einen von der WehrmachtZentralkasse für Kriegslieferungen am 14o April 1945 ausgestellten und auf die Peutsche Reichsbank Berlin gezogenen Verrechnungsscheck über 956 243?87 Pie Firma FflHP hat ihre Ansprüche aus der Einreichung des Schecks gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten, Per Kläger und seine Ehefrau haben ihren Wohnsitz vor dem 21. Er hält die Rückbelastung für unzulässig und ist der Ansicht, der Scheck habe bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der Reichsbank noch vorgelegt werden können? Pie Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht;, daß die Firma FflHP ihren Sitz am 21o Juni 1948 nicht im Währungsgebiet gehabt habe* Sie hat bestritten* daß die Vorlegung bei der Reichsbank infolge ihres Verschuldens unterblieben sei* Landgerichts hat die Firma Flughof am 21* Juni 1948 ihren Sitz im Sinne des § 6 der 35* RVO zu dem.UmstG im Währungsgebiet gehabt* weil ihr per-sönlich haftender Gesellschafter und die Kommanditistin ihren Wohnsitz bereits vorher in das Währungsgebiet verlegt hatten. 42 Abs„2 AGB für zulässig* Es verneint ein Verschulden der Beklagten bei der Einziehung des Verrechnungsschecks* das einer Berufung auf die Rückbelastung entgegenstehen könnte, Rie Rüge der Revision* das 1,; r Landgericht habe zu Unrecht ein Orgänisationsverschulden der Beklagen dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen* kann keinen Erfolg haben, Rie Frage* welche Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte bei der Einziehung eines Schecks am 20, und 21, April 1945 in Berlin zu stellen sind*.liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, Ein Rechtsirrtum des T .-' Landgerichts ist nicht erkennbar* wenn.es aus den besonderen Verhältnissen dieser Tage schließt* der Scheck sei ohne Verschulden der Beklagten nicht mehr eingelöst worden, Rie mit der Einziehung ■eines Schecks in den Tagen vor dem Zusammenbruch beauftragte den Fall nicht zutreffend angewehdet habe«, Die Revision meint* daß es nach der Lage am 20, April 1945 in Berlin für die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt geboten gewesen sei* den Scheck* statt ihn an die Zentrale ins Stadtinnere zu geben, bei den noch nicht in gleicher Weise gefährdeten Reichsbankstellen in den westlichen Stadtteilen vorzulegen«, Jedoch hat das V \ Landgericht mit Recht in der Weitergabe des Schecks an die Zentrale der Beklagten in der Behrenstraße kein Verschulden gesehen. Reichsbank*« bei der die Beklagte' ein Girokonto hatte* die gegebene Stelle für die Einlösung des Schecks, Es bedeutet keine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte* wenn ihre Depositenkasse nicht noch am 20«, April 1945 das Scheckeinlösungsverfahren in Berlin geändert und die Errichtung eines Girokontos für sie bei einer Reichsbank* • stelle in den westlichen* angeblich weniger gefährdeten Stadtteilen 'betrieben hat, um dort die bei ihr eingehenden Reichs Bankschecks einzulöseno Eine solche Aufgabe des gesamten bisher innerhalb Berlins geübten Scheckabrechnungsund Einlösungsverfahrens konnte nicht in letzter Minute im Hinblick auf die etwa eingetretene verschieden große Gefährdung der einzelnen Stadtteile durchgeführt werdeno .Es kann auch der Revision nicht gefolgt werden* wenn sie meint* daß die Beklagte schon vorher für die Anlegung von Konten bei den einzelnen Reichsbankstellen in den verschiedenen Stadtteilen hätte sorgen müssen* da nicht vorauszu-s.ehen war* ob und wo sich eine solche Maßnahme infolge von Kämpfen innerhalb der Stadt* die einen Geschäftsverkehr in einzelnen Stadtteilen noch zuliessen* als notwendig erweisen würdeo Die Revision will sodann ein Verschulden der Beklagten daraus herlei-ten* daß sie den Scheck am 20« April 1945? nachdem die Mittagsabrechnung bei der Reichsbank wegen Luftalarms unterblieben war* nicht gesondert zur Reichsbank geschafft hato .Rach den Feststellungen des Landgerichts .z*. ist der Scheck in den Rachmittagsstunden des 20« April 1945 zur Zentrale