September 1953 beantragte er mit der Begründung, er sei berufsunfähig, bei der Beklagten die Gewährung einer Versorgungsrente gemäß § 36 ihrer neuen Satzung vom 17. Auch seien die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 b der Satzung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, weil der Kläger es nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik unterlassen habe, einen Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste B zu stellen. Sie gab aber nunmehr ihren im ersten Rechtszug eingenommenen Standpunkt auf, daß § 36 in die Satzung eingefügt worden sei, um auch den ostvertriebenen Schornsteinfegermeistern, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Regelung keinen Anspruch auf eigene Altersversorgung gehabt hätten, eine Versorgung zu ermöglichen. Zu diesen gehöre der Kläger nicht, weil er nach Art. 2 Nr. X der Ostgebieteverordnung von 1940 und § 4 SchVersVO die lebenslängliche Nutzung seines Kehrbezirks gehabt habe, deshalb von der Mitgliedschaft bei der Beklagten befreit gewesen sei und keine eigene Altersversorgung habe beanspruchen können. Da er, der Kläger, die gleichen Beiträge wie die Mitglieder der Beklagten gezahlt habe, müsse er nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Altersversorgung in gleicher Weise wie die Mitglieder behandelt werden, nachdem er jetzt nicht mehr die lebenslängliche Nutzung seines früheren Kehrbezirks habe, und damit die Voraussetzung für die in § 4 der SchVersVO ausgesprochene Aberkennung eines Anspruchs auf eigene Altersversorgung weggefallen sei. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten bestimmten sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Bezirksschornsteinfegermeistern und der Beklagten nach deren Satzung. Gleichwohl waren auch diese Schornsteinfeger nach § 1 Nr. 3a SchVersVO verpflichtet, ohne Einschränkung in derselben Weise wie die Mitglieder der Beklagten, die gegen diese einen Anspruch auch auf eine eigene Invaliden- und Altersversorgung hatten, Beiträge an die Beklagte zu entrichten, ungeachtet dessen, daß sie auf Grund von Art. 2 Nr. X der Ostgebieteverordnung von der Verpflichtung zu dem Erwerb der Mitgliedschaft befreit waren. 2. Gleichwohl steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Versorgungsanspruch unter den gleichen Voraussetzungen zu, unter denen nach § 36 Abs. 1 und 2 der Satzung der Beklagten deren Mitgliedern ein solcher Anspruch gewährt wird. a) Wegen des Umstandes, daß der Kläger auf Grund der Befreiungsvorschiriften nicht die formelle Mitgliedschaft bei der Beklagten erworben hatte, können ihm eigene Versorgungsansprüche gegen die Beklagte nicht abgesprochen werden. In beiden Fällen hatte er allein auf Grund des Umstandes, daß er das Recht der lebenslänglichen Nutzung seines Kehrbezirks hatte, keinen eigenen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte. Hatte aber der Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten für den Kläger als lebenslänglichen Kehrbezirks-Nutzungsberechtigten keinerlei Auswirkungen auf seine Versorgungsansprüche, so kann er auch jetzt nicht als beitragspflichtiges Nichtmitglied hinsichtlich seiner Versorgung schlechtergestellt werden, als wenn er auch formell Mitglied der Beklagten geworden wäre. Nach dieser Bestimmung hatte er lediglich deshalb keinen eigenen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte, weil er das Recht auf lebenslängliche Nutzung des Kehrbezirks hatte und dadurch für sein eigenes Alter und seine Berufsunfähigkeit sichergestellt war. Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich, daß der Anspruchsausschluß unlösbar von dem Bestehen eines Rechts auf lebenslängliche Nutzung des Kehrbezirks abhängt, weil nur dann, wenn ein solches Recht gegeben ist, ein Sachverhalt vorliegt, der durch die in § 4 Satz 3 SchVersVO getroffene Regelung erfaßt werden soll. Die Ausschlußbestimmung des § 4 Satz 3 SchVersVO kann deshalb jedenfalls dort nicht Platz greifen, wo ein Nutzungsberechtigter aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund seinen Kehrbezirk verloren hat, so daß sein Recht auf lebenslängliche Nutzung des Kehrbezirks gegenstandslos geworden ist. c) Da die rechtliche Schranke des § 4 Satz 3 SchVersVO, die einem eigenen Versorgungsanspruch des Klägers entgegenstand, somit entfallen ist, muß der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung - v/ie die Revision mit Recht geltend macht - dazu führen, daß dem Kläger gegenüber der Beklagten die gleichen Versorgungsrechte eingeräumt werden v/ie deren Mitgliedern. Ein derartiger Grund ist bei dem Kläger - wie sich aus den Ausführungen zu a und b ergibt - nicht :aehr gegeben, seitdem sein Recht auf lebenslängliche Nutzung seines Kehrbezirks gegenstandslos geworden ist. d) Das Berufungsgericht meint, eine in Anwendung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung vollzogene versorgungsrechtliche Gleichstellung des Klägers mit den Mitgliedern der Beklagten sei deshalb ausgeschlossen, weil sich der Verlust des Rechts zur lebenslänglichen Nutzung des Kehrbezirks als ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 LAG darsteile und die Regelung der versorgungsrechtlichen Auswirkungen eines solchen Schadens eine Sache des Lastenausgleichs sei. Dies widerspräche insbesondere auch dem Zweck der Entschädigungsbestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes; denn die Ausgleichsleistungsrechte, die das Lastenausgleichsgesetz für einen hier in Betracht kommenden Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG vorsieht, sind nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung im Verhältnis zu den Versorgungsrechten der Geschädigten nur subsidiärer Natur. Auf diese Ansprüche wirkt sich eine dem Geschädigten gewährte Versorgungsrente wie folgt aus: Sie ist nach §§ 270, 267 II LAG auf den Anspruch auf Unterhaltshilfe anzurechnen und schließt diesen, wenn sie unter Berücksichtigung der in § 267 Abs. 2 Nr. 6 LAG bestimmten Preibeträge den Einkommenshöchstbetrag des § 267 I LAG übersteigt, ganz aus. Hierin zeigt sich, daß die für einen Vertreibungsschaden im Sinne, des §* 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG vorgesehenen Ausgleichsleistungsrechte den Geschädigten grundsätzlich nur insoweit zustehen sollen, als deren Versorgungsgrundlago nicht auf andere Weise gesichert ist. Eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit den Mitgliedern der Beklagten führt jedoch andererseits entgegen den von dem Berufungsgericht geäußerten Bedenken nicht zu einer Begünstigung des Klägers; denn wenn er entsprechend § 22 der neuen Satzung der Beklagten ein Ruhegeld erhält, entfallen damit die Ausgleichsleistungsrechte, die er aus einem Vertreibungs schaden im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG herleiten könnte. Auch für einen Anspruch des Klägers auf Entschädigungsrente (§ 284 LAG) wäre in einem solchen Falle kein Raum; denn die nach § 22 der neuen Satzung der Beklagten für die einzelnen Zeiträume ab 1. f) Bas Berufungsgericht führt zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung weiter an, der Kläger habe vor seiner Vertreibung aus dem Osten die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an der Sozialversicherung gehabt und sei deshalb in der Lage gewesen, sich für den Fall eines Verlustes des Kehrbezirks versorgungsrechtlich zu sichern. Im Hinblick darauf, daß ihm durch § 4 Satz 1 SchVersVO die lebenslängliche Nutzung seines Kehrbezirks garantiert war, konnte und durfte er genau so wie die Mitglieder der Beklagten darauf vertrauen, daß seine Versorgung für den Fall der Berufsunfähigkeit und für sein Alter gesichert sei. Die Beklagte verneint das