Dezember"'1966 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage auf Entziehung der Geschäftsführiragsbefugnis abgewiesen, die An-' sohlußberufung des Klägers zurückgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat „ BM der Gesellsehaftskas3e entnommen, Bieser habe sich auch in anderen Bällen gesellschaftswidrig verhalten und unter anderem ihn, den Kläger, zu Unrecht strafbarer und ehrenrühriger Handlungen bezichtigt, Nach Ansicht des Klägers ist der Beklagte aus diesen Gründen zu demindest als Geschäftsführer der Bachdeckerei nicht mehr tragbar. Bagegen hat das Berufungsgericht die Klage sowohl in diesem Punkte als auch hinsichtlich der im Wege der Anschlußberufung gestellten Hilfsanträge abgewiesen, den Kläger für berechtigt zu erklären, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen,, oder jedenfalls den Beklagten zu verurteilen darin einzuwilligen, daß der Kläger zu dem Prokuristen ernannt werde und dem Beklagten und dessen zur Prokuristin bestellten Ehefrau die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nur gemeinschaftlich mit dem Kläger zustehe,, Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers, dem Beklagten die "Geschäfts führungebefugnis» zu entziehen, dahin ausgelegt, daß er sinngemäß auch den Antrag auf Entziehung der Vertretungsmacht einschließe. Dagegen ist nichts einzuwenden; die Revision geht selbst von diesem Antragsinhalt au Go Das Berufungsgericht hält jedoch die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aus Rechtsgründen nicht für möglich, weil es sich bei dem Beklagten um den einzigen persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft handeleo Hierin kann ihm nur teilweise gefolgt werdeno • Bei der Klage auf Entziehung der Geschäftsführungs-befugnis ist die Rechtslage anders„ An den persönlich haftenden Gesellschafter ist die Geschäftsführungsbefugnis nicht zwingend gebunden; sie kann auch, wie sich aus den §§ 114 Abs„ 2, 163, 164 HGB ergibt, durch Gesellschaftsvertrag unter Ausschluß des persönlich haftenden Gesellschafters einem oder mehreren Kommanditisten übertragen werden (BGHZ 17, 392, 394; WM 1968, 509, 510). geschäftsführende Gesellschafter ist nur den Mitgesellschaftern gegenüber zur Wahrnehmung der Geschäfte nach außen und innen nicht mehr berechtigte Die Gesellschaft wird auch nicht schlechthin gcschäftsfUhrungslos . sofern der Gesellschaftavertrag keine Ersatzlösung vorsieht, das Recht, Maßnahmen der Geschäftsführung zu troffen, ohne weiteres auf die Gesamtheit aller Gesellschafter zurück; Aus dem Wesen der Kommanditgesellschaft und der Vorschrift des § 164 HGB ergibt sich insofern nichts anderes. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß eine Entscheidung, die dem allein ver-tretungsberechtigten Gesellschafter die Geschäftsführungs-befugnis entzieht, zunächst eine Lage schafft, in der eine sachgemäße Weiterführung des Gesellschaftsunternehmens auf längere Zeit praktisch kaum noch möglich ist„ Zumeist wird es den Gesellschaftern auch schwerfallen, sich auf eine geeignete Neuordnung des Gesellschaftsverhältnisses zu einigen» Deshalb v/äre es zweckmäßig, wenn die Gesellschaft bei einem Erfolg der Entziehungsklage im Wege einer gleichzeitig erhobenen Zustimmungsklage sogleich auf eine neue Grundlage gestellt werden würde, die ihre volle Punktions-fähigkeit wiederherotellt. Zweckmäßigkeitserwägungen können aber nicht ausschlaggebend sein» Für die praktische Durchführbarkeit des Gesellschaftsvertrages zu sorgen, ist nicht Sache der Gerichte, sondern der Gesellschafter<, Es könnte daher allenfalls gefragt werden-, ob der Entziehungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle5 wenn der Kläger selbst keine für alle Beteiligten zu demutbare Lösung für die gemeinschaftliche Weiterführung der Gesellschaft in Aussicht stellen könne und der Gesellschaft daher nach Abschluß des Entziehungsprozesses Vermutlich doch die Auflösung drohe, Auch dieser Gesichtspunkt greift aber nicht durch» Denn es läßt sich in aller Regel nicht vorhersehen, ob sich nicht eine - während des Rechtsstreits kaum denkbare - einverständliche Neuregelung unter den Gesellschaftern noch erzielen läßt, wenn der Prozeß rechtskräftig ent™ Aus diesen Gründen ist es nicht möglich , dem Vertragstreuen Gesellschafter von vornherein den besonderen Schutz des § 117 HGB zu versagen und ihn damit zu zwingen, sieh entweder mit dem ge-schäftöführenden Gesellschafter trotz seines bisherigen Verhaltens abzufinden oder - was dann meist nur noch librig-bliebe - die Auflösung der Gesellschaft zu betreiben» Eine ganz andere Frage ist es, ob nach den Umständen des Falles den schutzwerten Belangen des klagenden Gesellschafters durch eine-weniger hart einschneidende, auch dem beklagten Gesellschafter zu demutbare Maßnahme Rechnung getragen werden könnte» Hiermit muß sich der Tatrichter nach Feststellung des Sachverhalts gegebenenfalls ebenso und nach ähnlichen Grundsätzen auseinandersetzen, wie das bei der Auflösungs-, Ausaehließungs- oder Übernahmeklage regelmäßig geboten ist (vgl» u»a» BGHZ 4? Damit kann die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hauptantrag nur bestehenbleiben, soweit es die Klage auf Entziehung der Vertretungsbefugnis abgewiesen hat» Über den Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungs-bexugnio muß daher eine Sachentscheidung getroffen werden. Verweisung erfaßt zwangsläufig die Hilfsanträge; für die Annahme, diese habe der Kläger bereits fär den Fall gestellt, daß sein Hauptantrag nicht in vollem Umfange für begründet erachtet werde* besteht kein Anhaltspunkt, zu demal sich die dem Beklagten zur last gelegten Verfehlungen im wesentlichen nur auf die inneren Verhältnisse der Gesellschaft beziehen»
Nachschlagewerk; ja BGHZ: ja HGB §§ 161, 117p 127 Dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kann zwar die Geschäftsführungsbefugnis p nicht aber die Vertretungsbefugnis entzogen werdetio BGH, Urt„ vt> 9„ Dezember 1968 - II ZR 33/67 - OLG Nürnberg LG Weiden (Oberpf„ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 33/67 URTEIL Verkündet am 9» Dezember 1968 : / Kaufmann, Justizangestellte al» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem. Rechtsstreit •S des Ziegeleibesitzera Julius H , K\ vi |■■ r e 44 / Klägers und Revisionsklägers. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0 gegen den Dachdeckermeister Wilhelm H Beklagten und Revieionsbeklagten2 - Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof« Dr, und Dr» - -2- Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1968 unter Mit-v/irktmg des Senatspräsidenten Dr» Kuhn und der Bundes-riehter Br, Hdrr, lieseckc, Br» Schulze und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision1 des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden "Rechtsmittel© das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vorn 16'. Dezember"'1966 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht die Klage auf Entziehung der Geschäftsführiragsbefugnis abgewiesen, die An-' sohlußberufung des Klägers zurückgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat „ Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur 'ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwleaen. Dem Berufungsgericht bleibt die Entscheidung über die Kosten der Revisions Instanz Vorbehalten» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Brüder, Sie hatten früher in der form einer offenen Handelsgesellschaft gemeinsam eine Bachdeckerei und eine Ziegelei betrieben, Ende I960 trennten sie die beiden Geschäfte, Bie Bachdeckerei übernahmen sie in eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte und deren Kommanditist der Kläger wurde. Ben Betrieb der Ziegelei führten sie in einer weiteren Kommanditgesellschaft fort; hier übernahm der Kläger die Geschäftsführung und persönliche Haftung, der Beklagte wurde Kommanditist. Inzwischen bestehen zwischen den Parteien erhebliche Zerwürfnisse<5 Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Bachdeckerei c Ber Kläger behauptet insbesondere, der Beklagte habe bei der Errichtung der Bilanzen für die Geschäftsjahre I960 bis 1962 die Warenbestände zu gering angesetzt, hierdurch verbotswidrig die Steuerschuld verkürzt und die Gewinnermittlung verfälscht. Im Jahre 1964 habe der Beklage unberechtigt 75.660 BM der Gesellsehaftskas3e entnommen, Bieser habe sich auch in anderen Bällen gesellschaftswidrig verhalten und unter anderem ihn, den Kläger, zu Unrecht strafbarer und ehrenrühriger Handlungen bezichtigt, Nach Ansicht des Klägers ist der Beklagte aus diesen Gründen zu demindest als Geschäftsführer der Bachdeckerei nicht mehr tragbar. Bern Antrag, dem Beklagten die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen, hat das Landgericht stattgegeben. Bagegen hat das Berufungsgericht die Klage sowohl in diesem Punkte als auch hinsichtlich der im Wege der Anschlußberufung gestellten Hilfsanträge abgewiesen, den Kläger für berechtigt zu erklären, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen,, oder jedenfalls den Beklagten zu verurteilen darin einzuwilligen, daß der Kläger zu dem Prokuristen ernannt werde und dem Beklagten und dessen zur Prokuristin bestellten Ehefrau die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nur gemeinschaftlich mit dem Kläger zustehe,, Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Kläger seinen Hauptantrag und die in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag des Klägers, dem Beklagten die "Geschäfts führungebefugnis» zu entziehen, dahin ausgelegt, daß er sinngemäß auch den Antrag auf Entziehung der Vertretungsmacht einschließe. Dagegen ist nichts einzuwenden; die Revision geht selbst von diesem Antragsinhalt au Go Das Berufungsgericht hält jedoch die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis aus Rechtsgründen nicht für möglich, weil es sich bei dem Beklagten um den einzigen persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft handeleo Hierin kann ihm nur teilweise gefolgt werdeno • Der Ansicht des Berufungsgerichts ist beizutreten, soweit es sich um die Präge der Entziehung der Vertretungsbefugnis handelt. In einer Kommanditgesellschaft, die nur einen persönlich haftenden Gesellschafter hat, ist die ~5~ Regelung der gesetzlichen Vertrotungsverhältnisse nur in der Weise möglich und zulässig, daß dieser Gesellschafter die Alleinvertretungsbefugnis erhält». Die (organschaftliche) Vertretung der Gesellschaft kann weder, wie ‘sich aus der swingenden Vorschrift des § 170 HGB ergibt, einem Kommanditisten noch, von besonderen Ausnahmefällen abgesehen (BGHZ 33, 105, 111), einem Dritten übertragen werden (BGHZ 41, 367, 369 m.w.N.). Allein deshalb kann in einem Ball, in dem dem einsigen persönlich haftenden Gesellschafter die Vertretungsbefugnis entzogen werden soll, nicht angenommen werden, daß diese Befugnis dann den Kommanditisten zufalle oder - wie in der offenen Handelsgesellschaft bei der Entziehung der Vertretungsmacht des einzigen vertretungsberechtigten Gesellschafters (BGHZ 33, 105, 108) -eine Gesamtvertretungsbefugnis aller Gesellschafter Platz greife» Die Vertretung könnte auch durch die gerichtliche Bestellung eines Notvertretero nicht geregelt werden, wie das bei den Vereinen und Kapitalgesellschaften möglich ist (§ 29 BGB, 85 AktG); die analoge Anwendung des § 146 Abs» 2 HGB kommt hier nicht in Betracht» Die Kommanditgesellschaft wäre daher, würde ihrem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter die Vertretungsmacht entzogen und hielte der Gesellschaftsvertrag - wie im vorliegenden fall ■ keine rechtlich zulässige Ersatzlösung-'bereit, weder aktiv noch passiv vertreten» Damit wäre nicht nur die praktische Durchführbarkeit des Gesellschaftsvertrages in frage gestellt, sondern darüber hinaus ein rechtlich unmöglicher Zustand herbeigeführt, der mit dem Wesen der Kommanditgesellschaft als einer im Rechtsverkehr mit Dritten selbständig auftretenden Einheit nicht vereinbar wäre und ihrem Fortbestand als werbender Gesellschaft ebenso entgegenstünde, wie bei der Ausschließung des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters die Kommanditgesellschaft zwangsläu- -6- fig ins Abwicklungsstadium tritt (BGHZ 6, 113? 