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BGH · II ZR 114/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 114/61

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Parteien hätten sich dahin geeinigt, daß der Beklagte aus den Inlandeinopielerlösen des von ihm produzierten Films so viel vor dem Kläger erhalte, wie er erhalten haben würde, wenn die GmbH den Film ausgewertet hätte« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Feststellung stehe zwar nicht im Einklang mit Nr« 8 des Vertrages der Parteien vom 22« Juni 1953j wonach "der gesamte Gewinn aus dem Film" im Verhältnis 2/3 (Beklagter) zu 1/3 (Kläger) geteilt werden sollte. Sie rechtfertige sich aber auf Grund der Aussage der Zeugin BflHP* danach habe der Beklagte an dem etwaigen Gewinn aus dem Film ebenso beteiligt sein wollen, wie v/enn er ihn allein produziert hätte; der Kläger habe diese Forderung gekannt und habe sie durch die Fertigung des Vertrages angenommen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4« Juli 1963 sum Ausdruck gebracht hat, diente diese Zusatzabrede der Klarstellung der Gev/inhklausel, ;die das wirklich Vereinbarte nicht einwandfrei wiedergab. Das Berufungsgericht hat im übrigen den von der Zeugin bekundeten Wunsch des Beklagten nicht schon deshalb als zu dem Vertragsinhalt erhoben angesehen, weil der Kläger diesen Wunsch gekannt und daraufhin ”einen” Vertrag mit dem Beklagten geschlossen habe. Es hat vielmehr, wie der Hinweis auf die Aussage der Zeugin ergibt, festgestellt, der Kläger habe dem Wunsch des Beklagten wirklich entsprechen wollen, wenngleich die Parteien das in der Vertragsurkunde nicht richtig niedergelegt hätten. verfahren ausgesagt, sie habe zu dem Ausdruck gebracht, daß die Firma des Beklagten J’auf jeden Fall den Gewinn erhalten müsse, den sie bei Alleinherstellung von der erhalten” würde. Die Revision meint, daraus ergebe sich lediglich, daß der Gewinn mindestens nach dem Herzogschlüssel zu berechnen, nicht dagegen, in welcher Weise er zwischen den Parteien zu teilen sei; jedenfalls sei die Aussage insoweit nicht eindeutig und hätte deshalb vom Berufungsgericht im einzelnen gewürdigt werden müssen. Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß aus einigen Sätzen der ersten Aussage der Zeugin andere Schlüsse hätten.gezogen werden können; denn gerade deshalb hat das Berufungsgericht die Zeugin erneut vernommen und damit bestehende Unklarheiten ausgeräumt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ZeugingewinnenBerufungsgerichtAussageParteiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2°09 015
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
1. Dezember 1966 Schorm,
 Justizangeotellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
i3.SL24/£ä	URTEIL
des Kaufmanns Karl-Heinz
-Platz
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
Filmkaufmann Kurt
 unter der Firma
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter 3)r, Kuhn, Dr, Nörr, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13* November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Sachund Streitstand ergibt sich aus dem Urteil des Senats II ZR 114/61 vom 4. Juli 1963» durch das der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen hat, soweit dieses den Beklagten verurteilt hatte.
Nunmehr hat das Berufungsgericht die Klage in vollen Umfange abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt der Kläger in Höhe der nach dem Senatsurteil noch im Streit befindlichen 31.765>07 DM nebst Zinsen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
~ 3 -
Bntscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Parteien hätten sich dahin geeinigt, daß der Beklagte aus den Inlandeinopielerlösen des von ihm produzierten Films so viel vor dem Kläger erhalte, wie er erhalten haben würde, wenn die	GmbH den Film ausgewertet
 hätte«
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Feststellung stehe zwar nicht im Einklang mit Nr« 8 des Vertrages der Parteien vom 22« Juni 1953j wonach "der gesamte Gewinn aus dem Film" im Verhältnis 2/3 (Beklagter) zu 1/3 (Kläger) geteilt werden sollte. Sie rechtfertige sich aber auf Grund der Aussage der Zeugin BflHP* danach habe der Beklagte an dem etwaigen Gewinn aus dem Film ebenso beteiligt sein wollen, wie v/enn er ihn allein produziert hätte; der Kläger habe diese Forderung gekannt und habe sie durch die Fertigung des Vertrages angenommen.
