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BGH · II ZR 34/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 34/70

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Er ist der Auffassung, daß er nur an seinem Wohnsitz in der Schweiz verklagt werden könne, ln der Sache wendet der Beklagte ein, seine Unterschrift auf dem Klagewechsel sei gefälscht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte Vorbehalten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich um eine Klage, die nach § 603 ZPO bei dem Landgericht Düsseldorf als dem Gericht des Zahlungsortes erhoben werden konnte. Durch den von der Klägerin im zweiten Rechtszug erklärten und vom Berufungsgericht als sachdienlich zugelassenen Übergang in das Nachverfahren wurde die einmal begründete Zuständigkeit nicht berührt (§§ 263, 596 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil es für nicht erwiesen erachtet, daß die den Namen des Beklagten tragende Unterschrift echt ist. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Aussagen der Steuerbeamten We^lB und G^HHHVfest, daß die Besprechung des Beklagten bei der Fahndungsstelle DeBHF am 7. Der Beklagte hat eingeräumt, an diesem Tage mit EMB im MBHBBB IBfc zusammengetroffen zu sein, jedoch bestritten, hierbei Wechsel übergeben und unterschrieben zu haben. Das Berufungsgericht führt aus, trotz des übereinstimmenden Ergebnisses der beiden Schriftgutachten bestünden nach dem übrigen Beweisergebnis auf Grund einer Reihe von Indizien Zweifel daran, daß der Beklagte die Unterschrift geleistet habe. Hinzu komme entscheidend, daß IfP, dem die Klägerin Diamantsägeblätter im Rechnungsbetrag von 30.270 DM geliefert hatte und das mit der Bezahlung in Verzug geraten war, der Klägerin den Klagewechsel erst am 20. Dezember 1965 vom Beklagten unterzeichnet worden, dann wäre nach der Lebenserfahrung mit Rücksicht auf die beim bestehenden Zahlungsschwierigkeiten mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten gewesen, daß er der Klägerin bereits vor dem 20. Wie die Revision mit Recht rügt, hat es das Berufungsgericht unterlassen, die aus Indizien gewonnenen Verdachtsmomente gegen das übereinstimmende Ergebnis der beiden Schriftgutachten abzuwägen, und wesentliches Parteivorbringen, das geeignet war, die angenommenen Zweifel auszuräumen oder abzuschwächen, nicht in seine Würdigung einbezogen. Dezember 1965 der Klägerin angeboten hat, läßt ohne weiteres nicht die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung zu, für das Zuwarten komme als einziger einleuchtender Grund in Betracht, ein Wechsel mit der Unterschrift des Beklagten sei vor dem 20. Dezember 1965 noch nicht vorhanden gewesen und, da der Beklagte nach dem 7. b 1) Der Grund für das Verhalten von EVBfc kann auch darin gelegen haben, daß versucht werden sollte, den Wechsel einem anderen Gläubiger zu geben und von der Klägerin auf andere Weise als mit dem Wechsel Stundung zu erreichen. Dieser Zeuge hat ausgesagt, die Klägerin habe Anfang Dezember 1965 festgestellt, daß das MMHHHk die gelieferten Diamantsägeblätter noch nicht bezahlt hatte. Das kann aber daran gelegen haben, daß de PMK nach der Aussage Dr. LinfHV an diesem Tage nachdrücklich auf Barzahlung bestanden und dies mit der Begründung abgelehnt haben soll, er habe kein Geld. Die Klägerin hat den Wechsel jedenfalls erhalten, nachdem ihr das eröffnet hatte, Barzahlung könne nicht geleistet werden (so die Aussage von Dr. LinM^). b 3) Die späte Aushändigung des Wechsels an die Klägerin könnte auch damit zu erklären sein, daß EflHP, wie er ausgesagt hat, den Klagewechsel PifllB übergeben hatte und dieser in war. c) Da das MMHMB nach der mit der Klägerin getroffenen StundungsVereinbarung in erster Linie Barzahlung zu erbringen hatte, erscheint auch die Annahme nicht ausgeschlossen, daß es zunächst versucht haben könnte, den Wechsel bei einer Bank diskontieren zu lassen. Das Be-runfsgericht hat insoweit den Vortrag der Klägerin nicht beschieden, der sich auf zwei von ihr vorgelegte, am 13. d 2) Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungs gericht den von der Klägerin vorgelegten Fernschreibverkehr vom 13* Dezember 1963 zwischen dem und dem Beklagten übergangen hat. Das Berufungsgericht hat hierbei, wie der Revision zuzugeben ist, nicht beachtet, daß dies nach der Bekundung Dr. LinBHI geschah, nachdem es der Klägerin nicht gelungen