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BGH

Gericht: BGH

Klager, Berufungs- und Revisionsbeklagtenj Rechtsanwalt hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» kpril 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dm Canter und der Bundesrichter Dr= Haidinger, Dr„ Kuhn, Dr„ Nörr und Dr, Haager für Recht erkannts Die Revision gegen das am 3-- Dezember 1955 verkündete Urteil des 10 Zivilsenats des Kammergerichts in .Berlin wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.. Zweck des Beschlusses vom 19' April 1952 sei es auch gewesen, •den Kläger zu 1 als Geschäftsführer auszuschalteiio Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen, die 'liPPP KG könne durch die beiden Gesellschafterbeschlüsse schon deshalb nicht geschädigt worden sein, weil sie ab 9- Juni 1948 mit der Beklagten zu 2 wirtschaftlich identisch gewesen sei» Seit dem seien nämlich nicht mehr Walter und Roman •BPP, sondern die Kommanditisten der ePIP KG Gesellschafter der Beklagten zu 2 gewesen, und zwar im Verhältnis ihrer Kommanditbeteiligungen., nur daß L^p|^^ den Anteil von Dr. Wolfgang Hp als dessen Treuhänder inne gehabt und Gerda-Erika - das ist die Ehefrau des Klägers zu 1 und die Mutter der Kläger zu 2 und 5 - die Geschäftsanteile der Kläger treuhänderisch für diese gehalten habe« Die Revision ist der Ansicht, daß dieser Vortrag nicht habe unberücksichtigt bleiben dürfen« Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das richtig ist oder ob es insoweit nicht darauf ankomrat, daß die 'beiden angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse das Rechtsverhältnis zwischen einer GmbH als einer juristischen Person und einer nach Maßgabe der §§ 161 .Abs 2, 124 HGB verselbständigten Kommanditgesellschaft betreffen« Benn das Berufungsgericht hat darin Recht, daß der Beschluß vom 19« April 1952 die Hechte des Klägers zu 1 als Geschäftsführer der EpP^KG beeinträchtigte, und dieser Mangel haftet auch dem Beschluß vom 3- Mai 1952 an. Nach dem zweiten Weltkriege haben Br,Wolfgang und Gerhard als Vertreter der Beklagten zu 1 und der E^H^KG zwar die Fortdauer der Vertretungsbefugnis des Klägers bestritten. Juni 1952 zuerkannt worden, und in § 7 des am 26, November 1951 nexi gefaßten Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 ist bestimmte ’’Geschäftsführer sind die Herren Br, 7/olfgang E^|^, Eberhard E^l^ (Kläger zu 1) und Gerhard Sie sind auf Lebenszeit bestellt,” Bie Be- beklagten haben nicht behauptet, daß der Kläger in der Zeit zwischen dem Abschluß dieses Gesellschaftsvertrages und den im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Gesell-scliafterbeschlüssen aus wichtigem Grunde abberufen worden sei. Nach ihrem Vortrag ist eine sofortige Rückübertragung aber ausgeschlossen gewesen, weil die E^|p^ KG und die Beklagte zu 1 infolge Kriegseinwirkung keine buchmäßigen Unterlagen mehr besessen hätten, deshalb der Stand ihrer Verpflichtungen auch nicht annähernd habe festgestellt werden können, die Beklagte zu 2 mit Verlust gearbeitet habe und dieser Verlust den Kommanditisten der KG steuerlich habe zugute kommen sollen,. Wenn die Beklagte zu 2, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nichts weiter als eine Ausweichfirma für den Geschäftsbetrieb der behinderten E^jj^^ KG war, und erst recht, wenn sie, wie.die Beklagten vorgetragen haben, mit der KG wirtschaftlich identisch ist, durfte das Beste*’ hen der Beklagten zu 2 nach der Entlassung der E^jf^ KG aus der Treuliänderschaft nicht dazu benutzt werden, um den Kläger von der Geschäftsführung des v/erbenden Geschäfts-| betriebes auszuschalten, Gewiß hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, zu dem Organmitglied der Beklagten zu 2 bestellt zu werden (BGIIZ 8, 348 /564-7) * Gewiß auch haben die Mehrheitsgesellschafter der Beklagten formell recht, wenn sie sich darauf berufen, daß der unter Mitwirkung des Klägers zustande gekommene Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2 vorsieht,■daß nur Anteilseigner, die einzeln oder zusammen mehr als 25 # deB Stammkapitals besitzen, das Recht haben, einen Geschäftsführer vorzuschlagen. Aber es verstößt gröblich gegen die Grundsätze des anständigen Geschäftsverkehrs, wenn sich die Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1 auf diese Regelungen berufen, nachdem der Grund für die Errichtung der Beklagten zu 2 und für die Behinderung des Klägers als Geschäftsführer entfallen war. Bestanden nach Wegfall desjenigen Grundes, der für die Errichtung der Beklagten zu 2 maßgebend war, Gründe, die ihre Beibehaltung angezeigt erscheinen ließen, so durfte dein Kläger zu 1 nicht ohne sein Einverständnis mit Hilfe des Portbestandes der Beklagten zu 2 die Geschäftsführungsbefugnis am werbenden Unternehmen vorenthalten werden. wo das dem Standpunkt der Beklagten vorteilhaft ist, sich aber auf die rechtliche Verschiedenheit beider Gesellschaften zu berufen, wenn es darum geht, den Kläger zu 1 trotz seiner lebenslänglichen Bestellung zu dem" Vertreter der eigentlichen Betriebsgesellschaft von der entsprechenden Tätigkeit in der Ausweichgesellschaft fernzuhalten. Mögen sich für diese beiden Beschlüsse auch, noch andere Grunde anführen lassen, so dienten sie doch mit dazu, den Kläger zu 1 als Geschäftsführer aus dem werbenden Betrieb auszuschalten,, Die beiden angegriffenen Beschlüsse sind daher wegen ihres unrechtlichen und den der E stanz über den teilweise noch nicht erledigt gewesenen Gehaltsprozeß dahin verglichen, daß ihm beide Gesellschaften zu dem Ausgleich aller Ansprüche auf Geschäftsführergehalt 25=000 DM zahlen« Das ist eine neue Tatsache, die nach § 561 ZPO in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann* Es muß daher ungeprüft bleiben, ob die Schädigung des Klägers zu 1 vollständig entfallen ist und ob dies noch von Einfluß auf die beiden angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse sein kann* Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8=12.1954 angenommen» Diese Ansicht beruhte aber auf einer anderen Grundlage als der jetzt gegebenen» Nach dem damaligen Prozeßstande war nicht zu erkennen, daß der Kläger zu 1 möglicherweise materiell an der Beklagten zu 2 beteiligt sei und daß seine Beteiligung für ihn durch einen Treuhänder gehalten werde» Darum ist die Frage nach der Anfechtungsberechtigung des Klägers zu 1 erneut zu prüfen» Diese Prüfung kann jedoch zu keinem anderen Ergebnis als im Urteil vom 8»12«1954 führen» Denn, auch wenn davon auszugehen ist, daß der von der Ehefrau des Klägers innegehaltene Geschäftsanteil materiell teilweise dem Kläger zu 1 zusteht, gehört der Kläger zu 1 doch nicht zu den anfechtungsberechtigten Gesellschaftern der Beklagten zu 2, da die An-fechtungsberechtigung als eine förmliche Voraussetzung der Vernichtung von Gesellschafterbeschlüssen allein nach den Sind aber die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse wegen sittenwidriger Schädigung des Klägers zu 1 nichtig, so kommt das auch seinen Kindern, den Klägern zu 2 und 3, zugute (BGHZ 15, 382 /39p7),

GesellschaftKGGesellschafterbeschlüsseBerufungsgerichtGeschäftsführerBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Für die Amtliche Sammlung 1
Gesetz? AktG §§ 198? 199? 195 Nr 4 Rechtssatzs.
Die A-hfechtungsberechtigung kann' als eine form-liehe Voraussetzung der Vernichtung von' Gesellschaft erbeSchlüssen nicht nach wirtschaftlichen» sondern allein nach den rechtlichen Verhältnissen ■beurteilt werden»
Aktenzeichens II ZR -34/56
„ x	_	nnt-r7 IG Berlin
 Urteil des BGH vom 15» April 1957 - Berlin
II_ZR„J4/56
Verkündet
 am 15 April 1957
Pfauz, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
10
20
der	Druckerei	und	Verlag	GmbH	in
 vertr^enaurch ihre Geschäftsführer Dr «Wolfgang in	und	Gerhard	in	Bl
 der Elsner Druck GmbH in Berlin, vertreten wie zu 1)
-Pro z eßb evollinächt i gt er s
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerinnen;
Rechtsanwalt
 gegen
in B|
1,) den Kaufmann Eberhard
2c) den minderjährigen Jürgen 3c) die minderjährige Renate
 zu 2) und 3) vertreten durch den Kläger zu 1),
-Prozeßbevollmächtigter«
Klager, Berufungs- und Revisionsbeklagtenj
 Rechtsanwalt
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» kpril 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dm Canter und der Bundesrichter Dr= Haidinger, Dr„ Kuhn, Dr„ Nörr und Dr, Haager
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das am 3-- Dezember 1955 verkündete Urteil des 10 Zivilsenats des Kammergerichts in .Berlin wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen..
Von Rechts wegen
 latbestancU
Die Sache befindet sich im zweiten Revisionszuge. Wegen des Sachverhalts wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 8,.12«.1954 - II ZR 291/53 - (BGHZ 15, 382) verwiesen, durch das das Urteil des Kamraergerichts in Berlin vom 27- Juni 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagab-weisungssntrag weiter, während die Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten haben.
Entscheidungsgründe s
mm—«mam" *■. m «m» mm wh ■>	Miww f«"i f—	n
Bach dem Senatsurteil vom 8.1211954 hatte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht bloß zu prüfen, ob die Gesellschaftermehrheit die Gesellschafterbeschlüsse vom 19•= April und 3- Mai 1952 in rücksichtsloser Verfolgung eigener Zwecke zur Schädigung der Kläger veranlaßt und durchgesetzt hat, sondern ganz allgemein:. ob die beiden Beschlüsse ihrem inneren Gehalt nach in einer sittenwidrigen Schädigung nicht anfechtungsberechtigter Personen besteht.
Dies hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Feststellungen bejaht? Die Beklagte zu 2 sei nur zu dem Zweck errichtet worden, das Weiterarbeiten während der Dauer der Behinderung der	KG	zu	ermöglichen.	Ihre
 Aufgabe sei mit der Entlassung der E^p^l KG aus der Treuhandschaft (12. Juni 1950) beendet gewesen. Sowohl die Fortsetzung des Pachtverhältnisses wie die Aufnahme der Kredite habe dazu gedient, die Beklagte zu 2 am Leben zu halten und die	KG	auch	weiterhin	auszuschalten.
Beide Maßnahmen hatten die E^^P) KG geschädigt., Zweck des Beschlusses vom 19' April 1952 sei es auch gewesen, •den Kläger zu 1 als Geschäftsführer auszuschalteiio
 Bas Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nicht nachgegangen, die 'liPPP KG könne durch die beiden Gesellschafterbeschlüsse schon deshalb nicht geschädigt worden sein, weil sie ab 9- Juni 1948 mit der Beklagten zu 2 wirtschaftlich identisch gewesen sei» Seit dem seien nämlich nicht mehr Walter	und Roman
•BPP, sondern die Kommanditisten der ePIP KG Gesellschafter der Beklagten zu 2 gewesen, und zwar im Verhältnis ihrer Kommanditbeteiligungen., nur daß L^p|^^ den Anteil von Dr. Wolfgang Hp als dessen Treuhänder inne gehabt und Gerda-Erika	- das ist die Ehefrau des
 Klägers zu 1 und die Mutter der Kläger zu 2 und 5 - die Geschäftsanteile der Kläger treuhänderisch für diese gehalten habe« Die Revision ist der Ansicht, daß dieser Vortrag nicht habe unberücksichtigt bleiben dürfen« Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das richtig ist oder ob es insoweit nicht darauf ankomrat, daß die 'beiden angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse das Rechtsverhältnis zwischen einer GmbH als einer juristischen Person und einer nach Maßgabe der §§ 161 .Abs 2, 124 HGB verselbständigten Kommanditgesellschaft betreffen« Benn das Berufungsgericht hat darin Recht, daß der Beschluß vom 19« April 1952 die Hechte des Klägers zu 1 als Geschäftsführer der EpP^KG beeinträchtigte, und dieser Mangel haftet auch dem Beschluß vom 3- Mai 1952 an.
