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BGH · II ZR 33/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 33/76

h. Erträge (Dividenden der Anteile)" an den beiden Firmen an die Thum- und Taxis-Bank abgetreten hat, also nur die Gewinnanteile und nicht den Anspruch auf das hier in Frage stehende Auseinandersetzungsguthaben (vgl. Der Auffassung der Revision, die Abtretungsverträge seien nach § 139 BGB nichtig, weil Dr. Ranz der Klägerin mit dem Auseinandersetzungsanspruch unter Verletzung des § 717 Satz 1 BGB auch das Kündigungsrecht übertragen habe, steht die ohne Rechtsfehler getroffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Abtretungsverträge auch ohne diesen Teil abgeschlossen worden wären (BU 13). 3. Das Berufungsgericht hat mit überzeugenden Gründen dargelegt, daß der Beklagte den Beweis für seine Behauptung, die Klägerin habe auf ihre Rechte aus den Abtretungen verzichtet, nicht geführt hat. Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, ein Verzicht sei für die Klägerin wirtschaftlich gesehen deshalb nicht erheblich gewesen, weil diese seinerzeit angenommen habe, die Ansprüche seien schon vorher an die Fürst-Thum- und Taxis-Bank abgetreten worden, und darüber hinaus einen Zugriff der Gläubiger von Dr. Rtt» über § 419 BGB (Vermögensübernahme) habe befürchten müssen. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin hinsichtlich des von der WKS-KG hinterlegten Betrages von 110.000 DM stattgegeben hat. Sie wendet sich zu Recht gegen die Ausführungen, die Übertragung des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben sei durch § 8 des Gesellschaftsvertrages der WKS-KG nicht ausgeschlossen und demgemäß nicht nach § 399 BGB nichtig. Die Vorschrift verbiete nicht die Übertragung und Verpfändung des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben, da dieser erst nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters zur Entstehung gelange. Zu diesem Ergebnis kommt das Berufungsgericht mit der Begründung, für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages komme es nicht darauf an, wie die Gesellschafter die Formulierung aufgefaßt hätten; eine vertragliche Regelung im Sinne des § 399 BGB müsse vielmehr wegen des Vertrauensschutzes Dritter und der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr allein aus sich heraus klar und unmißverständlich sein. Es hat aus diesem Grunde insbesondere auch die Erhebung des von dem Beklagten angetretenen Beweises über den Inhalt des Vertrages aus der Sicht der Gesellschafter abgelehnt. Der Gesellschaftsvertrag kann deshalb auch die Abtretung des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben einschränken oder ausschließen. h, die allgemeinen vertraglichen Auslegungsgrundsätze der §§ 133* 137 BGB Anwendung* Die von den beiden Vorinstanzen als notwendig erachtete Beschränkung der Auslegung auf einen objektiven Maßstab, insbesondere auf den Wortlaut des Gesellschaftsvertrages und Umstände, die der Allgemeinheit erkennbar sind, ist nicht zulässig und durch § 399 BGB nicht geboten* Nach dieser Vorschrift kann eine Forderung immer dann nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung - des Gläubigers - mit dem Schuldner ausgeschlossen ist* Sie räumt diesen damit das Recht ein, durch Vereinbarung das Forderungsrecht in seinem Inhalt zu beschränken und aus dem abtretbaren Forderungsrecht ein unveräußerliches Recht zu schaffen* Allein ihr Wille ist entscheidend* Daß Dritte an der Abtretbarkeit ein Interesse haben können, ist für die Auslegung ebensowenig von Bedeutung wie bei sonstigen Vereinbarungen* Die gegenteiligen Überlegungen des Berufungsgerichts gehen fehl: b) Der Beklagte hat behauptet und durch das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. W^BP unter Beweis gestellt, die Gesellschafter der WKS-KG hätten dem Abtretungsverbot des § 8 des Gesellschaftsvertrags einverständlich die Bedeutung beigelegt, daß davon sämtliche Rechte betroffen sein sollten, die aus der Beteiligung an der Gesellschaft entstehen, auch der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben* Sie hätten von Anfang an ein "vollständiges Übertragungsverbotn gewollt (GA 17, 119). Der Bundesgerichtshof hat die im Schrifttum vertretene Auffassung abgelehnt, § 399 BGB enthalte nur ein den Schutz des Schuldners bezweckendes Veräußerungsverbot im Sinne des § 135 BGB, so daß eine gegen das Verbot vorgenommene Abtretung nur im Verhältnis zu diesem unwirksam sei (BGHZ 40, 156, 159 f; 56, 173, 176). Das angefochtene Urteil kann nach alledem mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben, soweit es die von der WKS-KG hinterlegten 110.000 DM nebst Zinsen betrifft.

