Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 140 April 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Sr» Bischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Korr, Br. Bukow und Br. Schulsc für Recht erkannt: verkaufen„ Eine Birma AjflBBtt» machte ihr ein Kaufangebot, über das die Gesellschafter am 18», 20« und 21« August 1959 f berieten« Weil unter ihnen ;Zweifel darüber bestanden, ob zur Annahme des Angebotes eine 3/4-Mehrheit genüge, strebten sie Einstimmigkeit an« Doch -wollten der Beklagte und seine Ehefrau am 20« !August 1959 das Angebot nur annehmen, wenn der Beklagte 50«000 DM i?auf das Kapital vorweg erhalte", um sich damit eine neue Existenz gründen zu können« ; an den Beklagten noch für vier Monate je 1«500 BM und ferner, wenn das Geld von der Birma Ajgüsa# zu dem größten Teil eingegangen sei, auf seine Kommanditeinlage einen i i (Schlegelberger/Gcßler, tfeipert, HGB-RGRK 2, Aufl , 3vision angeführten Ausführungen von V/eipert (§ 110 An. 23 am Anfang) gelten für den Ausgleich der Kapitalkonten nach Beendigung der Liquidation nicht, sondern haben, v/ie dort auch betont wird* nur Bedeutung für die Lauer des Bestehens der Gesellschaft., Ebensowenig kann die Revision sich darauf berufen, daß die Ehefrau des Beklagten noch eine Forderung gegen die Gesellschaft habe; denn auch das Vorhandensein etwaiger Gesellschaftsschulden, steht dem Ausgleich der Kapitalkonten nicht entgegen (B.GHZ 26, 133 a.v/.No). Lie Vereinbarung vom 21, August 1959 enthält zwei Absprachen, einmal die Einigung der Gesellschafter darüber, daß das Kaufangebot AiQ&BBft angenommen werden solle, verbunden mit der Zusage an den Beklagten, daß er auf das Kapital vorweg 50o000 IM erhalte, und sodann die Einigung der damaligen Prozeßparteien über die Beendigung des schwebenden Rechtsstreits, Liese beiden Absprachen stehen unabhängig voneinander und stellen entgegen der Auffassung der Revision nicht insgesamt einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB dar. Bas ergibt sich zunächst schon aus dem Ablauf der Verhandlungen, in denen zuerst eine Einigung über die erste Absprache und sodann völlig unabhängig davon eine Einigung über die zweite Absprache erzielt worden ist c her selbständige Charakter dieser beiden Absprachen wird darüber hinaus besonders deutlich aus ihrem Inhalt und den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragschließenden. Denn sämtliche Gesellschafter gingen seinerzeit davon aus, die Kommanditisten würden bei der Liquidation des Unternehmens eine Quote von etwa 75 i° bis 80 ihrer Kapitalkonten erhalten, Angesichts dieser Vorstellung wäre es geradezu sinnwidrig gewesen, daß der Beklagte in der Absprache über die Beendigung des schwebenden Rechtsstreits auf Ansprüche, wie er sagt, in Hohe von mehr als 6O0COO DM verzichtete, um dafür die Zusage auf Zahlung von 5O0OCO DM in Anrechnung auf seine Liquidationsquote zu erhalten, da er nach seiner Meinung diesen Betrag und sogar noch mehr ohnehin zu erwarten hattea Die Absprache über die Beendigung des schwebenden Verfahrens erhält ihren ausgewogenen Sinn erst und nur dadurch, daß man sie von der anderen Absprache löst und sie allein für sich betrachtet. Bei dieser Beurteilung stellt sich die Sachlage so dar, daß die seinerzeit anhängigen Ansprüche des Beklagten - abgesehen davon, daß sie noch streitig und deshalb in ihrem rechtlichen Bestand zweifelhaft waren - jedenfalls durch die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung des gemeinsamen ■■Unternehmens und den dadurch notwendig gewordenen Verkauf des Unternehmens in ihrem wirtschaftlichen Wert eine entscheidende Einbuße erlitten hatten«. August 1959 zwar als ein "Vergleich dar * weil hier eine!Einigung im Wege gegenseitigen Rachgcbcns erzielt worden ist und sic den