BGB § 32 Die Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter hat beim Verein'nicht die Wirkung eines konstitutiven, das Wahlergebnis fixierenden Akte 15» Mai 1971 stattfindende Generalversammlung des Beklagten, auf der unter anderem die'Gesamtvorstandschaft zu wählen war. Auf dessen Antrag beschloß die Generalversammlung, daß der “Gesamtvorstand mis bis zu 32 Personen" besteht Nach der Wahl des Landesvorsitzenden und seiner beiden. Stellvertreter wurden für die Wahl der weiteren Mitglieder der Gesamtvorstandschaft Stimmzettel ausgegeben auf denen die Namen von 30 Kandidaten vorgedruckt waren Vor der Abstimmung wies der Wahlleiter darauf hin, daß .■jeder namentlich benannte Kandidat gestrichen oder durch einen anderen ersetzt werden könne und daß noch zwei Kandidaten- hinzugefügt werden dürften. Danach erklärten auf Frage auch der Kläger zu 2 und Richard SchMMHP» daß sie die Wahl aim ebnen» Sie sind der Auffassung, daß der Kläger zu 2 zu dem Mitglied des Gesamtvorstandes gewählt worden sei. erhobenen Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, daß Richard SchflM* und Hans SaflMi nicht rechtswirksam als ordentliche Vorstandsmitglieder des Beklagten gewählt worden sind« Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre abgewiesenen Haupt- und Hilfsanträge weiter. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Kläger aus der in diesem Zusammenhang zu unterstellenden Ungültigkeit der streitigen Wahl auch heute noch Rechte gegen den Beklagten herleiten können. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag festzustellen, daß der Kläger zu 2 Mitglied des Gesamtvor-stands des Beklagten ist, als unbegründet angesehen. Demnach waren 235 Stimmen für die absolute Mehrheit erforderlich» Da der Kläger zu 2 selbst nach der Darstellung der Revision allenfalls 22 Stimmen auf sich vereinigen konnte, hat er die absolute Mehrheit nicht erreicht und ist deswegen nicht zu dem Mitglied des Gesamtvorstands des Beklagten gewählt wurden» und 32» Mitglieds des Gesamtvorstands die relative Mehrheit, weil sich die Generalversammlung darüber einig gewesen sei» Dies ergebe sich aus dem Beschluß, der Gesamtvorstand solle 32 Personen umfassen und die mit den Namen von 30 Kandidaten versehenen Stimmzettel dürften um zwei weitere Kandidaten ergänzt werden. Da diese Bewerber eine wesentlich schlechtere Ausgangsposition gehabt hätten, weil sie nicht namentlich genannt worden seien, sei es sachgerecht gewesen, für ihre Wahl auf die relative Mehrheit abzustellen. Dafür, daß man sich in der Generalversammlung darauf geeinigt habe» spreche auch das Verhalten der Wahlkommission, die für die Wahl des 31. Vorstehend ist dargelegt worden, daß die Satzung des Beklagten für Wahlen der Generalversammlung das einfache Mehrheitsprinzip vorschreibt. Mai 1971 für die Wahl des Gesamtvorstands davon abweichen und sie in der von der Revision dargelegten spezifischen Weise ausgestalten wollen, hätte es zuvor einer Satzungsänderung bedurft. Somit ist davon auszugehen, daß das satzungsmäßige Wahlverfahren nicht geändert worden ist und deshalb auch für die Wahl der Gesamtvorstandschaft maßgebend war» Der Kläger zu 2 benötigte daher, um zu dem Vorstandsmitglied gewählt zu werden, die absolute Mehrheit, Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Tatsache» daß der Vorsitzende der Wahlkommission die Wahl des Klägers zu 2 verkündet und dieser sie angenommen habe» für rechtlich unerheblich angesehen» Durch die Annahme der Wahl sei der Kläger zu 2 rechtswirksam zu dem Vorstandsmitglied bestellt worden. Das setzt aberp wenn sie, wie hier, durch Wahl der Mitgliederversammlung erfolgt- voraus, daß der Kandidat überhaupt gewählt worden ist, also die zur Wahl nach der Satzung notwendige Stimraenzahl erreicht hat. Ist dies, wie beim Kläger zu 2, nicht der Fall, dann ist der Kandidat nicht gewählt» Daran ändert sich nichts, wenn aus welchen Gründen auch immer ein falsches Wahlergebnis verkündet und ein Kandidat zu Unrecht als gewählt