Zeigt der Bergfahrer der Talfahrt die blaue Seitenflagge nicht am Ende, sondern in der Mitte des Elaggeustockes, so weist er dieser nicht den Weg für eine Begegnung Steuerbord an Steuerbord. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 29. Backbord vorbeizufahren, seinen Kurs nach Backbord gerichtet und eine Begegnung Steuerbord an Steuerbord versucht; das Boot habe bis zu dem Zusammenstoß die blaue Seitenflagge gezeigt. Demgegenüber tragen die Beklagten vor, der Bergfahrer habe dem Talschleppzug den Weg für eine Begegnung Steuerbord an Steuerbord gewiesen, sodann aber entgegen dieser Weisung den Kurs nach Steuerbord geändert. Bas Boot habe von einer früheren Begegnung her noch die blaue Seitenflagge gezeigt*; Auf dem Bergfahrer sei die blaue Seitenflagge "weder ganz ein-noch ganz ausgezogen, zudem noch teilweise um den Flaggen-stock gewickelt" gewesen. Als der Bergfahrer und der Tal-schleppzug noch etwa 500 m voneinander entfernt gewesen seien, habe das Boot, dessen Führung gemeint habe, der Bergfahrer habe die blaue Seitenflagge gesetzt, mit dem Typhon zwei kurze Töne gegeben und den Kurs nach Backbord geändert. Sie meint, das Berufungsgericht habe auf Grund der Aussage des Zeugen VflHHHfc zu der Feststellung kommen müssen, der Bergfahrer habe die Kursänderung nach Steuerbord erst nach dem zweiten Signalwechsel vorgenommen. bord an Steuerbord, wenn er die Plagge, wie in § 38 Nr. 3 a RheinSctaPVO vorgeschrieben, ”am Ende einer Stange” zeige* Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß durch eine "nicht bis zur Unsichtbarkeit eingezogene" blaue Seitenflagge Unklarheit über die Kursweisung des Bergfahrers entstehen könne* In einem derartigen Palle erlangten aber die in § 38 Nr.4 RhSchPYO als zusätzliche Weisungsmittel vorgesehenen Schallzeichen besondere Bedeutung. Gebe, wie im Streitfall, der Bergfahrer das Schallzeichen für eine Begegnung Backbord an Backbord, so beseitige er dadurch die infolge der unklar gesetzten blauen Seitenflagge entstandene Unsicherheit über den der Talfahrt gewiesenen Weg. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind ebenfalls unbegründet. Zu diesem Verbot muß aber im Interesse der Sicherheit des Schiffsverkehrs die Regel treten, daß unter das Verbot fallende Zeichen und lichter jedenfalls für den Verkehr unbeachtlich sind, wenn durch sie Weisungen an Dritte erteilt werden sollen. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, daß die blaue Seitenflagge des Bergfahrers kein Zeichen i.S.d.§ 38 Nr. 3a RheinSchPVO darsteilte, weil sie nicht, wie in dieser Bestimmung vorgeschrieben, am Ende des Flaggenstockes gezeigt wurde, sondern, wie die Angaben des Beklagten zu 2 im Verklarungsverfahren verdeutlichen, nur etwa in der Mitte des Flaggenstockes saß und damit für andere Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar war, ob die Flagge lediglich nachlässig gesetzt oder aus Nachlässigkeit nicht vollständig eingezogen war. Wenn demgegenüber die Revision die Frage, ob die blaue Seitenflagge des Bergfahrers im Sinne der letztgenannten Bestimmung gesetzt war, nach der Verkehrsauffassung und unter Berücksichtigung der von ihr als Erwiderungszeichen (§ 39 Nr. 2 RheinSchPVO) angesehenen blauen Seitenflagge des Bootes beurteilt wissen will, so kann ihr nicht gefolgt werden. b) Ist demnach im Streitfall davon auszugehen, daß der Bergfahrer dem Talschleppzug nicht die Weisung erteilt hat, an Steuerbord vorbeizufahren, so konnte sein Verhalten nur dahin verstanden werden, daß er von dem Talschleppzug eine Begegnung Backbord an Backbord gefordert hat (§ 38 Nr. 2 RheinSchPVO). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägung des Berufungsgerichts, der Bergfahrer habe durch das Schallzeichen Klarheit über den dem Talschleppzug gewiesenen Begegnungskurs geschaffen, einen Widerspruch in sich darstellen soll. Bie Revision meint, das Nichtwahrnehmen der Schallzeichen des Bergfahrers durch den Beklagten zu 2 könne deshalb nicht als kausal für die Kollision angesehen werden, weil die Zeichen gegen § 23 RheinSchPVO verstoßen hätten. Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, auf welche Entfernung der Bergfahrer das erste Schallzeichen gegeben hat. 4. Bas Berufungsgericht erblickt ein Mitverschulden der Pührung des Bergfahrers lediglich darin, daß sie die blaue Plagge nicht vollständig eingezogen hatte und dadurch das Mißverständnis des Beklagten zu 2 über die Kursweisung des Bergfahrers bewirkte. Ber Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht mit dieser Würdigung das Verhalten der Pührung des Bergfahrers nicht erschöpfend beurteilt hat. Bieser ist auch zu dem Vorwurf zu machen, daß sie, die durch klare.Weisungen für eine gefahrlose Begegnung mit dem Talschleppzug zu sorgen hatte, die Ursache des Mißverständnisses des Beklagten zu 2 selbst dann nicht beseitigte, als sie, wie Schiffsführer (MS ) in» Ver-
/' Nachschlagewerk: ja BGrilZ: ja RheinSchPVO §§ 25, 3ü Nr. 3a Zeigt der Bergfahrer der Talfahrt die blaue Seitenflagge nicht am Ende, sondern in der Mitte des Elaggeustockes, so weist er dieser nicht den Weg für eine Begegnung Steuerbord an Steuerbord. BGH, Urt. v. 20. April 1970 - II ZR 34/6ü - Rheinschiffahrtsobergericht Köln Rheinschiffahrts-gericht Duisburg-Ruhrort BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 34/68 URTEIL Verkündet am 20. April 1970 Kaufmann, Justizangestellte als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Reederei Heinrich GmbH, DMBstraße vertreten durch ihre Geschäftsführer Rudolf MflpB> HBBstraße und Klaus RflHHHI#, 2. des KapitänsA. SflIHB vom Boot " zu laden zu Händen der Beklagten zu 1, Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma N.V. VMh ?| vertreten durch ihren ZMH^3traat 0, 9 9 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fleck, Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Hecht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 29. Dezember 1967 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort vom 14. April 1967 werden zurückgewiesen. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Klageanspruchs an das Rheinschiffahrtsgericht zurückverwiesen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner 2/3» die Klägerin hat 1/3 der Kosten des Beru-fungsrechtszuges zu tragen. II. Von den Auslagen des Revisionsgerichts fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern und der Klägerin jeweils die Hälfte zur Last. Jede Partei hat ihre außergerichtlichen Kosten im Revisionsrechtszuge selbst zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 18. August 1963 fuhr das der Klägerin gehörende MS ,!R " (870 t; 460 PS) mit einer Ladung von 730 t Weizen auf dem Rhein zu Berg. Gegen 14.15 Uhr stieß das Schiff bei km 798,8 in dem sonst freien Revier mit einem Talschleppzug zusammen. Dieser bestand aus dem beschädigt. Die Klägerin, die ihren Unfallschaden auf 82.976,47 DM beziffert, wirft dem Beklagten zu 2 nautisch