der Beklagten gekommen* nachdem am Vormittag von 9 Uhr 27 Min0 bis 12 Uhr Luftalarm gewesen war, Wenn das . Landgericht ; ■• wegen des gestörten Arbeitsganges an diesem Tage, an dem bereits die übliche, zweite Abrechnung und die vollständige Vorbereitung der Frühabrechgung des folgenden Tages unmöglich gewesen war* unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriegsverhältnisse (Zerstörungen* Personalmangel) zu dem Ergebnis gekommen ist* daß eine Verletzung der nach den obwaltenden Umständen im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vorliege* so kann dies nicht als rechtlich unzutreffend bezeichnet werden« Die besondere Vorlegung des erst am 20« April nachmittags eingegangenen Schecks noch an diesem Tage konnte angesichts der Stauung* die durch die Arbeitsunterbrechung am Vormittag eingetreten war* vom ; Landgericht-- ' - als nicht zu demutbar betrachtet als eine mit dem bereits gestörten Geschäftsgang nicht verträgliche und auch bei der wachsenden Gefährdung des weiteren Betriebes nicht zu demutbare Maßnahme betrachtet werden» war nur ein kleiner Teil der Belegschaft zur Bank gekommen und der Geschäftsbetrieb so gestört daß selbst bei Öffnung der Tresore die rechtzeitige Abrechnung mit der Reichsbank, die noch nicht vollständig am Vortag vorbereitet worden war und von Boten besorgt werden mußte?
II ZR 34/58 Verbündet ' am 2, Oktober 1958 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 007 Im Harnen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Gustav B 4BHBHP in l4HMNtr«V? Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäohtigters Rechtsanwalt Br« 4M) - gegen die OMHp-Bank Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Br» Hanns und Direktor Hans in ßglHIB,' - (, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Prof, hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2, Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Nastelski und der Bundesrichter Br„ Nörr, Br, Haager, Lieseeke und Br, Reinicke für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil der 2, Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg, den Parteien am 6, Januar 1958 an Verkundungsstatt zugestellt, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Pie Firma FflHP FlfHHHHHHHV Gustav BHI & Co, KG, in Be^BP, deren persönlich haftender Gesellschafter der Kläger und deren Kommanditistin die Ehefrau des Klägers sind? reichte am 20. April 1945 bei der in BspBP-Tpppppl gelegenen Pepositenkasse QR der Beklagten, ihrer ständigen Bankverbindung? einen von der WehrmachtZentralkasse für Kriegslieferungen am 14o April 1945 ausgestellten und auf die Peutsche Reichsbank Berlin gezogenen Verrechnungsscheck über 956 243?87 RM ein. Per Scheck war von der Reichsbank bestätigt, Pie Beklagte schrieb den Scheckbetrag der Firma am gleichen Tage gut. Pie Pepositenkasse QR leitete den Scheck ebenfalls am 20. April 1945 an die Zentrale der Beklagten in der BeJWBpetraße in Be(HP weiter. Er wurde der Reichsbank nicht mehr vorgelegt, weil der Geschäftsbetrieb der Beklagten am 21. April 1945 infolge der beginnenden Besetzung Berlins durch die russischen Truppen eingestellt wurde. Per Scheck verblieb im Tresor der Beklagten, Piese stornierte im Jahre 1947 die Gutschrift. Pie Firma FflHP hat ihre Ansprüche aus der Einreichung des Schecks gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten, Per Kläger und seine Ehefrau haben ihren Wohnsitz vor dem 21. Juni 1948 in das Währungsgebiet verlegt. Per Kläger hat von der Beklagten Zahlung eines Teil-betrages von 6500 BM des umgestellten Guthabens aus der Scheckgutschrift verlangt. Er hält die Rückbelastung für unzulässig und ist der Ansicht, der Scheck habe bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt der Reichsbank noch vorgelegt werden können? bevor diese ihre Geschäftstätigkeit, die noch bis zu dem 25. April 1945 fortgesetzt worden sei, einge-stellt habe. Pie Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht;, daß die Firma FflHP