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BGH

Gericht: BGH

a) Heimathafen eines deutschen Seeschiffes ist bei fehlender gewerblicher Niederlassung des Reeders in einem deutschen Hafen der Ort, in dem das Schiffsregister geführt wird. § 528 HGB ab, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er kraft seiner gesetzlichen Befugnisse als solcher (§ 754 Nr. 6 HGB) und nicht mit Bezug auf eine etwaige besondere Vollmacht des Reeders (§§ 48b Abs. 1 Nr. 1, 529 HGB) handelt. d) Ist der Kapitän zugleich Reeder, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er ein Kreditgeschäft im Sinne des § 528 HGB in seiner Eigenschaft als Schiffer (§ 754 Nr. 6 HGB) und nicht mit Bezug auf seine Eigenschaft als Reeder abschließt. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Niederlassung in Kiel-Holtenau und in Brunsbüttel, eine Forderung von 2.406,20 DM für verauslagte Abgaben, die bei sieben Fahrten des MS "JflB11 durch den Nord-Ostsee-Kanal in der Zeit vom 16. Kapitän HümPhabe die Verträge mit den Beklagten als Reeder, nicht als Schiffer abgeschlossen, und die übrigen Kapitäne hätten auf Grund ihrer Vollmacht des Reeders gehandelt, der in laufender Geschäftsverbindung mit der Beklagten zu 1 gestanden habe und von dieser den gesamten Schiffsbedarf, nicht nur den notwendigen Bedarf für die Reise zu dem Heimathafen auf Kredit bezogen habe. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und sich auf das Schiffsgläubigerrecht berufen, das durch den Reeder in seiner Eigenschaft als Kapitän oder durch die anderen Kapitäne ohne Bezugnahme auf eine Vollmacht des Reeders für die Lieferungen und Leistungen an das Schiff im Rahmen des für die Jeweiligen Reisen Notwendigen begründet worden sei. Das Berufungsgericht bejaht ein Schiffsgläubigerrecht der Beklagten für ihre Forderungen an den Reeder des MS "Jfli" nach § 754 Nr. 6 HGB. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet, hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die gesetzliche Vertretungsmacht des Kapitäns für Kreditgeschäfte außerhalb des Heimathafens nach § 528 HGB nicht davon abhängig ist, ob er den Reeder erreicht und dieser selbst tätig werden konnte (BGHZ 40, 126, 128). Auch in diesem Falle hat der Kapitän die Wahl, ob er auf Grund seiner gesetzlichen Vertretungsmacht für den Reeder unter dessen beschränkter Haftung und Begründung eines Schiffsgläubigerrechts oder auf Grund einer vom Reeder erteilten besonderen Vollmacht auf dessen persönlichen Kredit (§ 529 HGB) abschließen will. Ob auch dann ein Schiffsgläubigerrecht nach § 754 Nr. 6 HGB entsteht, wenn das Geschäft im Rahmen des § 528 HGB abgeschlossen wird, ist streitig (vgl. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Kapitäne von MS “JjH” eine besondere Vollmacht des Reeders zu dem Abschluß von Kreditgeschäften hatten. Es stellt fest, daß die Kapitäne bei den hier in Frage stehenden Geschäften von dieser Vollmacht keinen Gebrauch gemacht, sondern in ihrer Eigenschaft als Führer des Schiffs (§ 533 Abs. 1 HGB) gehandelt haben. Der Normalfall bei der Vornahme eines Kreditgeschäftes durch den Kapitän in Notfällen außerhalb des Heimathafens ist der Abschluß auf Grund der gesetzlichen Vertretungsmacht für den Reeder (vgl. Nur wenn der Kapitän seinen Vertragspartnern gegenüber ausdrücklich oder sonst irgendwie erkennbar auf die ihm erteilte Vollmacht Bezug nimmt, wird er als bevollmächtigter Vertreter des Reeders nach bürgerlichem Recht tätig. