Auf die Revision der Beklagten wird, unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin, das Urteil des 2. November 1973 Unterzeichneten Vordruck: ”Auslandskreditan-trag” zurück, in dem sie die Windach KG beauftragte, ihr einen Barkredit von 20.000 EM für ein der WflHBBKG von ihr zu gewährendes Darlehen zu vermitteln. November 1973 wurde darauf hingewiesen, daß die finanzielle Lage der WflBHfcKG die Zahlung aller für 1973 und 1974 noch offenen Kommanditeinlagen erfordere und daß diese Einlagen auf jeden Fall, auch wenn die Klinik nicht in Betrieb genommen werde, geschuldet würden. Sodann wurde beschlossen, daß Auslandskreditanträge, Darlehensanträge sowie Bürgschaften, welche über den Rahmen der gezeichneten Kommanditeinlagen hinausgehen, nur dann für die Restfinanzierung verwendet werden dürfen, wenn die Fertigstellung des Klinikbaus gesichert erscheine, über die Freigabe dieser Gelder habe der Beirat zu entscheiden. Diesem Schreiben legte sie einen Unterzeichneten Vordruck bei, in dem die Klägerin gebeten wird, der WMHD KG einen Barkredit von 20.000 DM im Namen der Beklagten einzuräumen. daß alle Gesellschafter die noch für 1^73 und 1^7** ausstehenden Kommanditeinlagen unverzüglich an uns überweisen ...Hierzu weisen wir der Klarstellung halber darauf hin, daß uns die Klinikleitung ihre gegen Sie bestehenden Zahlungsansprüche zur Sicherstellung unseres Kredits abgetreten hat. Februar 1974 ein und wies darauf hin, die Klinik stehe kurz vor der Fertig« Stellung, mit der vollen Inbetriebnahme sei noch vor Ablauf des Monats Januar zu rechnen. Januar 1974 folgte ein Schreiben der WflHIfr KG an die Beklagte mit dem Hinweis daß die mit dem Auslandskreditauftrag verbundene Auflage, davon erst Gebrauch zu machen, wenn die Fertigstellung der Klinik gesichert sei, nunmehr erfüllt sei. Deshalb werde der Beirat den Kreditantrag der Beklagten an die Klägerin weiterleiten, sofern ihr bis zu dem 17. Die Klägerin bestätigte der Beklagten den Empfang dieser Unterlagen mit Schreiben vom 18. Sie wies dabei darauf hin, die Aufnahme von Auslandsgeldem sei nicht mehr interessant, deshalb sei es zweckmäßig, die von der Beklagten gewünschten Kredite als normalen Inlandskredit in Höhe von insgesamt Die Beklagte sandte die vorbereitete Erklärung über ihre selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft der Klägerin unterzeichnet zurück und erwiderte im Begleitschreiben vom 27. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis zustande gekommen, wonach die Klägerin der W^IHB KG im Namen der Beklagten ein Darlehen von 70.000 DM zur Verfügung zu stellen hatte. Es erscheint zweifelhaft, ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, die Klägerin habe im Auftrag und namens der Beklagten der WflHB KG ein Darlehen zur Verfügung gestellt und sie habe deshalb einen Aufwendungsersatzanspruch. Damit stünde eher im Einklang die Annahme , die Klägerin habe der KG das Darlehen im eigenen Namen gewährt, nachdem die Beklagte dafür Bürgschaft geleistet hatte. Nach dem Sachverhalt kommt indessen auch eine Darlehensgewährung zwischen der Klägerin und der Beklagten in Betracht verbunden mit dem Auftrag, die Darlehenssumme der KG auszuzahlen. Dies könnte daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin ihre Aufforderungen an die Kommanditisten, die WflHBB KG zu unterstützen, mit dem Angebot verbunden hatte, dafür den Kommanditisten Kredite einzuräumen (vgl. Darauf könnte die Darlehensgewährung an die VflU KG im Namen der Klägerin - deren Vortrag insoweit als richtig unterstellt -und die Bürgschaftserklärung der Beklagten hindeuten, wenn man berücksichtigt, daß nicht die WfldKG bei der Klägerin ein Darlehen beantragt hat, sondern - wirtschaftlich gesehen - die Beklagte bei der Klägerin für die WflMHfc KG. Februar 1974 an die WHUfe KG ausgezahlt hat und diese zur Rückzahlung nicht in der Lage ist, steht ihr grundsätzlich ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 70.000 DM zu. Diesen kann sie aber nicht geltend machen, weil sie es unterlassen hat, vor der Auszahlung die Beklagte auf das damit verbundene Risiko hinzuweisen, und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht hat. Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hatte sich also in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht entscheidend verbessert; nach der Feststellung des Berufungsgerichts bestand die Gefahr, daß sie demnächst ihren Betrieb wegen fehlender flüssiger Mittel aufgeben müsse mit der Folge, daß die Gesellschafter ihr Geld verlieren würden. Unter diesen Umständen bestand für die Geldgeber ein solch hohes Verlustrisiko, daß vernünftigerweise nicht angenommen werden konnte, jemand würde der KG in Kenntnis der Ver- 2. Auf dieses objektiv bestehende Risiko mußte die Klägerin die Beklagte vor Auszahlung der Summe von 70.000 DM hinweisen. a) Die Klägerin hat sich nicht auf die neutrale Rolle als Zahlungsmittlerin beschränkt, die sich um die vertraglichen Beziehungen ihrer Kunden und die Zweckmäßigkeit der ihr erteilten Aufträge regelmäßig nicht kümmern kann und deshalb auch nicht zu kümmern braucht. Sie war vielmehr die Hauptgeldgeberin der WflHIK KG und deshalb an deren Sanierung wirtschaftlich interessiert; überdies hat sie sich aktiv in die Bemühungen eingeschaltet, das notwendige Kapital dafür durch die Gesellschafter aufzubringen. Aus alldem folgt, daß sich die Klägerin ein genaues Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der KG verschafft hatte und sie auch wußte, daß deren Zusammenbruch nicht zu verhindern war, wenn die Gesellschafter den Betrag von ca. November 1973 bekannt war und ihr daraus der Wille der Gesellschafter deutlich geworden ist, der WflH^KG weitere Gelder nur unter der Voraussetzung zukommen zu lassen, daß damit die Finanzierungslücke auch tatsächlich geschlossen werden würde. b) Sie wurde dieser Pflicht nicht deshalb enthoben, weil die Beklagte der Mitteilung der W^^i^ KG vom 11. Januar 1974, der Kreditantrag über 50.000 DM werde der Klägerin vorgelegt werden, wenn die Beklagte bis 17. Im Gegensatz zur Klägerin, die die Verhältnisse genau kannte, wußte die Beklagte nicht, daß die Mitteilung der WflHHfeKG unzutreffend war, die Voraussetzungen für die Weiterleitung der Anträge lägen vor. Die Beklagte hatte keinen Anlaß, der Mitteilung zu mißtrauen, und deshalb auch keinen Grund, der Weiterleitung ihres Antrages an die Klägerin zu widersprechen. Die Klägerin kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe, da die WflBB KG ihr die Darlehensanträge - darunter den Antrag der Beklagten über 50.000 IM - übergeben habe, davon ausgehen können, der Beirat der WfllBi KG habe die Anträge freigegeben. Da der Klägerin bekannt war, daß von diesen Darlehensanträgen nur Gebrauch gemacht werden durfte, wenn die Fortführung der Klinik sichergestellt war und daß diese Voraussetzung objektiv nicht vorlag, hätte sie im Interesse ihrer potentiellen Kunden auf den Nachweis eines entsprechenden Beiratsbeschlusses - der nach der Behauptung der Beklagten nicht gefaßt worden ist - bestehen müssen und sich nicht mit der Erklärung eines Beiratsmitglieds zufrieden geben dürfen. Angesichts der bedrohlichen Lage der WflMHfcKG war die Gefahr des Mißbrauchs so naheliegend, daß die Klägerin von ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten nur dann hätte befreit sein können, wenn kein Zweifel möglich war, daß der Beirat die Weitergabe der Anträge beschlossen hatte. c) Der Senat vermag auch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu teilen, es obliege grundsätzlich den Gesellschaftern, sich ausreichende Kenntnisse von den tatsächlichen Grundlagen für ihren Entschluß zu verschaffen, ihrer eigenen Gesellschaft Geldbeträge zuzuführen; denn der Kommanditist stehe der Gesellschaft näher als die Beklagte. Damit verkennt das Berufungsgericht, daß es sich hier um eine Massenkommanditgesellschaft handelt, die auf die Aufnahme einer Vielzahl von Kommanditisten ausgerichtet ist. Dies zeigt anschaulich der vorliegende Fall, wo die Klägerin als Hausbank jederzeit einen vollständigen Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hatte und deshalb sogar Empfehlungen an die Kommanditisten aussprechen konnte, während