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BGH · II ZR 34/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 34/60

ten über die Provision des Klägers für das Jahr 1958» Der Kläger ist der Ansicht, die Provision die ihm seit 1951 gezahlt worden sei, stelle jeweils die Vergütung für seine Tätigkeit im Vorjahr dar, nach dessen Umsatz sie berechnet worden sei. 1b Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit dem Wortlaut der Vereinbarung vom 14* Juni 1951 befaßt und ausge- 1» Januars 1951 enthalte» Der reine Wortlaut ergebe, daß der Kläger im Jahre 1951 zwei Provisionen erhalten solle» Beide Provisionen müßten nach dem Umsatz von 1950 berechnet werden; die erste betrage 1/4 die zweite 1/2 <$> dieses Umsatzes» Die Parteien hätten jedoch unstreitig keine derartige Regelung treffen wollen« Der Kläger habe 1951 nur eine Provision (in Höhe von 1/4 io des Umsatzes von 1950) und die nächste Provision (in Höhe von 1/2 $ des Umsatzes von 1951) erst im Jahre 1952 bekommen sollen; in dieser V/eise hätten die Parteien auch später abgerechnet» Das Berufungsgericht prüft alsdann, welche Bedeutung die Worte Mab 1.1.1951" am Anfang des zweiten Teiles der Klausel hätten« Es kommt zu dem Ergebnis, hierdurch habe, wenn auch ein wenig ungeschickt, nochmals klargestellt werden sollen, daß dem Kläger, obwohl die Vereinbarung erst am 14« Juni 1951 getroffen worden sei, die Umsatzbeteiligung dem Grunde nach bereits ab 1. 2» Diese Auslegung ist, wie die Revision mit Recht gerügt hat, mit dem Wortlaut der Vereinbarung unvereinbar» Daß der Kläger die Provision seit dem 1» Januar 1951 erhielt, steht im ersten Teil der Klausel, wonach die Provision in Höhe von 1/4 % des Umsatzes von 1950 "ab 1»1» 1951” zahlbar ist» Es bestand keine Veranlassung, dieses Datum in der nächsten Zeile zu wiederholen. Es heißt dort, der Kläger erhalte *!ab 1.1.1951* jeweils 1/2 i des Vorjahresumsatzes"• Das Datum hat sich also auf diese Höhe des Umsatzes bezogen, kann also nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Umsatzbeteiligung dem Grunde nach zu dem Gegenstand gehabt haben. Bas Berufungsgericht durfte sich im übrigen nicht mit der Feststellung begnügen, der zweite Teil der Klausel sei in dieser Weise auszulegen» Es hätte sich vielmehr mit der Auslegung befassen müssen, die der Kläger der Wiederholung des Datums vom 1» Januar 1951 gegeben hat» Der Kläger hat ausgeführt, da.unstreitig sei, daß er die zweite Provisionszahlung nicht ab 1» Januar 1951, sondern erst ab 1» Januar 1952 erhalten solle, hätten die Worte "ab 1» 1.1951” am Anfang des zweiten Teiles der Klausel die Bedeutung gehabt, daß ihm materiellrechtlich die - im Jahre 1952 fällige - Provision für seine Tätigkeit ab 1» Januar 1951 zustehen solle. Biese Auslegung ist allerdings nicht zwingend» Es ist möglich, daß mit den Worten "ab 1.1.195IV im zweiten Teil der Klausel lediglich gemeint ist, ab diesem Zeitpunkt sei für die spätere ProvisionsZahlung die höhere prozentuale Beteiligung maßgebend; für das Jahr 1950, also für die Zeit vom 1» Januar 1950 bis zu dem 31« Dezember 1950, sei der Berechnung der Satz von 1/4 #, "ab 1.1»1951" der neue Satz von 1/2 # zugrunde zu legen. Zusammenhang untersucht hate Es hat zunächst abschließend den ersten Teil der Klausel gewürdigt, der die Beteiligung von 1/4 i des Umsatzes von 1950 zu dem Inhalt hato Erst nachdem das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, diese Provision sei für die Tätigkeit des Klägers im Jahre 1951 vorgesehen, wendet es sich der Bedeutung zu, die der zweite Teil der Klausel haben könne«, Bas Berufungsgericht hätte aber bei der Frage, wie der erste Teil der Vereinbarung auszulegen sei, den zweiten Teil berücksichtigen müs-sen. Das Berufungsgericht befaßt sich aber nicht mit der (bei dem geringen Gehalt des Klägers naheliegenden) Möglichkeit, daß die Beklagte, wenn sie sich hierüber schlüssig gemacht hätte, dem Kläger eine Provision für die Zeit zukommen lassen wollte, in der die - auf die Tätigkeit des Klägers mitzurück-zuführende - Finanzlage eine derartige Beteiligung rechtfertigte. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, das Schreiben vom 27« Februar 1950 habe nur eine Provision für die Zukunft im Auge gehabt, auch auf die Aussage des Zeugen Dr. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dieser Zeuge sehe zwar die Dinge als Aufsichtsratsmitglied der Beklagten möglicherweise in deren Sinne. sei, wobei sich die Provision jeweils nach dem Vorjahresumsatz berechnet habe* Es komme nicht darauf an, ob der Kläger diese Willensrichtung erkannt habe» Pa er das Angebot der Beklagten angenommen habe, müsse er sich an den Inhalt, des insoweit zustandegekommenen Vertrages halten lasseno Auch diese Darlegungen unterliegen, wie die Revision mit Recht gerügt hat, rechtlichen Bedenkeno Ob der Vertrag dem Kläger eindeutig für das Jahr 1950 eine Provision gewährt hat, ist unerheblicho Es genügt, wenn der Vertrag, nach Behebung von Zweifeln, so auszulegen ist» Das Berufungsgericht verneint allerdings auch diese Möglichkeit» Es ist dem Berufungsurteil jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob es hierbei von zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ausgegangen ist0 Das Berufungsgericht stellt es auf den Willen der Beklagten ab. Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, weshalb die monatlich zu zahlende Umsatzbeteiligung des Klägers jeweils nach dem Umsatz des Vorjahres berechnet worden ist. Die Beklagte hat seihst vorgetragen, diese Berechnung sei nicht üblich, da der monatliche Umsatz des laufenden Jahres schnell ermittelt werden könne» Beide Parteien haben für die getroffene Vereinbarung besondere Gründe geltend gemacht» Diese Gründe hätte das Berufungsgericht beachten müssen» Der Kläger hatte vorgetragen, die Provision sei als Vergütung für die Tätigkeit im Vorjahr gedacht, für die sie berechnet worden sei» Sie hätte lediglich auf Grund der Kassenlage der Beklagten jeweils im nächsten Jahr fällig sein sollen« Die Beklagte hatte zunächst bestritten, sich in Liquidstionsschwierigkeiten befunden zu haben, dies aber später zugeben müssen« In dem Schreiben vom H» Juni 1951 war diesem Umstand Rechnung getragen. Es tofe'iÖ dort, die Provision sei zu verzinsen, wenn die Kassenlage eine Auszahlung nicht ermögliche» Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, durch die (nach ihrer Ansicht) getroffene Regelung hätte vor allem vermieden w erden sollen, daß der Kläger hach Beendigung seines Dienstverhältnisses noch Ansprüche geltend .ma^he^rfrikönne o Das Berufungsgericht hätte jedoch erwägen müssen, ob der Beklagten dieser Gedanke nicht erst gekommen ist, nachdem der Kläger ausgeschieden und bei dem größten Konkurrenzunternehmen der Beklagten tätig geworden ist»

UmsatzBerufungsgerichtSchreibenVereinbarungKlägerProvision

Volltext der Entscheidung

.135 063
II ZR 34/60 Verkündet am 9» Oktober 1961 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Angestelj^fcenArthur Q_
tra s s e
Klägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Pr«
gegen
 die Pirma	Gesellschaft	mit	beschränk-
ter Haitung^s^|^|BBp9 K^I^Hl^strasseA, vertreten durch ihre Geschäftsrunrer Fritz	und
 Gerda
Beklagte und Revisionsbeklagte ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Nastelski und der Bundesrichter Pr« Kuhn, Pr« Haager, Liesecke und Pr« Reinicke für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12« Januar I960 aufgehoben«“
Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und
 Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an %
