH

-Prozessbevollmächtigterj Rechtsanwalt hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar 1952 unter Mitwirkung -des Senatspräsidenten Br0 Canter und der Bundesrichter ■ Br, Selowsky, Br« Haidinger, Brc Benkard und Br, Kuhn • für Recht erkannt? übergab o Nachdem der Kläger die Flaschen und Korken nicht zur Verfügung gestellt hatte« setzte der Beklagte ihm mit Schreiben vom 2» Juni 1948 hierzu eine Nachfrist bis zu dem-15» Juni 1948 unter der Androhung des Rücktritts vorn Vertrage nach deren fruchtlosem Ablauf Der Kläger widersprach der Fristsetzung, stellte jedoch dem Beklagtenr die benötigten Flaschen ohne die dazugehörigen Korken am 14» Juni 1948 zur Verfügung» Hierauf erklärte der Beklagte seinen Rücktritt vom Vertrage und überwies noch vor dem Währungsstichtage den Kaufpreis auf das Bankkonto des Klägers zurück. Dieser verweigerte die Annahme des Oeldes, das der Beklagte nunmehr auf einem Sonderkonto bei seiner Bank einzahlte0 sem Grunde hat der Kläger Klage auf Lieferung und Herausgabe der Bläschen erhobene Der Rechtsstreit ist bezüglich des Herausgabeanspruchs vom Landgericht rechtskräftig entschieden wordene Zur Begründung des von ihm geltend.gemachten Anspruchs- auf Lieferung des Weines hat der Kläger yorgeträgen, er habe den Wein im eigenen Hamen und für eigene ■ die Evangelische Kirche als Empfangsberechtigte des .Wei-^ nes bezeichnet habe, sei nach erfolgter Aufhebung der - ' Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Eh-,hat ,VJ!WW geltend gemacht, dass dem Kläger die Sachbefugnis fehlä* ' Er habe aus dem Verhalten des Klägers bei den Kaufverhänd^ lungen entnehmen müssen, dass dieser im Namen der Kirc^^*<$}}%< handle o In dieser Annahme sei er durch die Ausführunge.n~*• geschäft bedeutet habe-« Es könne ihm nicht zugemutet werden, den Wein dem Klager zu seiner freien Verfügung zu liefern0 Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Lieferung des Weines abgewiesen,, Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, dass es den Beklagten zur Lieferung verurteilt hat„ Hiergegen wendet sich die Revision«, mit der der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz erstrebt„ Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten„ Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Kaufvertrag mit dem Beklagten in eigenem Kamen und für eigene Rechnung geschlossen habe0 Hieraus hat es die rechtliche Folge gezogen, dass der Kläger zur Klage sachlich befugt seio mmm Hiergegen hat die Revision eine verfahrensrechtliche Rüge erhobene Sie führt aus, das Berufungsgericht sei zu diesem Ergebnis gelangt, indem es den Beklagten mit einem von ihm rechtzeitig vorgetragenen Angriffsmittel Der Beklagte habe vor ge^r ' tragen, dass er über den Empfang des Schecks eine Quittung.**'s' sn wm ihm aufgestellte Behauptung vernommen, den vom Beklagten angebotenen Gegenbeweis jedoch nicht erhobene, Das Berufungsgericht, das in der Ausstellung der Quittung auf den Landeskirchenrat ein Indiz dafür gesehen hat, dass der Kläger nicht im eigenen Namen und für eigene ! ■beabsichtigte ln beiden Hinsichten liegt es aber im vor- - V' ■ liegenden Falle anders0 Es kann keinem Zweifel unterliegen,^/ dass der bei Vertragsabschluss durch die Anordnung des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz vom 29o Oktober 1945 -blockierte Wein durch die zuständige Behörde nur wegen sei-nes Verwendungszweckes? den Wein der Protestantischen Landeskirche zur Ver-fugung zu stellen» Her Beklagte glaubte im Zeitpunkte des „ Vertragsabschlusses, sich dieser-moralischen ■ Verpflichtung^; umsoweniger entziehen zu können* als er selbst dieser Kir- ist Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden» Nur,dieser.Zweck rechtfertig-, te das wirtschaftliche Opfer?, das'dem Beklagten in einer Zeit zugemutet wurde? VertragsInhalte„ Hierauf hat der Kläger keinen vertrag- ' liehen Anspruch«, Dieser geht nach Lage der Dinge nicht auf Lieferung von Wein zu seiner freien Verfügung - ein solcher Vertrag wäre zur Zeit seines Abschlusses infolge gerechnet haben, dass das Interesse der Kirche nach Ver-* tragsabschluss wegfallen könnte, so kann ihm auch hierin nicht gefolgt werden, da diese Annahme, wie der Revision zuzugeben ist, jeder tatsächlichen Begründung -entbehrt„

weinenBerufungsgerichtParteiAnspruchLieferungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

■XX_ZR 35/51
Verkündet
 am 160 Januar 1952
Hirth, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2363 044
Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Weingutsbesitzers Dr o Leonhard	MHHHHHHHI;
Beklagten und Revisions-^-	:
klagers 5	'	'JMM''
-Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
den Kaufmann Otto P|
Kläger und Revisionsbe- ',• klagten, ■	>*$3
-Prozessbevollmächtigterj Rechtsanwalt
 hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar 1952 unter Mitwirkung -des Senatspräsidenten Br0 Canter und der Bundesrichter ■ Br, Selowsky, Br« Haidinger, Brc Benkard und Br, Kuhn • für Recht erkannt?