Streit der Parteien über die anhängige^ Ansprüche des Beklagten beseitigt hat. Die Gesellschafter haben nach den Peststellungen des Berufungsgerichts weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart, der Beklagte solle die 50*000 BM auch dann behalten dürfen, wenn sein Liquidationsguthaben geringer sei Auch dagegen wendet sich die Revision zu Unrecht» Die Gesellschafter haben den Verlust im August 1959 nur auf 20 bis 25 geschätzt» Sie haben, demgemäß nicht damit gerechnet 5 der Beklagte werde: die 50*000 DM teilweise zu-rücksahlen müssen. Baß sie gleichwohl erwogen hätten, die Einlage des Beklagten könnte unter 50*000 DM sinken, und daß sie vorsorglich, auch für diesen Pall eine Vereinbarung zu seinen Gunsten getroffen hätten, hat der Beklagte nicht behauptet* Mindestens waren die von der Revision als übergangen gerügten Beweisantritte nicht in diesem Sinne zu verstehen, so daiß das Berufungsgericht nicht genötigt war, ihnen noch nachzugehen* 60 Entgegen der Ansicht der Revision können ihr schließlich auch nicht die Grundsätze über das Pehlen der Geschäft grundläge zu dem Erfolg helfen* Zwar gingen die Gesellschafter bei der ersten Absprache davon aus, der Beklagte werde angc sichte der zu erwartenden Biquidationsquote die vorweg erhaltenen 50*000 DM nicht zurückzuzahlen brauchen* Die Tatsache, daß sieh diese Vorstellung später als unrichtig erwies, kann jedoch nicht dazu führen, daß der Beklagte nunmehr in Höhe des vorweg erhaltenen Betrages von 50*000 D nicht ausgleichspflichtig ist* Denn es kann keineswegs gesa 70 ' Bas Berufungsgericht ist davon ansgegangen, daß das Kapitalkonto des Beklagten nach der Liquidationsschlußbi-lanz negativ ist und daß danach die Au sgläciis an Sprüche derjenigen Gesellschafter, die ihre Forderungen an den Kläger abgetroten haben5 2 2»15 5,88 BK betragen0 Bie Revision greift diese Feststellung zv/ar mit dem Hinweis an, der Beklagte habe in den Vorinstanzen geltend gemacht, daß die Jahresbilanzen 1857 - 1.961. Mit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, die Beanstandungen des Beklagten gegen die Bilanzen hätten sich nicht gegen die einzelnen Bilanzansätze, sondern dagegen gerichtet, daß einzelne geschäftliche Maßnahmen und eingetretene Verluste, die in den Bilanzen ihren Niederschlag gefunden hätten, zu bemängeln seien» Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Bilanzen und die darin ausgewiesenen Kapitalkonten für die Ausgleichspflicht des Beklagten zugrunde zu legen seien»
-f li N BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II-ZR_34/64 URTEIL Verkündet am 14« April 1966 Heil ? Just i zob e rsckr e tär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Erich Vs .Hjii LH Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Vj gegen den Rechtsanv/alt Br.. B Straße Kläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevolimächtigter: Rechtsanv/alt ^ -1 Der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 140 April 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Sr» Bischer und der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Korr, Br. Bukow und Br. Schulsc für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/V/estfalen vom 20. Besember 1963 wird auf Kosten,des Beklagten surückgewiesen. Von Rechts wegen I Tatbestand Ber Beklagte und seine Ehefrau waren Kommandit i s t e n. der Firma legate KG-, und zwar der Beklagte ■ mit einer Einlage von 90„000 BM. Er war außerdem "GeschäftsführerI * * * 5* und Prokurist. Boch kündigte die Gesellschaft im September 1958 sein Anstellungsverhältnis fristlos. Daraufhin erhob er gegen die Gesellschaft Klage auf Zahlung seines Gehalts und Auflösung der Gesellschaft (9 0 194/53 EG Bielefeld). Burch Teilurteil sprach das Landgericht ihm 6.880 DM an Gehaltsrückständen zu und verurteilte die Gesellschaft, ihm ab März 1959 für die Bauer des Geschäfts- führerverhältnisses monatlich 1.200 DM zu zahlen. Gegen dieses Teilurteil legte die Gesellschaft Berufung ein. Über dieses Rechtsmittel wie auch über die im ersten Rechtssug anhängig gebliebene Auflösungsklage war im August 1959 noch nicht entschieden. ■; j Zu dieser Zeit befand sich die Gesellschaft in Zahlung sschwierigkeiteno Sie entschloß sich deshalb, ihr Betriebsgrundstück nebst Maschinen und Einrichtung zu : verkaufen„ Eine Birma AjflBBtt» machte ihr ein Kaufangebot, über das die Gesellschafter am 18», 20« und 21« August 1959 f berieten« Weil unter ihnen ;Zweifel darüber bestanden, ob zur Annahme des Angebotes eine 3/4-Mehrheit genüge, strebten sie Einstimmigkeit an« Doch -wollten der Beklagte und seine Ehefrau am 20« !August 1959 das Angebot nur annehmen, wenn der Beklagte 50«000 DM i?auf das Kapital vorweg erhalte", um sich damit eine neue Existenz gründen zu können« ’ ' v Am nächsten läge vereinbarten- die Gesellschafter: \ ..i Bas Kaufangebot v/erde angenommen« Bie Gesellschaft zahle . ; an den Beklagten noch für vier Monate je 1«500 BM und ferner, wenn das Geld von der Birma Ajgüsa# zu dem größten Teil eingegangen sei, auf seine Kommanditeinlage einen i Teilbetrag von 50«000 BM« Ber Beklagte nehme seine Klage ■ gegen die Gesellschaft zurück und verzichte auf seine Rechte aus dem Teilurteil; hie Gesellschaft nehme die Berufung gegen dieses Urteil zurück« ' In der Bolgezeit wurde die Gesellschaft liquidiert« ; . ■Babei erhielt der Beklagte neben den 4 x 1« 500 BM auch die 50«000 BM« Doch entstanden, weil für das Warenlager nur wenig erlöst werden konnte, weit höhere Verluste, als die Gesellschafter ursprünglich angenommen hatten« -.Deshalb würde das Liquidationsguthaben des Beklagten nach der Liquidationsschlußbilanz der Gesellschaft nur 27o006.8? BM betragen haben« Davon ausgehend haben - von der Ehefrau des Beklagten ,r • abgesehen - die Gesellschafter mit positiven Kapitalhonten ihre angeblichen Ausgleichsansprüche, insgesamt 22*153,83 DM, an den Kläger abgetretene Der Kläger macht i nunmehr diese Ansprüche geltend« Er behauptet? die 50c000 DM seien nur als Vorschuß auf das damals höher eingeschätzte Diquidationsguthaben des Beklagten .gezahlt wordene ' ' Der Beklagte ist der Ansicht, durch die Rückzahlung der 50o000 DM habe sich seine Kommanditeinlage auf 40o000 DM verringerte Mindestens sei der Vereinbarung vom 21« August 1959 zu entnehmen, daß er die 50c000 DM ohne Rücksicht auf die. Höhe .seines Liquidationsguthabens behalten dürfe« ! Die Vorinstanzen haben der Klage in Hohe von 22«153,88 DM- stattgegeben* Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte .weiterhin die Abweisung der Klage» Ent s che i aüngsgründe; I* Hach der Berichtigung der Gesellschaftsschulden und nach der Verteilung des sodann noch verbliebenen Gesellschaftsvermögens müssen zv/ischen den Gesellschaftern die positiven mit den negativen Kapitalkonten noch ausgeglichen werden« Dieser Ausgleich fällt nicht mehr unter die den Abwicklern durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben; denn mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens ist die Liquidation beendete Die Gesellschafter haben Gemge- 5 - auch persönlich gel tend : maa T-TC.P, S-) 4o Auf1o § 155 Anm, 17 5 15 5 Anm, 18), Lie von der maß die 'Ausgleichung ihrer Kenten seihst vorzunehmen, mithin kann und muß 3eder Gesellschafter mangels abweichender Bestimmungen seine etwaige Ausgleichsforderung i (Schlegelberger/Gcßler, tfeipert, HGB-RGRK 2, Aufl , 3vision angeführten Ausführungen von V/eipert (§ 110 Anm. 23 am Anfang) gelten für den Ausgleich der Kapitalkonten nach Beendigung der Liquidation nicht, sondern haben, v/ie dort auch betont wird* nur Bedeutung für die Lauer des Bestehens der Gesellschaft., Ebensowenig kann die Revision sich darauf berufen, daß die Ehefrau des Beklagten noch eine Forderung gegen die Gesellschaft habe; denn auch das Vorhandensein etwaiger Gesellschaftsschulden, steht dem Ausgleich der Kapitalkonten nicht entgegen (B.GHZ 26, 133 a.v/.No). Demgemäß ist der Kläger befugt, die an ihn abgetretenen Ausgleichsforderungen geltend zu machen, wobei unerheblich ist, daß die Ehefrau des Beklagten ihre Forderung nicht ebenfalls an den Kläger abgetreten hat-. 