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, bei der Auslegung des Verhaltens der Geschäftspartner aus den lange bestehenden Geschäftsbeziehungen zu entnehmen, daß die Beklagte zu 1 dem Reeder in der Art helfen wollte, daß sie auf die Sicherung für ihre Lieferungen durch ein Schiffsgläubigerrecht durch Abschluß mit dem bevollmächtigten Kapitän verzichtete, damit dem zahlungsschwachen Reeder die Möglichkeit erhalten blieb, weitere Kredite aufzunehmen. Das Berufungsgericht konnte daher ein Interesse der Beklagten zu 1, der dieser Umstand nach dem Vortrag der Klägerin bekannt war, mehr an einem Schiffsgläubigerrecht als an einer unbeschränkten Haftung des Reeders als gegeben ansehen, ohne sich mit der Lebenserfahrung oder dem Vortrag der Klägerin in Widerspruch zu setzen, oder die Interessenlage zu verkennen. Bei den vom Kapitän Hüf||£ der zugleich Reeder des Schiffs war, auf den von ihm selbst geführten Reisen des Schiffes geschlossenen Kreditgeschäften hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsund Verfahrensfehler einen Abschluß durch Kapitän Hü||^^ als Schiffer gemäß § 754 Nr. 6 HGB angenommen. Das Gesetz sieht vor, daß das Schiffsgläubigerrecht bei Kreditgeschäften, die der Schiffer als solcher außerhalb des Heimathafens in Notfällen abgeschlossen hat, auch dann entsteht, wenn er Miteigentümer oder Alleineigentümer des Schiffes ist. Die Rügen der Revision, daß eine fehlerhafte und unvoll ständige Würdigung des Vorbringens der Klägerin vorliege, sind nicht begründet. Insbesondere war nichts dafür vorgetragen worden, daß die Vertragsgegner nicht von einem Abschluß auf Grund der gesetzlichen Stellung als Kapitän ausgehen konnten. Das Berufungsgericht hat auch die übrigen Voraussetzungen des § 754 Nr. 6 HGB für gegeben erachtet, insbesondere den Abschluß der Kreditgeschäfte während des Aufenthaltes des Schiffs außerhalb des Heimathafens. Mit Recht hat es das Berufungsgericht als sachgerecht bezeichnet, den Registerhafen und nicht einen üblichen Ausrüstungshafen als Heimathafen zu betrachten, wenn eine gewerbliche Niederlassung des Reeders in einem Hafen fehlt. Die Bestimmung des Hafens, in dem das Schiff ganz oder überwiegend ständig oder vorübergehend ausgerüstet wird, wäre bei "wilder Trampfahrt" imsicher und damit der Heimathafen für den Dritten nicht deutlich erkennbar. So sind hier nach dem Vortrag der Klägerin Proviant und Ausrüstungsgegenstände auch außerhalb von Kiel für das Schiff geliefert und Reparaturen ausgeführt worden. Die mehrfache Ausrüstung des Schiffes für seine Reisen, auf denen Hamburg nicht angelaufen wurde, ist nicht unter Ausnutzung der durch § 528 HGB gewährten Möglichkeit mißbräuchlich dazu benutzt worden, um den gesamten Schiffsbetrieb unter Vorrang vor den Schiffshypotheken in unbegrenzter Höhe kreditweise zu finanzieren. Die Kreditierung des notwendigen Schiffsbedarfs, die die Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes durch den zahlungsschwachen Reeder ermöglichte, lag zudem auch im Interesse der Schiffshypothekengläubiger und kann daher hier nach ihrenrv Umfang nicht als mißbräuchliche Ausnutzung des Schiffsgläubigerrechts betrachtet werden.

Zitierte Normen: § 528 HGB § 225 BGB
SchiffsgläubigerrechtKapitänschiffenReederBerufungsgerichtKlägerinHeimathafenHGB

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	 ja
HGB §§ 480, 486 Abs. 1 Nr. 1, 528, 754 Nr. 6
a)	Heimathafen eines deutschen Seeschiffes ist bei fehlender gewerblicher Niederlassung des Reeders in einem deutschen Hafen der Ort, in dem das Schiffsregister geführt wird.
b)	Die Benutzung eines bestimmten Hafens für die wiederholte Ausrüstung des Schiffes, das z. B. in ” wilder Trampfahrt” eingesetzt wird, macht ihn nicht zu dem Heimathafen im Sinne der §§ 528, 754 Nr. 6 HGB.
c)	Schließt der Kapitän ein Kreditgeschäft im Rahmen des
§ 528 HGB ab, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er kraft seiner gesetzlichen Befugnisse als solcher (§ 754 Nr. 6 HGB) und nicht mit Bezug auf eine etwaige besondere Vollmacht des Reeders (§§ 48b Abs. 1 Nr. 1, 529 HGB) handelt.
d)	Ist der Kapitän zugleich Reeder, so ist im Zweifel anzunehmen, daß er ein Kreditgeschäft im Sinne des § 528 HGB in seiner Eigenschaft als Schiffer (§ 754 Nr. 6 HGB) und nicht mit Bezug auf seine Eigenschaft als Reeder abschließt.