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustad t/Weinstrasse vom 15* Februar 1951 aufgehobene
 Bie Berufung des Klägers gegen das 'Urteil der Ac Zivilkammer des Landgerichts in Frankenthal vom’ 31* Juli 1950 wird zurückgewiesena ;
. Ber Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits„
Von Rechts wegen
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Tatbestand^	>	*
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Der Kläger kaufte am 10» Mai 1948 unter Vorlage eine^Jf behördlicherseits erteilten Teil-Entnahmescheins? der zu dem Bezüge von 5»000 Liter Weisswein berechtigtes von dem Beklagten 3o600 Liter Mussbacher Königsbacherweg, Jahrgang 1945? und lo800 Liter Königsbacher Reiterpfad des gleichen Jahrgangs zu dem amtlichen Schätzungspreise0
Der Entnahmeschein wies die Evangelische Kirche der Pfalz als Bezugsberechtigte und den Beklagten als Lieferungsverpflichteten aus» Der Wein sollte von der Protestantischen Landeskirche der Pfalz als Abendmahls- :v wein verwendet werden«,	>	\
Die Parteien vereinbarten., dass der Beklagte den .Wein in Flaschen abfüllen sollte., deren Beschaffung einschliesslich Korken; dem Kläger oblag«, Der Kläger übergab zu dem Ausgleich für den Kaufpreis dem Beklagten einen Scheck über RM 210960? den dieser seiner Bank zur Gut-schrift.- übergab o Nachdem der Kläger die Flaschen und Korken nicht zur Verfügung gestellt hatte« setzte der Beklagte ihm mit Schreiben vom 2» Juni 1948 hierzu eine Nachfrist bis zu dem-15» Juni 1948 unter der Androhung des Rücktritts vorn Vertrage nach deren fruchtlosem Ablauf Der Kläger widersprach der Fristsetzung, stellte jedoch dem Beklagtenr die benötigten Flaschen ohne die dazugehörigen Korken am 14» Juni 1948 zur Verfügung» Hierauf erklärte
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der Beklagte seinen Rücktritt vom Vertrage und überwies noch vor dem Währungsstichtage den Kaufpreis auf das Bankkonto des Klägers zurück. Dieser verweigerte die Annahme des Oeldes, das der Beklagte nunmehr auf einem Sonderkonto bei seiner Bank einzahlte0
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Der Beklagte hat den*;Welnynicht/-geliefert. Aus die- ’ V.