Dagegen wendet sich die Revision mit mehreren Rügen, die jedoch unbegründet sind«
1.	Die Gewinnklausel kann nicht für sich allein betrachtet werden. Sie steht in einem unlösbaren Zusammenhang mit der Grantiezusage. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4« Juli 1963 sum Ausdruck gebracht hat, diente diese Zusatzabrede der Klarstellung der Gev/inhklausel, ;die das wirklich Vereinbarte nicht einwandfrei wiedergab. Hierzu setzt sich die Revision in Widerspruch, wenn sie geltend macht, jede gelegentlich eines Vertragsabschlusses gegebene "Zusatzgarantie" könne nur zusätzlich (ergänzend) gewertet werden, und so gesehen sei die Vereinbarung der Parteien
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eindeutig dahin gegangen, daß ’’der gesamte Gewinn” habe geteilt werden sollen, und nicht bloß ein Übergewinn.
2.	Des weiteren führt die Revision aus, der Kläger
 habe dadurch, daß er dem Wunsch des Beklagten in dem Vertragswortlaut nicht Rechnung getragen habe, diesen Wunsch abgelehnt und dem Beklagten in dem abweichenden Vertragstext ein neues Angebot gemacht. Damit stützt sich die Revision jedoch wiederum zu Unrecht nur auf die Gewinnklausel, läßt also auch hier die sie klarstellende Zusatz ab-rede außer acht. Das Berufungsgericht hat im übrigen den von der Zeugin	bekundeten	Wunsch	des	Beklagten
 nicht schon deshalb als zu dem Vertragsinhalt erhoben angesehen, weil der Kläger diesen Wunsch gekannt und daraufhin ”einen” Vertrag mit dem Beklagten geschlossen habe. Es hat vielmehr, wie der Hinweis auf die Aussage der Zeugin	ergibt,
 festgestellt, der Kläger habe dem Wunsch des Beklagten wirklich entsprechen wollen, wenngleich die Parteien das in der Vertragsurkunde nicht richtig niedergelegt hätten.
3.	Allgemeine Auslegungsregeln hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Daß es zur Auslegung der Gewinnklauoel und der Zusatzabrede auch die Aussage der Zeugin mBPheran-gezogen hat, ist nicht zu beanstanden*
4.	Die Zeugin	hatte	in	dem	zweiten	Berufungs-
verfahren ausgesagt, sie habe zu dem Ausdruck gebracht, daß die Firma des Beklagten J’auf jeden Fall den Gewinn erhalten müsse, den sie bei Alleinherstellung von der
 erhalten” würde.
 
Die Revision meint, daraus ergebe sich lediglich, daß der Gewinn mindestens nach dem Herzogschlüssel zu berechnen, nicht dagegen, in welcher Weise er zwischen den Parteien zu teilen sei; jedenfalls sei die Aussage insoweit nicht eindeutig und hätte deshalb vom Berufungsgericht im einzelnen gewürdigt werden müssen.
Das ist nicht richtig. Vielmehr durfte das Berufungsgericht der oben wiedergegebenen Aussage entnehmen, der Beklagte habe das, was er von der	GmbH
erhalten haben würde, nicht mit dem Kläger teilen, sondern allein behalten wollen. Es brauchte unter den obwaltenden Umständen nicht darzulegen, warum es die Aussage in diesem und nicht in einem dem Kläger günstigeren Sinne verstehe.
Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß aus einigen Sätzen der ersten Aussage der Zeugin andere Schlüsse hätten.gezogen werden können; denn gerade deshalb hat das Berufungsgericht die Zeugin erneut vernommen und damit bestehende Unklarheiten ausgeräumt.
5.	Danach steht dem Kläger für die hier streitige Zeit von den Inlandeinspielerlösen über den bereits erhaltenen Betrag hinaus nichts zu.
Dio Kosten der nach alledem unbegründeten Revision müssen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO dem Kläger auferlegt werden.
Dr. Korr
 Dr. Kuhn
 Dr. Schulze
 Stimpel
Dr. Bukow