1. Die Revision der Beklagten zu 1 und zu 2 gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 22. 2. Auf die Revision der Beklagten zu 3 und zu 4 wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit es zu deren Nachteil erkannt hat. 3. Von den Kosten der Revision haben die Beklagten zu 1 und zu 2 zu tragen: Jedoch besteht nach dem Gesamt Inhalt des Urteils kein Zweifel daran, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf den Leistungsantrag beschränkt oder - daneben - lediglich über den Grund des Feststellungsantrags entschieden hat. Jedoch kann hier nicht außer acht gelassen werden, daß das Berufungsgericht trotz eines möglicherweise rechtlich falschen Ausgangspunktes in einer mehrseitigen Erörterung eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor genommen hat, so daß es auch nicht richtig ist, soweit die Revision meint, das Berufungsgericht' habe durch eine lediglich »»pauschale Art»» der Beweis Würdigung § 286 ZPO verletzt. 3. Ist demnach zu Lasten des Schlepp verband es davon auszugehen, daß er der von MS "BUBV gegebenen Weisung, an Backbord vorbeizufahren, hätte nachkommen können, so ist, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, in den Nicht befolgen dieser Weisung durch den Führer des Schlepp verband es ein schuldhafter, für’die Kollision ursächlicher Verstoß gegen die Vorschrift des §6*04 Nr. 5 RheinSchPolVO 1970 zu sehen. 4. Nicht ganz so liegt es hingegen hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3 und zu 4.Diese hat das Berufungsgericht damit begründet, daß auch der Beklagte zu 4 schuldhaft gehandelt habe, obwohl ihm nicht die Führung des Schleppvertoandesr obgelegen habe, "indem er seinen eigenen Erklärungen vor der Wasserschutzpolizei zufolge die nautisch fehlerhafte Fahrweise der Führung des TMS BflHBft' Demgegenüber meint die Revision, der Beklagte zu 4 habe zu einer Wahr schau des SchleppZugführers keine Veranlassung gehabt, da "das Anhang schiff bei Talfahrt nicht für den Kurs verantwortlich sei"; außerdem habe er gewußt, daß man auf TMS "AHHM B^HBi" jeden Ent gegenkomme r mit Hilfe des Radargeräts auf "weiteste Entfernung" habe ausmachen können,«* abgesehen davon, daß die Sicht nicht behindert gewesen sei. Führte deshalb der Kurs des TMS "AflBBHfc dazu, daß auch sein Fahrzeug die Weisung des Bergfahrers, an der Backbordseite vorbeizufahren, nicht befolgen konnte, so durfte er diesen von dem Führer des Schleppverbandes . Denn von dem Augenblick an, in welchem der Führer des Schleppverbandes das weiße Funkei licht einschaltete und den Kurs nach Backbord . änderte, müßte er, sofern dies nicht geschehen sein sollte, erkennen, daß dieser mit dem Verband der Kursweisung des Bergfahrers, an Backbord vorbeizufahren, nicht ncchkommen, sondern unter Verstoß gegen § 6.04 Nr. 5 RheinSchPolVO 1970 eine Steuerbordbegegnung erzwingen wcQJfce. Dabei seht - wie bei jedem Talfahrer - auch zu Lasten der Beklagten zu 3 und zu 4, daß es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen geblieben ist, ob der Bergfahrer dem Schleppverband einen geeigneten Weg freigelassen hat, und damit keine Umstände festgestellt werden konnten, die es dem Verband erlaubt hätten, die für ihn bindende Kursweisung des Bergfahrers nicht zu befolgen. Demnach hat das Berufungsgericht dem Beklagten zu 4 zu Recht vorgeworfen, daß er dem vorschriftswidrigen Verhalten des Führers des Schl epp verband es nicht widersprochen und von ihm die Befolgung der Kursweisung des Bergfahrers nicht verlangt hat. Schadensersätzpflicht der Beklagten zu 3 und zu 4 nur begründen, wenn es für die