BGH, Urt. v. 24. Februar 1972 - II ZR 33/70 - OLG Celle
LG Stade
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 55/70	URTEIL	Verkündet	am
24. Februar 1972
Werner,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeam ter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der KreisSparkasse S|
Große S{
Istraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
Dr.	-
und
 gegen
a) die Hermann	oHG,	Am	KsflHf
 gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Günter T| "
Beklagte zu 1 und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
b)
Gmbl^^Co. KG, Reederei und , Wall HIHI gesetzlich vertreten
 die SaflHI und Schiffsmakler^^^^
durch die HoJHBHFReederei GmbH in KHV, diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer. Kaufmann und Reeder Knud KnflHB in
 Beklagte zu 5 und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stimpel und der Bundesrichter Liesecke, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Das Küstenmotorschiff	(298,42	BRT),	einge-
tragen im Seeschiffsregister des Amtsgerichts Hamburg, war zugunsten der Klägerin mit Schiffshypotheken belastet. Reeder war der Kapitän Hermann Hü^D, nach dessen Tod am	967	waren	es	seine	Erben.	Das
 Schiff kam zur Zwangsversteigerung. Die Beklagten meldeten Schiffsgläubigerrechte nach § 754 Nr. 6 HGB an, und zwar die Beklagte zu 1, eine Schiff sausrüsterin in i4B, eine Forderung von 11.497,79 DM einschließlich Zinsen und Kosten für neun Lieferungen von Treibstoff und Proviant in der Zeit vom 7. März bis 1. November 1967, die Beklagte zu 5, eine Schiffsmaklerfirma mit einer
 
Niederlassung in Kiel-Holtenau und in Brunsbüttel, eine Forderung von 2.406,20 DM für verauslagte Abgaben, die bei sieben Fahrten des MS "JflB11 durch den Nord-Ostsee-Kanal in der Zeit vom 16. Juli bis 31. Oktober 1967 fällig geworden waren. Die Schiffs-hypotheken der Klägerin fielen teilweise aus. Im Verteilungsplan wurden die angemeldeten Schiffsgläubigerrechte mit dem Rang vor den Schiffshypotheken der Klägerin berücksichtigt. Die Klägerin hat hiergegen Widerspruch erhoben.
MS	führte	Frachtreisen	in	sog.	”	wilder
 Trampfahrt” aus. Die Frachtverträge wurden von einem Hamburger Schiffsmakler vermittelt. Die Beklagte zu 1 hat Treibstoff und Proviant Jeweils für bestimmte Reisen in Kiel an Bord geliefert. Das Schiff wurde auf einzelnen Reisen vom Reeder, Kapitän Hü(|^|, sonst von anderen Kapitänen geführt. Die Rechnungen der Beklagten zu 1 lauten auf die Jeweiligen Kapitäne. Bei den Kanaldurchfahrten haben die Kapitäne in Holtenau oder Brunsbüttel die Beklagte zu 5 schriftlich beauftragt, "zur ungehinderten Fortsetzung der Reisen die Kanalabgaben zu entrichten”.
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung, daß ihr Widerspruch gegen den Verteilungsplan begründet sei. Sie hat bestritten, daß den Beklagten ein Schiffsgläubigerrecht zustehe. Kapitän HümPhabe die Verträge mit den Beklagten als Reeder, nicht als Schiffer abgeschlossen, und die übrigen Kapitäne hätten auf Grund ihrer Vollmacht des Reeders gehandelt, der in laufender
 
Geschäftsverbindung mit der Beklagten zu 1 gestanden habe und von dieser den gesamten Schiffsbedarf, nicht nur den notwendigen Bedarf für die Reise zu dem Heimathafen auf Kredit bezogen habe. Auch die Beklagte zu 5 habe in laufender Geschäftsverbindung mit dem Reeder gestanden.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und sich auf das Schiffsgläubigerrecht berufen, das durch den Reeder in seiner Eigenschaft als Kapitän oder durch die anderen Kapitäne ohne Bezugnahme auf eine Vollmacht des Reeders für die Lieferungen und Leistungen an das Schiff im Rahmen des für die Jeweiligen Reisen Notwendigen begründet worden sei.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Das Berufungsgericht bejaht ein Schiffsgläubigerrecht der Beklagten für ihre Forderungen an den Reeder des MS "Jfli" nach § 754 Nr. 6 HGB. Die Angriffe der Revision gegen diese Auffassung sind nicht berechtigt.