mit der Begründung, der Kläger habe nicht rechtzeitig nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik einen Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste B gestellt und aus diesem Grund der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 b der neuen Satzung der Beklagten nicht genügt. Der hier in Betracht kommende Teil des § 36 Abs. 1 Nr. 2 b der Satzung erfordert nach seinem Wortlaut, daß das Mitglied bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in die Bev/erberliste B eingetragen oder nur deshalb nicht eingetragen gewesen ist, “weil es bereits berufsunfähig war"* Die erste Alternative - eine Eintragung in die Bewerberliste B - ist bei dem Kläger unstreitig nicht erfüllt. Das spricht dafür, daß mit den in § 36 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung gewählten Worten "bei Eintritt der Berufsunfähigkeit M jedenfalls nicht für die Erfüllung ihrer zweiten Alternative eine zeitliche Grenze bestimmt werden sollte. Bei verständiger Auslegung kann somit aus der zweiten Alternative des § 36 Abs. 1 Nr. 2 b der Satzung für die hier in Betracht kommenden Fälle allenfalls das Erfordernis entnommen werden, daß die Eintragung in die Bewerberliste B überhaupt infolge Berufsunfähigkeit unterblieben ist. Diese Voraussetzung ist bei dem Kläger erfüllt; denn die Regierung in Oberbayern hat ihren Bescheid vom 14o August 1957, durch den sie die Eintragung des Klägers unter Hinweis auf sein hohes Lebensalter abgelehnt März 1959 ergänzt, aus dem sich ergibt, daß die Ablehnung auch auf eine Berufsunfähigkeit des Klägers gestützt wird. Da aus den dargelegten Gründen entgegen der Auffassung der Beklagten weder der Eintragungsantrag noch der Ablehnungsbescheid an eine bestimmte Frist geknüpft war, hat der Kläger somit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2b der neuen Satzung der Beklagten erfüllt. Die von den Parteien umstrittene Frage, ob und wann eine Berufsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Soweit das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger berufsunfähig geworden und ihm demgemäß ein Versorgungsanspruch gegenüber der Beklagten erwachsen ist, wird zu prüfen sein, ob und inwieweit dieser Anspruch nach § 290 Abs.3 DAG auf den Ausgleichsfonds übergegangen ist.
n_zR_2iZ6i 2135 086 Verkündet am 5. Oktober 1961 Heil, Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des früheren Bezirksschornsteinfegermeisters Karl L , , Str. Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr. gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister, Körperschaft des öffentlichen Rechts in gesetzlich vertreten durch die Tersicherungskammer in Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Nörr für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom ?. November I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Der im Jahre 1894 geborene Kläger war von 1921 bis 1939 in Riga und von 1939 bis Anfang 1945 in Litzmannstadt (Lodz) als Bezirksschornsteinfegermeister tätig. Er zahlte auf Grund von Art. 2 Nr. X der Ostgebieteverordnung vom 13. August 1940 (HGB1 I, 1125) und § 1 Nr. 3 a der VO des Reichswirtschaftsministers über die soziale Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchVersVO) vom 28. April 1942 (RGBl I, 257) an die beklagte Versorgungsanstalt, die damals noch die Bezeichnung Versorgungsverein deutscher Schornsteinfegermeister" trug und eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, vom 1. Juli 1940 bis Ende 1944 Beiträge nach der (höchsten) Beitragsklasse IV. Seit dem Zusammenbruch lebt er in der Bundesrepublik. Am 1. September 1953 beantragte er mit der Begründung, er sei berufsunfähig, bei der Beklagten die Gewährung einer Versorgungsrente gemäß § 36 ihrer neuen Satzung vom 17. April 1953* Die in Frage kommenden Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung lauten: 11 (1.) Vor dem 8. Mai 1945 erworbene Versorgungsanwartschaften (§§ 19 bis 28) der Mitglieder, die ihren Wohnsitz a) in einem Gebiet außerhalb Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, oder b) in einem Gebiet Deutschlands nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 außerhalb der Bundesrepublik und des Landes Berlin hatten und ihren Kehrbezirk im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges verloren haben, bleiben gewahrt, wenn das Mitglied 1. am .20. Juni 1948 seinen Wohnsitz im-Währungsgebiet der Bundesrepublik oder des Landes Berlin hatte und 2. in der Bundesrepublik oder im Land Berlin a) als Bezirksschornsteinfegermeister wieder bestellt worden ist, oder b) bei Eintritt des Versorgungsfalles (Berufsun-fähigkoit, Vollendung des 70. Lebenswahres, Tod) in der Bewerberliste B eingetragen oder nur des- -3- halb nicht eingetragen gewesen ist, weil es bereits berufsunfähig oder über 70 Jahre alt oder verstorben war. Die Zeit der Mitgliedschaft vom 8. Mai 1945 bis zur Wiederbestellung oder bis zu dem Eintritt des Versorgungsfalles bleibt bei der Berechnung des Ruhegeldes (§ 22) unbewertet. (2.) Sind die Versorgungsanv/artschaften nach Abs. 1 gewahrt und ist der Versorgungsfall vor der Wiederbestellung eingetreten, so entsteht der Anspruch auf Versorgung (§ 19) mit dem Ablauf des Vierteljahres, in welchem der Versorgungsfall eingetreten ist, mit der Maßgabe, daß Versorgungsbezügo für die Zeit vor dem 1. Januar 1952 nicht gezahlt werden." Die Beklagte lehnte den Versorgungsantrag des Klägers ab. Daraufhin erhob dieser Klage auf Feststellung, daß ihm die Beklagte die satzungsgemäße Versorgung ab 1. Januar 1954 zu gewähren habe. Die Beklagte wendete u. a. ein, der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er in Ditzmannstadt zu dem Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden sei. Auch seien die in § 36 Abs. 1 Nr. 2 b der Satzung genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, weil der Kläger es nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik unterlassen habe, einen Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste B zu stellen. Dem folgte das Landgericht und wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz legte der Kläger einen Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. August 1957 vor, wonach sein Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste B abgelehnt worden war, weil er das 55. Lebensjahr bereits überschritten hat. Die Beklagte bestritt in der Berufungsinstanz nicht mehr die Bestellung des Klägers zu dem Bezirksschornsteinfegermeister in Litzmannstadt. Sie gab aber nunmehr ihren im ersten Rechtszug eingenommenen Standpunkt auf, daß § 36 in die Satzung eingefügt worden sei, um auch den ostvertriebenen Schornsteinfegermeistern, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Regelung keinen Anspruch auf eigene Altersversorgung gehabt hätten, eine Versorgung zu ermöglichen. Statt dessen vertrat sie jetzt die Auffas- -4- sung, § 36 ihrer Satzung gelte nur für Mitglieder, die vor dem 8. Mai 1945 eine Versorgungsanwartschaft erworben hätten. Zu diesen gehöre der Kläger nicht, weil er nach Art. 2 Nr. X der Ostgebieteverordnung von 1940 und § 4 SchVersVO die lebenslängliche Nutzung seines Kehrbezirks gehabt habe, deshalb von der Mitgliedschaft bei der Beklagten befreit gewesen sei und keine eigene Altersversorgung habe beanspruchen können. Der Kläger führte demgegenüber aus, daß er durch die Zahlung der Beiträge Mitglied der Beklagten geworden sei. Jedenfalls sei § 36 der neuen Satzung der Beklagten dahin auszulegen, daß diese Bestimmung für alle gelte, die Beiträge an die Beklagte gezahlt hätten. Hiervon sei auch der Bundeswirtschaftsminister bei der Genehmigung dieser SatzungsbeStimmungen ausgegangen. Da er, der Kläger, die gleichen