Kollision ursächlich war, es somit bei der gebotenen Wahrschau nicht zu dem Zusammenstoß gekommen wäre. Insoweit hat jedoch das angefochtene Urteil keine Feststellungen getroffen, obwohl es nach dem Verhalten des Führers des Schleppverbandes keineswegs auf der Hand liegt, daß* er einer Wahrschau des Beklagten zu 4 nachgekommen wäre. Dieser Fehler nötigt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten zu 3 und zu 4 erkannt hat, und - im Umfang der Aufhebung - zu einer Zurück Verweisung der Sache an das Berufungsgericht. ten <reg für die ihm gewiesene Backbordbegegnung frei-gelassen hat und entsprechend dieser Weisung nach Steuerbord aus gewichen ist, kommt ein ursächliches Verschulden des Schiffers von MS "PMHBt11 an der Kollision nicht in Betracht, auch wenn er die Backbordschall Zeichen des Schlepp verband es überhört hat. Denn auch diese hätten ihm nur verdeutlichen können, was für ihn bereits das weiße Funkei licht und der Backbordkurs des Schlepp verband es zu dem Ausdruck brachten, daß sich der Verband entgegen der ihm erteilten Kursweisung eine Steuerbordbegegnung erzwingen wollte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 33/73 URTEIL Verkündet am 2. Dezember 1974 Jus ti zhaupt sekretär als Urkundsbeamtor der GeechiftasteUe in dem Rechtsstreit 1. 2. 3. k. der K^^BpBsIJHpDr. Jürgen BflIB & Co. KG, VIH^traße 4^» vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Jürgen daselbst, des 'Schiffsführers Alfons vom M BflBBP11, zu laden hei der Beklagten zu 1 9 der Firma Gebrüder Hj 9 des Schiffsführers Korst K^^vom TMS 11 zu laden bei der Beklagten zu 3f 9 Beklagten und Revisionskläger. - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/älte und gegen van _ vertreten durch ihren Vorstand, (Niederlande), Klägerin und Revisionsbeklagte, ProzeGbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh für Recht erkannt: 1. Die Revision der Beklagten zu 1 und zu 2 gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Köln vom 22. Dezember 1972 wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision der Beklagten zu 3 und zu 4 wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit es zu deren Nachteil erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Rheinschiffahrtsobergericht zurück verwie sen. 3. Von den Kosten der Revision haben die Beklagten zu 1 und zu 2 zu tragen: a) jeder seine außergerichtlichen Kosten, b) als Gesamtschuldner die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Entscheidung über alle weiteren Kosten der Revision bleibt dem Rheinschiffahrtsobergericht Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 7« Januar 1971 führ das von der Klägerin gegen die Gefahren der Schiffahrt versicherte MS "PHP*1 (80 m lang; 9»04 m breit; 1.136 t; 680 PS) mit einer Ladung von 846 t Schwefelkies auf dem Rhein zu Berg« Gegen 23.45 Uhr stieß das Fahrzeug im Benrather Bogen zwischen Strom-km 722 und 723 mit einem zu Tal kommenden Schl epp verband zusammen, der aus dem leeren TMS .B4HMV (95 m lang; 9 m breit; 1.963 t; 800 PS) und dem an dessen . Backbordseite gemeerten, ebenfalls leeren TMS nR4■HHIIIift,l (77 m lang; 8*20 m breit; 1.134 t; 560 PS) bestand« Hierbei erlitt MS "nicht imerhebliche Schäden« Die Beklagte zu 1 ist AusrUsterin des TMS "j BfB"; der Beklagte zu 2 hat dieses Fahrzeug und den Schlepp verband zur Unfall zeit verantwortlich geführt; die Beklagte zu 3 ist Eignerin des TMS "RfljHHHB11; der Beklagte zu 4 war der Schiffer dieses Fahrzeugs zu dem Unfall Zeitpunkt. Sie alle nimmt die Klägerin - aus abgetretenem oder üb er gegangenem Recht - in Höhe der Unfall-schaden der Interessenten des MS in Anspruch. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 85.864,20 hfl nebst Zinsen zu verurteilen, die Beklagte zu 1 bzw. zu 3 nur dinglich haftend mit TMS I B4W" bzw. TMS "RMB". sowie im Rahmen des § 114 BinriSchG persönlich haftend. Ferner hat -sie wegen des der Höhe nach noch nicht feststehenden Beitrags des MS “Pffll11 zu den Kosten der Großen Havärei den Antrag gestellt festzustellen, ndaß die Beklagten als auch aus den Urteils gründen nicht ohne weiteres entnehmen, da es zu diesem Punkte an einer ausdrücklichen Erörterung fehlt. Jedoch besteht nach dem Gesamt Inhalt des Urteils kein Zweifel daran, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht auf den Leistungsantrag beschränkt oder - daneben - lediglich über den Grund des Feststellungsantrags entschieden hat. Vielmehr hat es das klagabweisende Urteil des Rheinschiffahrtsgerichts seinem ganzen Inhalt nach abgeändert und der. Klage, soweit sie ent sch ei dungs reif war, statt ge geben. 2. Befolgt, wie hi.er, ein Talfahrer entgegen der Vorschrift des § 6.04 Nr. 5 RheinSchPolVO 1970 nicht die nach § 6.04 Nr. 2 RheinSchPolVO 1970 gegebene Weisung eines Bergfahrers, an Backbord vorbeizufahren, weil dieser ihm hierfür keinen geeigneten Weg freigelassen habe, so muß er - unabhängig von der Partei Stellung im Prozeß -diese Behauptung beweisen (BGH, Urt. v. 26. 11. 19$4 -II ZR 56/63, VersR 1965, 152, 153). Diesen Beweis haben die Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht erbracht. Zwar hätten die Zeugen und sämtlich von dem Schlepp verband, in weitgehender Übereinstimmung angegeben, daß I-iS "DflHHfc11 hart rechts rheinisch zu Berg gekommen sei. Demgegenüber habe jedoch die Besatz ung des MS bekundet, daß ihr Fahrzeug in der Mitte des Stromes zu Berg gefahren sei, was unter Berücksichtigung der amtlichen Fahrrinne im UmfaUrevier bedeute, daß es sich im linksrheinischen Fahrwasser gehalten haben müsse. Angesichts dieser widersprechenden Aussagen der Besatzungen der an der Kollision beteiligten Fahrzeuge habe "der erste Richter entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Rheinschiffahrtsgerichte und des erkennenden Senats zutreffend festgestellt, daß es sicherlich nicht gerechtfertigt sei, den Aussagen der Besatzungsmitglieder des Schleppverbandes für sich allein gesehen einen höheren Beweiswert beizu demessen, als denjenigen der Besatzung des MS 11 • Hinreichend objektive Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Richtigkeit der von den Besatzungsangehorigen des Schleppverbandes gegebenen Darstellung des Unfallhergangs zweifei frei zu bestätigen, lägen - entgegen der Ansicht des Rheinschiffahrtsgerichts - aber nicht vor« Die Revision greift diese Ausführungen mit Ver-. fahrensrügen an« Sie kann damit keinen Erfolg haben: a) Allerdings lassen es einige Wendungen in dem angefochtenen Urteil nicht ausgeschlossen erscheinen, daß das Berufungsgericht von dem Satz aus ge gangen ist, den Aussagen von Besatzungsmitgliedem unfallbeteiligter Schiffe könne nur dann ein erheblicher Beweiswert bei-. gemessen werden, wenn sie durch sonstige Beweise oder Beweis an Zeichen mittelbar oder unmittelbar bestätigt werden. Darin läge ein Verstoß gegen § 286 ZPO (BGH, Urt. v« 30.9*74 - II ZR 11/73» VersR 1974, 1196). Jedoch kann hier nicht außer acht gelassen werden, daß das Berufungsgericht trotz eines möglicherweise rechtlich falschen Ausgangspunktes in einer mehrseitigen Erörterung eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme vor genommen hat, so daß es auch nicht richtig