 
I.	Ein Teil der Kreditgeschäfte, die Lieferungen oder Leistungen für MS	betreffen, ist von
 Kapitänen abgeschlossen worden, die der Reeder bestellt hatte. Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet, hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die gesetzliche Vertretungsmacht des Kapitäns für Kreditgeschäfte außerhalb des Heimathafens nach § 528 HGB nicht davon abhängig ist, ob er den Reeder erreicht und dieser selbst tätig werden konnte (BGHZ 40, 126, 128). Auch in diesem Falle hat der Kapitän die Wahl, ob er auf Grund seiner gesetzlichen Vertretungsmacht für den Reeder unter dessen beschränkter Haftung und Begründung eines Schiffsgläubigerrechts oder auf Grund einer vom Reeder erteilten besonderen Vollmacht auf dessen persönlichen Kredit (§ 529 HGB) abschließen will. Zu dem zuletzt genannten Fall haftet der Reeder unbeschränkt. Ob auch dann ein Schiffsgläubigerrecht nach § 754 Nr. 6 HGB entsteht, wenn das Geschäft im Rahmen des § 528 HGB abgeschlossen wird, ist streitig (vgl. BGHZ 29, 195, 204 m. w. N.). Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es nach dem hier festgestellten Sachverhalt nicht.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Kapitäne von MS “JjH” eine besondere Vollmacht des Reeders zu dem Abschluß von Kreditgeschäften hatten. Es stellt fest, daß die Kapitäne bei den hier in Frage stehenden Geschäften von dieser Vollmacht keinen Gebrauch gemacht, sondern in ihrer Eigenschaft als Führer des Schiffs (§ 533 Abs. 1 HGB) gehandelt haben. Die Revision wendet sich gegen diese Feststellung mit Rügen nach §§ 282, 286 ZPO
 
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Jedoch ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat weder die Darlegungsund Beweislast verkannt noch wesentliche Gesichtspunkte übersehen. Der Normalfall bei der Vornahme eines Kreditgeschäftes durch den Kapitän in Notfällen außerhalb des Heimathafens ist der Abschluß auf Grund der gesetzlichen Vertretungsmacht für den Reeder (vgl. BGHZ 29, 195, 203). Nur wenn der Kapitän seinen Vertragspartnern gegenüber ausdrücklich oder sonst irgendwie erkennbar auf die ihm erteilte Vollmacht Bezug nimmt, wird er als bevollmächtigter Vertreter des Reeders nach bürgerlichem Recht tätig. Die Klägerin hatte hiernach darzutun, daß die Kapitäne mindestens schlüssig auf Grund ihrer Vollmacht gehandelt haben, um auszuschließen, daß sie lediglich nach § 528 HGB tätig waren. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, bei der Auslegung des Verhaltens der Geschäftspartner aus den lange bestehenden Geschäftsbeziehungen zu entnehmen, daß die Beklagte zu 1 dem Reeder in der Art helfen wollte, daß sie auf die Sicherung für ihre Lieferungen durch ein Schiffsgläubigerrecht durch Abschluß mit dem bevollmächtigten Kapitän verzichtete, damit dem zahlungsschwachen Reeder die Möglichkeit erhalten blieb, weitere Kredite aufzunehmen. Abgesehen davon, daß die Revision damit die in den Tatsacheninstanzen gar nicht dargetane Vorstellung aller Beteiligten voraussetzt, Rechtsgeschäfte in besonderer Vollmacht des Reeders begründeten kein Pfandrecht, läßt diese Erwägung außerdem außer Betracht, daß die auf einer späteren Reise begründeten Schiffsgläubigerrechte nach § 754 Nr. 6 HGB den auf einer früheren Reise begründeten Vorgehen (§ 767 HGB), die weiteren Kreditmöglichkeiten für solche Geschäfte also nicht wesentlich
 
eingeschränkt wurden. Der Reeder war zudem, wie die Klägerin vorgetragen hat, in ZahlungsSchwierigkeiten.