diese nicht über die Kenntnisse für die richtige Lagebeurteilung verfügten. Mangels gegenteiligen Vorbringens der Klägerin ist davon auszugehen, daß die Beklagte der Auszahlung nicht nur des Betrages von 50.000 DM, sondern auch der weiteren Summe von 20.000 Ml widersprochen hätte. Dieser letztere Betrag fiel nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht unter die im Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 24. Auch wenn man dem folgt, muß nach der Lebenserfahrung angenommen werden, daß die Beklagte auch die Zahlung dieses Betrages verweigert hätte, wenn sie hinsichtlich der Summe von 50.000 Ml über das bestehende Risiko aufgeklärt worden wäre.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 34/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 29. Mai 1978 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Kauffrau Gisela Straße t Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Aktiengesellschaft A\ L^Hlplatz A mitglieder Emst C. 0. BoMMB» Botho F. C\ vertreten durch die Vorstands-, Dr. Eberhard B^HÜIB» ^e^er , Horst G. KüMl, Kurt Peter Re£, Günter Christian S< ebenda, und Werner J. Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird, unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin, das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Januar 1977 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 19. März 1976 wird in vollem Umfange zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Be-rufungs- und Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist 1972 als Kommanditistin in die Sanatorium und VriHHHB^-CrmbH Klinik KG, eine Publikums-Kommanditgesellschaft eingetreten. Ihre Einlage von 30.000 DM hatte sie bis März 1973 bezahlt. Die WWKEB KG errichtete im Erbbaurecht eine Klinik, die sie später betreiben wollte. Das Projekt sollte unter anderem mit langfristigen Bankkrediten von 6 Mio. DM und Kommanditeinlagen von 4 Mio. DM finanziert werden. Die Klägerin, die Hausbank der ln^BmKG, hatte die Zwischenfinanzierung übernommen und für den Klinikbau kurzfristige Kredite gewährt, die 1973 auf etwas über 6 Mio. DM - über den vorgesehenen Umfang und die vorhandenen Sicherheiten hinaus - angewachsen waren. Die KG geriet im Laufe dieses Jahres kurz vor Fertigstellung der Klinik in Zahlungsschwierigkeiten. Die Klägerin war nicht mehr bereit, den Kredit zu erhöhen. In Gesellschafterversammlungen am 10. und 24, November 1973 und am 2. Februar 1974 wiesen die Geschäftsleitung der KG und Vertre- ter der Klägerin auf diesen Umstand und die Notwendigkeit hin, ca. 2 Mio. DM an zusätzlichen Geldmitteln mit Hilfe der Kommanditisten aufzubringen. Im Schreiben vom 10. November 1973, mit dem die VMPKG zu der Gesellschafterversammlung am 24. November 1973 einlud, bat die VflHlKG darum, die für 1973 und 1974 fälligen Kommanditeinlagen sofort zu entrichten, die letzteren zunächst als Darlehen. Kommanditisten, die die Mittel dazu nicht aufbringen könnten, gewähre die Klägerin Darlehen, deren Kosten die KG übernehme. Überdies bitte sie um zusätzliche Geldbeträge; sie sei bereit, den Kommandi- tisten dafür Auslandskredite zu vermitteln. Die Beklagte sandte daraufhin der WÜHHB KG einen von ihr am 22. November 1973 Unterzeichneten Vordruck: ”Auslandskreditan-trag” zurück, in dem sie die Windach KG beauftragte, ihr einen Barkredit von 20.000 EM für ein der WflHBBKG von ihr zu gewährendes Darlehen zu vermitteln. In der Gesellschafterversammlung am 24. November 1973 wurde darauf hingewiesen, daß die finanzielle Lage der WflBHfcKG die Zahlung aller für 1973 und 1974 noch offenen Kommanditeinlagen erfordere und daß diese Einlagen auf jeden Fall, auch wenn die Klinik nicht in Betrieb genommen werde, geschuldet würden. Sodann wurde beschlossen, daß Auslandskreditanträge, Darlehensanträge sowie Bürgschaften, welche über den Rahmen der gezeichneten Kommanditeinlagen hinausgehen, nur dann für die Restfinanzierung verwendet werden dürfen, wenn die Fertigstellung des Klinikbaus gesichert erscheine, über die Freigabe dieser Gelder habe der Beirat zu entscheiden. Davon erhielten die Klägerin und die Beklagte - letztere durch Rundschreiben der KG vom 29. November 1973 - Kenntnis. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1973 an die KG erklärte die Beklagte ihre Bereitschaft, 20.000 DM als weiteren Kom-manditanteil Meinzuzahlen für 1974, wenn die Fertigstellung und somit Inbetriebnahme der Klinik sichergestellt ist, der Beirat nach gewissenhafter Prüfung zur Überzeugung gekommen ist, daß das Geld für oben genannte Zwecke verwandt werden darf und diese Einzahlung steuerlich ebenso wie die erste Zeichnung behandelt wird”. Am 9. Dezember erklärte sich die Beklagte bereit, den Auslandskreditantrag vom 22. November 1973 auf 50.000 IM zu erhöhen. Überdies unterrichtete sie die WUBBiKG, sie habe bezüglich der im Jahre 1974 fälligen” Kommanditeinlage von 20.000 DM einen Barkreditantrag der Klägerin 25 unterschrieben. Diesem Schreiben legte sie einen Unterzeichneten Vordruck bei, in dem die Klägerin gebeten wird, der WMHD KG einen Barkredit von 20.000 DM im Namen der Beklagten einzuräumen. Am 12. Dezember 1973 schrieb die Klägerin an die Kommanditisten unter anderem: "Die Geschäftsleitung der Klinik hat die Kommanditisten, sofern sie an den kürzlich durchgeführten beiden Gesellschafterversammlungen teilgenommen haben, über den Bautenstand sowie über die derzeitige Finanzierungssituation mündlich unterrichtet. Ferner wurden alle Kommanditisten durch mehrere Schreiben der Klinikleitung, zuletzt durch Brief vom 29. November 1973, von der aktuellen Situation unterrichtet. Wir dürfen mithin davon ausgehen, daß Ihnen bekannt ist, daß die sofortige Verbesserung der Liquidität der Gesellschaft unbedingt erforderlich ist, damit der Bau zu Ende geführt werden kann und die Inbetriebnahme gesichert ist. Der von unserem Hause zur Verfügung gestellte Kredit ist zur Zeit voll in Anspruch genommen. Es ist unbedingt erforderlich. daß alle Gesellschafter die noch für 1^73 und 1^7** ausstehenden Kommanditeinlagen unverzüglich an uns überweisen ... Hierzu weisen wir der Klarstellung halber darauf hin, daß uns die Klinikleitung ihre gegen Sie bestehenden Zahlungsansprüche zur Sicherstellung unseres Kredits abgetreten hat. Dementsprechend können Sie mit befreiender Wirkung nur noch an uns zahlen. ... Sofern Sie z. Zt. aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein sollten, Ihre Zahlungen bereits im jetzigen Zeitpunkt zu erbringen, wären wir grundsätzlich bereit, Ihre noch ausstehende Kommanditeinlage gegen Ihre Bürgschaft vorzufinanzieren, und diesen Betrag der Klinik ... zur Verfügung zu stellen. Über die vorerwähnte Bevorschussung Ihrer Komman-diteinzahlung hinaus möchten wir anregen, daß Sie die Klinik ... mit einem zusätzlich von Ihnen zu gewährenden Darlehen unterstützen. Auch hier wären wir grundsätzlich zur Krediteinräumung an Sie gern bereit. Abschließend möchten wir erwähnen, daß Ihnen - sofern Sie eine Krediteinräumung unter Ihrer Bürgschaft wünschen - keine Kosten entstehen." Mit Schreiben vom 10. Januar 1974 lud die Windach KG zu der Gesellschafterversammlung vom 2. Februar 1974 ein und wies darauf hin, die Klinik stehe kurz vor der Fertig« Stellung, mit der vollen Inbetriebnahme sei noch vor Ablauf des Monats Januar zu rechnen. Gleichzeitig teilte sie mit, es bestehe zur Zeit noch ein Finanzierungsbedarf von etwa 2 Mio. DM: In Höhe von 1 Mio. DM seien noch Handwerkerrechnungen zu begleichen; der Anlauf der Klinik werde in den nächsten Monaten Betriebsmittel von ebenfalls ca. 1 Mio. DM erfordern. Dieser Betrag solle durch eine Erhöhung der Beteiligung der Kommanditisten um 50 % aufgebracht werden. Dies sei nach Ansicht der Windach KG und der Klägerin unbedingt notwendig, damit die Klinik über den derzeitigen Engpaß hinwegkomme und der Anlauf sowie der weitere Klinikbetrieb gewährleistet seien. Am 11. Januar 1974 folgte ein Schreiben der WflHIfr KG an die Beklagte mit dem Hinweis daß die mit dem Auslandskreditauftrag verbundene Auflage, davon erst Gebrauch zu machen, wenn die Fertigstellung der Klinik gesichert sei, nunmehr erfüllt sei. Deshalb werde der Beirat den Kreditantrag der Beklagten an