war, die Akzeptantin an der auf dem Wechsel angegebenen Anschrift ausfindig zu machen und das BBB daher Gefahr lief, als Wechselausstel lerin in Anspruch genommen zu werden. g) Soweit das Berufungsgericht daraus etwas für den Verdacht einer Fälschung entnehmen zu können glaubt, daß auf dem Wechsel als Zahlstelle "Sim^ BaS BttfM-(1^” angegeben ist, während die zutreffende Bankbezeichnung "BanPBB Simfli & Co KG” lautet, übersieht es, daß Namensangaben auf einem Wechsel nicht notwendig in der firmenrechtlich richtigen und vollständigen Form erfolgen müssen, vielmehr die Bezeichnung mit einer gebräuchlichen und unterscheidungsfähigen Kurzform genügt und üblich ist. Es läßt sich hiernach nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es das Parteivorbringen zur Echtheit der Unterschrift des Beklagten erschöpfend und im Zusammenhang sowie unter Abwägung der aus Indizien entnommenen Verdacht sgründe gegenüber dem übereinstimmenden Ergebnis der Schriftgutachten und dem für eine Unterschriftsleistung durch den Beklagten sprechenden Parteivortrag gewürdigt hätte. Ber Senat hält es für sachgerecht, von der in § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzu-verweisen.

Zitierte Normen: § 603 ZPO
16BerufungsgerichtUnterschriftGutachtenKlägerinwechseln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
l.
f'-
II ZR 34/70	URTEIL	Verkündet	am
11.	Januar 1971 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Ernst	&	Sohn oHG, HÜ|| (p, OflBlstraße 0,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Ernst, Wilhelm und Guido WJHB, ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Dr. Paul
TI (Schweiz),
9
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
(J
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Dr. Schulze, Fleck, Stimpel und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 1970 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin und Indossantin eines unter dem 16. Dezember 1963 von der Firma MgpHMi LQP in IfflB/Lig^ an eigene Order ausgestellten, am 16. März 1966 fällig gewesenen Wechsels über 30.000 DM. Der beim Bankhaus SflHI in DflHHHIV zahlbar gestellte Wechsel ist auf die cmiBBi ClfBHIB Co • Inc. in Nfli YflB gezogen und von dieser angenommen worden. Auf der Rückseite des Wechsels befinden sieh nach dem Indossament der Ausstellerin die mit Schreibmaschine geschrie-
 
benen Worte "(Paul K. CtiBB)" und darüber eine Unterschrift mit dem Namen des Beklagten. Der Wechsel ging bei Fälligkeit mangels Zahlung zu Protest.
Die Klägerin nimmt im Wechselprozeß gegen den Beklagten als ihren Vorindossanten Rückgriff.
Der Beklagte rügt die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Er ist der Auffassung, daß er nur an seinem Wohnsitz in der Schweiz verklagt werden könne, ln der Sache wendet der Beklagte ein, seine Unterschrift auf dem Klagewechsel sei gefälscht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte Vorbehalten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin den Übergang in das Nachverfahren erklärt und im Wege der Anschlußberufung beantragt, das Wechselvorbehaltsurteil für vorbehaltlos zu erklären. Das Berufungsgericht, das den Übergang in das Nachverfahren als sachdienlich zugelassen hat, hat das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Nit der Revision verfolgt die Klägerin ihren in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
i
Entscheidungsgründe:
I. Die Einrede der Unzuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit ist unbegründet.
Die Klägerin nimmt den Beklagten gemäß Art. 43»
48 WG als ihren Vorindossanten aus einem in DüflHBBY zahlbar gestellten Wechsel in Anspruch. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich um eine Klage, die nach § 603 ZPO bei dem Landgericht Düsseldorf als dem Gericht des Zahlungsortes erhoben werden konnte. Durch den von der Klägerin im zweiten Rechtszug erklärten und vom Berufungsgericht als sachdienlich zugelassenen Übergang in das Nachverfahren wurde die einmal begründete Zuständigkeit nicht berührt (§§ 263, 596 ZPO). Damit steht nach der innerdeutschen Zuständigkeitsregelung des § 603 ZPO auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit fest. Soweit nach deutschem Verfahrensrecht ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist es nach deutschem Recht auch international im Verhältnis zu ausländischen Gerichten zuständig (BGHZ 44, 46).
II. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil es für nicht erwiesen erachtet, daß die den Namen des Beklagten tragende Unterschrift echt ist.
Das Berufungsgericht hat über die Echtheit der Unterschrift zwei Schriftsachverständigengutachten erhoben. Beide Sachverständigen sind in ihren schriftlich erstatteten und jeweils auch mündlich erläuterten Gutachten übereinstimmend und unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gelangt, daß die streitige Unterschrift mit an Sicherheit
 
grenzender Wahrscheinlichkeit von der Hand des Beklagten stammt. Der Sachverständige RflPP hat das von ihm gefundene Ergebnis dahin erläutert, die Formulierung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" bedeute, daß ein Unsicherheitsfaktor von etwa 3 # verbleibe. Ferner hat der als Zeuge vernommene Angestellte EBHP vom M^-^HBl	bekundet,	der	Beklagte	habe den streitigen
 Wechsel zusammen mit einigen anderen Wechseln in seiner Gegenwart unterschrieben. Dies sei an einem Tage geschehen, als der Beklagte eine Besprechung bei der Steuerfahndungsstelle HeiHHH gehabt habe, wohin ihn der Zeuge auf dessen Bitte gefahren habe. Im Anschluß an diese Besprechung sei der Beklagte mit ESHi zu dem nach	gefahren, wo der Beklagte das mitgebrachte
 und bereits mit dem Akzept der CfHBfHB ClfHBBf Co. Inc. versehene Wechselformular mit der Schreibmaschine ausgefüllt und als Indossant unterschrieben habe. Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Aussagen der Steuerbeamten We^lB und G^HHHVfest, daß die Besprechung des Beklagten bei der Fahndungsstelle DeBHF am 7. Dezember 1963 stattgefunden habe. Der Beklagte hat eingeräumt, an diesem Tage mit EMB im MBHBBB IBfc zusammengetroffen zu sein, jedoch bestritten, hierbei Wechsel übergeben und unterschrieben zu haben.
Das Berufungsgericht führt aus, trotz des übereinstimmenden Ergebnisses der beiden Schriftgutachten bestünden nach dem übrigen Beweisergebnis auf Grund einer Reihe von Indizien Zweifel daran, daß der Beklagte die Unterschrift geleistet habe. Es begründet seine Zweifel an der Echtheit der Unterschrift neben einigen weiteren Indizien im wesentlichen,wie folgt: Es sei schon kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, weshalb der Wechsel
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am 7. Dezember 1965 auf den 16. Dezember 1965 vordatiert worden sein soll. Hinzu komme entscheidend, daß
 IfP, dem die Klägerin Diamantsägeblätter im Rechnungsbetrag von 30.270 DM geliefert hatte und das mit der Bezahlung in Verzug geraten war, der Klägerin den Klagewechsel erst am 20. Dezember 1965 angeboten habe, obwohl Vertreter von ihr am 6., 10. und 17. Dezember 1965 beim	wegen	der Begleichung der Rech-
nung vorgesprochen hätten. Wäre der Wechsel bereits am 7. Dezember 1965 vom Beklagten unterzeichnet worden, dann wäre nach der Lebenserfahrung mit Rücksicht auf die beim	bestehenden	Zahlungsschwierigkeiten
 mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten gewesen, daß er der Klägerin bereits vor dem 20. Dezember 1965 angeboten worden wäre.
III.	Das angefochtene Urteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie die Revision mit Recht rügt, hat es das Berufungsgericht unterlassen, die aus Indizien gewonnenen Verdachtsmomente gegen das übereinstimmende Ergebnis der beiden Schriftgutachten abzuwägen, und wesentliches Parteivorbringen, das geeignet war, die angenommenen Zweifel auszuräumen oder abzuschwächen, nicht in seine Würdigung einbezogen.
