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BGH · II ZR 54/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 54/72

Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, die vom Beklagten zunächst übernommene Zwischenfinanzierung habe nicht, wie erwartet, durch einen langfristig gewährten Kredit abgelöst werden können. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht sieht auch nach der inzwischen durchgeführten Beweisaufnahme die vom Beklagten erhobenen Einreden der ungerechtfertigten Bereicherung und der Arglist ebenso wie vor dem ersten Revisionsverfahren als unbegründet an. November 1965 hatte aushändigen lassen, nur einer bloßen "Zwischenfinanzierung" dienen sollten, bis die Jpp KG zur Einlösung der vom Beklagten begebenen Wechsel und zur Tilgung der Ansprüche der Klägerin einen Bankkredit erhalten würde - was sich zu demindest später als unmöglich erwies -, oder ob die Parteien und die Jfll KG die Wechselverpflichtungen des Beklagten am 18. April 1966 derart auf eine neue Grundlage gestellt haben, daß es der Beklagte im Zusammenhang mit der getroffenen Prolongationsabrede fortan übernahm, der Klägerin künftig die Wechsel (als Dritter - § 267 Abs. 1 ZPO) erfüllungshalber zur allmählichen Tilgung der Schuld der Nun mag sich, wie der Revision einzuräumen ist, aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht unzweifelhaft ergeben, ob das Berufungsgericht diese Behauptung als erwiesen angesehen und demgemäß hat feststellen wollen, daß die Parteien am 18. Möglicherweise hat es jedoch nur die Behauptungen der Klägerin als nicht widerlegt angesehen, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß die Hingabe der Wechsel auch seit dem 18. April 1966 noch als bloße Zwischenlösung gedacht gewesen sei; denn es habe sich nicht feststellen lassen, daß die Parteien zu dieser Zeit noch immer die Vorstellung gehabt hätten, der Beklagte werde die Finanzierung der Schuld der von 250 000 DM über eine Bank zu- Auch im zweiten Fall hätte das Berufungsgericht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung zu Recht als unbegründet angesehen, weil es Sache des Beklagten war, die Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ergeben sollte, daß die Klägerin die Klagewechsel ohne Rechtsgrund innehat oder der mit der Wechselbegebung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, hier müsse eine andere Beweislastverteilung Platz greifen, weil die Erstwechsel vom November 1965 (unstreitig) zur bloßen Zwischenfinanzierung hätten dienen sollen und inzwischen feststehe, daß die damit vorausgesetzte Ablösung der Wechselverpflichtungen des Beklagten durch einen für die KG zu beschaffenden Bankkredit un- Allerdings wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Wechselschuldner, der den Wegfall des ursprünglichen Rechtsgrundes bewiesen habe, müsse nicht auch noch die Behauptung des Gläubigers widerlegen, daß nach Wegfall des alten Schuldgrundes ein neuer vereinbart worden sei (so Stranz, Wechselgesetz, 14. Die Klägerin hat ihr Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft nicht vertragswidrig verspätet angemeldet und dadurch die Beschaffung des für die Umschuldung der Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind sich die Beteiligten - entgegen der Behauptung des Beklagten -bei der Übergabe!der Wechsel am 2. Danach hatte zunächst die J^^ KG den Betrag von 230 OOO DK zahlen und dann erst die Klägerin ihr Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft zu dem Handelsregister anmelden sollen. Danach fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage dafür, daß die Klägerin die Einlösung der vom Beklagten begebenen Wechsel durch Mittel aus der geplanten langfristigen Finanzierung arglistig vereitelt hat.