Zitierte Normen: § 399 BGB
BGBRechtWKS-KGBerufungsgerichtAbtretungAnspruchKlägerinGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 33/76	URTEIL
Verkündet am 19- Januar 1978
lustizobersekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Rüdiger Straße 9/0,
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Commerzbank AG glieder P.
Straße 0 - Fi
 vertreten durch die Vorstandsmit-und R. Dflfc, Gfl0 Gl (M0),
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1978 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Revision des Beklagten das am 23. Dezember 1975 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandes gerichts München im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage hinsichtlich des von der WKS	Kaufhaus	GmbH	KG
hinterlegten Betrages von 110.000 DM nebst Zinsen stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Beklagte hat 10/21 der Kosten der Revisionsinstanz zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, wem jeweils die von der WKS WdMBBBP Kaufhaus	KG
(nachstehend: WKS-KG) und von der SB-Kaufhaus OBBI^^GmbH & Co. KG (nachstehend: SB KG) hinterlegten Beträge von 110.000 DM und 100.000 DM nebst Zinsen zustehen. Mit den hinterlegten Beträgen tilgten die beiden Gesellschaften Ansprüche auf Auseinandersetzungsguthaben, die zugunsten von Dr. R0PP als Kommanditisten entstanden waren.
 
Dieser hatte der Klägerin durch gleichlautende Vereinbarungen vom 21. Januar 1971 die "Ansprüche auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens für den Fall des Ausscheidens" zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen abgetreten. Der Beklagte nimmt diese Beträge aufgrund einer Abtretungserklärung der Firma B^HB in Verbindung mit einem Pfändungsund Überweisungsbeschluß in Anspruch, den diese am 19. März 1971 erwirkt hat. Er wendet gegenüber dem Antrag der Klägerin im wesentlichen ein: Die Klägerin habe am 22. März 1971 gegenüber Dr. RflK auf die Rechte aus den Abtretungen verzichtet. Soweit die Auseinandersetzungsforderung gegenüber der WKS-KG in Frage stehe, sei die Abtretung überdies nach § 399 BGB unwirksam, weil sie gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen worden sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten verurteilt, darin einzuwilligen, daß die beim Amtsgericht Wolfsburg von der WKS-KG hinterlegten 110.000 DM und von der SB KG hinterlegten 100.000 DM nebst Zinsen an die Klägerin ausgezahlt werden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei s en•
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist teilweise begründet.
I.	1. Soweit die Revision geltend macht, die Übertragung der Auseinandersetzungsforderungen aus den beiden Beteiligungen Dr. R^^' auf die Klägerin sei
- wegen einer zeitlich vorangehenden Abtretung an die Fürst-Thum- und Taxis-Bank - ins Leere gegangen, scheitert sie schon an dem im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen unstreitigen Sachverhalt, wonach Dr. FUflP nur die "Nutznießung, d. h. Erträge (Dividenden der Anteile)" an den beiden Firmen an die Thum- und Taxis-Bank abgetreten hat, also nur die Gewinnanteile und nicht den Anspruch auf das hier in Frage stehende Auseinandersetzungsguthaben (vgl. hierzu auch die Feststellung des Berufungsgerichts - BU 9 -, zwischen den Parteien sei unstreitig, daß Rechte Dritter an dem Hinter legungsbetrag nicht bestünden).
2.	Der Auffassung der Revision, die Abtretungsverträge seien nach § 139 BGB nichtig, weil Dr. Ranz der Klägerin mit dem Auseinandersetzungsanspruch unter Verletzung des § 717 Satz 1 BGB auch das Kündigungsrecht übertragen habe, steht die ohne Rechtsfehler getroffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Abtretungsverträge auch ohne diesen Teil abgeschlossen worden wären (BU 13).
