BUNDESGERICHTSHOF
TT 2» W78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Fabrikanten Friedrich
straße #, M
»
Beklagten und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
Kommanditgesellschaft ___
SflHBstraße SB mbH & Co., vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die
____ ScBBstraß© ^^^mit beschränkter Haftung,
.ese vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, den Kaufmann Gerhard sämtlich
SchBfctraße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Fleck, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe am 17. April 1978
beschlossen:
Dem Beklagten wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist versagt.
Gründe :
Das Berufungsurteil wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt ausweislic^ der Akten
am 4. Januar 1978 von Amts wegen zugestellt; hiermit begann die Revisionsfrist zu laufen und endete mit dem 6. Februar 1978 (Montag). Der Beklagte hat erst am 27. Februar 1978 Revision eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie kann ihm nicht gewährt werden, denn die Revisionsfrist ist - zu demindest auch - durch ein Verschulden von Rechtsanwalt das
sich der Beklagte nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, versäumt worden.
1. Der Beklagte hat das Folgende vorgetragen und durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen glaubhaft gemacht: Rechtsanwalt F|^| habe den vom Beklagten mit der Anwaltskorrespondenz beauftragten Reinhard CMHHUfe über die Frist zur Revisionseinlegung informiert. Am 30. Januar 1978 hätten dieser und Rechtsanwalt im
Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der Revisionsfrist miteinander telefoniert. Bei diesem Gespräch, dessen Inhalt
und Ergebnis die beiden Partner nach ihren eidesstattlichen Erklärungen teilweise unterschiedlich aufgefaßt haben, sei von der Beauftragung eines namentlich bezeich-neten Revisionsanwalts sowie davon die Rede gewesen, daß
31. Januar 1978 bestätigt und dieser seine Handakten mit einem Anschreiben vom selben Tage dem in Aussicht genommenen Revisionsanwalt übersandt. Die Sendung sei am 1. Februar 1978 mit richtiger Anschrift am Postschalter eingeliefert worden, jedoch beim Revisionsanwalt nicht angekommen.
2. a) Hiermit sind keine Umstände vorgetragen worden, die die Wiedereinsetzung begründen. Vielmehr ergibt der Sachverhalt, daß Rechtsanwalt zu einer Zeit, als
er noch Bevollmächtigter des Beklagten war, nicht die zur Einhaltung der Revisionsfrist erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. Es bedarf insoweit keiner generellen Stellungnahme zu der - in der Vorschrift des § 81 ZPO über den Umfang der Prozeßvollmacht nicht geregelten -Frage, wann das Mandat des Prozeßbevollmächtigten für eine durch Urteil abgeschlossene Instanz beendet ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23. 1. 63 - VIII ZB 19/62,
LM ZPO § 233 Fc Nr. 23 unter 2 = VersR 1963, 435; Beschl. v. 30. 4. 73 - VIII ZB 58/72, VersR 1973, 665) und wieweit dabei nachwirkende Betreuungspflichten eine Rolle spielen (vgl. BGH, Beschl. v. 9. 2. 77 - IV ZR 170/76, LM ZPO § 232 Cd Nr. 19 = NJW 1977, 1198 = VersR 1977, 453;
Müller, JR 1969, 161, 167 unter f). Rechtsanwalt war nämlich in die vorbereitenden Maßnahmen des Beklagten zur Beauftragung eines Revisionsanwalts einbezogen, und schon deshalb erstreckte sich sein Mandat auch hierauf und dauerte an bis zu der Auftragsannahme durch den
diesem die Handakten unmittelbar
habe das Telefongespräch
mit Schreiben vom
Revisionsanwalt oder der eindeutigen Abklärung mit dem
tragung des Revisionsanwalts nicht mehr mitwirken werde, b) Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß
von ihm zu fordernden Sorgfalt erfüllt hat. Denn auch wenn man die im Wiedereinsetzungsantrag aufgezeigte Möglichkeit unterstellt, daß er bei dem Telefongespräch mit Gottschalk am 30. Januar 1978 dessen Weisung unverschuldet dahin mißverstanden hat, daß der Revisionsanwalt schon beauftragt worden sei, hätte ihn das Schreiben GBHHfefvom 31- Januar 1978 stutzig machen und zur Rückfrage veranlassen müssen. In diesem zur Glaubhaftmachung angeführten Schreiben heißt es, der Revisionsanwalt "soll" mit der Überprüfung der Revisionsaussichten beauftragt werden, und: "Außerdem ist die vorsorgliche Einlegung der Revision zu veranlassen." Hieraus mußte Rechtsanwalt zu demindest
gewichtige Zweifel daran herleiten, daß er Gottschalk bei dem Telefongespräch richtig verstanden hatte. Es gereicht ihm zu dem Verschulden, daß er diese Zweifel nicht beachtet hat oder ihnen nicht nachgegangen ist. Durch Rückfrage hätte er das Mißverständnis aufgeklärt und damit verhindert, daß die Revisionsfrist ungenutzt ablief. Es ist nicht vorgetragen worden, das Schreiben vom 31. Januar 1978 (Dienstag) habe Rechtsanwalt erst so spät erreicht, daß er bei
der von ihm zu fordernden unverzüglichen und sorgfältigen Kenntnisnahme nicht mehr mit Erfolg hätte eingreifen können. Demgegenüber kann es auf sich beruhen, ob auch bei verspätetem Zugang des Schreibens dann jedenfalls die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag vor dem 13. Februar 1978 zu laufen begonnen hätte und daher der am 27. Februar 1978 eingegangene Antrag verspätet gewesen wäre.
Beklagten, daß er - Rechtsanwalt
- bei der Beauf-
Rechtsanwalt
diesen Teil seines Auftrags mit der
3. Die mangelnde Sorgfalt bei den Vorbereitungen zur Beauftragung des Revisionsanwalts ist auch ursächlich für die Fristversäumnis gewesen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß Rechtsanwalt in seinem
Schreiben vom 31. Januar 1978 an den Revisionsanwalt zwar keinen Auftrag erteilt, aber das Zustellungsdatum des Berufungsurteils angegeben habe und der Revisionsanwalt auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen zur Fristwahrung ergriffen hätte, wenn die Postsendung nicht verloren gegangen wäre. Selbst bei klarer Auftragserteilung an den Revisionsanwalt hätte sich Rechtsanwalt nicht bei
dieser beruhigen dürfen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Anwalt sich bei Erteilung des Auftrags zur Rechtsmitteleinlegung notfalls durch telefonischen Anruf rechtzeitig vor Fristablauf davon überzeugen, ob der Auftrag eingetroffen und ob er angenommen worden ist (BGHZ 50, 82; BGH, Beschl. v. 16. 2. 77 -IV ZB 29/76, VersR 1977, 569, 570). Das Unterbleiben dieser Maßnahme, die bei regelmäßigem Verlauf die Wahrung der Frist gesichert hätte, hat Rechtsanwalt zu vertre-
ten. Denn sie ist eine weitere Folge davon, daß er bei seiner jedenfalls mit dem Schreiben vom 31. Januar 1978 nicht mehr zu vereinbarenden Annahme, der
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Revisionsanwalt sei oder werde vom Beklagten selbst beauf tragt, geblieben ist und deshalb die für eine sorgfältige Bearbeitung notwendigen Schritte versäumt hat.
Fleck
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe