Rechtssatz: Eine vor Abschluß eines Lebensversicherungs-Vertrages eingetretene schwere Erkrankung des Versicherten ist nicht bloß ein Indiz für einen gefahrerheblichen Umstand r sondern, selbst bereits ein unmittelbar gefahrerheblicher und deshalb anzeigepflichtiger Umstand» Ist sie schuldhaft verschwiegen und dem Versicherer auch sonst nicht bekannt geworden und steht sie mit dem Tod des Versicherten in adäquatem ursächlichem Zusammenhang♦ so wird auch der erst nach Eintritt des Versicherungs-. Die Klägerin, eine GmbH, beantragte bei der Beklagten am 3. Der Arzt beantwortete die Frage nach früheren ärztlichen Behandlungen und ihrem Grund mit "Erkältungskrankheiten” * Die Beklagte verlangte noch eine Herzuntersuohung» Deren Durchführung verzögerte sich aber. August 1949 wurde er aus dem Krankenhaus wieder entlassen» Die Erkrankung und der Krankenhausaufenthalt wurden der Beklagten nicht mitgeteilt. Oktober 1931 von dem Vertrag zurUck und focht diesen wegen arglistiger Täuschung an, weil die Klägerin und der Versicherte ihre vorvertragliohe Anzeigepflicht, u.a» insbesondere durch die Verschweigung der Erkrankung im Sommer 1949 verletzt hätten. iSSschej Nach den rechtlich bederikenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts war die vor Abschluß des Versicherungsvertrages eingetretene, der Beklagten unstreitig verschwiegene Erkrankung des Versicherten im Sommer 1949, die mit hohem Fieber begann, sowie die Zuziehung eines Bas Berufungsgericht hat weiter rechtlich bedenkenfrei ' festgestellt, daß die Beklagte von jener Erkrankung nicht auf andere Weise Kenntnis erhalten hat« Es meint aber, daß sie trotz ihres rechtzeitig erklärten Rücktritts gleichwohl nach § 21 WG, § 8 Ziff I 2 c ALB zur Versicherungsleistung verpflichtet geblieben sei, weil die verschwiegene Krankheit keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe. Der Versicherte sei an Lungenkrebs gestorben» Zwischen diesem als Todesursache und der Erkrankung im Sommer 1949 habe kein ursächlicher Zusammenhang bestanden» Hach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen seien alle Krankheiten des Versicherten vom Februar 1949 bis zu seinem Tode, auch die Erkrankung im Sommer 1949 > Symptome eines sich schleichend entwickelnden und allmählich zu dem Tode führenden Lungenkrebses gewesen» Ba also auch die Erkrankung im Sommer 1949 bereits die Wirkung des Lungenkrebses gewesen sei, könne sie nicht dessen Ursache gewesen sein« Bei jener Erkrankung habe bereits ein Krebsleiden vorge- Liese Ausführungen sind rechtlich unhaltbar« Hach § 21 WGr und § 8 Ziff I 2 c ALB kommt es nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf an, ob der verschwiegene Umstand, hier also die Erkrankung im .Sommer 1949, ihrerseits Ursache der Todesursache, hier also des Lungenkrebses war, d.h« ob jene Erkrankung die Entstehung oder die Entwicklung des Lungenkrebses verursacht hat, sondern lediglich darauf, ob jene Erkrankung im adäquaten Zusammenhang mit dem Eintritt des Versichenmgsfalles selbst, nämlich dem Tode des Versicherten gestanden hat, Liese Frage ist aber hier ganz zweifelsfrei zu bejahen; denn da der Versicherte nach den auf das Gutachten des Sachverständigen gegründeten rechtlich bedenkenfreien tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an Lungenkrebs gestorben ist und da schon die verschwiegene Erkrankung im Sommer 1949 ein Lungenkrebsleiden darge-stellt hat, stand auch jene Erkrankung in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit dem dann schließlich am 9« August 1951 eingetretenen Tod des Versicherten« Es handelt.sich hier also um einen klaren Fall der Verschweigung einer Krankheit, die dann schließlich zu dem Tode des Versicherten geführt hat und damit um einen typischen Fall des. Labei ist es nach diesen Bestimmungen ohne Belang, ob die verschwiegene Erkrankung bei ihrem Auftreten bereits medizinisch richtig diagnostiziert worden ißt oder gar, ob von