die Klägerin weiterleiten, sofern ihr bis zu dem 17. Januar 1974 keine gegenteilige Weisung der Beklagten zugehe. Den Barkreditauftrag über 20.000 DM habe die KG der Klägerin am 11. Januar 1974 übergeben. Die Klägerin bestätigte der Beklagten den Empfang dieser Unterlagen mit Schreiben vom 18. Januar 1974. Sie wies dabei darauf hin, die Aufnahme von Auslandsgeldem sei nicht mehr interessant, deshalb sei es zweckmäßig, die von der Beklagten gewünschten Kredite als normalen Inlandskredit in Höhe von insgesamt 70.000 DM darzustellen. Zur Bearbeitung und Abwicklung des 25 Kreditantrags benötige sie die Bürgschaft der Beklagten über 70,000 DM. Die Beklagte sandte die vorbereitete Erklärung über ihre selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft der Klägerin unterzeichnet zurück und erwiderte im Begleitschreiben vom 27. Januar 1974, sie habe 50.000 DM für die WflP KG als Kredit beantragt; 20.000 DM sollten als Gesellschaftseinlage gelten. Sie bitte, ihre Angelegenheit zu klären, da sie an der Gesellschafterversammlung vom 2. Februar 1974 nicht teilnehmen könne. Am 6. Februar 1974 schrieb die Klägerin dem Konto der ViHHi KG 70.000 DM aufgrund einer Umbuchung Darlehen Richter (Be- klagte)” gut. Am 7. Februar 1974 kündigte die Klägerin vorsorglich die Geschäftsverbindung mit der Windach KG, ohne daraus allerdings Konsequenzen zu ziehen. Am 9. Februar 1974 wurde die Klinik eröffnet, aber nur mit 30 bis 40 Patienten belegt. Sämtliche Geldeingänge bei der KG wurden kraft Abtretung an die Klägerin abgeführt, die indessen weiterhin zahlreiche Uberweisungs- und Auszahlungsaufträge der KG ausführte. Im April 1974 stellte sich heraus, daß eine im Finanzierungsplan vorgesehene Investitionszulage von 1 Mio. IM nicht gewährt werden würde. Am 25. April 1974 stellte die Klägerin ihren über 6 Mio. DM betragenden Kredit zur sofortigen Rückzahlung fällig. Die KG brach zu- sammen. Die Eröffnung des Konkursverfahrens wurde mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt; das Klinikgebäude hat die Klägerin ersteigert. Die Klägerin verlangt mit der Klage 20.000 IM aus Darlehen und 50.000 DM aus Bürgschaft nebst Zinsen. 8 Die Beklagte hat unter anderem geltend gemacht, die Klägerin hätte unter den ihr bekannten Umständen die 70.000 DM nicht an die KG auszahlen dürfen. Sie habe sich dadurch in Höhe dieses Betrages schadensersatzpflichtig gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläge rin verfolgt mit der Anschlußrevision ihre abgewiesene Zinsforderung weiter. Entscheidungsgründe; Die Revision hat Erfolg. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis zustande gekommen, wonach die Klägerin der W^IHB KG im Namen der Beklagten ein Darlehen von 70.000 DM zur Verfügung zu stellen hatte. Diesen Auftrag habe die Klägerin am 6. Februar 1974 erfüllt. Deshalb stehe ihr ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB gegen die Beklagte zu. Die von der Beklagten geleistete Bürgschaft sei Hfehl am Platze”. Diesem Anspruch könne die Beklagte keine Schadensersatzforderung aus Verschulden bei Vertragsschluß oder positiver Vertragsverletzung entgegenhalten. Der Klägerin hätten gegenüber der Beklagten vor der Auszahlung der Darlehensvaluta an die WflHIBKG keine Aufklärungspflichten über deren wirtschaftliche Lage oblegen. Entscheidend dafür sei, daß die Beklagte als Kommanditistin der Windach KG viel näher gestanden sei als die Klägerin. Deren etwaige Verpflichtung, die Beklagte aufzuklären, trete angesichts der eigenen Erkundungsmöglichkeit und -pflicht der Beklagten völlig in den Hintergrund. Dies greift die Revision mit Erfolg an. I. Es erscheint zweifelhaft, ob der Ansicht des Berufungsgerichts gefolgt werden könnte, die Klägerin habe im Auftrag und namens der Beklagten der WflHB KG ein Darlehen zur Verfügung gestellt und sie habe deshalb einen Aufwendungsersatzanspruch. Dem könnte der Vortrag der Klägerin entgegenstehen, sie sei der KG gegenüber selbst als Darlehensgeberin aufgetreten (Bü 14). Damit stünde eher im Einklang die Annahme , die Klägerin habe der KG das Darlehen im eigenen Namen gewährt, nachdem