116 )„ Zwar ist die Ausschließung des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters dennoch zulässig, weil nach dem Sinn der §§ 140^ 142 HGB den Kommanditisten die Möglichkeit offenbleiben muß, allein ohne den vertragsuntreuen Gesellschafter Uder das weitere Schicksal des Gesellschaftsunternehmens zu disponieren» Dieser Gesichtspunkt kommt aber bei der Klage auf, Entziehung der Vertretungsbefugnis nicht1in Be™ tracht« Sie.ist nach ihrem Sinn und Zweck auf eine zwangsweise Beseitigung der rechtlich allein möglichen Vertre-tungsregelung unter Fortsetzung der werbenden Gesellschaft ohne Veränderung ihres personellen Bestands gerichtet0 t Dieses Ziel ist nicht erreichbar» Deshalb ist die .Entziehung unzulässig» Die Kommanditisten werden damit nicht . völlig, schutzlos gestellt» Ihnen steht allerdings, wenn ihnen im Einzelfall die weitere Vertretung der. Gesellschaft durch den persönlich haftenden Gesellschafter nicht länger tragbar erscheint, nur noch die stets unverzichtbare Auf-lösungsklage oder, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, die Aussehließungs- oder Übernahmeklage zur Verfügung» Bei der Klage auf Entziehung der Geschäftsführungs-befugnis ist die Rechtslage anders„ An den persönlich haftenden Gesellschafter ist die Geschäftsführungsbefugnis nicht zwingend gebunden; sie kann auch, wie sich aus den §§ 114 Abs„ 2, 163, 164 HGB ergibt, durch Gesellschaftsvertrag unter Ausschluß des persönlich haftenden Gesellschafters einem oder mehreren Kommanditisten übertragen werden (BGHZ 17, 392, 394; WM 1968, 509, 510). Eine Außenwirkung im Rechtsverkehr der Gesellschaft mit Dritten hat die Entziehung nicht; der bisher allein.,, geschäftsführende Gesellschafter ist nur den Mitgesellschaftern gegenüber zur Wahrnehmung der Geschäfte nach außen und innen nicht mehr berechtigte Die Gesellschaft wird auch nicht schlechthin gcschäftsfUhrungslos . Mit der Entziehung fällt vielmehr ? sofern der Gesellschaftavertrag keine Ersatzlösung vorsieht, das Recht, Maßnahmen der Geschäftsführung zu troffen, ohne weiteres auf die Gesamtheit aller Gesellschafter zurück; Aus dem Wesen der Kommanditgesellschaft und der Vorschrift des § 164 HGB ergibt sich insofern nichts anderes. Denn es handelt sich hierbei um keine echte Gesamtgeschäft cf ührung im Sinne des § 115 Abs. 2 HGB, die den Gesellschaftern, kraft besonderer gesellschaftsvertraglicher Bestimmung oder infolge der dispositiven gesetzlichen Regelung zustünde, sondern darum, daß sie nun zwangsläufig in ihrer Gesamtheit als Herren des Unternehmens alle erforderlichen Maßnahmen treffen können und müssen, die die Neuregelung der Geschäftsführung und bis dahin auch die Einzelheiten der Geschäftsführung selbst betreffen..Das entspricht auch dem Interesse der Gesellschafter, den Bestand der Gesellschaft möglichst zu erhalten, und ihrem Sicherungsbedürfnis, das in Bällen dieser Art immer gegeben sein dürfteo Daher würde, wenn dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter die Geschäfts!Uhrungsbefugnis entzogen würde, die Kommanditgesellschaft .weder im Außen- noch im Innenverhältnis in einen rechtlich unmöglichen Zustand versetzt, der mit ihrem Fortbestand als werbender Gesellschaft nicht vereinbar wäre. Infolgedessen ist kein Raum für die Annahme, die Entziehungsklage sei unzulässig (vgl. für ähnliche Fälle in der offenen Handelsgesellschaft Rob. Fischer, NJW 1959? 1057? 