den Beteiligten damals bereits ernannt worden ist, daß sie zu dem Tode des Versicherten führen werde« Hach Sicherungsnehmer oder dem Versicherten mit ihrer Verschweigung ein Verschulden zur Last fällt* Liegen diese Voraussetzungen vor, wie das hier der' Fall ist, so wird der Versicherer bei seinem Rücktritt von seiner Leistungspflicht frei, wenn sich dann - sei es auch erst nachträglich - herausstellt, daß die verschwiegene Erkrankung für den Xod des Versicherten ursächlich war. Bie von Prölss in dem von der Revision vorgelegten Privatgutachten sowie im Sohrifttum (VersR 1954, 153) erörterte Frage, welche Erfordernisse an die Kausalität im Sinne des $ 21 WG zu stellen sind, wenn Symptome oder Indizien von Krankheiten verschwiegen worden sind, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung und bedarf deshalb ebensowenig wie die von Möller (in Bruck-Möller § 21 Anm 9) hierzu vertretene Gegenmeinung einer Prüfung; denn der von der Beklagten erklärte Rücktritt stützt sich 3a nicht darauf, daß ihr einzelne Krankheitssymptome und -Indizien verschwiegen worden sind, sondern auf den erheblich schwererwiegenden Vorwurf, daß ihr die Klägerin und der Versicherte dessen ganze, mit hohem Fieber einsetzende und die Zuziehung eines weiteren Arztes sowie dann einen siebenwöchigen Krankenhausaufenthalt erfordernde Erkrankung im Sommer 1949 verschwiegen haben« Insofern unterscheidet werden konnte, daß er dem Versicherer Eiweiß- und Zuckerausscheidungen verschwiegen hatte, wobei sich dann ergab, daß es sich bei diesen nur um verhältnismäßig harmlose Auswirkungen des dann zu dem Tode führenden Gehirntumors gehandelt hatte» Im vorliegenden Fall hätte der Anzeigepflicht nicht schon mit der Mitteilung des einen oder anderen Symptoms der Erkrankung im Sommer 1949 Genüge getan werden können (vgl Bruck-Möller $ 21 Anm 9)* Anzeigepflichtig war hier vielmehr jene Erkrankung selbst mit allen ihren Begleitumständen gewesen, eine Erkrankung, deren Schwere und damit .Erheblichkeit für die Übernahme der Versicherungsgefahr unverkennbar war und die nicht bloß ein Indiz für einen gefahrerhebliohen Umstand war, sondern selbst bereits einen unmittelbar gefahrerheblichen Umstand darstellte (Kisch. Handbuch des Frivat-verSicherungsrechts II 198, 201, 203, 336)« Deshalb stellt sich'hier gar nicht die Frage, ob und inwieweit auch bloß indizierende Umstände, die verschwiegen worden sind, mit dem Tode des Versicherten in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinne des § 21 WG stehen können» Maßgebend ist hier vielmehr allein die Frage, ob die Krankheit des Versicherten im Sommer 1949» die anzuzeigen war, als solche in ursächlichem Zusammenhang mit seinem lode st and.
V* Fir das Nachschlagewerk ? Eicht für die Amtliche Sammlung ?. 2354 015 Gesetz: WG §§ 16, 21 Rechtssatz: Eine vor Abschluß eines Lebensversicherungs-Vertrages eingetretene schwere Erkrankung des Versicherten ist nicht bloß ein Indiz für einen gefahrerheblichen Umstand r sondern, selbst bereits ein unmittelbar gefahrerheblicher und deshalb anzeigepflichtiger Umstand» Ist sie schuldhaft verschwiegen und dem Versicherer auch sonst nicht bekannt geworden und steht sie mit dem Tod des Versicherten in adäquatem ursächlichem Zusammenhang♦ so wird auch der erst nach Eintritt des Versicherungs-. falls vom Vertrag rechtzeitig zurückgetretene Versicherer von seiner Leistungspflioht frei» Aktenzeichen: II ZK 34/34 Urteil des BUH vom 3. November 1955 - i; > » *\r OLG Hannn LG Hagen 1 'i ü-SLlltÜL Verkündet laut Protokoll am 5. November 1955 Braun, Justizobersekretär, als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle bat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf -die mündliche Verhandlung vom 3« November 1935 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und .der Bundesrichter Br« Selowsky, Br« Beibrück» Br» Haidinger und Br»Vinkelmann für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17« Bezember 1953 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2« Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 2« Juli 1952 zurückgewiesen« Auch die weiteren Kosten des . Hechtsstreits werden der Klägerin auf erlegt« Im Namen des Volkes ln dem Hechtsstreit Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin. -Prozefibevollmächtigter: Rechtsanwal gegen die Birma S & Co. GmbH in S Klägerin. Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmäoht igt er: Recht sanwal t Von Recht 8 wegen -2- Zi Tatbestand: Die Klägerin, eine GmbH, beantragte bei der Beklagten am 3. Mai 1949 den Abschluß einer Versicherung auf das lieben, ihres Geschäftsführers StpH^^ Über 50*000 DM« Am 10« Mai 1949 wurde StpBHi von seinem Hausarzt, der von der Beklagten zu ihrem Vertrauensarzt .bestellt wurde, untersucht. Gleichzeitig wurde der Fragebogen über seinen Gesundheitszustand ausgefüllt« In ihm wurde die Frage nach einer Erkrankung der Luftwege, Lunge etc» verneint. Der Arzt beantwortete die Frage nach früheren ärztlichen Behandlungen und ihrem Grund mit "Erkältungskrankheiten” * Die Beklagte verlangte noch eine Herzuntersuohung» Deren Durchführung verzögerte sich aber. Inzwischen erkrankte Stgpp^» Am 31. Mal 1949 verordnete ihm sein Hausarzt wegen hohen Fiebers und sehr schlechten Blutbildes Bettruhe« Hach drei Tagen war Sl^pppp wieder fieberfrei» Am 12. Juni 1949 setzte bei ihm erneut hohes Fieber ein. das trotz hohär Penicillin- und Sulfonamit-Gaben nicht sank» Der Hausarzt zog deshalb einen weiteren Arzt hinzu. Die gemeinsame klinische Untersuchung ergab als Befund nur eine sohwaohe Dämpfung über der rechten Lunge» Auf Veranlassung der beiden Ärzte wurde nun Stfpflpfc «regen der Schwere des Krankheitsbildes am 7. Juli 1949 in ein Krankenhaus verlegt. Auch die dort wiederholt durchgeftthrten Bönt genunter Buchungen ergaben keinen einwandfreien Befund. StP0|fe wurde mit Penicillin behandelt und sein Zustand besserte sich. Der Böntgenbefund wurde aber nicht befriedigend. meinte, es handele sich um die Beste einer früheren Lungenentzündung» Am 19. August 1949 wurde er aus dem Krankenhaus wieder entlassen» Die Erkrankung und der Krankenhausaufenthalt wurden der Beklagten nicht mitgeteilt. Nachdem am 10. August 1949 die von der -3- Beklagten verlangte Herzuntersuchung vorgenomraen worden war und ein befriedigendes Ergebnis hatte, teilte der Agent der Beklagten der Klägerin, an 20. Aügüst 1949 unter Übersendung der Versicherungspolice mit. daß die Beklagte den Versicherungsantrag angenommen habe, ln der Folgezeit wurde dann St^B^ fortgesetzt an der Lunge weiter behandelt. Am 9» August 1931 starb er. Als Todesursache würde Lungenkrebs festgestellt. Nachdem die Beklagte durch ein Attest des Hausarztes vom 21. September 1931 zu dem ersten Mal von der Erkrankung im Sommer 1949 erfahren hat, trat sie mit Schreiben vom 15. Oktober 1931 von dem Vertrag zurUck und focht diesen wegen arglistiger Täuschung an, weil die Klägerin und der Versicherte ihre vorvertragliohe Anzeigepflicht, u.a» insbesondere durch die Verschweigung der Erkrankung im Sommer 1949 verletzt hätten. Die Beklagte st eilte der Klägerin den Rückkaufs-wert der Versicherung in Höhe von 3.623 HM zur Verfügung. Die Klägerin hält die Voraussetzungen der §§ 8 ALB. 16* 21 Wß für ein Rücktrittsrecht der Klägerin und für eine Befreiung von ihrer Leistungspflicht nicht für gegeben und verlangt mit der Klage die Zahlung der restlichen Versicherungssumme in Höhe von 44.373 HM. Das Landgericht hat die IQage abgewiesen, das Oberiandesgericht hat ihr stattgegeben« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. iSSschej Nach den rechtlich bederikenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts war die vor Abschluß des Versicherungsvertrages eingetretene, der Beklagten unstreitig verschwiegene Erkrankung des Versicherten im Sommer 1949, die mit hohem Fieber begann, sowie die Zuziehung eines -4 