falsches Verhalten vor. Sie behauptet, der Talschleppzug habe entgegen der Weisung des Bergfahrers, an. Backbord vorbeizufahren, seinen Kurs nach Backbord gerichtet und eine Begegnung Steuerbord an Steuerbord versucht; das Boot habe bis zu dem Zusammenstoß die blaue Seitenflagge gezeigt. Demgegenüber tragen die Beklagten vor, der Bergfahrer habe dem Talschleppzug den Weg für eine Begegnung Steuerbord an Steuerbord gewiesen, sodann aber entgegen dieser Weisung den Kurs nach Steuerbord geändert. Das Rheinschiffahrtsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Das Rheinschiffahrtsobergericht hat erkannt, daß der Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/4 berechtigt sei. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage insoweit, als ihr dem Grunde nach zu mehr als 1/4 entsprochen worden ist. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. - im Eigentum der Beklagten zu 1 stehenden und von dem Beklagten zu 2 verantwortlich geführten - Schlepper ,f (460 PS) und den leeren, nebeneinander gemehrten und auf kurzem Strang hängenden Kähnen (1.346 t) und (923 t). MS wurde bei dem Zusammenstoß schwer Entscheidungsgründe s 1. Das Berufungsgericht hat zu dem Unfallhergang festgestellt: Der Bergfahrer und der Talschleppzug seien zunächst etwa in Strommitte gefahren. Bas Boot habe von einer früheren Begegnung her noch die blaue Seitenflagge gezeigt*; Auf dem Bergfahrer sei die blaue Seitenflagge "weder ganz ein-noch ganz ausgezogen, zudem noch teilweise um den Flaggen-stock gewickelt" gewesen. Als der Bergfahrer und der Tal-schleppzug noch etwa 500 m voneinander entfernt gewesen seien, habe das Boot, dessen Führung gemeint habe, der Bergfahrer habe die blaue Seitenflagge gesetzt, mit dem Typhon zwei kurze Töne gegeben und den Kurs nach Backbord geändert. Ber Bergfahrer habe mit dem Typhon (ix kurz) erwidert und den Kurs nach Steuerbord gerichtet. Ber Signalwechsel sei einmal wiederholt worden. Ber Bergfahrer und der Talschleppzug seien aber bis zu dem Zusammenstoß auf Kollisionskurs geblieben. Bie Führung des Bootes habe die mit einem Blinklicht gekoppelten Typhonsignale des Bergfahrers nicht wahrgenommen. Bie Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO. Sie meint, das Berufungsgericht habe auf Grund der Aussage des Zeugen VflHHHfc zu der Feststellung kommen müssen, der Bergfahrer habe die Kursänderung nach Steuerbord erst nach dem zweiten Signalwechsel vorgenommen. Bie Revision übersieht, daß der Zeuge das Gegenteil bekundet hat. 2. Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Bergfahrer dem TaischLeppzug die Weisung gegeben habe, an seiner Baekbordsei te vorbei zu fahren. hs meint, ein ßorgiahjvr weise durch das Setzen der Blauen Se i tcnJ'lagge der Talfahrt nur dtuiu den Weg für eine Begegnung Üteuor- bord an Steuerbord, wenn er die Plagge, wie in § 38 Nr. 3 a RheinSctaPVO vorgeschrieben, ”am Ende einer Stange” zeige* Das Berufungsgericht ist weiter der Auffassung, daß durch eine "nicht bis zur Unsichtbarkeit eingezogene" blaue Seitenflagge Unklarheit über die Kursweisung des Bergfahrers entstehen könne* In einem derartigen Palle erlangten aber die in § 38 Nr.4 RhSchPYO als zusätzliche Weisungsmittel vorgesehenen Schallzeichen besondere Bedeutung. Gebe, wie im Streitfall, der Bergfahrer das Schallzeichen für eine Begegnung Backbord an Backbord, so beseitige er dadurch die infolge der unklar gesetzten blauen Seitenflagge entstandene Unsicherheit über den der Talfahrt gewiesenen Weg. Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind ebenfalls unbegründet. a) Zeichen und Lichter sind für die Sicherheit des Schiffsverkehrs unentbehrlich. Sie können aber nur dann diesen Zweck erfüllen, wenn sie ausschließlich in der vorgeschriebenen oder zugelassenen Weise gebraucht werden. Nur dann wird jeglicher Zweifel an der Bedeutung eines bestimmten Zeichens oder Lichtes ausgeschlossen. Wie wichtig für den Schiffsverkehr der richtige Gebrauch eines Zeichens oder Lichtes ist, zeigt das in § 25 KhefriSbhBVO und in § 23 BSchSO ausgesprochene Verbot, andere als die in der jeweiligen Polizeiverordnung vorgesehenen Zeichen und Lichter zu gebrauchen oder sie unter anderen als denjenigen Umständen zu benutzen, für die sie vorgeschrieben oder zugelassen sind. Zu diesem Verbot muß aber im Interesse der Sicherheit des Schiffsverkehrs die Regel treten, daß unter das Verbot fallende Zeichen und lichter jedenfalls für den Verkehr unbeachtlich sind, wenn durch sie Weisungen an Dritte erteilt werden sollen. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, daß die blaue Seitenflagge des Bergfahrers kein Zeichen i.S.d. § 38 Nr. 3a RheinSchPVO darsteilte, weil sie nicht, wie in dieser Bestimmung vorgeschrieben, am Ende des Flaggenstockes gezeigt wurde, sondern, wie die Angaben des Beklagten zu 2 im Verklarungsverfahren verdeutlichen, nur etwa in der Mitte des Flaggenstockes saß und damit für andere Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar war, ob die Flagge lediglich nachlässig gesetzt oder aus Nachlässigkeit nicht vollständig eingezogen war. Wenn demgegenüber die Revision die Frage, ob die blaue Seitenflagge des Bergfahrers im Sinne der letztgenannten Bestimmung gesetzt war, nach der Verkehrsauffassung und unter Berücksichtigung der von ihr als Erwiderungszeichen (§ 39 Nr. 2 RheinSchPVO) angesehenen blauen Seitenflagge des Bootes beurteilt wissen will, so kann ihr nicht gefolgt werden. Eine derartige, sich zu demindest nicht allein an der Vorschrift des § 38 Nr. 3 a Rhein SttiFVO orientierende Beurteilung eines Begegnungszeichens kann nur zur Unsicherheit im Verkehr führen. b) Ist demnach im Streitfall davon auszugehen, daß der Bergfahrer dem Talschleppzug nicht die Weisung erteilt hat, an Steuerbord vorbeizufahren, so konnte sein Verhalten nur dahin verstanden werden, daß er von dem Talschleppzug eine Begegnung Backbord an Backbord gefordert hat (§ 38 Nr. 2 RheinSchPVO). Diese Weisung hat er sodann durch die Abgabe des in § 38 Nr. 4 RheinSchPVO vorgesehenen Schallzeichens bestätigt. Wenn die Führung des Bootes das Zeichen nicht wahrgeuommen hat, so geht das zu ihren Lasten. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägung des Berufungsgerichts, der Bergfahrer habe durch das Schallzeichen Klarheit über den dem Talschleppzug gewiesenen Begegnungskurs geschaffen, einen Widerspruch in sich darstellen soll. Sicher ist ein Schallzeichen nach § 58 Nr. 4 RheinSchPVO, das mit dem Hauptzeichen nach § 38 Nr. 2 oder Nr. 3 RheinSchPVO nicht übereinstimmt, unbeachtlich. Vorliegend war ein derartiger Pall aber gerade nicht gegeben. 