Ber Kläger zu 1, Br. Wolfgang Epi^Pund Gerhard sind gesellschaftsvertraglich zu Geschäftsführern der Beklagten .zu 1 berufen worden (§ 7 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1), Rach § 6 des Gesellschafts Vertrages der eP^P KG wird diese Gesellschaft durch das
 Vertretungsorgan der Beklagten zu 1 als ihrer Komplementärin vertreten.. Nach dem zweiten Weltkriege haben Br,Wolfgang	und Gerhard	als	Vertreter der Beklagten
 zu 1 und der E^H^KG zwar die Fortdauer der Vertretungsbefugnis des Klägers bestritten. In der. Sache 50 0 333/52 LG Berlin = 10 ü 136/53 KG = II ZR 58/54 BGH sind aber dem Kläger 2-000 DM rechtskräftig als Teilbetrag seiner Geschäftsführervergütung für die Zeit vom 1, Januar bis 30.-. Juni 1952 zuerkannt worden, und in § 7 des am 26, November 1951 nexi gefaßten Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 ist bestimmte ’’Geschäftsführer sind die Herren Br, 7/olfgang E^|^, Eberhard E^l^ (Kläger zu 1) und Gerhard	Sie	sind auf Lebenszeit bestellt,” Bie Be-
beklagten haben nicht behauptet, daß der Kläger in der Zeit zwischen dem Abschluß dieses Gesellschaftsvertrages und den im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Gesell-scliafterbeschlüssen aus wichtigem Grunde abberufen worden sei. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger zu 1 zur Zeit dieser Beschlüsse Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und damit zur Vertretung der	KG	berechtigt	war.
Nachdem der Kläger zu 1 entnazifiziert und die	KG
aus der Treuhandverwaltung entlassen war, waren die rein tatsächlichen Hindernisse, die der Betätigung des Klägers als Organmitglied der Beklagten zu 1 und damit als Vertreter der E^^^ KG entgegenstanden, beseitigt- Burch die Aufhebung der Anordnung der Treuhänderschaft waren Grund und Zweck der Errichtung der Beklagten zu 2 entfallen, Bie Beklagten haben selbst vorgetragen, ihre Mehr-heitsgesellschafter hätten sich der Rückübertragung des von der Beklagten zu 2 fortgeführten Unternehmens auf die E^P^P KG nie widersetzt. Nach ihrem Vortrag ist eine sofortige Rückübertragung aber ausgeschlossen gewesen, weil die E^|p^ KG und die Beklagte zu 1 infolge Kriegseinwirkung keine buchmäßigen Unterlagen mehr besessen hätten,
 deshalb der Stand ihrer Verpflichtungen auch nicht annähernd habe festgestellt werden können, die Beklagte zu 2 mit Verlust gearbeitet habe und dieser Verlust den Kommanditisten der	KG steuerlich habe zugute kommen sollen,. Bas wa-
ren aber, wie der Vortrag der Beklagten ergibt, nicht die einzigen Gründe dafür, den werbenden Betrieb bei der Beklagten zu 2 zu belassen. Bie Beibehaltung der Beklagten zu 2 diente den Mehrheitsgesellschaftern vielmehr als Handhabe, den Kläger zu 1 auch weiterhin als Geschäftsführer vom werbenden Betrieb fernzuhalten. Wenn die Beklagte zu 2, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nichts weiter als eine Ausweichfirma für den Geschäftsbetrieb der behinderten E^jj^^ KG war, und erst recht, wenn sie, wie.die Beklagten vorgetragen haben, mit der