weiteren Arztes und dann einen etwa sieben Wochen langen Krankenhausaufenthalt erforderlich machte, ein Dinstand, der für die Übernahme der Gefahr durch die Beklagte erheblich war und deshalb ungeachtet der Tatsache, daß sie erst nach Stellung des Versicherungsantrages durch die Klägerin auf getreten war, nach § 16 VVG, § 8 ALB der Beklagten hätte angezeigt werden müssen» Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben auch insoweit zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlaß, als es in dem Verschweigen jener Krankheit gegenüber der Beklagten eine Fahrlässigkeit der Klägerin und des Versicherten St^BHl sieht, wobei es auf Grund von §,161 VVG dem Verhalten des Versicherten zutreffend die gleichen Wirkungen beilegt wie dem der Versicherungsnehmerin selbst. Bas Berufungsgericht hat weiter rechtlich bedenkenfrei ' festgestellt, daß die Beklagte von jener Erkrankung nicht auf andere Weise Kenntnis erhalten hat« Es meint aber, daß sie trotz ihres rechtzeitig erklärten Rücktritts gleichwohl nach § 21 WG, § 8 Ziff I 2 c ALB zur Versicherungsleistung verpflichtet geblieben sei, weil die verschwiegene Krankheit keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe. Der Versicherte sei an Lungenkrebs gestorben» Zwischen diesem als Todesursache und der Erkrankung im Sommer 1949 habe kein ursächlicher Zusammenhang bestanden» Hach dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen seien alle Krankheiten des Versicherten vom Februar 1949 bis zu seinem Tode, auch die Erkrankung im Sommer 1949 > Symptome eines sich schleichend entwickelnden und allmählich zu dem Tode führenden Lungenkrebses gewesen» Ba also auch die Erkrankung im Sommer 1949 bereits die Wirkung des Lungenkrebses gewesen sei, könne sie nicht dessen Ursache gewesen sein« Bei jener Erkrankung habe bereits ein Krebsleiden vorge- -5- legen, sie könne daher nicht die erste Entwicklung des Krebses verursacht haben« Vielmehr habe es sich bei ihr um die Folgeerscheinung eines Lungenkrebses gehandelt« Liese Ausführungen sind rechtlich unhaltbar« Hach § 21 WGr und § 8 Ziff I 2 c ALB kommt es nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf an, ob der verschwiegene Umstand, hier also die Erkrankung im .Sommer 1949, ihrerseits Ursache der Todesursache, hier also des Lungenkrebses war, d.h« ob jene Erkrankung die Entstehung oder die Entwicklung des Lungenkrebses verursacht hat, sondern lediglich darauf, ob jene Erkrankung im adäquaten Zusammenhang mit dem Eintritt des Versichenmgsfalles selbst, nämlich dem Tode des Versicherten gestanden hat, Liese Frage ist aber hier ganz zweifelsfrei zu bejahen; denn da der Versicherte nach den auf das Gutachten des Sachverständigen gegründeten rechtlich bedenkenfreien tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts an Lungenkrebs gestorben ist und da schon die verschwiegene Erkrankung im Sommer 1949 ein Lungenkrebsleiden darge-stellt hat, stand auch jene Erkrankung in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit dem dann schließlich am 9« August 1951 eingetretenen Tod des Versicherten« Es handelt.sich hier also um einen klaren Fall der Verschweigung einer Krankheit, die dann schließlich zu dem Tode des Versicherten geführt hat und damit um einen typischen Fall des. nach § 21 VVG, § 8 Ziff I Abs 2 o ALB erforderlichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem verschwiegenen Umstand und dem Eintritt des Versicherungs-falles. Labei ist es nach diesen Bestimmungen ohne Belang, ob die verschwiegene Erkrankung bei ihrem Auftreten bereits medizinisch richtig diagnostiziert worden ißt oder gar, ob von den Beteiligten damals bereits ernannt worden ist, daß sie zu dem Tode des Versicherten führen werde« Hach -6 den genannten Bestimmungen kommt es nicht einmal darauf an, ob die verschwiegene Erkrankung bei ihrer Anzeige den Abschluß oder den Inhalt des Lebensversicherungsvertrages beeinflußt hätte (RGZ 118, 57; RG VA 