die Beklagte dafür Bürgschaft geleistet hatte. Dafür ließe sich der Wortlaut der Bürgschaft heranziehen. Danach übernahm die Beklagte für alle Forderungen der Klägerin gegen die W^^^^ KG die selbstschuldnerische Bürgschaft. Es würde sich dann um eine Kreditbürgschaft gehandelt haben; der Klageanspruch ergäbe sich aus § 765 BGB. Nach dem Sachverhalt kommt indessen auch eine Darlehensgewährung zwischen der Klägerin und der Beklagten in Betracht verbunden mit dem Auftrag, die Darlehenssumme der KG auszuzahlen. Dies könnte daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin ihre Aufforderungen an die Kommanditisten, die WflHBB KG zu unterstützen, mit dem Angebot verbunden hatte, dafür den Kommanditisten Kredite einzuräumen (vgl. das Schreiben der Klägerin v. 12. 12. 1973). Die Klägerin könnte alsdann - wie in dem gleichzeitig entschiedenen Parallelfall II ZR 173/77 -ihren Klaganspruch auf Darlehen stützen. Die Bürgschaftserklärung der Klägerin wäre in diesem Falle allerdings gegenstandslos. Schließlich könnte auch noch ein Kredit- 10 auftrag gemäß § 778 BGB gegeben sein. Darauf könnte die Darlehensgewährung an die VflU KG im Namen der Klägerin - deren Vortrag insoweit als richtig unterstellt -und die Bürgschaftserklärung der Beklagten hindeuten, wenn man berücksichtigt, daß nicht die WfldKG bei der Klägerin ein Darlehen beantragt hat, sondern - wirtschaftlich gesehen - die Beklagte bei der Klägerin für die WflMHfc KG. Die Rechtsnatur des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses braucht indessen nicht abschließend geklärt zu werden, denn wesentlich für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nur, daß zwischen den Parteien Rechtsbeziehungen bestanden, deren Zweck es war, der KG Vermögenszuwendungen der Klägerin zukommen zu lassen, für die die Beklagte haftete, und ferner, daß die Klägerin durch Auszahlung des entsprechenden Betrages die Haftung der Beklagten auslösen konnte. Da die Klägerin, wie zu unterstellen ist, die 70.000 IM am 6. Februar 1974 an die WHUfe KG ausgezahlt hat und diese zur Rückzahlung nicht in der Lage ist, steht ihr grundsätzlich ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 70.000 DM zu. Diesen kann sie aber nicht geltend machen, weil sie es unterlassen hat, vor der Auszahlung die Beklagte auf das damit verbundene Risiko hinzuweisen, und sich deshalb schadensersatzpflichtig gemacht hat. II. 1. Die Fertigstellung und volle Inbetriebnahme der Klinik hätte nur dann eine Chance gehabt, wenn die Gesellschafter selbst die notwendigen Mittel zur Überbrückung der Finanzierungslücke zur Verfügung gestellt hätten. Darauf haben die Geschäftsleitung der KG und die Kläg rin in den Gesellschafterversammlungen hingewiesen. Solang also die Aufbringung des zusätzlich erforderlichen Kapital von ca. 2 Mio. IM nicht hinreichend gesichert war, mußte mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der KG ge- 15 rechnet werden. Im Zeitpunkt der Auszahlung der 70.000 DM hatten die Gesellschafter lediglich 582.000 DM gezeichnet. Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hatte sich also in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht entscheidend verbessert; nach der Feststellung des Berufungsgerichts bestand die Gefahr, daß sie demnächst ihren Betrieb wegen fehlender flüssiger Mittel aufgeben müsse mit der Folge, daß die Gesellschafter ihr Geld verlieren würden. Unter diesen Umständen bestand für die Geldgeber ein solch hohes Verlustrisiko, daß vernünftigerweise nicht angenommen werden konnte, jemand würde der KG in Kenntnis der Ver- hältnisse ohne Absicherung Geld zur Verfügung stellen oder für Darlehen anderer die Haftung übernehmen. 2. Auf dieses objektiv bestehende Risiko mußte die Klägerin die Beklagte vor Auszahlung der Summe von 70.000 DM hinweisen. Zwar ist es grundsätzlich nicht Sache einer Bank, einen Bankkunden, der mit einem anderen Bankkunden Geschäfte abschließen will, aufgrund der zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Beziehungen auf Risiken des vorgesehenen Geschäftsabschlusses hinzuweisen (vgl. SenUrt. v. 9. 3. 