3.	Das Berufungsgericht hat mit überzeugenden Gründen dargelegt, daß der Beklagte den Beweis für seine Behauptung, die Klägerin habe auf ihre Rechte aus den Abtretungen verzichtet, nicht geführt hat.
Die Revision wendet sich hiergegen im wesentlichen mit Verfahrensrügen. Der Senat hat diese geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet5 von einer Begründung wird nach § 565 a ZPO abgesehen. Soweit die Revision geltend macht, in entsprechender Anwendung des § 1255 BGB sei ein Verzicht nicht nur bei Nachweis eines Eriaß-vertrages anzunehmen, es genüge eine einseitige Erklärung
 
bleibt sie schon deshalb ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht gerade die Verzichtserklärung (richtiger: Rückabtretungserklärung) nicht für bewiesen hält.
Die Revision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt, ein Verzicht sei für die Klägerin wirtschaftlich gesehen deshalb nicht erheblich gewesen, weil diese seinerzeit angenommen habe, die Ansprüche seien schon vorher an die Fürst-Thum- und Taxis-Bank abgetreten worden, und darüber hinaus einen Zugriff der Gläubiger von Dr. Rtt» über § 419 BGB (Vermögensübernahme) habe befürchten müssen. Das Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen auf Bl. 3» 13/14 des Berufungsurteils in Verbindung mit der Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts, das sich mit beiden Fragen ausdrücklich und ausführlich auseinandergesetzt hat.
4.	Hiernach erweisen sich alle Einwendungen als unbegründet, die gegen die Ansprüche der Klägerin hinsichtlich des von der SB-KG hinterlegten Betrages von 100.000 DM erhoben worden sind. Die Revision des Beklagten ist deshalb insoweit zurückzuweisen.
II. Dagegen hat die Revision Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht dem Antrag der Klägerin hinsichtlich des von der WKS-KG hinterlegten Betrages von 110.000 DM stattgegeben hat. Sie wendet sich zu Recht gegen die Ausführungen, die Übertragung des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben sei durch § 8 des Gesellschaftsvertrages der WKS-KG nicht ausgeschlossen und demgemäß nicht nach § 399 BGB nichtig.
 
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1.	Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages dürfen ohne einen Gesellschafterbeschluß Gesellschafter-rechte oder Teile solcher Rechte nur an Ehegatten, eheliche Kinder der Gesellschafter, Geschwister und deren Kinder übertragen werden”. Das Berufungsgericht meint, dieses Verbot betreffe nur die Übertragung von Gesellschafterrechten auf Personen, mit denen die Gesellschaft fortgesetzt werden soll. Die Vorschrift verbiete nicht die Übertragung und Verpfändung des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben, da dieser erst nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters zur Entstehung gelange.
Zu diesem Ergebnis kommt das Berufungsgericht mit der Begründung, für die Auslegung des Gesellschaftsvertrages komme es nicht darauf an, wie die Gesellschafter die Formulierung aufgefaßt hätten; eine vertragliche Regelung im Sinne des § 399 BGB müsse vielmehr wegen des Vertrauensschutzes Dritter und der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr allein aus sich heraus klar und unmißverständlich sein.
Es hat aus diesem Grunde insbesondere auch die Erhebung des von dem Beklagten angetretenen Beweises über den Inhalt des Vertrages aus der Sicht der Gesellschafter abgelehnt.
2.	Diese Rechtsauffassung ist nicht haltbar.
a) Die Vorschrift des § 717 Satz 2 BGB ist nicht zwingend. Der Gesellschaftsvertrag kann deshalb auch die Abtretung des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben einschränken oder ausschließen. Die Beurteilung der Frage, ob die Übertragbarkeit im Einzelfalle wirksam ausgeschlossen wurde, richtet sich im Regelfälle nach den Auslegungsregeln, die für den zu beurteilenden (Gesellschafts-)Vertrag gelten. Wenn es sich, wie hier, um eine Personengesellschaft handelt, deren Gesellschafter durch persönliche Beziehungen, Familienbande oder in sonstiger Weise eng miteinander verbunden sind.