ist, soweit die Revision meint, das Berufungsgericht' habe durch eine lediglich »»pauschale Art»» der Beweis Würdigung § 286 ZPO verletzt. b) Zu den Rußen, die die Revision gegen einzelne Punkte der BeweisWürdigung erhoben hat, ist zunächst zu bemerken, daß sie in rechtlich unzulässiger Weise darauf hinaus laufen, an die Stelle der Ausführungen des Berufungsgerichts eine den Beklagten günstigere, Jedoch nicht zwingende Beurteilung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu setzen* Außerdem ist einzelnen der Rügen entgegenzuhalten, daß es für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch den Tatrichter keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf Jedes einzelne Vorbringen der Parteien oder Jede Zeugenaussage oder Jedes einzelne Bev/eismittel und einer' ausdrücklichen Aiis einander Setzung damit bedarf, sofern sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt statt gefunden hat (BGHZ 3, 162, 175). Das ist aber dem angefochtenen Urteil zu entnehmen. 3. Ist demnach zu Lasten des Schlepp verband es davon auszugehen, daß er der von MS "BUBV gegebenen Weisung, an Backbord vorbeizufahren, hätte nachkommen können, so ist, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, in den Nicht befolgen dieser Weisung durch den Führer des Schlepp verband es ein schuldhafter, für’die Kollision ursächlicher Verstoß gegen die Vorschrift des §6*04 Nr. 5 RheinSchPolVO 1970 zu sehen. An der Schadensersatz-pflicht' des Beklagten zu 2 als Führer des Schlepp verband es und Schiffer des TMS B^MHV sowie der Be- klagten zu 1 als Ausrüsterin dieses Fahrzeugs kann daher kein Zweifel bestehen (§ 823 BGB; §§ 2, 3# 4, 92 - a* F. -, 11 k BinnSchG; § 735 HGB). ..5<f 4. Nicht ganz so liegt es hingegen hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3 und zu 4. Diese hat das Berufungsgericht damit begründet, daß auch der Beklagte zu 4 schuldhaft gehandelt habe, obwohl ihm nicht die Führung des Schleppvertoandesr obgelegen habe, "indem er seinen eigenen Erklärungen vor der Wasserschutzpolizei zufolge die nautisch fehlerhafte Fahrweise der Führung des TMS BflHBft' ausdrücklich gebilligt habe, statt ihr durch eine entsprechende Wahr schau entgegenzutreten und den Schlepp-zugführer zu einer Beachtung der Kursweisung zu veranlassen”. Demgegenüber meint die Revision, der Beklagte zu 4 habe zu einer Wahr schau des SchleppZugführers keine Veranlassung gehabt, da "das Anhang schiff bei Talfahrt nicht für den Kurs verantwortlich sei"; außerdem habe er gewußt, daß man auf TMS "AHHM B^HBi" jeden Ent gegenkomme r mit Hilfe des Radargeräts auf "weiteste Entfernung" habe ausmachen können,«* abgesehen davon, daß die Sicht nicht behindert gewesen sei. Auch habe das Berufungsgericht nicht dargelegt, wie der Beklagte zu 4, der sich im Steuerstuhl seines mitdrehenden Fahrzeugs ♦ auf gehalten habe, auf den Führer des Schlepp verbandes hätte einwirken sollen. Zu alledem ist zu bemerken: Entgegen der Ansicht der Revision wird der Beklagte zu 4 nicht schon deshalb von jeder Verantwortung an der Kollision entlastet, weil sich der Kurs des von ihm geführten TMS "" zwangsläufig aus dem Kurs des TMS B4HHP', an dessen Baokbordseite sein 10 - Fahrzeug genee rt war, ergab. Denn auch dann hatte er alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung seines Fahrzeugs geboten waren (§ 1.02 Nr. 5 Abs. 2 Satz 2 RheinSchPolVO 1970). Insbesondere war er verpflichtet, selbst die schiffahrtspolizeilichen Vorschriften zu beachten (vgl. BGH, Urt. v. 27 . 3. 58 II ZR 338/56, LM Nr. 1 zu RheinschiffahrtspolizeiVO v. 24. 12. 