Das Berufungsgericht konnte daher ein Interesse der Beklagten zu 1, der dieser Umstand nach dem Vortrag der Klägerin bekannt war, mehr an einem Schiffsgläubigerrecht als an einer unbeschränkten Haftung des Reeders als gegeben ansehen, ohne sich mit der Lebenserfahrung oder dem Vortrag der Klägerin in Widerspruch zu setzen, oder die Interessenlage zu verkennen. Die Haftungsbeschränkung des Reeders spielt bei den in Frage stehenden Lieferungen und Leistungen zudem keine entscheidende Rolle, weil das Schiffsgläubigerrecht den Schiffshypotheken vorgeht (§ 776 HGB), die dingliche. Sicherheit also die Befriedigung praktisch gewährleistet, solange das Schiff nicht verloren geht. Hiernach konnte das Berufungsgericht von einem Abschluß auf Grund der gesetzlichen Vertretungsmacht der Kapitäne ausgehen.
II.	Bei den vom Kapitän Hüf||£ der zugleich Reeder des Schiffs war, auf den von ihm selbst geführten Reisen des Schiffes geschlossenen Kreditgeschäften hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsund Verfahrensfehler einen Abschluß durch Kapitän Hü||^^ als Schiffer gemäß § 754 Nr. 6 HGB angenommen. Das Gesetz sieht vor, daß das Schiffsgläubigerrecht bei Kreditgeschäften, die der Schiffer als solcher außerhalb des Heimathafens in Notfällen abgeschlossen hat, auch dann entsteht, wenn er Miteigentümer oder Alleineigentümer des Schiffes ist. Grundsätzlich haftet der Schiffer-Reeder, der ein Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, das sich im Rahmen der
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gesetzlichen Befugnisse des Schiffers hält, nur beschränkt (§ 486 Abs. 1 Nr. 1 HGB; vgl. Schaps/
Abraham, Das deutsche Seerecht 3. Aufl. Bd. II § 486 Anm. 35). Als Ausgleich gewährt das Gesetz dem Gläubiger ein Schiffsgläubigerrecht. Schließt er aber das Geschäft unter Bezugnahme auf seine Reedereigenschaft ab, so tritt seine persönliche Haftung ein. Ob auch in diesem Falle ein Schiffsgläubigerrecht nach Maßgabe des § 754 Nr. 6 HGB entsteht, kann offenbleiben. Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Kapitän HüMBals Schiffer handelte. Die Rügen der Revision, daß eine fehlerhafte und unvoll ständige Würdigung des Vorbringens der Klägerin vorliege, sind nicht begründet. Wesentliches Vorbringen der Klägerin, die einen Vertrags Schluß mit Kapitän Hülsen als Reeder hätte dartun müssen, ist nicht außer Betracht gelassen worden. Insbesondere war nichts dafür vorgetragen worden, daß die Vertragsgegner nicht von einem Abschluß auf Grund der gesetzlichen Stellung als Kapitän ausgehen konnten. Im Zweifel ist anzunehmen, daß die Beteiligten ein Schiffsgläubigerrecht nach § 754 Nr. 6 HGB begründen wollen.
III.	Das Berufungsgericht hat auch die übrigen Voraussetzungen des § 754 Nr. 6 HGB für gegeben erachtet, insbesondere den Abschluß der Kreditgeschäfte während des Aufenthaltes des Schiffs außerhalb des Heimathafens. Die Geschäfte mit der Beklagten zu 1 sind in Kiel, die Geschäfte mit der Beklagten zu 5 in Kiel-Holtenau oder Brunsbüttel abgeschlossen worden. Das Berufungsgericht hat Hamburg als Ort des Schiffsregisters, in das das
 
Schiff eingetragen war, als Heimathafen angesehen*
Der Reeder führte meist selbst das Schiff und unterhielt an Land keine gewerbliche Niederlassung. Die Frachtgeschäfte besorgte ein Schiffsmakler in Hamburg.