 
finden die Grundsätze über die Auslegung individual-rechtlicher Vereinbarungen, d. h, die allgemeinen vertraglichen Auslegungsgrundsätze der §§ 133* 137 BGB Anwendung* Die von den beiden Vorinstanzen als notwendig erachtete Beschränkung der Auslegung auf einen objektiven Maßstab, insbesondere auf den Wortlaut des Gesellschaftsvertrages und Umstände, die der Allgemeinheit erkennbar sind, ist nicht zulässig und durch § 399 BGB nicht geboten*
Nach dieser Vorschrift kann eine Forderung immer dann nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung - des Gläubigers - mit dem Schuldner ausgeschlossen ist* Sie räumt diesen damit das Recht ein, durch Vereinbarung das Forderungsrecht in seinem Inhalt zu beschränken und aus dem abtretbaren Forderungsrecht ein unveräußerliches Recht zu schaffen* Allein ihr Wille ist entscheidend* Daß Dritte an der Abtretbarkeit ein Interesse haben können, ist für die Auslegung ebensowenig von Bedeutung wie bei sonstigen Vereinbarungen* Die gegenteiligen Überlegungen des Berufungsgerichts gehen fehl:
Nach dem Gesetz soll die Lage des Schuldners nicht verschlechtert werden; der gute Glaube des Abtretungsempfängers findet grundsätzlich keine Berücksichtigung. Sein Vertrauen auf die Abtretbarkeit einer Forderung, d* h* auf das Nichtbestehen einer Vereinbarung, welche die Abtretung ausschließt, wird nur im Rahmen des § 403 BGB geschützt.
b) Der Beklagte hat behauptet und durch das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. W^BP unter Beweis gestellt, die Gesellschafter der WKS-KG hätten dem Abtretungsverbot des § 8 des Gesellschaftsvertrags einverständlich die Bedeutung beigelegt, daß davon sämtliche Rechte betroffen sein sollten, die aus der Beteiligung an der Gesellschaft entstehen, auch der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben* Sie hätten von Anfang an ein "vollständiges
 Übertragungsverbotn gewollt (GA 17, 119). Da bei der Anwendung der vorstehend angeführten allgemeinen Auslegungsgrundsätze der übereinstimmende Wille der Beteiligten als Inhalt der Erklärung selbst dann gilt, wenn der Erklärung objektiv eine andere Bedeutung beizu demessen ist, d. h. wenn die vom Berufungsgericht erwähnten Dritten ihr einen anderen Sinn geben würden (vgl.
 BGHZ 20, 109, 110), hätte das Berufungsgericht durch Erhebung der angetretenen Beweise zunächst diesen Willen ermitteln müssen.
3.	a) Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, das Abtretungsverbot wirke nur relativ zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner, nicht aber gegenüber Dritten. Der Bundesgerichtshof hat die im Schrifttum vertretene Auffassung abgelehnt, § 399 BGB enthalte nur ein den Schutz des Schuldners bezweckendes Veräußerungsverbot im Sinne des § 135 BGB, so daß eine gegen das Verbot vorgenommene Abtretung nur im Verhältnis zu diesem unwirksam sei (BGHZ 40, 156, 159 f; 56, 173, 176). Daran ist festzuhalten.
b) Andererseits kann nach dem gegenwärtigen Prozeßstand dem Klagabweisungsantrag hinsichtlich der von der WKS-KG hinterlegten 110.000 DM auch nicht entsprochen werden. Eine abschließende Würdigung setzt die - erst nach der beantragten Beweisaufnahme mögliche - Feststellung voraus, welche übereinstimmenden Vorstellungen die Gesellschafter mit der Bestimmung des § 8 verbunden haben. Sie ist demgemäß dem Revisionsgericht versagt.
4.	Das angefochtene Urteil kann nach alledem mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben, soweit es die von der WKS-KG hinterlegten 110.000 DM nebst Zinsen betrifft. Es ist im dargelegten Umfange aufzuheben, und die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
 Stimpel	Dr.	Schulze	Fleck
 Dr. Kellermann
 Dr. Skibbe