bezeichnet wird. Denn die Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses durch den Leiter der Wahlkommission hat beim Verein im Gegensatz zur Aktiengesellschaft nicht die Wirkung eines konstitutiven, das Wahlergebnis fixierenden Aktes (vgl. Daraus folgt für den Streitfall» daß der Kläger zu 2 trotz der ursprünglich gegenteiligen Feststellung des Wahlergebnisses in der Generalversammlung und der von ihm erklärten Annahme der Wahl nicht Mitglied des Gesamtvorstands der Beklagten geworden ist. Deshalb ist der Hauptantrag der Kläger von den Vorinstanzen mit Recht als unbegründet abgewiesen worden, Der Kläger zu 1 könne dagegen als Mitglied des Beklagten die Klage erheben; sie sei aber abzuweisen, weil die Wahl gültig gewesen sei. Da der Kläger unstreitig nicht Mitglied des Beklagten ist und - wie die vorstehenden Ausführungen unter II ergeben - auch keinem Vereinsorgan angehört, steht ihm kein Recht auf Feststellung der Nichtigkeit der Vorstandswahl zu. a) Die Revision meint dagegen, die Wahl sei deshalb ungültig gewesen, weil das in der Generalversammlung angewandte Wahlverfahren für die namentlich benannten Kandidaten einfache Stimmenmehrheit, für die beiden ungenannten Kandidaten dagegen nur die relative Mehrheit vorgeschrieben habe. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt nicht, daß "man von dem einfachen Mehrheitsprinzip abgewichen" ist, "indem das 31» und 32. Aus dem von der Revision in bezug genommenen Text des ■Berufungsurteils (BU 4) kann lediglich der Schluß gezogen werden, daß der Vorsitzende und die Mitglieder der Wahlkommission der Ansicht waren, für die Wahl des 31» und 32, Vorstandsmitglieds genüge die relative Mehrheit der Stimmen. b) Einen weiteren Grund für die Ungültigkeit der Wahl sieht die Revision darin, daß der einzige Wahlvorschlag, der bei der Abstimmung vorlag, der Hauptversammlung von der Wahlkommission unterbreitet worden ist. 1. Das Berufungsgericht hat dem weiteren Hilfsbegehren des Klägers zu 1 festzustellen, daß Richard Schwarz und Hans Sailer nicht rechtswirksam in den Gesamtvorst and des Beklagten gewählt worden sind, stattgegeben. 2. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die auch zu diesem Antrag vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Kläger zu 2 sei nicht klage-berechtigt.
Nachschlagewerk; ja (zu II 3) BGHZ: nein BGB § 32 Die Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter hat beim Verein'nicht die Wirkung eines konstitutiven, das Wahlergebnis fixierenden Akte BGH, Urt. v. 26. Mai 1975 - II ZR 34/74 - OLG München LG München BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 34/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26. Mai 1975 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundebeamter der Geschäftsstelle FgPBkstraße vertreten durch den Vorstand, 2. Josef A! »straße Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und Prof. Dr. gegen NSSSStraße ®§, vertreten durch den Vorstand, Stadt- Beklagter und Revisionsbeklagter, / - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Bundschuh für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. November 1973 wird auf Kosten der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es in Ziffer I der Formel des angefochtenen Urteils anstelle "des Klägers" "der Kläger" und in Ziffer II anstelle "8. Mai" "15. Mai" heißen muß. Von Rechts wegen Tatbestand: Der beklagte Verband, der seinen Sitz in hat und dort im Vereinsregister eingetragen ist, verfolgt nach seiner Satzung den Zusammenschluß der "Siedler und Eigenheimer" im Lande. Bayern. Mitglied kann jede im Tätigkeitsbereich des Beklagten arbeitende Gemeinschaft von "Siedlern und Eigenheimem■(Verein)" sein. Die Generalversammlung des Beklagten wird aus den Delegierten der Mitgliedervereine gebildet» Zu den Vereinsorganen gehört die von der Generalversammlung zu wählende "Gesamtvorstandschaft", die aus dem Landesvorsitzenden, seinen Stellvertretern und mindestens weiteren 14 Personen besteht. Sie setzt