In solchen Fällen wird allgemein (vgl. Schaps/Abraham aaO Bd. II § 480 HGB Anm. 1) der Ort der Schiffsregi-stereintragung als Heimathafen angesehen. Die Revision will jedenfalls für die Anwendung der §§ 754 Nr. 6,
528 HGB nicht diesen Mfingierten Heimathafen”, sondern nach dem Zweck der Vorschrift den ”faktischen Heimathafen" als maßgeblich ansehen. Dies sei Kiel gewesen, das MS	ständig	zur	Ausrüstung angelaufen habe
 und wo der Reeder und seine Kreditfähigkeit bekannt gewesen seien. Zudem sei es rechtsmißbräuchlich, wenn die Beklagte zu 1 sich auf einen Abschluß außerhalb des Heimathafens berufe. Sie habe gewußt, daß MS in der "wilden Trampfahrt" eingesetzt und Kiel fler Hafen war, in dem das Schiff ständig ausgerüstet wurde. Auf diese Weise habe sich die Beklagte zu 1 einen Vorrang für den Kredit zur Fortsetzung des gesamten Schifffahrtbetriebs durch den zahlungsschwachen Reeder verschafft.
Diesen Erwägungen ist jedenfalls im vorliegenden Falle nicht zu folgen. Mit Recht hat es das Berufungsgericht als sachgerecht bezeichnet, den Registerhafen und nicht einen üblichen Ausrüstungshafen als Heimathafen zu betrachten, wenn eine gewerbliche Niederlassung des Reeders in einem Hafen fehlt. Der Heimathafen, in dem die gesetzliche Vertretungsmacht des Schiffers ruht, muß im Interesse der Rechtssicherheit leicht erkennbar sein
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(vgl, BGHZ 40, 126, 129). Das Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe vom 8. Februar 1951 schreibt in § 9 mit Strafandrohung in § 16 vor, daß das Seeschiff den Namen des Heimathafens, oder wenn es keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, den Namen des Registerhafens deutlich am Heck führen muß.
Die Bestimmung des Hafens, in dem das Schiff ganz oder überwiegend ständig oder vorübergehend ausgerüstet wird, wäre bei "wilder Trampfahrt" imsicher und damit der Heimathafen für den Dritten nicht deutlich erkennbar. So sind hier nach dem Vortrag der Klägerin Proviant und Ausrüstungsgegenstände auch außerhalb von Kiel für das Schiff geliefert und Reparaturen ausgeführt worden. Die Berufung auf Hamburg als Heimathafen ist auch nicht rechts-mißbräuchlich. Die mehrfache Ausrüstung des Schiffes für seine Reisen, auf denen Hamburg nicht angelaufen wurde, ist nicht unter Ausnutzung der durch § 528 HGB gewährten Möglichkeit mißbräuchlich dazu benutzt worden, um den gesamten Schiffsbetrieb unter Vorrang vor den Schiffshypotheken in unbegrenzter Höhe kreditweise zu finanzieren. Vielmehr hat die Beklagte zu 1 für bestimmte Reisen den erforderlichen Proviant und Treibstoff geliefert und die Beklagte zu 5 die Kanalabgabe verauslagt.
IV.	Daraus ergibt sich zugleich, daß die Kreditgeschäfte zur Ausführung der Reise im Sinne des § 528 HGB notwendig waren und damit in einem "Notfälle" im Sinne des § 754 Nr. 6 HGB erfolgten (BGHZ 29, 195), was die Revi-sion bezweifelt. Zu den notwendigen Geschäften sind auch solche für mehrere Reisen zu rechnen, die ohne Anlaufen des Heimathafens ausgeführt werden. Das Berufungsgericht
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hat festgestellt, daß die Ausrüstung jeweils für eine Reise nötig war und deren Bedarf nicht überstieg. Das Schiff brauchte vor Ausführung einer neuen Reise nicht den Heimathafen anzulaufen. Nach Art des Schiffseinsatzes war dieses nicht vorgesehen. Die Kreditierung des notwendigen Schiffsbedarfs, die die Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes durch den zahlungsschwachen Reeder ermöglichte, lag zudem auch im Interesse der Schiffshypothekengläubiger und kann daher hier nach ihrenrv Umfang nicht als mißbräuchliche Ausnutzung des Schiffsgläubigerrechts betrachtet werden. Eine Grenze für die Geltendmachung von Schiffsgläubigerrechten ist im übriger^ durch die Verjährungsfrist des § 901 HGB gegeben. Diese Verjährung kann weder ausgeschlossen noch erschwert werdet (§ 225 BGB).
Stimpel	Liesecke	Fleck
 Dr. Bauer	Dr. Tidow