Zitierte Normen: § 267 ZPO § 812 BGB
KGBerufungsgerichtParteiBehauptungKlägerinRevisionwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 54/72	URTEIL	Verkündet	am
7. Juni 1973 Kaufmann, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten und Diplomingenieurs Heinrich Karl F	In	den
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Martin L	KG,	S|(HBB^straße
 vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Lj^^Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Martin Y/ilfried DÜB> BHHBstraße tfl
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Liesecke, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 1972 - 16 U 100/70 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Sache befindet sich zu dem zweiten Mal in der Revisionsinstanz. Zum Sachverhalt wird auf das Urteil des Senats vom 14. Mai 1970 - II ZR 19/69 -, abgedruckt in WM 1970, 1106, verwiesen. Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, die vom Beklagten zunächst übernommene Zwischenfinanzierung habe nicht, wie erwartet, durch einen langfristig gewährten Kredit abgelöst werden können. Deshalb sei sie am 18. April 1966 in eine endgültige mittelfristige Finanzierung umge-wandelt worden. Im übrigen haben die Parteien ihren bisherigen Vortrag im wesentlichen aufrechterhalten.
Das Berufungsgericht hat die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des Landgerichts wiederum zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht sieht auch nach der inzwischen durchgeführten Beweisaufnahme die vom Beklagten erhobenen Einreden der ungerechtfertigten Bereicherung und der Arglist ebenso wie vor dem ersten Revisionsverfahren als unbegründet an. Die dagegen erhobenen Revisionsangriffe haben keinen Erfolg.
1. Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung für begründet halten müssen, vermag der Senat nicht beizutreten.
Der Beklagte hat die Klagewechsel im Jahre 1967 und damit erst akzeptiert, als die Parteien ihren ursprünglichen Abreden vom Herbst 1965 die weitere Vereinbarung vom 18. April 1966 hinzugefügt hatten. Infolgedessen kam es darauf an, ob diese Wechsel ebenso wie die Erstwechsel, die er der Klägerin am 2. November 1965 hatte aushändigen lassen, nur einer bloßen "Zwischenfinanzierung" dienen sollten, bis die Jpp KG zur Einlösung der vom Beklagten begebenen Wechsel und zur Tilgung der Ansprüche der Klägerin einen Bankkredit erhalten würde - was sich zu demindest später als unmöglich erwies -, oder ob die Parteien und die Jfll KG die Wechselverpflichtungen des Beklagten am 18. April 1966 derart auf eine neue Grundlage gestellt haben, daß es der Beklagte im Zusammenhang mit der getroffenen Prolongationsabrede fortan übernahm, der Klägerin künftig die Wechsel (als Dritter - § 267 Abs. 1 ZPO) erfüllungshalber zur allmählichen Tilgung der Schuld der
 
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KG zur Verfügung zu stellen. Das letztere hatte die Klägerin substantiiert behauptet: Da seinerzeit bereits festgestanden habe, daß die	KG	den	Bank-
kredit nicht mehr erhalten werde, habe der Beklagte eingesehen, selbst einstehen zu müssen, und sich dementsprechend verpflichtet, die Verbindlichkeit - im Verhältnis zur J(|^ KG darlehensweise - nach und nach selbst abzutragen. Nun mag sich, wie der Revision einzuräumen ist, aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht unzweifelhaft ergeben, ob das Berufungsgericht diese Behauptung als erwiesen angesehen und demgemäß hat feststellen wollen, daß die Parteien am 18. April 1966 einen neuen Rechtsgrund für die Wechsel geschaffen haben; dafür sprechen immerhin die Ausführungen auf Seite 25. Möglicherweise hat es jedoch nur die Behauptungen der Klägerin als nicht widerlegt angesehen, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß die Hingabe der Wechsel auch seit dem 18. April 1966 noch als bloße Zwischenlösung gedacht gewesen sei; denn es habe sich nicht feststellen lassen, daß die Parteien zu dieser Zeit noch immer die Vorstellung gehabt hätten, der Beklagte werde die Finanzierung der Schuld der	von	250 000 DM über eine Bank zu-
stande bringen (vgl. Seite 24, 20, auch 10). Ob das eine oder das andere gemeint war, ist jedoch ohne Bedeutung. Auch im zweiten Fall hätte das Berufungsgericht die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung zu Recht als unbegründet angesehen, weil es Sache des Beklagten war, die Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ergeben sollte, daß die Klägerin die Klagewechsel ohne Rechtsgrund innehat oder der mit der Wechselbegebung bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist.
 