1936 S 171; Bruck-Möller WG 8. Aufl § 21 Anm 7 m.w.N.). Entscheidend ist allein, ob die Krankheit einen für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstand darstellte' und ob dem Ver- t Sicherungsnehmer oder dem Versicherten mit ihrer Verschweigung ein Verschulden zur Last fällt* Liegen diese Voraussetzungen vor, wie das hier der' Fall ist, so wird der Versicherer bei seinem Rücktritt von seiner Leistungspflicht frei, wenn sich dann - sei es auch erst nachträglich - herausstellt, daß die verschwiegene Erkrankung für den Xod des Versicherten ursächlich war. Biese Gefahr trägt der Versicherungsnehmer bei schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht« Bie von Prölss in dem von der Revision vorgelegten Privatgutachten sowie im Sohrifttum (VersR 1954, 153) erörterte Frage, welche Erfordernisse an die Kausalität im Sinne des $ 21 WG zu stellen sind, wenn Symptome oder Indizien von Krankheiten verschwiegen worden sind, ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne Bedeutung und bedarf deshalb ebensowenig wie die von Möller (in Bruck-Möller § 21 Anm 9) hierzu vertretene Gegenmeinung einer Prüfung; denn der von der Beklagten erklärte Rücktritt stützt sich 3a nicht darauf, daß ihr einzelne Krankheitssymptome und -Indizien verschwiegen worden sind, sondern auf den erheblich schwererwiegenden Vorwurf, daß ihr die Klägerin und der Versicherte dessen ganze, mit hohem Fieber einsetzende und die Zuziehung eines weiteren Arztes sowie dann einen siebenwöchigen Krankenhausaufenthalt erfordernde Erkrankung im Sommer 1949 verschwiegen haben« Insofern unterscheidet i -7- sich der hier zur Beurteilung stehende Fall auch wesentlich von dem in den Urteilen des Kammergerichts und des Reichsgerichts (VA 1933 Ur 2574 und 2627) entschiedenen, in dem dem Versicherten lediglich zu dem Vorwurf gemacht . werden konnte, daß er dem Versicherer Eiweiß- und Zuckerausscheidungen verschwiegen hatte, wobei sich dann ergab, daß es sich bei diesen nur um verhältnismäßig harmlose Auswirkungen des dann zu dem Tode führenden Gehirntumors gehandelt hatte» Im vorliegenden Fall hätte der Anzeigepflicht nicht schon mit der Mitteilung des einen oder anderen Symptoms der Erkrankung im Sommer 1949 Genüge getan werden können (vgl Bruck-Möller $ 21 Anm 9)* Anzeigepflichtig war hier vielmehr jene Erkrankung selbst mit allen ihren Begleitumständen gewesen, eine Erkrankung, deren Schwere und damit .Erheblichkeit für die Übernahme der Versicherungsgefahr unverkennbar war und die nicht bloß ein Indiz für einen gefahrerhebliohen Umstand war, sondern selbst bereits einen unmittelbar gefahrerheblichen Umstand darstellte (Kisch. Handbuch des Frivat-verSicherungsrechts II 198, 201, 203, 336)« Deshalb stellt sich'hier gar nicht die Frage, ob und inwieweit auch bloß indizierende Umstände, die verschwiegen worden sind, mit dem Tode des Versicherten in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinne des § 21 WG stehen können» Maßgebend ist hier vielmehr allein die Frage, ob die Krankheit des Versicherten im Sommer 1949» die anzuzeigen war, als solche in ursächlichem Zusammenhang mit seinem lode st and. Diese Frage ist aber nach den auf das Gutachten des Sachverständigen gestützten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelsfrei zu bejahen» Wollte man auch in einem solchen Falle die l'eietungs- ' pflicht des Versicherers an der Frage der Kausalität* scheitern lassen, so würde damit das Rücktrittsreöht des -8~ ♦» Versicherers wegen Verletzung der vorvertragli chen Anzei gepflicht für den Bereich der lebensversicherung überhaupt jeder praktischen Bedeutung entkleidet werden. Hiernach war das .Berufungsurteil aufzuheben und das die Klage abweisende landgerichtliche TJrteil wieder herzustellen« Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 97 ZPO« Br. Ganter Br« Selowsky Br. Beibrück Br. Haidinger Br* ITihkelaann i \ j c ? i $ t t * t * I A f i f s ? Y, II