Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Eine "eigenständige" Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem gemäß § 544 Abs.4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. Die Wiederholung des Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 6.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 34/09 vom 16. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2010 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Eine "eigenständige" Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch den Senat liegt weder in dem gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO zulässigen Absehen von einer näheren Begründung noch darin, dass der Senat die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zulassungsgründe nicht für durchgreifend erachtet hat (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2007 - VIZR 38/07, NJW2008, 923 Tz. 6; v. 19. März 2009 -VZR 142/08, NJW2009, 1609 Tz. 6). Die Wiederholung des Vorbringens aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 6. Juli 2009 kann nicht durch Einkleidung in eine Anhörungsrüge Gegenstand einer nochmaligen Überprüfung durch dasselbe Gericht werden. Goette Caliebe Drescher Löffler Born Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 17.04.2008 - 23 O 135/06 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2009 - 7 U 108/08 -