KG wirtschaftlich identisch ist, durfte das Beste*’ hen der Beklagten zu 2 nach der Entlassung der E^jf^ KG aus der Treuliänderschaft nicht dazu benutzt werden, um den Kläger von der Geschäftsführung des v/erbenden Geschäfts-| betriebes auszuschalten, Gewiß hatte der Kläger keinen Anspruch darauf, zu dem Organmitglied der Beklagten zu 2 bestellt zu werden (BGIIZ 8, 348 /564-7) * Gewiß auch haben die Mehrheitsgesellschafter der Beklagten formell recht, wenn sie sich darauf berufen, daß der unter Mitwirkung des Klägers zustande gekommene Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2 vorsieht,■daß nur Anteilseigner, die einzeln oder zusammen mehr als 25 # deB Stammkapitals besitzen, das Recht haben, einen Geschäftsführer vorzuschlagen. Aber es verstößt gröblich gegen die Grundsätze des anständigen Geschäftsverkehrs, wenn sich die Beklagten gegenüber dem Kläger zu 1 auf diese Regelungen berufen, nachdem der Grund für die Errichtung der Beklagten zu 2 und für die Behinderung des Klägers als Geschäftsführer entfallen war. Bestanden nach Wegfall desjenigen Grundes, der für die Errichtung der Beklagten zu 2 maßgebend war, Gründe,
 die ihre Beibehaltung angezeigt erscheinen ließen, so durfte dein Kläger zu 1 nicht ohne sein Einverständnis mit Hilfe des Portbestandes der Beklagten zu 2 die Geschäftsführungsbefugnis am werbenden Unternehmen vorenthalten werden. Die Beklagte zu 2 konnte nur weiterbetrieben werden, wenn das Pachtverhältnis fortgesetzt wurde und sie Kredite erhielt., Solange sie fortbetrieben wurde, war die EppP KG und die Ge schüft sführungs- und Vertretungsbefugnis des Klägers lahmgelegt„
Die Beklagten berufen sich darauf, daß die Beklagte zu 2 im Juli 1953 mit der E^P^ KG einen Erfolgsübernahmevertrag abgeschlossen habe, inhalts dessen das geschäftliche .Ergebnis der Beklagten zu 2 unmittelbar der E^[|^ KG zugefallen sein Sie berufen sich weiter darauf, daß die Mehrheitsgesellschafter im Herbst 1953 ihre Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2 an die ePP^ KG abgetreten hätten, und daß die Minderheitsgesellschafter eine entsprechende Abtretung nur deshalb nicht vorgenommen hätten, weil erst bestimmte Streitigkeiten und An-. Sprüche geklärt werden müßten* Der Erfolgsübernahmevertrag und der Versuch, alle Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2 in der Hand der EpPP KG zu vereinigen, liefen darauf hinaus, über die Rechtsperson der Beklagten zu 2 hinweg die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Klägers zu 1 in der ePPP KG als der eigentlichen Be-triebsgeselischaft des Konzerns auch v/eiterhin lahmzulegen. Gewiß kann die Beklagte zu 2, wie ihr Gesellschaftsvertrag bestimmt, nur mit einer Mehrheit von 6/10 der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden? richtig ist auch, daß die Aufhebung der Treuhänderschaft über die ePPPkG nicht als Auflösungsgrund vorgesehen ist* Aber die Existenz der Beklagten zu 2 durfte nicht dazu benutzt oder gar mißbraucht werden, um den Kläger zu 1 über die Zeit seiner
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eigenen Behinderung und die der Behinderung der E
hinaus von der Geschäftsführung im werbenden Konzernunternehmen auszuschließen,. Die Bestellung des Klägers zu dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und damit zu dem Vertreter
 richtung der Beklagten zu 2 gegenstandslos gemacht werden. Dies ergab eich schon aus der zweckbedingten Gründung der
 nicht an, die wirtschaftliche-, Identität beider Gesellschaften da vorzuschützen,. wo das dem Standpunkt der Beklagten vorteilhaft ist, sich aber auf die rechtliche Verschiedenheit beider Gesellschaften zu berufen, wenn es darum geht, den Kläger zu 1 trotz seiner lebenslänglichen Bestellung zu dem" Vertreter der eigentlichen Betriebsgesellschaft von der entsprechenden Tätigkeit in der Ausweichgesellschaft fernzuhalten.
Die Beklagte zu 1 und die	KG, beide vertre-
ten durch Br, Wolfgang E^f^ und Gerhard E^|P, verweigerten dem Kläger zu 1 die Zahlung des vereinbarten Geschäfts führergehalts u.a. deshalb, weil die	KG
kein Druckereigeschäft mehr betreibe, Andererseits wurde dem Klager zu 1 jede Tätigkeit für die Beklagte zu 2 verwehrt und so der Ausgleich für die ihm entgehenden Bezüge verweigert.. Durch die beiden angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse sanktionierten die Gesellschafter der Beklagten zu 2 die beiden Maßnahmen, mit denen Sr. Wolfgang und Gerhard E^H^ das Weiterbetreiben dieser Gesellschaft ermöglicht hatten. Mögen sich für diese beiden Beschlüsse auch, noch andere Grunde anführen lassen, so dienten sie doch mit dazu, den Kläger zu 1 als Geschäftsführer aus dem werbenden Betrieb auszuschalten,, Die beiden angegriffenen Beschlüsse sind daher wegen ihres unrechtlichen und den
 der E
KG auf Lebenszeit konnte nicht mittels der Ein-
Belclagten zu 2, erst recht aber, wenn diese Gesellschaft wirtschaftlich mit der TS KG	identisch	war„	Es	geht
 Kläger schädigenden Charakters nichtig, mag ihnen auch äußerlich ihre Sittenwidrigkeit nicht anzusehen sein0
Wie die Beklagten mit Schriftsatz vom 29« Mai 1956 angezeigt haben, hat sich der Kläger mit der Beklagten zu 1 und der	KG	während der Revisionsin-
stanz über den teilweise noch nicht erledigt gewesenen Gehaltsprozeß dahin verglichen, daß ihm beide Gesellschaften zu dem Ausgleich aller Ansprüche auf Geschäftsführergehalt 25=000 DM zahlen« Das ist eine neue Tatsache, die nach § 561 ZPO in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann* Es muß daher ungeprüft bleiben, ob die Schädigung des Klägers zu 1 vollständig entfallen ist und ob dies noch von Einfluß auf die beiden angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse sein kann*
Der Kläger zu 1 gehört nicht zu denjenigen Personen,. die diese Gesellschafterbeschlüsse mittels Anfechtungsklage hätten angreifen können». Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8=12.1954 angenommen» Diese Ansicht beruhte aber auf einer anderen Grundlage als der jetzt gegebenen» Nach dem damaligen Prozeßstande war nicht zu erkennen, daß der Kläger zu 1 möglicherweise materiell an der Beklagten zu 2 beteiligt sei und daß seine Beteiligung für ihn durch einen Treuhänder gehalten werde» Darum ist die Frage nach der Anfechtungsberechtigung des Klägers zu 1 erneut zu prüfen» Diese Prüfung kann jedoch zu keinem anderen Ergebnis als im Urteil vom 8»12«1954 führen» Denn, auch wenn davon auszugehen ist, daß der von der Ehefrau des Klägers innegehaltene Geschäftsanteil materiell teilweise dem Kläger zu 1 zusteht, gehört der Kläger zu 1 doch nicht zu den anfechtungsberechtigten Gesellschaftern der Beklagten zu 2, da die An-fechtungsberechtigung als eine förmliche Voraussetzung der Vernichtung von Gesellschafterbeschlüssen allein nach den
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rechtlichen und nicht nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beurteilt werden kann.
Sind aber die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse wegen sittenwidriger Schädigung des Klägers zu 1 nichtig, so kommt das auch seinen Kindern, den Klägern zu 2 und 3, zugute (BGHZ 15, 382 /39p7),
Die Revision war daher zurückzuw-eisen, ohne daß es auf weiteres ankämet
 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
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Dr= Canter	Dr, Haidinger	Dr=	Kuhn
 Dr0 Nörr	Dr,	Haager