2= Lie Revision meint, die Vereinbarung vom 21c August 1959 sei nach § 779 BGB unwirksam. Las ist unrichtig. Lie Vereinbarung vom 21, August 1959 enthält zwei Absprachen, einmal die Einigung der Gesellschafter darüber, daß das Kaufangebot AiQ&BBft angenommen werden solle, verbunden mit der Zusage an den Beklagten, daß er auf das Kapital vorweg 50o000 IM erhalte, und sodann die Einigung der damaligen Prozeßparteien über die Beendigung des schwebenden Rechtsstreits, Liese beiden Absprachen stehen unabhängig voneinander und stellen entgegen der Auffassung der Revision nicht insgesamt einen Vergleich im Sinne des § 779 BGB dar. Bas ergibt sich zunächst schon aus dem Ablauf der Verhandlungen, in denen zuerst eine Einigung über die erste Absprache und sodann völlig unabhängig davon eine Einigung über die zweite Absprache erzielt worden ist c her selbständige Charakter dieser beiden Absprachen wird darüber hinaus besonders deutlich aus ihrem Inhalt und den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragschließenden. Denn sämtliche Gesellschafter gingen seinerzeit davon aus, die Kommanditisten würden bei der Liquidation des Unternehmens eine Quote von etwa 75 i° bis 80 ihrer Kapitalkonten erhalten, Angesichts dieser Vorstellung wäre es geradezu sinnwidrig gewesen, daß der Beklagte in der Absprache über die Beendigung des schwebenden Rechtsstreits auf Ansprüche, wie er sagt, in Hohe von mehr als 6O0COO DM verzichtete, um dafür die Zusage auf Zahlung von 5O0OCO DM in Anrechnung auf seine Liquidationsquote zu erhalten, da er nach seiner Meinung diesen Betrag und sogar noch mehr ohnehin zu erwarten hattea Die Absprache über die Beendigung des schwebenden Verfahrens erhält ihren ausgewogenen Sinn erst und nur dadurch, daß man sie von der anderen Absprache löst und sie allein für sich betrachtet. Bei dieser Beurteilung stellt sich die Sachlage so dar, daß die seinerzeit anhängigen Ansprüche des Beklagten - abgesehen davon, daß sie noch streitig und deshalb in ihrem rechtlichen Bestand zweifelhaft waren - jedenfalls durch die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung des gemeinsamen ■■Unternehmens und den dadurch notwendig gewordenen Verkauf des Unternehmens in ihrem wirtschaftlichen Wert eine entscheidende Einbuße erlitten hatten«. Bei dieser Sachlage war es vom Standpunkt des Beklagten durchaus verständlich, daß er sich im Wege gegenseitigen Nachgebens mit den Susa- 5 ' gen der Gesellschaft in der zweiten Absprache begnügte. die ihm ein echtes Äquivalent für die Aufgabe seiner recht-lieh zweifelhaften Ansprüche gewährten. Rechtlich gesehen stellt sich die zweite Absprache m der Vereinbarung vom 21. August 1959 zwar als ein "Vergleich dar * weil hier eine!Einigung im Wege gegenseitigen Rachgcbcns erzielt worden ist und sic den Streit der Parteien über die anhängige^ Ansprüche des Beklagten beseitigt hat. Unabhängig davon ist aber die erste Absprache. Sie hat keinen Vergleichscharakter;in ihr ist kein Streit und keine Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt worden. Biese Absprache kann somit auch nicht gemäß § 779 BGB deshalb nichtig sein, weil der seinerzeit als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entsprach. 3* Pas Berufungsgericht hat die Vereinbarung dahin ausge-legt? daß die Gesellschafter die Kommanditeinlage des Beklagten als Maßstab für die Gewinn- und Verlustverteilung nicht herabgesetzt hätten. Insoweit lassen die Darlegungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere war das Berufungsgericht nicht genötigt, das Gegenteil daraus zu folgern, daß die Einlage in der vorläufigen Bilanz zu dem 31c Dezember 1959? anders als vorher und nachher, nur mit 50c000 DM (40.000 DH waren einige Wochen zuvor an den Beklagten gezahlt werden) ausgewiesen worden ist. 4. Die Gesellschafter haben nach den Peststellungen des Berufungsgerichts weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart, der Beklagte solle die 50*000 BM auch dann behalten dürfen, wenn sein Liquidationsguthaben geringer sei Auch dagegen wendet sich die Revision zu Unrecht» Die Gesellschafter haben den Verlust im August 1959 nur auf 20 bis 25 geschätzt» Sie haben, demgemäß nicht damit gerechnet 5 der Beklagte werde: die 50*000 DM teilweise zu-rücksahlen müssen. Baß sie gleichwohl erwogen hätten, die Einlage des Beklagten könnte unter 50*000 DM sinken, und daß sie vorsorglich, auch für diesen Pall eine Vereinbarung zu seinen Gunsten getroffen hätten, hat der Beklagte nicht behauptet* Mindestens waren die von der Revision als übergangen gerügten Beweisantritte nicht in diesem Sinne zu verstehen, so daiß das Berufungsgericht nicht genötigt war, ihnen noch nachzugehen* 5c Der Beklagte behauptet selbst nicht, er habe befürchtet, er könnte mehr als 40*000 DM seiner 90*000 DM betragenden Einlage verlieren, und sei schon damals der Meinung ...gewesen, auch in diesem Palle nichts zuruekzahlen zu brauchen* Deshalb bestand entgegen der Ansicht der Revision für das Berufungsgericht auch.kein Grund zu der Annahme, die Gesellschafter hätten aneinander vorbeigeredet1* e 60 Entgegen der Ansicht der Revision können ihr schließlich auch nicht die Grundsätze über das Pehlen der Geschäft grundläge zu dem Erfolg helfen* Zwar gingen die Gesellschafter bei der ersten Absprache davon aus, der Beklagte werde angc sichte der zu erwartenden Biquidationsquote die vorweg erhaltenen 50*000 DM nicht zurückzuzahlen brauchen* Die Tatsache, daß sieh diese Vorstellung später als unrichtig erwies, kann jedoch nicht dazu führen, daß der Beklagte nunmehr in Höhe des vorweg erhaltenen Betrages von 50*000 D nicht ausgleichspflichtig ist* Denn es kann keineswegs gesa '•werden, daß die Gesellschafter hei richtiger Einschätzung der späteren Entwicklung dem Beklagten eine solche Zusage gemacht hätten oder jedenfalls nach Ireu und Glauben hätten machen müssen» Ihr ein solches Entgegenkommen bestand, für sie kein Anlaß» 70 ' Bas Berufungsgericht ist davon ansgegangen, daß das Kapitalkonto des Beklagten nach der Liquidationsschlußbi-lanz negativ ist und daß danach die Au sgläciis an Sprüche derjenigen Gesellschafter, die ihre Forderungen an den Kläger abgetroten haben5 2 2»15 5,88 BK betragen0 Bie Revision greift diese Feststellung zv/ar mit dem Hinweis an, der Beklagte habe in den Vorinstanzen geltend gemacht, daß die Jahresbilanzen 1857 - 1.961. unrichtig gewesen seien» Aper auch das kann der Revision nicht weiterhellen» i Mit Recht hat das Berufungsgericht dargelegt, die Beanstandungen des Beklagten gegen die Bilanzen hätten sich nicht gegen die einzelnen Bilanzansätze, sondern dagegen gerichtet, daß einzelne geschäftliche Maßnahmen und eingetretene Verluste, die in den Bilanzen ihren Niederschlag gefunden hätten, zu bemängeln seien» Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Bilanzen und die darin ausgewiesenen Kapitalkonten für die Ausgleichspflicht des Beklagten zugrunde zu legen seien» Bie Kosten der nach alledem unbegründeten Revision den«, Pr o .Flacher ProJCuhn PreNörr,- -Pr .„Bukov/' -Pr „ Schulze, \