61 -II ZR 105/60, WM 1961, 510, 511). Dies schließt es aber nicht aus, daß sie im Einzelfall dazu nach Treu und Glauben verpflichtet ist. Das würde auch dann gelten, wenn lediglich eine (Kredit-)Bürgschaft der Beklagten anzunehmen wäre. Obwohl grundsätzlich aus dem Bürgschaftsvertrag Sorgfaltspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen nicht herzuleiten sind, ist die Annahme einer solchen Verpflichtung gemäß § 242 BGB nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 5. 12. 73 - VIII ZR 141/72, LM BGB § 765 Nr. 19). Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles bestand eine solche Verpflichtung der Klägerin. 12 a) Die Klägerin hat sich nicht auf die neutrale Rolle als Zahlungsmittlerin beschränkt, die sich um die vertraglichen Beziehungen ihrer Kunden und die Zweckmäßigkeit der ihr erteilten Aufträge regelmäßig nicht kümmern kann und deshalb auch nicht zu kümmern braucht. Sie war vielmehr die Hauptgeldgeberin der WflHIK KG und deshalb an deren Sanierung wirtschaftlich interessiert; überdies hat sie sich aktiv in die Bemühungen eingeschaltet, das notwendige Kapital dafür durch die Gesellschafter aufzubringen. Sie selbst hat diese auf gef ordert, die WiflBHR KG durch Darlehen zu unterstützen, deren Finanzierung sie den Kommanditisten anbot. Aus alldem folgt, daß sich die Klägerin ein genaues Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen der KG verschafft hatte und sie auch wußte, daß deren Zusammenbruch nicht zu verhindern war, wenn die Gesellschafter den Betrag von ca. 2 Mio. I»! nicht aufbringen würden. Kraft dieser Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und der auch von ihr ausgesprochenen Empfehlung, die WflHM KG durch Geldmittel zu unt er stützen, geboten es Treu und Glauben der Klägerin, auf die Interessen der mit ihr rechtlich verbundenen Geldgeber der WHBBP KG mehr als sonst üblich Rücksicht zu nehmen und diese auf das ihnen drohende, für die Klägerin ohne weiteres zu erkennende Risiko hinzuweisen. Hinzu kommt, daß der Klägerin der Gesellschafterbeschluß vom 24. November 1973 bekannt war und ihr daraus der Wille der Gesellschafter deutlich geworden ist, der WflH^KG weitere Gelder nur unter der Voraussetzung zukommen zu lassen, daß damit die Finanzierungslücke auch tatsächlich geschlossen werden würde. Wenn die Klägerin dennoch die Gelder an die Windach KG auszahlen wollte, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht Vorlagen, war sie verpflichtet, die Beklagte zuvor darauf hinzuweisen. b) Sie wurde dieser Pflicht nicht deshalb enthoben, weil die Beklagte der Mitteilung der W^^i^ KG vom 11. Januar 1974, der Kreditantrag über 50.000 DM werde der Klägerin vorgelegt werden, wenn die Beklagte bis 17. Januar 1974 keine gegenteilige Weisung gebe, nicht widersprochen hat. Im Gegensatz zur Klägerin, die die Verhältnisse genau kannte, wußte die Beklagte nicht, daß die Mitteilung der WflHHfeKG unzutreffend war, die Voraussetzungen für die Weiterleitung der Anträge lägen vor. Die Beklagte hatte keinen Anlaß, der Mitteilung zu mißtrauen, und deshalb auch keinen Grund, der Weiterleitung ihres Antrages an die Klägerin zu widersprechen. Die Klägerin kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe, da die WflBB KG ihr die Darlehensanträge - darunter den Antrag der Beklagten über 50.000 IM - übergeben habe, davon ausgehen können, der Beirat der WfllBi KG habe die Anträge freigegeben. Nach ihrem Vortrag (BU 17) hat das Beiratsmitglied Wo9 einem Vertreter der Klägerin die Anträge mit der Bemerkung übergeben, diese könnten nunmehr valutiert werden. Da der Klägerin bekannt war, daß von diesen Darlehensanträgen nur Gebrauch gemacht werden durfte, wenn die Fortführung der Klinik sichergestellt war und daß diese Voraussetzung objektiv nicht vorlag, hätte sie im Interesse ihrer potentiellen Kunden auf den Nachweis eines entsprechenden Beiratsbeschlusses - der nach der Behauptung der Beklagten nicht gefaßt worden ist - bestehen müssen und sich nicht mit der Erklärung eines Beiratsmitglieds zufrieden geben dürfen. Angesichts der bedrohlichen Lage der WflMHfcKG war die Gefahr des Mißbrauchs so naheliegend, daß die Klägerin von ihrer Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten nur dann hätte befreit sein können, wenn kein Zweifel möglich war, daß der Beirat die Weitergabe der Anträge beschlossen hatte. 