Januar ‘$968 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4* Januar 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. b) Für den Schluß des Geschäftsjahres, in dem das Ausscheiden erfolgt, ist eine Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bevrertung hat der oder haben die nichtausscheidenden Gesellschafter die gutachtliche Stellungnahme eines von dem Fachverband oder der Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen einzuholen. Juni 1959 entstandenen offenen Reserven und Rücklagen sov/ie unter weiterer Hinzurechnung von 13,3 ^ der seit dem 1. Dezember 1964 eine Abschichtungsbilanz über das Vermögen der Gesellschaft auf* zustellen, in der die stillen Reserven zu berücksichtigen sind. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag d; ausgelegt, der Kläger könne vom Beklagten verlangen, die s-len Reserven in der Auseinandersetzungsbilanz mit anzuführ Aus den in der Abfindungsvereinbarung verwandten Begriffen "offene Rücklagen und Reserven”, "offene Reserven und Rück" lagen" und "Rücklagen und Reserven" könne zwar ein Schluß . line Behauptung, die Gesellschafter hätten in der Abfindungs-Vereinbarung die stillen Reserven zu Gunsten eines ausscheidenden Gesellschafters nicht berücksichtigen wollen. Soweit sie sich gegen die in erster Linie vertretene Ansicht des Berufungsgerichts v/endet, der Gesellschaftsvertrag sei dahin auszulegen, die Vertragspartner hätten in Nr. 12c Satz 1 die stillen Reserven erfassen wollen, braucht auf ihre Ausführungen nicht eingegangen zu v/erden. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach in Übereinstimmung mit dem Schrifttum entschieden, ein ausscheidender Gesellschafter könne beanspruchen, an den stillen Reserven beteiligt zu werden, wenn die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung getroffen haben (BGHZ 17, 136; 19, 47)- Der Grund hierfür ist die gesetzliche .Regel des § 738 BGB, die in diesem Falle eingreift. Wollen die in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter dem Ausscheidenden in Abweichung von diesem Grundsatz einen Anteil an den stillen Reserven streitig machen, müssen si<5 deshalb beweisen, dies sei vereinbart worden.
2041 007 f BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES n_JR^3£/66 URTEIL Verkündet am 18» Januar 1968 Heil, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Fabrikanten Dr. Oswald A. (Hess.) itraße 9 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen den Diplomkaufmann Dieter H. C , GflBB Straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf y die mündliche Verhandlung vom 18. Januar ‘$968 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4* Januar 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger war Kommanditist der Firma Dr. KflP KG in •) • Nachdem er ausgeschieden war, entstand aus mehreren Gründen Streit über die Berechnung seines Abfindungsguthabens . Gegenstand dieses Revisionsverfahrens ist die Frage, ob in der Abschichtungsbilanz die stillen Reserven enthalten sein müssen. Im Gesellschaftsvertrag vom 30. Juli 1959 haben die Vertragspartner für den Fall, daß ein Gesellschafter ausscbeiden sollte, unter anderem folgende Grundsätze aufgestellt: b) Für den Schluß des Geschäftsjahres, in dem das Ausscheiden erfolgt, ist eine Auseinandersetzungsbilanz aufzunehmen. c) Die Auseinandersetzungsbilanz berücksichtigt die offenen Rücklagen und Reserven. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Bevrertung hat der oder haben die nichtausscheidenden Gesellschafter die gutachtliche Stellungnahme eines von dem Fachverband oder der Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen einzuholen. ej Für die Abfindung der ... Herren Dieter ... CSHB (Kläger) ist der Wert der Einlage nach der letzten vor dem Ausscheidungstermin liegenden Einkommen-Steuerbilanz unter Zurechnung von jeweils 16,6 ?j der seit dem 1. Januar 1939 bis zu dem 30. Juni 1959 entstandenen offenen Reserven und Rücklagen sov/ie unter weiterer Hinzurechnung von 13,3 ^ der seit dem 1. Juli 1959 entstandenen Rücklagen und Reserven maßgebend. tt Land- und Oberlandesgericht haben den Beklagten, dei geschäftsführenden Gesellschafter der Dr. auf An- trag des Klägers verurteilt, auf den 31. Dezember 1964 eine Abschichtungsbilanz über das Vermögen der Gesellschaft auf* zustellen, in der die stillen Reserven zu berücksichtigen sind. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Beklagte die Abweisung dieses Klageantrages weiter. Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag d; ausgelegt, der Kläger könne vom Beklagten verlangen, die s-len Reserven in der Auseinandersetzungsbilanz mit anzuführ Aus den in der Abfindungsvereinbarung verwandten Begriffen "offene Rücklagen und Reserven”, "offene Reserven und Rück" lagen" und "Rücklagen und Reserven" könne zwar ein Schluß . oder gegen die Berücksichtigung der stillen Reserven nicht gezogen werden. Bei einer zusammen!assenden Würdigung der . findungsbeStimmungen und des Sinnes und Zweckes der IJr. 12 Satz 2 des Vertrages müsse man aber annehmen, mit dem Y/ort "Reserven" seien die stillen Reserven gemeint. Zu demsolbe: Ergebnis komme man, wenn man der Ansicht sei, die Vertrags' auslegung sei nicht eindeutig in diesem Sinne möglich. Den: in diesem Falle treffe den Beklagten die Beweislast für so: 4 A 1 abii til- 3n. für fib- c n h line Behauptung, die Gesellschafter hätten in der Abfindungs-Vereinbarung die stillen Reserven zu Gunsten eines ausscheidenden Gesellschafters nicht berücksichtigen wollen. Gegen diese Entscheidung greifen die von der Revision erhobenen rechtlichen Bedenken nicht durch. Soweit sie sich gegen die in erster Linie vertretene Ansicht des Berufungsgerichts v/endet, der Gesellschaftsvertrag sei dahin auszulegen, die Vertragspartner hätten in Nr. 12c Satz 1 die stillen Reserven erfassen wollen, braucht auf ihre Ausführungen nicht eingegangen zu v/erden. Las angefochtene Urteil wird jedenfalls von der Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen. Dieses ist insoweit davon ausgegangen, zu demindest sei der Vertrag in der Frage der Berücksichtigung der stillen Reserven nicht eindeutig. Das ist eine mögliche und aus Rechtsgründen nicht angreifbare tatrichterliche Würdigung. Unter diesen Umständen kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf die Beweislast an. Der erkennende Senat hat bereits mehrfach in Übereinstimmung mit dem Schrifttum entschieden, ein ausscheidender Gesellschafter könne beanspruchen, an den stillen Reserven beteiligt zu werden, wenn die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung getroffen haben (BGHZ 17, 136; 19, 47)- Der Grund hierfür ist die gesetzliche .Regel des § 738 BGB, die in diesem Falle eingreift. Danach sind grundsätzlich bei der Ermittlung des Abfindungsguthabens die stillen Reserven zu berücksichtigen. Dies entspricht auch der gesamthänderischen Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters am gesamten Gesellschaftsvermögen, die ihm während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft zukam. Wollen die in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter dem Ausscheidenden in Abweichung von diesem Grundsatz einen Anteil an den stillen Reserven streitig machen, müssen si<5 deshalb beweisen, dies sei vereinbart worden. Infolgedessen haben sie auch, wenn die Vertragsaus- i legung in diesem Punkte weder zu dem einen noch dem anderen, Ergebnis führt, den Nachteil davon zu tragen, daß sie keine, Tatsachen bewiesen haben, die es ermöglicht hätten, den Vertrag in ihrem Sinne auszulegen. So ist im vorliegenden Fal(& die Rechtslage nach der Hilfsbegründung des Berufungsgeri Gegen dessen Entscheidung, der Beklagte müsse die stillen Reserven in der von ihm zu erstellenden Abschichtungsbilanz ausweisen, ist daher aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Danach ist die Revision des Beklagten unbegründet zurückzuweisen. Dr. Fischer Liesecke Br. BukoW Dr. Schulze Stimpel