Demgegenüber vertritt die Revision den Standpunkt, hier müsse eine andere Beweislastverteilung Platz greifen, weil die Erstwechsel vom November 1965 (unstreitig) zur bloßen Zwischenfinanzierung hätten dienen sollen und inzwischen feststehe, daß die damit vorausgesetzte Ablösung der Wechselverpflichtungen des Beklagten durch einen für die	KG	zu	beschaffenden	Bankkredit	un-
möglich sei; da sich hieraus ergebe, daß die Klägerin die Wechsel nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB herausgeben müsse, liege die Beweislast bei ihr, soweit sie einen anderen als den ursprünglichen Zweck behaupte. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Allerdings wird im Schrifttum und in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Wechselschuldner, der den Wegfall des ursprünglichen Rechtsgrundes bewiesen habe, müsse nicht auch noch die Behauptung des Gläubigers widerlegen, daß nach Wegfall des alten Schuldgrundes ein neuer vereinbart worden sei (so Stranz, Wechselgesetz, 14. Aufl., Art. 17 Anm. 40; Teplitzky, NJW 1962, 725 m. w. N.; a. A. RGZ 124, 66; Baumbach/Hefermehl 10. Aufl., Anm. 45 zu Art. 17 V/G).
Zu dieser — bereits im Urteil II ZR 199/57 vom 19* März 1959 (WM 1959, 532, 533) offengelassenen - Streitfrage braucht jedoch nicht Stellung genommen zu werden, da hier ein solcher oder ähnlicher Sachverhalt nicht vorliegt. Die Parteien haben unstreitig am 18. April 1966 über die künftigen Wechselverpflichtungen des Beklagten eine neue, über eine bloße Prolongation der Erstwechsel hinausgehende Vereinbarung getroffen, und Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ist streitig. Es kommt daher gar nicht mehr auf Inhalt und Zweck der Abreden vom Herbst 1965, sondern nur noch darauf an, was die Parteien am 18. April 1966 gewollt und vereinbart haben. Infolgedessen greift ohne weiteres die allgemeine Beweislastregel ein, wonach derjenige, der die Einrede der unge-
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rechtfertigten Bereicherung: gegenüber einer Wechselverpflichtung erhebt, die Beweislast für die dafür maßgeblichen Tatsachen trägt.
2. Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht die Einrede der Arglist (§ 242 BGB) entgegenhalten. Die Klägerin hat ihr Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft nicht vertragswidrig verspätet angemeldet und dadurch die Beschaffung des für die Umschuldung der
KG notwendigen Kredits vereitelt. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt sind sich die Beteiligten - entgegen der Behauptung des Beklagten -bei der Übergabe!der Wechsel am 2. November 1965 nicht darüber einig gewesen, daß die Umschuldung, anders als im Vertrag vom 19. Juli 1965 vorgesehen, nur durchgeführt werden könne, wenn die Klägerin zuvor ihr Ausscheiden aus der JflB KG zu dem Handelsregister angemeldet haben würde. Das Berufungsgericht führt aus (BU S. 16), die Zeugenaussagen hätten ergeben, daß die Vertragspartner nichts anderes gewollt hätten, als in dem Vertrag vom 19. Juli 1965 schriftlich niedergelegt worden sei. Danach hatte zunächst die J^^ KG den Betrag von 230 OOO DK zahlen und dann erst die Klägerin ihr Ausscheiden aus der Kommanditgesellschaft zu dem Handelsregister anmelden sollen. Wenn die Revision den Aussagen des Zeugen HflHHHI den Vorzug vor den Angaben der übrigen Zeugen gibt, setzt sie nur ihre eigene nicht zwingende Auffassung an die Stelle der ebenfalls mög-
 
liehen Würdigung des Berufungsgerichts, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Danach fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage dafür, daß die Klägerin die Einlösung der vom Beklagten begebenen Wechsel durch Mittel aus der geplanten langfristigen Finanzierung arglistig vereitelt hat.
Stimpel
 Liesecke
Dr. Bauer
 Richter am Bundesge-	Dr.	Tidow
 richtshof Dr. Kellermann ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben
*• Stimpel