Beiträge wie die Mitglieder der Beklagten gezahlt habe, müsse er nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei der Altersversorgung in gleicher Weise wie die Mitglieder behandelt werden, nachdem er jetzt nicht mehr die lebenslängliche Nutzung seines früheren Kehrbezirks habe, und damit die Voraussetzung für die in § 4 der SchVersVO ausgesprochene Aberkennung eines Anspruchs auf eigene Altersversorgung weggefallen sei. Das Berufungsgericht wies durch Urteil vom 9. Oktober 1958 die Berufung des Klägers zurück. Diese Entscheidung wurde durch das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1959 (VersR 1959» 981), auf das im einzelnen Bezug genommen wird, unter Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht aufgehoben. Das Berufungsgericht hat daraufhin die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. / -5- Entscheidungsgründe; I- Die rechtliche Beurteilung des Klagehegehrens macht es erforderlich, zunächst auf die Ausgestaltung des Schornsteinfegerversorgungsrechts einzugehen, aus dem der Kläger den von ihm erhobenen Anspruch herleitet. Den Ausgangspunkt der Regelung dieses Rechtsgebiets bildet § 28 der Verordnung des Reichswirtschaftoministers über das Schornsteinfegerwesen (VOSch) vom 28.7.1937 (RGBl I 831)j durch den die Beklagte zur Versorgungseinrichtung aller deutschen Bezirksschornsteinfegermeister bestimmt wurde (vgl. hierzu § 1 Abs. 2 der Satzung der Beklagten vom 14. September 1937). §^?8 VOSch verpflichtete grundsätzlich alle Bezirksschornsteinfegermeister, die Mitgliedschaft bei der Beklagten zu erwerben. Diese Verpflichtung wurde nach § 47 Nr. 5 VOSch durch.den Entzug des Kehrbezirks bei ihrer Verletzung sanktioniert. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten bestimmten sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Bezirksschornsteinfegermeistern und der Beklagten nach deren Satzung. Hiernach waren die Bezirksschornsteinfegermeister gehalten, Beiträge an die Beklagte zu leisten, während diese ihnen andererseits einen umfassenden Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversorgungsschutz zu gewähren hatte. Nachdem das Schornsteinfegerrecht durch die Ostgebiet ever Ordnung vom 13. August 1940 auch in den nach Kriegsbeginn in das Deutsche Reich eingegliederten Ostgebieten eingeführt worden war, galt die dargelegte Regelung grundsätzlich auch für die in diesen Gebieten bestellten Bezirksschornsteinfegermeister. Ausgenommen waren jedoch diejenigen von ihnen, die vor dem 1. August 1900 geboren und nicht bereits Mitglieder der Beklagten waren. Diese Bezirksschornsteinfegermeister - zu denen auch der Kläger gehörte - hatten nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 -6- Nr. 3 a SchVersVO die lebenslängliche Nutzung ihres Kehrbezirks. Da sie hierdurch auch für den Pall ihrer Berufsunfähigkeit und ihres Alters versorgt waren, hatten sie nach § 4 Satz 3 SchVersVO gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine eigene Alters- und Invalidenversorgung; nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SchVersVO hatte die Beklagte nur ihren Witwen und Waisen Hinterbliebenenrente zu gewähren. Gleichwohl waren auch diese Schornsteinfeger nach § 1 Nr. 3a SchVersVO verpflichtet, ohne Einschränkung in derselben Weise wie die Mitglieder der Beklagten, die gegen diese einen Anspruch auch auf eine eigene Invaliden- und Altersversorgung hatten, Beiträge an die Beklagte zu entrichten, ungeachtet dessen, daß sie auf Grund von Art. 2 Nr. X der Ostgebieteverordnung von der Verpflichtung zu dem Erwerb der Mitgliedschaft befreit waren. Traten sie im Hinblick auf diese Befreiungsbestimmung der Beklagten nicht bei, so v/aren sie "beitragspflichtige Nichtmitglieder". An ihrer Versorgungs-Rechtslage änderte sich aber auch dann nichts, wenn sie von der ihnen offenstehenden Möglichkeit Gebrauch machten, die Mitgliedschaft bei der Beklagten zu erwerben. Auch dann hatten nach den §§3,4 SchVersVO nur die Witwen und Waisen, nicht auch diese Schornsteinfeger für sich selbst gegen die Beklagte Versorgungsan-sprüche. Der Kläger meint, daß ihm nunmehr nach dem Verlust der lebenslänglichen Nutzung seines Kehrbezirks in Litz-mannstadt ein solcher Anspruch zustehe. 1. Soweit er geltend macht, der von ihm erhobene Versorgungoanspruch ergebe sich unmittelbar aus § 36 der neuen Satzung der Beklagten, kann seiner Auffassung nicht gefolgt werden. Diese Satzungsbestimmung gewährt unter den von ihr im einzelnen angegebenen Voraussetzungen lediglich solchen kriegsvertriebenen Bezirksschornstein-fegermoistern einen Versorgungsanspruch, die Mitglieder der Beklagten sind. Dem hiernach bestimmten Kreis der Be- ■9 -7- rechtigten gehört der Kläger nicht an, weil er eine Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht erworben hat. Nach Art. 2 Nr. X der OstgebieteVO sowie § 1 Nr. 3 a SchVersVO war er von der Verpflichtung zu dem Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten befreit. Er hätte die Mitgliedschaft, wie sich aus dem in dieser Sache ergangenen früheren Revisionsurteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1959 ergibt, nur durch eine gegenüber der Beklagten auch für den Pall der Befreiung abgegebene Anmeldungserklärung erwerben können» Eine solche Erklärung ist jedoch nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfolgt. 2. Gleichwohl steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Versorgungsanspruch unter den gleichen Voraussetzungen zu, unter denen nach § 36 Abs. 1 und 2 der Satzung der Beklagten deren Mitgliedern ein solcher Anspruch gewährt wird. a) Wegen des Umstandes, daß der Kläger auf Grund der Befreiungsvorschiriften nicht die formelle Mitgliedschaft bei der Beklagten erworben hatte, können ihm eigene Versorgungsansprüche gegen die Beklagte nicht abgesprochen werden. Nach der SchVersVO wurde seine Versorgungsrechtslage in keiner Weise davon berührt, ober bei der Beklagten als Mitglied eintrat oder ob er beitragspflichtiges Nichtmitglied blieb. In beiden Fällen hatte er allein auf Grund des Umstandes, daß er das Recht der lebenslänglichen Nutzung seines Kehrbezirks hatte, keinen eigenen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte. Hatte aber der Erwerb der Mitgliedschaft bei der Beklagten für den Kläger als lebenslänglichen Kehrbezirks-Nutzungsberechtigten keinerlei Auswirkungen auf seine Versorgungsansprüche, so kann er auch jetzt nicht als beitragspflichtiges Nichtmitglied hinsichtlich seiner Versorgung schlechtergestellt werden, als wenn er auch formell Mitglied der Beklagten geworden wäre. -8- b) Dem Versorgungsanspi*uch des Klägers steht auch nicht mehr § 4 Satz 3 SchVersVO entgegen. Nach dieser Bestimmung hatte er lediglich deshalb keinen eigenen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte, weil er das Recht auf lebenslängliche Nutzung des Kehrbezirks hatte und dadurch für sein eigenes Alter und seine Berufsunfähigkeit sichergestellt war. Das lebenslängliche Nutzungsrecht erfüllte also die gleiche Funktion, wie die der Beklagten obliegende Versorgung der übrigen Schornsteinfeger. Nur aus diesem Grunde war es auch sachlich gerechtfertigt, den lebenslänglichen Nutzungsberechtigten auf der einen Seite die gleiche Beitragspflicht wie den sonstigen Mitgliedern aufzuerlegen, ihnen aber auf der anderen Seite einen eigenen Versorgungsanspruch gegen die Beklagte zu versagen und deren Ver- ■ pflichtung auf die Versorgung ihrer Witwen und Waisen zu beschränken. Aus diesen Zusammenhängen ergibt sich, daß der Anspruchsausschluß unlösbar von dem Bestehen eines Rechts auf lebenslängliche Nutzung des Kehrbezirks abhängt, weil nur dann, wenn ein solches Recht gegeben ist, ein