sem Grunde hat der Kläger Klage auf Lieferung und Herausgabe der Bläschen erhobene Der Rechtsstreit ist bezüglich des Herausgabeanspruchs vom Landgericht rechtskräftig entschieden wordene
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Zur Begründung des von ihm geltend.gemachten Anspruchs- auf Lieferung des Weines hat der Kläger yorgeträgen, er habe den Wein im eigenen Hamen und für eigene	■
Rechnung gekauft« Der Umstand; dass der Entnalmeschein	*	7^
die Evangelische Kirche als Empfangsberechtigte des .Wei-^ nes bezeichnet habe, sei nach erfolgter Aufhebung der - '
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Zwangsbewirtschaftung im Weinhandel ohne Bedeutung.-^
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Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten« Eh-,hat ,VJ!WW geltend gemacht, dass dem Kläger die Sachbefugnis fehlä* '
Er habe aus dem Verhalten des Klägers bei den Kaufverhänd^ lungen entnehmen müssen, dass dieser im Namen der Kirc^^*<$}}%< handle o In dieser Annahme sei er durch die Ausführunge.n~*• des Klägers in dem nachfolgenden Briefwechsel bestärkt ' worden« Diese Umstände, verbunden mit dem Inhalt des Entnahme sehe ins und .dem wiederholten Hinweis des Klägers über den Verwendungszweck des Weines als Abendmahlswein**'
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hätten ihn, da er selbst der protestantischen Kirche gehöre, veranlasst, den Kaufvertrag zu schliessen, was er unter den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen ,
sonst abgelehnt haben würde« Nachdem die Kirche erklärt
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zu haben, halte er sich an den Vertrag nicht mehr gebun-'^;'il/
den, der schon bei seinem Abschluss unmittelbar vor der
'Währungsumstellung ein für ihn offensichtliches Verlust-
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geschäft bedeutet habe-« Es könne ihm nicht zugemutet werden, den Wein dem Klager zu seiner freien Verfügung zu liefern0
Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Lieferung des Weines abgewiesen,, Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, dass es den Beklagten zur Lieferung verurteilt hat„ Hiergegen wendet sich die Revision«, mit der der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz erstrebt„ Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten„
Entseheidungsgründe;
Io Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger den Kaufvertrag mit dem Beklagten in eigenem Kamen und für eigene Rechnung geschlossen habe0 Hieraus hat es die rechtliche Folge gezogen, dass der Kläger zur Klage sachlich befugt seio
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Hiergegen hat die Revision eine verfahrensrechtliche Rüge erhobene Sie führt aus, das Berufungsgericht sei zu diesem Ergebnis gelangt, indem es den Beklagten mit einem von ihm rechtzeitig vorgetragenen Angriffsmittel
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zu Unrecht ausgeschlossen habe. Der Beklagte habe vor ge^r ' tragen, dass er über den Empfang des Schecks eine Quittung.**'s'
auf den Protestantischen Landeskirchenrat ausgestellt
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habe« Der Kläger habe zwar behauptet, sofort widersprochen ‘ zu haben, dies sei aber nicht richtig, der Beklagte hairs' die Quittung vielmehr widerspruchslos entgegengenommen0;l;;; Das Berufungsgericht;habe darauf den.Kläger über die vonV;'

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ihm aufgestellte Behauptung vernommen, den vom Beklagten angebotenen Gegenbeweis jedoch nicht erhobene,
 Das Berufungsgericht, das in der Ausstellung der Quittung auf den Landeskirchenrat ein Indiz dafür gesehen hat, dass der Kläger nicht im eigenen Namen und für eigene ! Rechnung den Kaufvertrag getätigt habe, musste den von, Beklagten angetretenen Beweis erheben«, Dieser BeweisahtrlirS war zwar erst in; demmündlichen Verhandlung vor dem Berü-	;
fungsgericht gestellt worden,'-^er lag aber zeitlich vor ' Verkündung des Beweisbeschlusses ^ durch den es die Vernehmüng des Klägers über das'gleiche. Beweisthema anordneteo. Bei*'f einer solchen Prozesslage war es unzulässig,, den Bekiag~::2l ten mit seinem Verteidigungsmittel aus dem Gesichtspunkt^-^
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der Prozessverzögerung auszuschliessen (RG in LZ 1927 Nr 21 Spalte 49) » Auch der Umstand, dass der Kläger in der'VÄ
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Verhandlung vor dem Berufungsgericht anwesend war und sda^
her sofort vernommen werden konnte, dagegen nicht die vom'
Beklagten benannte Zeugin, rechtfertigte die Anwendung
 Parteien im ordentlichen Verfahren besteht, die Zeugen zu stellen0	.	'
des § 529 Abs 2 ZPO nicht, da keine Verpflichtung der
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Dieses verfahrensrechtliche Bedenken kann jedoch"
auf sich.beruhen, denn der Kläger hat gegenüber dem Be- \
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 klagten keinen Anspruch, der den gestellten Klaganspruch rechtfertigte	-	.