ihren Sitz am 21o Juni 1948 nicht im Währungsgebiet gehabt habe* Sie hat bestritten* daß die Vorlegung bei der Reichsbank infolge ihres Verschuldens unterblieben sei* Ras Landgericht hat die Klage abgewiesen* Mit der unter Übergehung der Berufungsinstanz eingeiegten Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter* während die Beklagte bittet* die Revision zurückzuweisen. Entschei dungsgründe t mmwmm —t+r ++ mm .. iirW—.. Hach der Ansicht des i . Landgerichts hat die Firma Flughof am 21* Juni 1948 ihren Sitz im Sinne des § 6 der 35* RVO zu dem.UmstG im Währungsgebiet gehabt* weil ihr per-sönlich haftender Gesellschafter und die Kommanditistin ihren Wohnsitz bereits vorher in das Währungsgebiet verlegt hatten. Ras . Landgericht hält die Rückbelastung des Scheckbetrages gemäß Nr*41? 42 Abs„2 AGB für zulässig* Es verneint ein Verschulden der Beklagten bei der Einziehung des Verrechnungsschecks* das einer Berufung auf die Rückbelastung entgegenstehen könnte, Rie Rüge der Revision* das 1,; r Landgericht habe zu Unrecht ein Orgänisationsverschulden der Beklagen dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen* kann keinen Erfolg haben, Rie Frage* welche Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte bei der Einziehung eines Schecks am 20, und 21, April 1945 in Berlin zu stellen sind*.liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, Ein Rechtsirrtum des T .-' Landgerichts ist nicht erkennbar* wenn.es aus den besonderen Verhältnissen dieser Tage schließt* der Scheck sei ohne Verschulden der Beklagten nicht mehr eingelöst worden, Rie mit der Einziehung ■eines Schecks in den Tagen vor dem Zusammenbruch beauftragte Bank war* wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1956 - II ZE 545/55 - (BGHZ 22, 304) ausge-führt hat* befugt* den sonst von ihr benutzten Weg der Einziehung beizubehalten* solange nicht besondere Umstände eine Abweichung erforderten«. Die Bank mußte darauf bedacht, sein* bei auftretenden Schwierigkeiten den schnellsten und sichersten Weg der Vorlegung ausfindig zu machen (vgl* BGHZ 15? 127? 150)o So konnte sich z J» ergeben, daß Wehrmachtzentralkassenschecks auf Grund besonderer Bestimmungen bei der nächsten Reichsbankstelle einzulösen waren* statt, sie nach Berlin zu versenden (BGH aaO)o Es kann der Revision nicht zugegeben werden* daß das Landgericht diese Grundsätze im hier zu entscheiden- den Fall nicht zutreffend angewehdet habe«, Die Revision meint* daß es nach der Lage am 20, April 1945 in Berlin für die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt geboten gewesen sei* den Scheck* statt ihn an die Zentrale ins Stadtinnere zu geben, bei den noch nicht in gleicher Weise gefährdeten Reichsbankstellen in den westlichen Stadtteilen vorzulegen«, Jedoch hat das V \ Landgericht mit Recht in der Weitergabe des Schecks an die Zentrale der Beklagten in der Behrenstraße kein Verschulden gesehen. Da der Scheck zur Verrechnung gestellt war* konnte er nur im Wege der Gutschrift eingelöst werden (Art,59 SchG), Die Depositenkassen der Beklagten unterhielten keine Konten bei den Reichsbankstellen in den einzelnen Stadtteilen«, Innerhalb Berlins war die über die Zentrale der Beklagten zu erreichende Giroabteilung der. Reichsbank*« bei der die Beklagte' ein Girokonto hatte* die gegebene Stelle für die Einlösung des Schecks, Es bedeutet keine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Beklagte* wenn ihre Depositenkasse nicht noch am 20«, April 1945 das Scheckeinlösungsverfahren in Berlin geändert und die Errichtung eines Girokontos für sie bei einer Reichsbank* • stelle in den westlichen* angeblich weniger gefährdeten 5 - Stadtteilen 'betrieben hat, um dort die bei ihr eingehenden Reichs Bankschecks einzulöseno Eine solche Aufgabe des gesamten bisher innerhalb Berlins geübten Scheckabrechnungsund Einlösungsverfahrens konnte nicht in letzter Minute im Hinblick auf die etwa eingetretene verschieden große Gefährdung der einzelnen Stadtteile durchgeführt