den 10« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger tra^ vor etwa 23 Jahren ln die Dienste der verklagten GmbH. 1941 erhielt er Prokura» Neben einem festen Gehalt stand ihm eine Provision für die Aufträge zu, die er hereinbrachte«> Am 12 » Dezember 1949 wurde er Geschäftsführer» Die Beklagte.bestätigte dies am 27» Februar 1950 in einem Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:
"Als vorläufige Mindestbezüge sind festgesetzt worden: monatlich DM 750,— als Nettogehalt »•»
Es ist besprochen worden, daß bei Erzielung eines guten Gewinnes eine höhere Festsetzung Ihrer Bezüge erfolgt» Öber evtl» Gewinn- oder Provisionsbeteiligungen werden noch Vereinbarungen getroffen »»»
Die Provisionen auf Objekte, welche Sie bis einschl»31o 12.1949 in Bearbeitung, hatten, d»h» auch der Objekte, für welche die Rechnungen erst nach diesem Zeitpunkt hinausgehen, erhalten Sie nach den früher vereinbarten Provisionssätzen »«»
Am 14o Juni 1951 schrieb die Beklagte dem Kläger:
"Im Anschluss an mein Schreiben vom 27.2»1950 bestätige ich, mit Ihnen nöch folgende Vereinbarungen getroffen zu haben:
Sie erhalten eine Umsatzprovision in Höhe von 1/4 # des Umsatzes von 1950, zahlbar ab 1»1»1951 in zwölf Monatsraten und ab 1.1*1951 jeweils
1/2 & des Vorjahresumsatzes, ebenfalls stets in 12 Monatsraten zahlbar *..*
Die"Vorgenannten Vereinbarungen sind Bestandteile meines oben angeführten Schreibens vom 27.2»1950."
Der Kläger erhielt im Jahre 1951 die nach dem Umsatz von 1950 berechnete Provision und im Jahre 1952 und in den folgenden Jahren eine Provision, die jeweils nach dem Umsatz des Vorjahres berechnet worden war. Am 27. Juni 1958 kündigte die Beklagte dem Kläger zu dem 31» Dezember 1958. Die Parteien strei-
 
ten über die Provision des Klägers für das Jahr 1958» Der Kläger ist der Ansicht, die Provision die ihm seit 1951 gezahlt worden sei, stelle jeweils die Vergütung für seine Tätigkeit im Vorjahr dar, nach dessen Umsatz sie berechnet worden sei. Im Jahre 1951 habe er also die Umsatzprovision für seine Arbeitsleistung im Jahre 1950, im Jahre 1958 für seine Arbeit im Jahre 1957 bekommene Ihm stehe daher nach Ablauf des Jahres 1958 die (1959 fällig gewordene) Provision'für seine Tätigkeit im Jahre 1958 zu. Er hat dementsprechend Zahlung von 6 000 DM nebst Zinsen begehrt, Auskunft über den Umsatz des Jahres 1958 verlangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm 1/2 # des sich aus dieser Auskunft ergebenden Umsatzes unter Anrechnung des eingeklagten Betrages von 6 000 DM zu zahlen» Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat ausgeführt, dem Kläger habe für 1950 keine Provision zugestanden» Die seit 1951 gezahlte Provision habe jeweils die Vergütung für die Tätigkeit des Klägers dargestellt, die dieser in dem Jahre geleistet habe, in der ihm die Provision ausgezahlt worden sei; der Umsatz des Vorjahres habe lediglich einen Rechnungsfaktor für die Errechnung der Höhe der dem Kläger für das laufende Jahr zustehenden Provision gebildet. Durch die Zahlung der Provision im Jahre 1958 sei daher der Provisionsanspruch des Klägers für dieses Jahr erfüllt»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe:
. Io
1b Das Berufungsgericht hat sich zunächst mit dem Wortlaut der Vereinbarung vom 14* Juni 1951 befaßt und ausge-
 
führt, die Auslegung dieser Vereinbarung bereite Schwierigkeiten, weil die Klausel, die die Umsatzprovision regle, zweimal das Datum des. 1» Januars 1951 enthalte» Der reine Wortlaut ergebe, daß der Kläger im Jahre 1951 zwei Provisionen erhalten solle» Beide Provisionen müßten nach dem Umsatz von 1950 berechnet werden; die erste betrage 1/4 die zweite 1/2 <$> dieses Umsatzes» Die Parteien hätten jedoch unstreitig keine derartige Regelung treffen wollen« Der Kläger habe 1951 nur eine Provision (in Höhe von 1/4 io des Umsatzes von 1950) und die nächste Provision (in Höhe von 1/2 $ des Umsatzes von 1951) erst im Jahre 1952 bekommen sollen; in dieser V/eise hätten die Parteien auch später abgerechnet» Das Berufungsgericht prüft alsdann, welche Bedeutung die Worte Mab 1.1.1951" am Anfang des zweiten Teiles der Klausel hätten« Es kommt zu dem Ergebnis, hierdurch habe, wenn auch ein wenig ungeschickt, nochmals klargestellt werden sollen, daß dem Kläger, obwohl die Vereinbarung erst am 14« Juni 1951 getroffen worden sei, die Umsatzbeteiligung dem Grunde nach bereits ab 1. Januar 1951 zustehe»