1061/62 und Großkomm. HGB Anm. 24 zu § 117 m.w. N. Der zu dem Teil im Schrifttum vertretenen gegenteiligen Auffassung (DüringeiVHachenbnrg,3. Aufl. Anm. 10 zu § 117 HGB; Schlegelberger/Ge ßler, 4. Aufl. Anm.. 10 zu § 117 HGB), die -8- sich auf die praktische■Undurchführbarkeit des Gesellschaft Vertrages stützt, sowie der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klage sei jedenfalls dann unzulässig, wenn der Kläger mit ihr keine Klage auf Zustimmung zu einer bestimmten "Neuregelung der Gescllschaftsorganisation verbinde, vermag Sich der Senat nicht anzuachließen. Es ist zwar nicht zu verkennen, daß eine Entscheidung, die dem allein ver-tretungsberechtigten Gesellschafter die Geschäftsführungs-befugnis entzieht, zunächst eine Lage schafft, in der eine sachgemäße Weiterführung des Gesellschaftsunternehmens auf längere Zeit praktisch kaum noch möglich ist„ Zumeist wird es den Gesellschaftern auch schwerfallen, sich auf eine geeignete Neuordnung des Gesellschaftsverhältnisses zu einigen» Deshalb v/äre es zweckmäßig, wenn die Gesellschaft bei einem Erfolg der Entziehungsklage im Wege einer gleichzeitig erhobenen Zustimmungsklage sogleich auf eine neue Grundlage gestellt werden würde, die ihre volle Punktions-fähigkeit wiederherotellt. Zweckmäßigkeitserwägungen können aber nicht ausschlaggebend sein» Für die praktische Durchführbarkeit des Gesellschaftsvertrages zu sorgen, ist nicht Sache der Gerichte, sondern der Gesellschafter<, Es könnte daher allenfalls gefragt werden-, ob der Entziehungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehle5 wenn der Kläger selbst keine für alle Beteiligten zu demutbare Lösung für die gemeinschaftliche Weiterführung der Gesellschaft in Aussicht stellen könne und der Gesellschaft daher nach Abschluß des Entziehungsprozesses Vermutlich doch die Auflösung drohe, Auch dieser Gesichtspunkt greift aber nicht durch» Denn es läßt sich in aller Regel nicht vorhersehen, ob sich nicht eine - während des Rechtsstreits kaum denkbare - einverständliche Neuregelung unter den Gesellschaftern noch erzielen läßt, wenn der Prozeß rechtskräftig ent™ _9_ schieden worden und der von der Entziehung betroffene Gesellschafter nunmehr gezwungen ist, sich auf die so geschaffene neue Rechtslage einzustellen. Aus diesen Gründen ist es nicht möglich , dem Vertragstreuen Gesellschafter von vornherein den besonderen Schutz des § 117 HGB zu versagen und ihn damit zu zwingen, sieh entweder mit dem ge-schäftöführenden Gesellschafter trotz seines bisherigen Verhaltens abzufinden oder - was dann meist nur noch librig-bliebe - die Auflösung der Gesellschaft zu betreiben» Eine ganz andere Frage ist es, ob nach den Umständen des Falles den schutzwerten Belangen des klagenden Gesellschafters durch eine-weniger hart einschneidende, auch dem beklagten Gesellschafter zu demutbare Maßnahme Rechnung getragen werden könnte» Hiermit muß sich der Tatrichter nach Feststellung des Sachverhalts gegebenenfalls ebenso und nach ähnlichen Grundsätzen auseinandersetzen, wie das bei der Auflösungs-, Ausaehließungs- oder Übernahmeklage regelmäßig geboten ist (vgl» u»a» BGHZ 4? 108, 122/23; 18, 350, 363 ff; WM 1968, 430, 431/32; Rob» Fischer in Großkomm» HGB Amu» 7 c zu § 117)« Das hat aber mit der rechtlichen Zulässigkeit der Entziehungslclage nichts zu tun» Damit kann die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Hauptantrag nur bestehenbleiben, soweit es die Klage auf Entziehung der Vertretungsbefugnis abgewiesen hat» Über den Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungs-bexugnio muß daher eine Sachentscheidung getroffen werden. Das ist ohne Beweisaufnahme und tatrlchterliche Würdigung des Streitstoffs nicht möglich» Dazu muß das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Die Aufhebung und Zurück- Verweisung erfaßt zwangsläufig die Hilfsanträge; für die Annahme, diese habe der Kläger bereits fär den Fall gestellt, daß sein Hauptantrag nicht in vollem Umfange für begründet erachtet werde* besteht kein Anhaltspunkt, zu demal sich die dem Beklagten zur last gelegten Verfehlungen im wesentlichen nur auf die inneren Verhältnisse der Gesellschaft beziehen» Br» Kuhn *' Dr. Norr lies ecke Dr. Schulze Stimpel