werdeno .Es kann auch der Revision nicht gefolgt werden* wenn sie meint* daß die Beklagte schon vorher für die Anlegung von Konten bei den einzelnen Reichsbankstellen in den verschiedenen Stadtteilen hätte sorgen müssen* da nicht vorauszu-s.ehen war* ob und wo sich eine solche Maßnahme infolge von Kämpfen innerhalb der Stadt* die einen Geschäftsverkehr in einzelnen Stadtteilen noch zuliessen* als notwendig erweisen würdeo Die Revision will sodann ein Verschulden der Beklagten daraus herlei-ten* daß sie den Scheck am 20« April 1945? nachdem die Mittagsabrechnung bei der Reichsbank wegen Luftalarms unterblieben war* nicht gesondert zur Reichsbank geschafft hato .Rach den Feststellungen des Landgerichts .z*. ist der Scheck in den Rachmittagsstunden des 20« April 1945 zur Zentrale der Beklagten gekommen* nachdem am Vormittag von 9 Uhr 27 Min0 bis 12 Uhr Luftalarm gewesen war, Wenn das . Landgericht ; ■• wegen des gestörten Arbeitsganges an diesem Tage, an dem bereits die übliche, zweite Abrechnung und die vollständige Vorbereitung der Frühabrechgung des folgenden Tages unmöglich gewesen war* unter Berücksichtigung der allgemeinen Kriegsverhältnisse (Zerstörungen* Personalmangel) zu dem Ergebnis gekommen ist* daß eine Verletzung der nach den obwaltenden Umständen im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vorliege* so kann dies nicht als rechtlich unzutreffend bezeichnet werden« Die besondere Vorlegung des erst am 20« April nachmittags eingegangenen Schecks noch an diesem Tage konnte angesichts der Stauung* die durch die Arbeitsunterbrechung am Vormittag eingetreten war* vom ; Landgericht-- ' - als nicht zu demutbar betrachtet - $ ** werden« Besondere Eilmaßnahmen sind im Urteil des erkennenden Senats BGHZ 6, 55 in einem Pall für erforderlich gehalten worden? in dem durch Irrtum der Bank der Scheck zunächst an falscher Stelle vorgelegt worden und dadurch ein Zeitverlust entstanden war» Die Sondervorlegung einzelner Schecks durch die Zentrale einer Berliner Großbank? bei der laufend Schecks in' großem Umfange eingingen? konnte vom ~. Landgericht . als eine mit dem bereits gestörten Geschäftsgang nicht verträgliche und auch bei der wachsenden Gefährdung des weiteren Betriebes nicht zu demutbare Maßnahme betrachtet werden» Schließlich will die Revision aus dem Pehlen der Schlüs sei zu dem Tresor? in den der Scheck am 20» April in der Zentrale der Beklagten gelegt worden war, am Morgen'des 21o April 1945 ein Verschulden der Beklagten herleiten? jedoch zu Unrecht« Bas . Landgericht..•>hat diesen Umstand bereits als nicht ursächlich für das Unterbleiben der.Vorlegung am 21« April angesehen« Das ist aus Rechtsgründen . nicht zu beanstanden« Bei dem ganz beschränkten Betrieb am 21» April? der wegen Artilleriebeschusses um die Mittagszeit überhaupt zu dem Erliegen kam? waren die Arbeitsbedingungen so außergewöhnlich? daß es keine Verkennung der an die Sorgfaltspflicht der Beklagten zu stellenden Anforderungen bedeutet? wenn das Landgericht . das Unterbleiben der Vorlegung des Schecks am 21« April 1945 früh? die möglicherweise noch zur Einlösung hätte führen können? nicht auf ein Verschulden der Beklagten zurückgeführt hat« Wie das r ; l-Uandgericht feststellt? war nur ein kleiner Teil der Belegschaft zur Bank gekommen und der Geschäftsbetrieb so gestört daß selbst bei Öffnung der Tresore die rechtzeitige Abrechnung mit der Reichsbank, die noch nicht vollständig am Vortag vorbereitet worden war und von Boten besorgt werden mußte? nicht mehr durchführbar gewesen wäre« Es brauchte daher nicht erörtert zu werden?.ob die Mitnahme der Tresorschlüssel durch auswärts wohnende Angestellte als ein Ver~ 7 •A H 1 schulden der Beklagten angesehen werden könnte» -1 1 Da auch sonst ein Rechtsfehler sum Nachteil des Klägers nicht zutage tritt, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen» Die Entscheidung Uber die Kosten folgt aus § 97 ZPO. H i 4 DroNastelski DröNörr Dr»Haager Ideseeke Dr0Reinickej