14 - c) Der Senat vermag auch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu teilen, es obliege grundsätzlich den Gesellschaftern, sich ausreichende Kenntnisse von den tatsächlichen Grundlagen für ihren Entschluß zu verschaffen, ihrer eigenen Gesellschaft Geldbeträge zuzuführen; denn der Kommanditist stehe der Gesellschaft näher als die Beklagte. Damit verkennt das Berufungsgericht, daß es sich hier um eine Massenkommanditgesellschaft handelt, die auf die Aufnahme einer Vielzahl von Kommanditisten ausgerichtet ist. Bei einer solchen Kommanditgesellschaft treten die persönlichen Beziehungen des Kommanditisten zur Gesellschaft meist ganz in den Hintergrund. Sein Interesse ist in der Regel beschränkt auf die kapitalmäßige Beteiligung. Deshalb steht der Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft vielfach der Gesellschaft nicht näher in dem Sinne, daß er über bessere Informationsmöglichkeiten über die inneren Verhältnisse der Gesellschaft verfüge als die Hausbank, die zugleich Hauptkreditgeber ist. Dies zeigt anschaulich der vorliegende Fall, wo die Klägerin als Hausbank jederzeit einen vollständigen Überblick über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hatte und deshalb sogar Empfehlungen an die Kommanditisten aussprechen konnte, während diese nicht über die Kenntnisse für die richtige Lagebeurteilung verfügten. 3. Die Klägerin war also jedenfalls hinsichtlich des "Darlehensantrages" über 50.000 DM verpflichtet, vor der die Häftling der Beklagten auslösenden Zahlung an die ¥■■■) KG die Beklagte darauf hinzuweisenf daß die notwendigen Gelder zur Sanierung der WflBBtKG noch nicht gezeichnet waren und deshalb die Gefahr des Zusammenbruchs der Gesellschaft und des Verlustes der eingezahlten Gelder nach wie vor bestand. Die Unterlassung dieses Hinweises verstieß unter den dargelegten Umständen gegen die Sorg- faltspflicht eines ordentlichen Bankkaufmanns und war daher fahrlässig. Mangels gegenteiligen Vorbringens der Klägerin ist davon auszugehen, daß die Beklagte der Auszahlung nicht nur des Betrages von 50.000 DM, sondern auch der weiteren Summe von 20.000 Ml widersprochen hätte. Dieser letztere Betrag fiel nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht unter die im Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 24. November 1973 aufgeführten Darlehensanträge, über deren Inanspruchnahme der Beirat zu entscheiden hatte, weil er im Zusammenhang mit einer von der Beklagten zusätzlich gezeichneten Kommanditeinlage stand. Auch wenn man dem folgt, muß nach der Lebenserfahrung angenommen werden, daß die Beklagte auch die Zahlung dieses Betrages verweigert hätte, wenn sie hinsichtlich der Summe von 50.000 Ml über das bestehende Risiko aufgeklärt worden wäre. Die Beklagte kann sich darauf auch berufen. Da die Bedingungen, unter denen sie sich im Schreiben vom 1. Dezember 1973 zur Zahlung dieser weiteren Kommanditeinlage verpflichtet hatte, nicht eingetreten waren, mußte sie die Einlage nicht leisten. III. Gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Beklagten kann sich die Klägerin nicht auf die Freizeichnung in Nr. 10 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (Fassung: 1. 1. 1969) berufen, wonach die Bank keine Haftung aus einer etwaigen Unterlassung von Auskünften und Raterteilungen übernimmt. Diese Bestimmung der AGB bezieht sich nicht auf solche Verpflichtungen, die der Bank - wie hier - aus einer mit einem Kunden bestehenden Geschäftsverbindung erwachsen sind (vgl. SenUrt. v. 17. 11. 75 - II ZR 70/74, m 1976, 474). IV. Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Beklagten ergehen sich aus dem vollständig vorgetragenen Sachverhalt nicht. Deshalb war der Klage, soweit sie nicht schon abgewiesen worden ist, in vollem Umfang der Erfolg zu versagen. Stimpel Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh Dr. Skibbe