a)	Bedenken gegen die Sachkunde der beiden Schriftsachverständigen hat es nicht erhoben. Es hält beide Gutachten für sorgfältig abgefaßt und aus sich heraus verständlich begründet. Darin erschöpft sich seine Würdigung. Das ist rechtlich nicht einwandfrei. Zwar unterliegen Schriftsachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung (§§ 286, 442 ZPO). Das Gericht darf von ihnen abweichen. Will es jedoch den Gutachten nicht folgen, deren sachlicher Richtigkeit es aus eige-
 
ner Sachkunde nichts entgegenzuhalten vermag, dann muß es sich eingehend mit den Gutachten auseinandersetzen und die dagegen sprechenden Gründe mit dem Inhalt der Gutachten abwägen (vgl. BGH NJW 1951, 566; 1961, 2061; VersR 1954, 531; 1956, 191; 1957, 247; I960, 470; 1963, 257). Im Streitfall hätte somit das Berufungsgericht die Zweifelspunkte und Verdachtsmomente im einzelnen mit dem Ergebnis der Schriftgutachten und vor allem mit deren Begründung abwägen müssen. Erst eine solche Gesamtwürdigung hätte ergeben können, ob die Gutachten damit erschüttert oder nicht etwa umgekehrt die Verdachtsgründe durch den Inhalt der Gutachten ausgeräumt sind.
Zu einer solchen Abwägung bestand hier umso mehr Anlaß, als das übrige Beweisergebnis nicht etwa die Unechtheit der Unterschrift, sondern lediglich gewisse Zweifel an der Echtheit ergeben hat.
b)	Die Tatsache, daß	den	Klagewechsel	erst
 am 20. Dezember 1965 der Klägerin angeboten hat, läßt ohne weiteres nicht die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung zu, für das Zuwarten komme als einziger einleuchtender Grund in Betracht, ein Wechsel mit der Unterschrift des Beklagten sei vor dem 20. Dezember 1965 noch nicht vorhanden gewesen und, da der Beklagte nach dem 7. Dezember 1965 nicht mehr im	gewesen
 sei, könne er die Unterschrift nicht geleistet haben.
b 1) Der Grund für das Verhalten von EVBfc kann auch darin gelegen haben, daß versucht werden sollte, den Wechsel einem anderen Gläubiger zu geben und von der Klägerin auf andere Weise als mit dem Wechsel Stundung zu erreichen. Bei der Ansicht des Berufungsgerichts müßte ein maßgeblicher Vertreter des	die
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Unterschrift des Beklagten nachgeahmt haben; das hätte das Berufungsgericht einräumen müssen.
b 2) Die Aussage Br. Lin^pBfgibt eine weitere Erklärung dafür, weshalb der Wechsel mit dem Ausstellungsdatum des 16. Dezember 1965 versehen und nicht unverzüglich nach dem 7. Dezember 1965 der Klägerin übergeben wurde. Dieser Zeuge hat ausgesagt, die Klägerin habe Anfang Dezember 1965 festgestellt, daß das MMHHHk die gelieferten Diamantsägeblätter noch nicht bezahlt hatte. Bei Besprechungen am 6j_ und am 10. Dezember 1965 zwischen Vertretern der Klägerin und dem M0HHV habe EflIP folgende Zahlungsvorschläge unterbreitet:
7 000 DM in bar bis 16. Dezember 1965 10 000 DM in bar bis 23. Dezember 1965 Rest in bar am 10. Januar 1966 oder Wechsel 16. Dezember 1965.
Zur Sicherheit sei den Vertretern der Klägerin ein Blankowechsel übergeben worden. Die Klägerin habe daraufhin bis zu dem 16. Dezember 1965 zugewartet. Es war abzuwägen, ob diese Angaben für richtig gehalten werden können. Gegen sie könnte sprechen, daß Dr. Lin(|0 bekundet hat,	habe,
 nachdem auch am 16. Dezember 1965 nicht gezahlt wurde, einem Vertreter der Klägerin (de ?P0) bei dessen Vorsprache am 17. Dezember 1965 den Klagewechsel nicht ange-boten. Das kann aber daran gelegen haben, daß de PMK nach der Aussage Dr. LinfHV an diesem Tage nachdrücklich auf Barzahlung bestanden und	dies	mit der Begründung
 abgelehnt haben soll, er habe kein Geld. Die Klägerin hat den Wechsel jedenfalls erhalten, nachdem ihr das
 eröffnet hatte, Barzahlung könne nicht geleistet werden (so die Aussage von Dr. LinM^).
b 3) Die späte Aushändigung des Wechsels an die Klägerin könnte auch damit zu erklären sein, daß EflHP, wie er ausgesagt hat, den Klagewechsel PifllB übergeben hatte und dieser in	war.