In der Regel wird* das Motiv, der mit dem Gesellt verfolgte Zweck, nicht Inhalt des Vertrages» Im Regel-
fälle geht es den Verkäufer einer Ware nichts an, in wel-' eher Weise der Käufer über die Kaufsache zu verfügen*''
■beabsichtigte ln beiden Hinsichten liegt es aber im vor- - V' ■ liegenden Falle anders0 Es kann keinem Zweifel unterliegen,^/ dass der bei Vertragsabschluss durch die Anordnung des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz vom 29o Oktober 1945 -blockierte Wein durch die zuständige Behörde nur wegen sei-nes Verwendungszweckes? den Gläubigen beim Abendmahl ge- • reicht zu werden? freigegeben worden ist«, Her Vortrag bei-, }// der Parteien ist eindeutig«, Her Kläger betonte bei den Kauf!
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Verhandlungen und bei;den nachfolgenden schriftlichen Aus- 4 ,, einandersetzungen die sittliche Verpflichtung des Beklag- ;V:! ten? den Wein der Protestantischen Landeskirche zur Ver-fugung zu stellen» Her Beklagte glaubte im Zeitpunkte des „ Vertragsabschlusses, sich dieser-moralischen ■ Verpflichtung^; umsoweniger entziehen zu können* als er selbst dieser Kir-
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che angehörtee Hierin allein lag seine Lieferungsbereit-schaft o Dieser Zweck des Vertrages/ der seinen Abschluss überhaupt erst möglich machte? da die Erteilung des Entnahme sehe ins seitens der zuständigen Behörde auf ihm*.
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beruhte ? ist Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden» Nur,dieser.Zweck rechtfertig-, te das wirtschaftliche Opfer?, das'dem Beklagten in einer Zeit zugemutet wurde? in der die WahrungsUmstellung für jeden erkennbar unmittelbar bevorstand«, Die Protestan-
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tische Landeskirche hat an der Lieferung des Weines kein 'v/2^
Interesse mehr» Dem Kläger nunmehr den Wein zur freien . kommerziellen Auswertung zu überlassen? widerspricht dem ^5^! VertragsInhalte„ Hierauf hat der Kläger keinen vertrag- ' liehen Anspruch«, Dieser geht nach Lage der Dinge nicht auf Lieferung von Wein zu seiner freien Verfügung - ein solcher Vertrag wäre zur Zeit seines Abschlusses infolge
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«#§1
der Weinbewirtschaftung unmöglich gewesen sondern auf Versorgung der Protestantischen Kirche mit Wein zu Abendmahlszweckeno Dies har das Berufungsgericht verkannt«, Es hält zwar den Vertrag im Sinne der obigen Ausführungen für zweckgebunden erachtet dies aber infolge der inzwischen erfolgten Aufhebung der Zwangswirtschaft für ”völlig gleichgültig1!o‘ Dieser letzteren Ansicht des Bern* fungsgerichts kann nicht gefolgt werden0 Nicht die Aufhebung der Weinbeiwrtschaftung, auch nicht die Währungsumstellung ist der Grund, dass dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht zusteht, sondern sein vertraglicher Anspruch geht lediglich auf Lieferung des Weines für die vorgesehenen Zwecke der Prot es tan-tischen Landeskirche der Pfalzo Diesen Antrag hat aber der Kläger nicht gestellte Wenn das Berufungsgericht wei-ter ausführt, dass beide Parteien mit der Möglichkeit .	’
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gerechnet haben, dass das Interesse der Kirche nach Ver-* tragsabschluss wegfallen könnte, so kann ihm auch hierin nicht gefolgt werden, da diese Annahme, wie der Revision zuzugeben ist, jeder tatsächlichen Begründung -entbehrt„
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Rechtfertigt somit der zwischen den Parteien abge-'^^g
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schlossene Vertrag nicht den von dem Kläger geltend ge- . machten Anspruch, so war unter Aufhebung des Berufungs- V ’ urteils das im ersten' Rechtszuge ergangene tJrteil wieder v herzustellen0 Es erübrigte sich daher Angriffe der Revision einzugehen0.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
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