2» Diese Auslegung ist, wie die Revision mit Recht gerügt hat, mit dem Wortlaut der Vereinbarung unvereinbar» Daß der Kläger die Provision seit dem 1» Januar 1951 erhielt, steht im ersten Teil der Klausel, wonach die Provision in Höhe von 1/4 % des Umsatzes von 1950 "ab 1»1» 1951” zahlbar ist» Es bestand keine Veranlassung, dieses Datum in der nächsten Zeile zu wiederholen. Im zweiten Teil der Klausel ist das Datum des 1» Januars 1951 auch in Verbindung zu der Höhe-des Umsatzes gebracht. Es heißt dort, der Kläger erhalte *!ab 1.1.1951* jeweils 1/2 i des Vorjahresumsatzes"• Das Datum hat sich also auf diese Höhe des Umsatzes bezogen, kann also nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Umsatzbeteiligung dem Grunde nach zu dem Gegenstand gehabt haben. Die Parteien haben über-
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dies nicht vorgetragen, daß die umstrittenen Worte der Vereinbarung die vom Berufungsgericht angenommene Bedeutung gehabt haben sollten• Für eine derartige Auslegung gibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte»
Bas Berufungsgericht durfte sich im übrigen nicht mit der Feststellung begnügen, der zweite Teil der Klausel sei in dieser Weise auszulegen» Es hätte sich vielmehr mit der Auslegung befassen müssen, die der Kläger der Wiederholung des Datums vom 1» Januar 1951 gegeben hat» Der Kläger hat ausgeführt, da.unstreitig sei, daß er die zweite Provisionszahlung nicht ab 1» Januar 1951, sondern erst ab 1» Januar 1952 erhalten solle, hätten die Worte "ab 1» 1.1951” am Anfang des zweiten Teiles der Klausel die Bedeutung gehabt, daß ihm materiellrechtlich die - im Jahre 1952 fällige - Provision für seine Tätigkeit ab 1» Januar 1951 zustehen solle. Biese Auslegung ist allerdings nicht zwingend» Es ist möglich, daß mit den Worten "ab 1.1.195IV im zweiten Teil der Klausel lediglich gemeint ist, ab diesem Zeitpunkt sei für die spätere ProvisionsZahlung die höhere prozentuale Beteiligung maßgebend; für das Jahr 1950, also für die Zeit vom 1» Januar 1950 bis zu dem 31« Dezember 1950, sei der Berechnung der Satz von 1/4 #, "ab 1.1»1951" der neue Satz von 1/2 # zugrunde zu legen. In dieser Weise hat das Landgericht die Klausel ausgelegt. Bas Berufungsgericht ist hierauf jedoch nicht, eingegangen. Es hat vielmehr, ohne zu den verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten Stellung zu nehmen, die Vereinbarung in der oben wiedergegebenen Weise ausgelegt• Es ist offenbar davon ausgegangen, eine andere Auslegung sei nicht möglich. Hierfür spricht seine Ausführung, der zweite Teil der Klausel könne "nur" in dieser Weise verstanden werden»
3. Bas Berufungsgericht hat, wie die Revision ebenfalls zutreffend dargelegt hat, auch insofern gegen § 286 ZPO verstoßen, als es den Wortlaut der Vereinbarung nicht im
 
Zusammenhang untersucht hate Es hat zunächst abschließend den ersten Teil der Klausel gewürdigt, der die Beteiligung von 1/4 i des Umsatzes von 1950 zu dem Inhalt hato Erst nachdem das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, diese Provision sei für die Tätigkeit des Klägers im Jahre 1951 vorgesehen, wendet es sich der Bedeutung zu, die der zweite Teil der Klausel haben könne«, Bas Berufungsgericht hätte aber bei der Frage, wie der erste Teil der Vereinbarung auszulegen sei, den zweiten Teil berücksichtigen müs-sen.
II.
Io Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, bei verständiger Y/ürdigung des Gesamtgeschehens könne aus den Worten, der Kläger solle 1/4 $ des Umsatzes von 1950 erhalten, nicht gefolgert werden, daß rückwirkend auch für das Jahr 1950 eine Provision habe gezahlt werden sollen«, Wer eine derartige Erklärung am 15» Juni 1951 abgebe, bringe damit zu dem Ausdruck, daß er die Zusage für das Jahr 1951 macheo
 Auch diese Ausführungen halten, worauf die Revision mit Recht hinweist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Wer im Laufe des Jahres 1951 erklärt, er bewillige eine Provision in Höhe von 1/4 i des Umsatzes von 1950, gibt zu der Frage> ob der Empfänger die Vergütung für seine Tätigkeit im Jahre 1950 oder für seine Arbeit im Jahre 1951 bekommen soll, keine Erklärung ab« Biese Frage muß vielmehr nach den gesamten Umständen des Falles beantwortet werden« Bas Berufungsgericht hat bei dieser Würdigung die Frage aufgeworfen, ob die Umsatzbeteiligung nicht möglicherweise unmittelbar im Anschluß an die Beendigung der früheren Provisionsrechte des Klägers habe gewährt werden, die Zusage der Beklagten also die provisionslose Zeit habe überbrücken sollen» Es hat diese Frage verneint und hierbei vor allem berücksichtigt, daß die Abreden im Schreiben vom 27» Februar 1950 auf die Zukunft abgestellt worden seien» Bie Beklagte sei allerdings vo& vornherein gewillt gewesen, dem Kläger neben seinen Bezügen noch eine irgendwie geartete Provision
 
zu bewilligen. Das Anstellungsschreiben lasse jedoch unzweifelhaft die Absicht der Beklagten erkennen, sich wegen einer solchen Beteiligung erst bei gebesserter Finanzlage schlüssig zu werden. Das Berufungsgericht übersieht bei diesen Ausführungen, daß die Beklagte sich zwar (vom 12. Dezember 1950 und 27« Februar 1951 aus gesehen) erst in Zukunft darüber schlüssig werden wollte, ob sie dem Kläger eine Provision gewähren und wie hoch diese gegebenenfalls sein könne. Das Berufungsgericht befaßt sich aber nicht mit der (bei dem geringen Gehalt des Klägers naheliegenden) Möglichkeit, daß die Beklagte, wenn sie sich hierüber schlüssig gemacht hätte, dem Kläger eine Provision für die Zeit zukommen lassen wollte, in der die - auf die Tätigkeit des Klägers mitzurück-zuführende - Finanzlage eine derartige Beteiligung rechtfertigte. Dies war bei der Höhe des Umsatzes von 1950 für das Jahr 1950 der Fall.
Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, das Schreiben vom 27« Februar 1950 habe nur eine Provision für die Zukunft im Auge gehabt, auch auf die Aussage des Zeugen Dr.	Das	Berufungsgericht	hat	ausgeführt,	dieser
 Zeuge sehe zwar die Dinge als Aufsichtsratsmitglied der Beklagten möglicherweise in deren Sinne. Es hat ihm aber Glauben geschenkt, weil sich seine Aussage mit dem Schreiben vom 27« Februar 1950 decke; Da das Berufungsgericht dieses Schreiben jedoch nicht ’fehlerfrei gewürdigt hat, entfällt der Beweiswert der Zeugenaussage.
2. Das Berufungsgericht hat dargelegt, dem Kläger sei “weder eindeutig noch auslegbar" eine Provision für das Jahr 1950 gewährt worden. Es sei vielmehr festzustellen, daß der Wille der Beklagten bei der Abgabe ihrer Provisionszusage auf die Gewährung einer Provision im laufenden Tätigkeitsjahr des Klägers gerechtfertigt gewesen
 
sei, wobei sich die Provision jeweils nach dem Vorjahresumsatz berechnet habe* Es komme nicht darauf an, ob der Kläger diese Willensrichtung erkannt habe» Pa er das Angebot der Beklagten angenommen habe, müsse er sich an den Inhalt, des insoweit zustandegekommenen Vertrages halten lasseno Auch diese Darlegungen unterliegen, wie die Revision mit Recht gerügt hat, rechtlichen Bedenkeno
 Ob der Vertrag dem Kläger eindeutig für das Jahr 1950 eine Provision gewährt hat, ist unerheblicho Es genügt, wenn der Vertrag, nach Behebung von Zweifeln, so auszulegen ist» Das Berufungsgericht verneint allerdings auch diese Möglichkeit» Es ist dem Berufungsurteil jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob es hierbei von zutreffenden Auslegungsgrundsätzen ausgegangen ist0 Das Berufungsgericht stellt es auf den Willen der Beklagten ab. Entscheidend ist aber nicht, was die Beklagte gewollt, sondern was sie erklärt hat. Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß der Kläger die Erklärung so verstanden hat, daß ihm die - im Jahre 1951 zu zahlende - Provision für das Jahr 1950 zustehen solle. Es war daher zu prüfen, ob der Kläger die Erklärung der Beklagten bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes nach Treu und Glauben so auffassen durfte. Hierbei waren die gesamten Umstände des Palles zu berücksichtigen. Hieran hat es das Berufungsgericht fehlen lassen.
Das Berufungsgericht ist einmal nicht auf das Vorbringen des Klägers eingegangen, er habe in der Zeit, in der er als Angestellter der Beklagten gearbeitet -habe, monatlich mehr als 750 DM verdient; seine Berufung zu dem Geschäftsführer habe ihn aber nicht schlechter, sondern besser stellen sollen.
Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, weshalb die monatlich zu zahlende Umsatzbeteiligung des Klägers jeweils nach dem Umsatz des Vorjahres berechnet worden ist. Hierzu bestand jedoch Veranlassung. Die Beklagte
 hat seihst vorgetragen, diese Berechnung sei nicht üblich, da der monatliche Umsatz des laufenden Jahres schnell ermittelt werden könne» Beide Parteien haben für die getroffene Vereinbarung besondere Gründe geltend gemacht» Diese Gründe hätte das Berufungsgericht beachten müssen» Der Kläger hatte vorgetragen, die Provision sei als Vergütung für die Tätigkeit im Vorjahr gedacht, für die sie berechnet worden sei» Sie hätte lediglich auf Grund der Kassenlage der Beklagten jeweils im nächsten Jahr fällig sein sollen« Die Beklagte hatte zunächst bestritten, sich in Liquidstionsschwierigkeiten befunden zu haben, dies aber später zugeben müssen« In dem Schreiben vom H» Juni 1951 war diesem Umstand Rechnung getragen. Es tofe'iÖ dort, die Provision sei zu verzinsen, wenn die Kassenlage eine Auszahlung nicht ermögliche» Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, durch die (nach ihrer Ansicht) getroffene Regelung hätte vor allem vermieden w erden sollen, daß der Kläger hach Beendigung seines Dienstverhältnisses noch Ansprüche geltend .ma^he^rfrikönne o Das Berufungsgericht hätte jedoch erwägen müssen, ob der Beklagten dieser Gedanke nicht erst gekommen ist, nachdem der Kläger ausgeschieden und bei dem größten Konkurrenzunternehmen der Beklagten tätig geworden ist»
10
IIIo
 Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben. Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, war die Sache, auch wegen der Kosten der Revision, an das Berufungsgericht, und zwar, weil eine tatsächliche Beurteilung in Betracht kommt, zweckmäßigerweise an einen anderen Senat des Berufungsgerichts, zurückzuverweisen»
Dr» Nastwlski Dr» Kuhn Dr» Haager Liesecke Dr» Reinicke