c)	Da das MMHMB nach der mit der Klägerin getroffenen StundungsVereinbarung in erster Linie Barzahlung zu erbringen hatte, erscheint auch die Annahme nicht ausgeschlossen, daß es zunächst versucht haben könnte, den Wechsel bei einer Bank diskontieren zu lassen. Das Be-runfsgericht hat insoweit den Vortrag der Klägerin nicht beschieden, der sich auf zwei von ihr vorgelegte, am 13. Dezember 1965 zwischen dem Beklagten und dem Marmorwerk gewechselte Fernschreiben bezieht. In dem Fernschreiben weist das MtfHHlM den Beklagten unter anderem darauf hin, daß die "CfpBBBB-Wechsel" erst Mitte dieser Woche verkauft werden könnten.
d)	Das Berufungsurteil läßt eine Darlegung darüber vermissen, auf welchem Wege die Akzepte der CUHHHF ClflHBI Co. Inc • Ntt	an das M|^|HBH gelangt sein
 könnten, wenn sie nicht vom Beklagten übergeben worden sein sollen.
Insoweit hat das Berufungsgericht wesentliches Parteivorbringen nicht gewürdigt.
d 1) Der Beklagte hat selbst eingeräumt, daß er bis 1964 jahrelang Vertreter der Akzeptantin für Europa war. Dagegen verfügten das	L^i	und	die	Kläge-
rin über keine Beziehungen zu dieser amerikanischen Firma. Es gelang ihnen nicht einmal, die Akzeptantin ausfindig zu machen.
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d 2) Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungs gericht den von der Klägerin vorgelegten Fernschreibverkehr vom 13* Dezember 1963 zwischen dem	und
 dem Beklagten übergangen hat. Nach dem Inhalt dieser Urkunden hatte der Beklagte davon Kenntnis, daß das MIBBt Mt CBIHBi ClBI^HJ-Wechsel besaß. Außerdem hat er Ernst Anweisungen erteilt, wie dieser zwecks Verwertung der CBBBi C1BBI®-Wechsel Auskünfte über diese amerikanische Firma und ihn selbst einholen könne.
e)	Die Annahme des Berufungsgerichts, es erscheine
 wenig wahrscheinlich, daß der Beklagte angesichts der schwierigen finanziellen Lage des	bereit	ge-
wesen sei, diesem ohne Sicherheiten nicht unbeträchtliche Geldmittel zur Verfügung zu stellen, läßt den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin außer acht, daß der Beklagte das IBBB in seine Hand bekom men, die Fortsetzung dieses Betriebes sicherstellen und die Klägerin mit der Wechselhingabe davon abbringen wollte, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Diamant Sägeblätter wieder auszubauen.
f)	Das Berufungsgericht sieht ein Verdachtsmoment darin, daß nach der Aussage Dr. LinBflB has
 am 27. oder 28. Dezember 1963 durch EBB das Angebot unterbreitet hat, den Klagewechsel gegen Rückgabe bar einzulösen. Das Berufungsgericht hat hierbei, wie der Revision zuzugeben ist, nicht beachtet, daß dies nach der Bekundung Dr. LinBHI geschah, nachdem es der Klägerin nicht gelungen war, die Akzeptantin an der auf dem Wechsel angegebenen Anschrift ausfindig zu machen und das BBB daher Gefahr lief, als Wechselausstel lerin in Anspruch genommen zu werden.
11
g)	Soweit das Berufungsgericht daraus etwas für den Verdacht einer Fälschung entnehmen zu können glaubt, daß auf dem Wechsel als Zahlstelle "Sim^ BaS BttfM-(1^” angegeben ist, während die zutreffende Bankbezeichnung "BanPBB Simfli & Co KG” lautet, übersieht es, daß Namensangaben auf einem Wechsel nicht notwendig in der firmenrechtlich richtigen und vollständigen Form erfolgen müssen, vielmehr die Bezeichnung mit einer gebräuchlichen und unterscheidungsfähigen Kurzform genügt und üblich ist.
IV.	Es läßt sich hiernach nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es das Parteivorbringen zur Echtheit der Unterschrift des Beklagten erschöpfend und im Zusammenhang sowie unter Abwägung der aus Indizien entnommenen Verdacht sgründe gegenüber dem übereinstimmenden Ergebnis der Schriftgutachten und dem für eine Unterschriftsleistung durch den Beklagten sprechenden Parteivortrag gewürdigt hätte. Bas Berufungsurteil kann daher mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Ber Senat hält es für sachgerecht, von der in § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen,
 die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzu-verweisen.
Dr.
Kuhn Bundesrichter Br. Schulze
 unterzieht sich einer ärztlich verordneten Badekur und kann darum nicht unterschreiben.
Br. Kuhn
 Pieck
Stimpel
 Br. Kellermann