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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Dr« Kuhn, Liesecke, Dr« Schulze und Stimpel für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats • des Kammergerieilte in Berlin vom 23» Dezember 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat das Gesellschaftsverhältnis gekündigt und die Feststellung beantragt, daß dadurch die Gesellschaft zura 30« Juni 1964 aufgelöst worden sei« (2) Das Auseinandersetzungsguthaben, das einem Gesellschafter bei seinem Ausscheiden auszuzahlen ist, beträgt den Teil des Vermögens der Gesellschaft der seiner Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft entspricht ....Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter» _ Dem steht nicht entgegen, daß die gesetzliche Regelung, die das Berufungsgericht durchaus gesehen hat, stets gilt, wenn die Vertragsschließenden nichts Abweichendes vereinbaren« Die abweichende.Vereinbarung braucht nämlich nicht ausdrücklich getroffen worden zu sein« Vielmehr ist der Frage, ob die Gesellschafter eine Abweichung vereinbart haben, schon dann im Wege der Vertragsauslegung nachzugehen, wenn nach Wortlaut oder Sinn des^Vertrages nur Zweifel daran bestehen, ob die gesetzliche Regelung gelten solle, / 2« Ebensowenig kann die Revision beanstanden, daß sich das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Erwägungen für die dem Kläger ungünstige Auslegung entschieden hat, die Kündigung habe nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern das Ausscheiden das Kündigenden zur Folge. Dem Wortlaut des Gesellsehaftsyertrages könnte zwar entnommen werden, daß -die Vertragsschließenden zwischen der Auflösung der Gesellschaft durch Kündigung und dem Ausscheiden eines- einzelnen Gesellschafters unterschieden haben. Die vom Berufungsgericht' für richtig gehaltene Auslegung, wonach die Kündigung zwar Zulässig war; aber nicht die Auflösung der Gesellschaft’, sondern das Ausscheiden des Klägers herbeigeführt hat, ist entgegen der Ansicht der Revision mit dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft und mit dem Verbot, das Kündigungsrecht auszuschließen, durchaus vereinbar, Bas bedarf in Anbetracht von § 736 BGB keiner weiteren Erörterung.» Ob sich der Kläger vorgestellt hat, er könne durch seine Kündigung die Abwicklung der Gesellschaft herbeiführen, und ob er ein billigenswertes Interesse daran hat, daß die Gesellschaft nicht ohne ihn fortgesetzt, sondern unter seiner Mitwirkung abgewickelt wird, ist unter diesen Umständen ohne Belang«

Zitierte Normen: § 736 BGB
GesellschaftAuslegungAusscheidenBerufungsgerichtKündigungKlägerGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1I_zh_22Z6A	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
14* Oktober 1965
Schöna,
 Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns Erwin S
Straße
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v,
gegen
1.	den Kaufmann Werner P^P, B
2.	die C«
3.	die Kauffrau Helene	P
ti
 eklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
/
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom H. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Dr« Kuhn, Liesecke, Dr« Schulze und Stimpel
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats • des Kammergerieilte in Berlin vom 23» Dezember 1963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
•	,	t
Die Parteien haben im Jahre 1953 mit zwei weiteren Gesellschaftern eine Kommanditgesellschaft errichtet«
Der Kläger hat das Gesellschaftsverhältnis gekündigt und die Feststellung beantragt, daß dadurch die Gesellschaft zura 30« Juni 1964 aufgelöst worden sei«
Die Beklagten zu'1 und 2 haben demgegenüber im Wege der Widerklage-die Feststellung begehrt, daß der Kläger zu dem 30, Juni 1964 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei«
 
Pie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben«» Sie sind dabei von folgenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen ausgegangen:
§ 4:
(2) Die Gesellschaft wird auf die Dauer von 10 Jahren geschlossen« Sie verlängert sich alsdann jeweils um ein weiteres Jahr tfalls nicht einer der Gesellschafter kündigt« Die Kündigung kann nicht anders erfolgen als mindestens 6 Monate vor Jahres-* Schluß.	*
v (3)'Das Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters hat auf das Fortbestehen der Gesellschaft unter der bisherigen Firma keinen Einfluß «...
§ 8:
(1)	Stirbt einer der persönlich haftenden Gesellschafter, so wird die Gesellschaft in der Weise fortgesetzt, daß seine Erben Kommanditisten bleiben. Stirbt einer der Kommanditisten, so treten seine Erben an dessen Stelle»
(2)	Das Auseinandersetzungsguthaben, das einem Gesellschafter bei seinem Ausscheiden auszuzahlen ist, beträgt den Teil des Vermögens der Gesellschaft der seiner Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft entspricht ....
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter»
- 3Snt s chaidungagründe:
« . •
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, der Gesellschaftsvertrag ergebe seinem Wortlaut nach nicht eindeutig,. ob die Kündigung eines Gesellschafters die Auflösung der Gesellschaft gemäß § 131 Nr« 6 HGB
oder das Ausscheiden des kündigenden.Gesellschafters herbeiführe, weshalb der Vertrag der Auslegung bedürfe*
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_ Dem steht nicht entgegen, daß die gesetzliche Regelung, die das Berufungsgericht durchaus gesehen hat, stets gilt, wenn die Vertragsschließenden nichts Abweichendes vereinbaren« Die abweichende.Vereinbarung braucht nämlich nicht ausdrücklich getroffen worden zu sein« Vielmehr ist der Frage, ob die Gesellschafter eine Abweichung vereinbart haben, schon dann im Wege der Vertragsauslegung nachzugehen, wenn nach Wortlaut oder Sinn des^Vertrages nur Zweifel daran bestehen, ob die gesetzliche Regelung gelten solle, /
Daß das Berufungsgericht solche Zweifel hatte, muß die Revision in Anbetracht der einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen hinnehmen.
2« Ebensowenig kann die Revision beanstanden, daß sich das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Erwägungen für die dem Kläger ungünstige Auslegung entschieden hat, die Kündigung habe nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern das Ausscheiden das Kündigenden zur Folge. Das Berufungsgericht hat dabei keine Auslegungsregeln verletzt und hat keine Umstände außer Betracht gelassen, die zugunsten des Klägers hätten sprechen können»
• *
Dem Wortlaut des Gesellsehaftsyertrages könnte zwar entnommen werden, daß -die Vertragsschließenden zwischen der Auflösung der Gesellschaft durch Kündigung und dem Ausscheiden eines- einzelnen Gesellschafters unterschieden haben. Zwingend ist das,. v/enn..man die einschlägigen gesell-
 
Schaft8vertraglichen Bestimmungen* in ihrem Zusammenhang würdigt, jedoch nicht, zu demal selbst § 4 Abs» 2 nicht ausdrücklich sagt, daß die Gesellschaft durch Kündigung aufgelöst werde, sondern nur, wie lange die Gesellschaft >r-- unkündbar sei und mit welcher Frist ein Gesellschafter danach kündigen könne. Entgegen der Ansicht der Revision ■ kann deshalb nicht von einem klaren Parteiwillen gesprochen werden, den das Berufungsgericht verletzt habe.
Die vom Berufungsgericht' für richtig gehaltene Auslegung, wonach die Kündigung zwar Zulässig war; aber nicht die Auflösung der Gesellschaft’, sondern das Ausscheiden des Klägers herbeigeführt hat, ist entgegen der Ansicht der Revision mit dem Wesen der Gesamthandsgemeinschaft und mit dem Verbot, das Kündigungsrecht auszuschließen, durchaus vereinbar, Bas bedarf in Anbetracht von § 736 BGB keiner weiteren Erörterung.»
Bas Berufungsgericht hat unter anderem mit Rücksicht auf §§ 139 bis Hl :1GB und auf §§ 4 Abs» 3 und 8 Abs» 1 des Gesellschaftsvertrages gemeint, derjenigen Auslegung den Vorzug gaben' zu» sollen, die ein Bestehenbleiben der Gesellschaft als lebendes Unternehmen ermögliche» Die Revision kann demgegenüber nicht einwenden, daß auch mit dem Ausscheiden des Klägers, der zuletzt der einzige persönlich haftende Gesellschafter gewesen sei, die Gesellschaft aufgelöst worden sei; denn auch die Beklagte zu 2 1st persönlich haftende Gesellschafterin, so daß die Gesellschaft fortbesteht» Wenn die Revision annimmt, das Berufungsgericht sei vom Gegenteil ausgegangen, so mißversteht sie die Ent scheidungsgründe des Berufungsurtei] und setzt sich zu dessen fatbestand in Widerspruch,
 
Ob sich der Kläger vorgestellt hat, er könne durch seine Kündigung die Abwicklung der Gesellschaft herbeiführen, und ob er ein billigenswertes Interesse daran hat, daß die Gesellschaft nicht ohne ihn fortgesetzt, sondern unter seiner Mitwirkung abgewickelt wird, ist unter diesen Umständen ohne Belang«
3« Die Kosten der nach alledem unbegründeten Revision müssen gemäß § 97 Abs« 1 ZPO dem Kläger auf erlegt werden«
Br« Fischer	Br«	Kuhn	Liesecke
 Br« Schulze
 Stimpel