3. Bas Berufungsgericht wirft dem Beklagten zu 2 ein grobfahrlässiges, für den Unfall ursächliches Verhalten vor. Ber Beklagte zu 2 habe weder für die Wahrnehmbarkeit der Schallzeichen anderer Pahrzeuge auf seinem Boot gesorgt, noch sich mit Hilfe des Pernglases von der tatsächlichen, ihm bereits mit bloßem Auge unklaren Stellung der blauen Seitenflagge des Bergfahrers vergewissert; auch habe er nicht beachtet, daß der Kurs des Bergfahrers auf die von diesem geforderte Backbordbegegnung hingewiesen habe. Bie Revision meint, das Nichtwahrnehmen der Schallzeichen des Bergfahrers durch den Beklagten zu 2 könne deshalb nicht als kausal für die Kollision angesehen werden, weil die Zeichen gegen § 23 RheinSchPVO verstoßen hätten. Schon letzteres trifft, wie unter 2 b) dargelegt, nicht zu. Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, auf welche Entfernung der Bergfahrer das erste Schallzeichen gegeben hat. Bie Revision übersieht, daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichts (BU. S. 10 Mitte) die Entfernung zwischen dein Bergfahrer und dein Taischlepp- zug bei Abgabe des ersten Schallzeichens etwa 500 m betragen hat. Wenn das Berufungsgericht im Anschluß an diese Peststellung dargelegt hat, der Beklagte zu 2 habe auf das erste Schallzeichen des Bergfahrers noch sachgemäß reagieren können, so läßt auch diese Erwägung keinen Rechtsfehler erkennen. Schließlich führt die Revision zu Unrecht aus, der Bergfahrer habe keinen klaren Kurs eingehalten. Zwar verliefen die Kurse des Bergfahrers und des Talschleppzuges zunächst etwa Strommitte (BU. S. 6 unten). Jedoch nahm der Bergfahrer nach den rechtsfehlerfreien PestStellungen des Berufungsgerichts mit der Abgabe des ersten Schallzeichens eine Kursänderung nach Steuerbord vor. 4. Bas Berufungsgericht erblickt ein Mitverschulden der Pührung des Bergfahrers lediglich darin, daß sie die blaue Plagge nicht vollständig eingezogen hatte und dadurch das Mißverständnis des Beklagten zu 2 über die Kursweisung des Bergfahrers bewirkte. Ber Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht mit dieser Würdigung das Verhalten der Pührung des Bergfahrers nicht erschöpfend beurteilt hat. Bieser ist auch zu dem Vorwurf zu machen, daß sie, die durch klare.Weisungen für eine gefahrlose Begegnung mit dem Talschleppzug zu sorgen hatte, die Ursache des Mißverständnisses des Beklagten zu 2 selbst dann nicht beseitigte, als sie, wie Schiffsführer (MS ) in» Ver- klarungsverfahren eingeräumt hat, ah der blauen Seitenflagge des Bootes erkannte, daß dessen pührung ihre Kursweisung offenbar falsch verstanden hatte. Zudem hätte der Bergfahrer bereits in diesem Augenblick die Maschine stoppen müssen und nicht mit halber Kraft r weiterfahren dürfen, um mehr Zeit für eine Klärung des Mißverständnisses zu gewinnen. 5. Eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Abwägung des beiderseitigen Verscnaldens durch das Berufungsgericht ist nicht erforderlich. Vielmehr kann der Senat die nach §§ 92 BSchG, 736 Abs. 1 HGB, 254- BGB vorzunehmende Schuldverteilung selbst durchführen, weil ihm alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorliegen (BGH IM § 254 (G) BGB Nr. 3; VersR 1969, 343, 345)* Nimmt man in Betracht, daß die Führung des Bergfahrers die erste Unfallursache gesetzt, die Quelle des von ihr erkannten Mißverständnisses des Beklagten nicht, wie es ihre Pflicht gewesen, beseitigt und die Gefahr einer Kollision nicht durch ein sofortiges Stoppen der Maschine - zu demindest - verringert hat, so erscheint es angemessen, daß sie trotz der schweren fehler des Beklagten zu 2 nicht nur 1/4, sondern - entsprechend der Schuldverteilung des Rheinschiffahrtsgerichts - die Hälfte ihres Unfallschadens zu tragen hat. fleck Br.Schulze Stimpel Dr.Bauer Dr.Kellermann