unter anderem die Richtlinien für die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands (Landesvorsitzender und seine Stellvertreter) in einer t Geschäftsordnung fest und hat den jährlichen Haushaltsplan zu genehmigen. •Der Kläger zu 1, ein eingetragener Verein» ist ordentliches Mitglied des Beklagten. ..Er entsandte den Kläger zu 2 als seinen Delegierten und Kandidaten für die Gesamtvorstandschaft in die am. 15» Mai 1971 stattfindende Generalversammlung des Beklagten, auf der unter anderem die'Gesamtvorstandschaft zu wählen war. Die Wahl, zu der 469 Stimmkarten ausgegeben worden sind, wurde vom Vorsitzenden der Wahlkommission geleitet. Auf dessen Antrag beschloß die Generalversammlung, daß der “Gesamtvorstand mis bis zu 32 Personen" besteht Nach der Wahl des Landesvorsitzenden und seiner beiden. Stellvertreter wurden für die Wahl der weiteren Mitglieder der Gesamtvorstandschaft Stimmzettel ausgegeben auf denen die Namen von 30 Kandidaten vorgedruckt waren Vor der Abstimmung wies der Wahlleiter darauf hin, daß .■jeder namentlich benannte Kandidat gestrichen oder durch einen anderen ersetzt werden könne und daß noch zwei Kandidaten- hinzugefügt werden dürften. Hierfür waren auf den Stimmzetteln zwei Leerzeilen vorgesehen; nur auf zwei Zetteln fehlten sie. Bei der Wahl sind 456 gültige 'und ein ungültiger Stimmzettel abgegeben s. <*• worden. Von den 30 Kandidaten, deren Namen vorgedruckt waren, erhielt jeder zwischen 443 und 454 Stimmen. Nach dem von der Wahlkommission ermittelten, von ihrem Vorsitzenden der Generalversammlung verkündeten Wahlergebnis entfielen ferner 38 Stimmen auf Richard SchlHMK und 27 auf den Kläger zu 2. Dazu bemerkte der Vorsitzende der Wahlkommisson, "daß es sicher zu sein scheine", daß diese beiden Herren in den Gesamtvorstand gewählt sind. Danach erklärten auf Frage auch der Kläger zu 2 und Richard SchMMHP» daß sie die Wahl aim ebnen» Am 25. Mai 1971 trat die Wahlkommission zu einer Sitzung zusammen, weil das Wahlergebnis beanstandet i worden war. Bei Überprüfung der Wahlunterlagen stellte - U - sich heraus, daß für Josef den Kläger zu 2, 16 Stimmen, für Kaspar AJHPMHHMP* 5 und für AflfHHBMMi ohne Vornamen 6 Stimmen abgegeben wurden. Auf der Generalversammlung waren alle diese Stimmen dem Kläger zu 2 zugerechnet worden. Demgegenüber entfielen auf Hans Sa.—» 12 Stimmen und auf nSaW, RegHHHHH|t;s 6 Stimmen. Die Wahlkommission stellte daraufhin fest, daß nicht der Kläger, sondern Hans SaHNH als 32. und letztes Mitglied in den Gesamtvorstand gewählt worden ist. Demzufolge hat der beklagte Verein den Kläger zu 2 nicht zu den Sitzungen der Gesamtvorstandschaft zugezogen. Dagegen richten sich die Klagen beider Kläger. Sie sind der Auffassung, daß der Kläger zu 2 zu dem Mitglied des Gesamtvorstandes gewählt worden sei. Hilfsweise meinen sie, die Wahl sämtlicher Vorstandsmitglieder, zu demindest aber die der Herren SchUMMS und SaÜBSHl sei ungültig gewesen. Sie haben, soweit dies in der Revisionsinstanz noch interessiert, beantragt festzustellen, daß der Kläger zu 2 ordentliches Vorstandsmitglied des Beklagten ist«. Hilfsweise haben sie beantragt festzustellen, daß die Neuwahl des Vorstands des Beklagten am 15, Mai 1971 und ferner hilfsweise, daß die Wahl von Richard SchtHIHi und Hans SaSBHi zu Vorstandsmitgliedern des Beklagten ungültig ist. Zu beiden Hilfsanträgen haben die Kläger weiterhin den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, sobald wie möglich die Neuwahl der Gesamtvorstandschaft bzw. von zwei Vorstandsmitgliedern durchzuführen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen, aber einem erst in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag des Klägers zu 1 unter Abweisung der weitergehenden, auch vom Kläger zu 2 erhobenen Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, daß Richard SchflM* und Hans SaflMi nicht rechtswirksam als ordentliche Vorstandsmitglieder des Beklagten gewählt worden sind« Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre abgewiesenen Haupt- und Hilfsanträge weiter. Während des Revisionsverfahrens hat der Beklagte am 12. April 1975 eine neue Gesamtvorstandschaft gewählt* der der Kläger zu 2 nicht angehört. Entscheidungsstunde % I„ Durch die während des Revisionsverfahrens durchgeführte Neuwahl der Gesamtvorstandschaft des Beklagten ist das Rechtsschutzinteresse der Kläger an. den mit dem Haupt- und den Hilfsanträgen begehrten Feststellungen zur Gültigkeit der Vorstandswahl am 15* Mai 1971 nicht weggefallen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Kläger aus der in diesem Zusammenhang zu unterstellenden Ungültigkeit der streitigen Wahl auch heute noch Rechte gegen den Beklagten herleiten können. Dagegen besteht für die Hilfsanträge, den Beklagten zu verurteilen, sobald 'wie möglich die Neuwahl der Gesamt-Vorstandschaft bzw. von zwei Vorstandsmitgliedern durchzuführen - die ohnedies an § 37 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Vereinssatzung gescheitert wären -kein Raum mehr. Sie sind durch die Neuwahl erledigt und deshalb abzuweisen. II. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag festzustellen, daß der Kläger zu 2 Mitglied des Gesamtvor-stands des Beklagten ist, als unbegründet angesehen. 6 weil der Kläger die für die Wahl- satzungsmäßig notwendige Stimmenmehrheit nicht, erzielt habe,. Dies kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. 1. Nach §§• 8, 9 der Satzung des Beklagten werden die Mitglieder des Gesamtvorstands durch die Generalversammlung gewählt» Diese faßt gemäß §11 der Satzung ihre Beschlüsse - dazu gehören mangels anderweiter Bestimmung auch die Wahlen (vgl, das SenUrt, y. 17. 12. 73 - II ZR 47/71» LM GrundG Art. 21 Nr, 2) -mit einfacher Stimmenmehrheit, Daraus folgt, daß nur gewählt ist, wer bei der Wahl die absolute Mehrheit der ■ ... v ' . . • ’ Stimmen auf sich vereinigt» Nach der Feststellung des Berufungsgerichts wurden 469 Stimmkarten ausgegeben, also waren ebensoviele stimmberechtigte Delegierte erschienen. Demnach waren 235 Stimmen für die absolute Mehrheit erforderlich» Da der Kläger zu 2 selbst nach der Darstellung der Revision allenfalls 22 Stimmen auf sich vereinigen konnte, hat er die absolute Mehrheit nicht erreicht und ist deswegen nicht zu dem Mitglied des Gesamtvorstands des Beklagten gewählt wurden» 2» Die Revision meint, es genüge für die Wahl des 31. und 32» Mitglieds des Gesamtvorstands die relative Mehrheit, weil sich die Generalversammlung darüber einig gewesen sei» Dies ergebe sich aus dem Beschluß, der Gesamtvorstand solle 32 Personen umfassen und die mit den Namen von 30 Kandidaten versehenen Stimmzettel dürften um zwei weitere Kandidaten ergänzt werden. Da diese Bewerber eine wesentlich schlechtere Ausgangsposition gehabt hätten, weil sie nicht namentlich genannt worden seien, sei es sachgerecht gewesen, für ihre Wahl auf die relative Mehrheit abzustellen. Dafür, daß man sich in der Generalversammlung darauf geeinigt habe» spreche auch das Verhalten der Wahlkommission, die für die Wahl des 31. und 32. Vorstandsmitglieds die relative Mehrheit habe ausreichen lassen. Mit dieser Rüge kam die Revision keinen Erfolg haben. Vorstehend ist dargelegt worden, daß die Satzung des Beklagten für Wahlen der Generalversammlung das einfache Mehrheitsprinzip vorschreibt. Hätte die Generalversammlung am 15. Mai 1971 für die Wahl des Gesamtvorstands davon abweichen und sie in der von der Revision dargelegten spezifischen Weise ausgestalten wollen, hätte es zuvor einer Satzungsänderung bedurft. Dazu genügte aber nicht, daß - wie die Revision meint - in der General-Versammlung Einigkeit über eine derartige Ausgestaltung der Wahl bestand» Abgesehen davon» daß dafür jede tatsächliche Grundlage fehlt» war vielmehr ein satzungs-ändernder Beschluß notwendig. Dafür» daß ein solcher gefaßt worden wäre, gibt indes weder der Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen noch das Protokoll über die Generalversammlung einen Anhaltspunkt. Auch die Revision behauptet dies nicht. Somit ist davon auszugehen, daß das satzungsmäßige Wahlverfahren nicht geändert worden ist und deshalb auch für die Wahl der Gesamtvorstandschaft maßgebend war» Der Kläger zu 2 benötigte daher, um zu dem Vorstandsmitglied gewählt zu werden, die absolute Mehrheit, 3. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Tatsache» daß der Vorsitzende der Wahlkommission die Wahl des Klägers zu 2 verkündet und dieser sie angenommen habe» für rechtlich unerheblich angesehen» Durch die Annahme der Wahl sei der Kläger zu 2 rechtswirksam zu dem Vorstandsmitglied bestellt worden. Dem kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden» 8 Die Wirksamkeit der Wahl eines Mitglieds in den Vorstand hängt zwar davon ab, daß der Gewählte die Wahl annimmt. Das setzt aberp wenn sie, wie hier, durch Wahl der Mitgliederversammlung erfolgt- voraus, daß der Kandidat überhaupt gewählt worden ist, also die zur Wahl nach der Satzung notwendige Stimraenzahl erreicht hat. Ist dies, wie beim Kläger zu 2, nicht der Fall, dann ist der Kandidat nicht gewählt» Daran ändert sich nichts, wenn aus welchen Gründen auch immer ein falsches Wahlergebnis verkündet und ein Kandidat zu Unrecht als gewählt bezeichnet wird. Denn die Feststellung und Verkündung des Wahlergebnisses durch den Leiter der Wahlkommission hat beim Verein im Gegensatz zur Aktiengesellschaft nicht die Wirkung eines konstitutiven, das Wahlergebnis fixierenden Aktes (vgl. Soergel/Schultze v. Lasaulx, BGB § 32 Anm. 30). Eine solche Wirkung erklärt sich im Aktienrecht daraus, daß die Feststellung des Beschlußergebnisses vor allem.Bedeutung für die Geltendmachung von Mängeln hat. Da die Anfechtungsklage an die kurze Frist von einem Monat gebunden ist (§ 246 Abs, 1 AktG), müssen die Aufechtungs'berechtigten von einem bestimmten Beschlußergebnis als maßgebend ausgehen können» Dazu ist erforderlich, daß dieses Ergebnis festgestellt und verkündet wird (vgl. Zöllner in Kölner Komm. z. AktG § 133 Anm. 96)» Im Gegensatz dazu hat der Gesetzgeber im Vereinsrecht bewußt von der Einführung' einer besonderen Anfechtungsklage abgesehen. Deshalb gibt es hier nur gültige oder ungültige, aber keine lediglich anfechtbaren Beschlüsse (BGHZ 59, 369). Ein Anlaß für die sofortige maßgebliche Feststellung des Inhalts eines Vereinsbeschlusses besteht somit nicht. Demnach kann die Annahmeerklärung des als gewählt bezeichneten, aber in Wirklichkeit nicht gewählten Kandidaten erst recht keine konstitutive Wirkung haben. -• 9 - Daraus folgt für den Streitfall» daß der Kläger zu 2 trotz der ursprünglich gegenteiligen Feststellung des Wahlergebnisses in der Generalversammlung und der von ihm erklärten Annahme der Wahl nicht Mitglied des Gesamtvorstands der Beklagten geworden ist. Deshalb ist der Hauptantrag der Kläger von den Vorinstanzen mit Recht als unbegründet abgewiesen worden, III. Den in erster Linie gestellten Hilfsantrag auf Feststellung» daß die Neuwahl der Gesamtvorstandschaft vom 15. Mai 1971 insgesamt ungültig ist» hat das Berufungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger zu 2 sei nicht berechtigt» diesen Anspruch geltend zu machen. Als Nichtmitglied des beklagten Vereins sei er "an der Sache nicht beteiligt und von ihr nicht betroffen". Der Kläger zu 1 könne dagegen als Mitglied des Beklagten die Klage erheben; sie sei aber abzuweisen, weil die Wahl gültig gewesen sei. Dem ist im Ergebnis beizutreten. 1. Ohne Erfolg greift die Revision an» daß das Berufungsgericht die Klagebefugnis des Klägers zu 2 hinsichtlich der Gültigkeit der Wahl der Gesamtvorstand“ schaft des Beklagten verneint. Das Recht, die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen geltend zu machen, steht nur Mitgliedern und Vereinsorganen» grundsätzlich aber nicht Dritten zu (vgl. Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereinsund Verbandsrechts S. 140). Da der Kläger unstreitig nicht Mitglied des Beklagten ist und - wie die vorstehenden Ausführungen unter II ergeben - auch keinem Vereinsorgan angehört, steht ihm kein Recht auf Feststellung der Nichtigkeit der Vorstandswahl zu. 2. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht die Wahl der 30 Mitglieder des Gesamtvorstandes» die die satzungsmäßige Stimmenzahl erreicht haben, mit Recht als gültig angesehen. 10 a) Die Revision meint dagegen, die Wahl sei deshalb ungültig gewesen, weil das in der Generalversammlung angewandte Wahlverfahren für die namentlich benannten Kandidaten einfache Stimmenmehrheit, für die beiden ungenannten Kandidaten dagegen nur die relative Mehrheit vorgeschrieben habe. Ein solches Wahlverfahren sei nach der Satzung nicht zugelassen. Diesem Einwand fehlt die tatsächliche Grundlage. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt nicht, daß "man von dem einfachen Mehrheitsprinzip abgewichen" ist, "indem das 31» und 32. Vorstandsmitglied nach dem. Prinzip der relativen Mehrheit gewählt wurde". Aus dem von der Revision in bezug genommenen Text des ■Berufungsurteils (BU 4) kann lediglich der Schluß gezogen werden, daß der Vorsitzende und die Mitglieder der Wahlkommission der Ansicht waren, für die Wahl des 31» und 32, Vorstandsmitglieds genüge die relative Mehrheit der Stimmen. Daraus folgt aber nicht, daß dies die Generalversammlung beschlossen hatte» b) Einen weiteren Grund für die Ungültigkeit der Wahl sieht die Revision darin, daß der einzige Wahlvorschlag, der bei der Abstimmung vorlag, der Hauptversammlung von der Wahlkommission unterbreitet worden ist. Sie sieht darin eine einseitige Einflußnahme eines Vereinsorgans auf die Vorstandswahl und damit eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit. Dieser Ansicht kann sich der Senat nicht anschließen. WahlVorschläge sind in Anbetracht der Vielzahl der möglichen Kombinationen aus praktischen Gründen notwendig und zulässig. Da in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, kann jeder Wahlberechtigte und auch jedes Vereinsorgan einen Wahlvorschlag einbringen. Daran ändert sich nichts, wenn der einzige Wahlvorschlag von einem Vereinsorgan - wie hier der Wahlkommission - stammt. Obwohl nicht von der 11 Hand zu weisen ist, daß dadurch für die darin vorgeschlagenen Kandidaten ein gewisser Vorsprung gegeben ist, muß dies aus den erwähnten praktischen Gründen hingenommen werden. Rechtlich bedenklich könnte dagegen die Koppelung des Wahlvorschlags mit dem Stimmzettel sein, weil dadurch der Vorsprung der Vorgeschlagenen wesentlich erhöht wird» Diese Bedenken greifen im. vorliegenden Falle aber nicht durch» Zwar ist der Wahlvorschlag der Wahlkommission mit dem Stimmzettel verbunden. Dieser weist aber neben jedem Namen der vorgeschlagenen Kandidaten eine Leerzeile für die Eintragung eines anderen Kandidaten auf. Überdies wird in einem Vermerk ausdrücklich darauf'hingewiesen, daß die vorgeschlagenen Kandidaten ausgestrichen und andere eingetragen werden können. Damit ist die Berücksichtigung von Wahlentscheidüngen, die von dem Vorschlag abweichen, in vollem Umfange gewährleistet. Im übrigen kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Generalversammlung diesem Verfahren zugestimmt hat. Ob etwas anderes gegolten hätte, wenn jemand der Verbindung des Wahlvorschlags' mit dem Stimmzettel widersprochen hätte, kann daher unentschieden bleiben. Nach alledem erweist sich dieser Hilfsantrag als unbegründet» IV. 1. Das Berufungsgericht hat dem weiteren Hilfsbegehren des Klägers zu 1 festzustellen, daß Richard Schwarz und Hans Sailer nicht rechtswirksam in den Gesamtvorst and des Beklagten gewählt worden sind, stattgegeben. 2. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die auch zu diesem Antrag vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Kläger zu 2 sei nicht klage-berechtigt. Hier gelten die gleichen Erwägungen, wie sie vorstehend unter Ziff. Ill 1 dargelegt -worden sind. Stimpel Richter am Bundesgerichts' hof Fleck und Dr, Bauer sind urlaubshalber an der Unterschrift verhindert. Stimpel " • Dr. Schulze Bundschuh ¥