1954 = VersR 1958, 392, 394). Führte deshalb der Kurs des TMS "AflBBHfc dazu, daß auch sein Fahrzeug die Weisung des Bergfahrers, an der Backbordseite vorbeizufahren, nicht befolgen konnte, so durfte er diesen von dem Führer des Schleppverbandes . eingeschlagenen Kurs nicht widerspruchslos hinnehmen. Vielmehr mußte er, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, von ihm verlangen, daß er die Kurswei- • sung des Bergfahrers befolgt. Das hätte durch Wahrschau von dem Steuerhaus seines Fahrzeugs aus geschehen können, weshalb er dieses - was in der gegebenen Lage nicht ungefährlich hätte sein können - nicht hätte zu verlassen brauchen. Zudem ist aus seinen Angaben im Verklarungsverfahren zu entnehmen, daß er zu TMS "AflHHfc Sprechfunkverbindung hatte, von dieser, allerdings keinen Gebrauch machte. Auch spielt es keine Rolle, daß die Sicht gut und außerdem auf TMS "AflmHBfr B#HHln das Radargerät in Betrieb war. Denn von dem Augenblick an, in welchem der Führer des Schleppverbandes das weiße Funkei licht einschaltete und den Kurs nach Backbord . änderte, müßte er, sofern dies nicht geschehen sein sollte, erkennen, daß dieser mit dem Verband der Kursweisung des Bergfahrers, an Backbord vorbeizufahren, nicht ncchkommen, sondern unter Verstoß gegen § 6.04 Nr. 5 RheinSchPolVO 1970 eine Steuerbordbegegnung erzwingen wcQJfce. Dabei seht - wie bei jedem Talfahrer - auch zu Lasten der Beklagten zu 3 und zu 4, daß es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen geblieben ist, ob der Bergfahrer dem Schleppverband einen geeigneten Weg freigelassen hat, und damit keine Umstände festgestellt werden konnten, die es dem Verband erlaubt hätten, die für ihn bindende Kursweisung des Bergfahrers nicht zu befolgen. Demnach hat das Berufungsgericht dem Beklagten zu 4 zu Recht vorgeworfen, daß er dem vorschriftswidrigen Verhalten des Führers des Schl epp verband es nicht widersprochen und von ihm die Befolgung der Kursweisung des Bergfahrers nicht verlangt hat. Dieses pflichtwidrige Unterlassen des Beklagten zu 4 kam allerdings eine . Schadensersätzpflicht der Beklagten zu 3 und zu 4 nur begründen, wenn es für die Kollision ursächlich war, es somit bei der gebotenen Wahrschau nicht zu dem Zusammenstoß gekommen wäre. Das wäre aber nur dann der Fall gewesen, wenn der Führer des Schleppverbandes auf eine Wahrschau des Beklagten zu 4 entsprechend reagiert hätte. Insoweit hat jedoch das angefochtene Urteil keine Feststellungen getroffen, obwohl es nach dem Verhalten des Führers des Schleppverbandes keineswegs auf der Hand liegt, daß* er einer Wahrschau des Beklagten zu 4 nachgekommen wäre. Dieser Fehler nötigt zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es zu dem Nachteil der Beklagten zu 3 und zu 4 erkannt hat, und - im Umfang der Aufhebung - zu einer Zurück Verweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3. Do. nsch dem Beweis er gebnis davon auszugehen ist, daß MS dem Schleppverband einen geeigne- ten <reg für die ihm gewiesene Backbordbegegnung frei-gelassen hat und entsprechend dieser Weisung nach Steuerbord aus gewichen ist, kommt ein ursächliches Verschulden des Schiffers von MS "PMHBt11 an der Kollision nicht in Betracht, auch wenn er die Backbordschall Zeichen des Schlepp verband es überhört hat. Denn auch diese hätten ihm nur verdeutlichen können, was für ihn bereits das weiße Funkei licht und der Backbordkurs des Schlepp verband es zu dem Ausdruck brachten, daß sich der Verband entgegen der ihm erteilten Kursweisung eine Steuerbordbegegnung erzwingen wollte. Stimpel Fleck Dr. Bauer Dr. Tidow Bundschuh