Sachverhalt vorliegt, der durch die in § 4 Satz 3 SchVersVO getroffene Regelung erfaßt werden soll. Die Ausschlußbestimmung des § 4 Satz 3 SchVersVO kann deshalb jedenfalls dort nicht Platz greifen, wo ein Nutzungsberechtigter aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund seinen Kehrbezirk verloren hat, so daß sein Recht auf lebenslängliche Nutzung des Kehrbezirks gegenstandslos geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger vor. c) Da die rechtliche Schranke des § 4 Satz 3 SchVersVO, die einem eigenen Versorgungsanspruch des Klägers entgegenstand, somit entfallen ist, muß der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung - v/ie die Revision mit Recht geltend macht - dazu führen, daß dem Kläger gegenüber der Beklagten die gleichen Versorgungsrechte eingeräumt werden v/ie deren Mitgliedern. Die Mitglieder der Beklagten bilden zu- •* *r-p -9- sammen mit den beitragspflichtigen Nichtmitgliedern, zu denen der Kläger zählt, eine berufsständische Versorgungsgemeinschaft, die der Beklagten durch gleiche Pflichten verbunden ist. Alle an dieser Gemeinschaft beteiligten Bezirksschornsteinfegermeister haben im Hinblick auf die ihnen auferlegten Beitragspflichten das gleiche schütz-würdige Versorgungsinteresse. In einem solöhen Pall erfordert das als wesentliches Element der Gerechtigkeit die gesamte Rechtsordnung beherrschende Gebot, Gleiches gleich-mäßig zu behandeln, daß die gleichen Interessen der an der Gemeinschaft Beteiligten die gleiche Berücksichtigung finden, sofern nicht ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine verschiedenartige Regelung besteht (vgl. hierzu Götz Hueck, Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung im Privatrecht, S. 155). Ein derartiger Grund ist bei dem Kläger - wie sich aus den Ausführungen zu a und b ergibt - nicht :aehr gegeben, seitdem sein Recht auf lebenslängliche Nutzung seines Kehrbezirks gegenstandslos geworden ist. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, ihn hinsichtlich der versorgungsrechtlichen Ansprüche anders zu behandeln als ein Mitglied der Beklagten. d) Das Berufungsgericht meint, eine in Anwendung des Grundsatzes der gleichmäßigen Behandlung vollzogene versorgungsrechtliche Gleichstellung des Klägers mit den Mitgliedern der Beklagten sei deshalb ausgeschlossen, weil sich der Verlust des Rechts zur lebenslänglichen Nutzung des Kehrbezirks als ein Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 LAG darsteile und die Regelung der versorgungsrechtlichen Auswirkungen eines solchen Schadens eine Sache des Lastenausgleichs sei. Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. Sie wird der besonderen, durch die historische Entwicklung ausgeprägten Aufgabe des Schornsteinfegerversorgungsrechts nicht gerecht, das als ein geschlossenes, alle Angehörigen des Berufsstandes umfassendes System des Versorgungsschützes einen untrennbaren Bestandteil des Beruf srechts der Schornsteinfeger bildet (vgl. hierzu -10- BVerfG 1, 264, 272). Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn für einen Teil der Angehörigen des Berufsstandes die Regelung der Versorgung diesem Bereich entzogen und entsprechend der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht dem Lastenausgleich überlassen würde. Dies widerspräche insbesondere auch dem Zweck der Entschädigungsbestimmungen des Lastenausgleichsgesetzes; denn die Ausgleichsleistungsrechte, die das Lastenausgleichsgesetz für einen hier in Betracht kommenden Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG vorsieht, sind nach ihrer rechtlichen Ausgestaltung im Verhältnis zu den Versorgungsrechten der Geschädigten nur subsidiärer Natur. Als Augleichs-leistungsrechte kommen bei einem Vertreibungsschaden im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG ein Anspruch auf Unterhaltshilfe gemäß §§ 267 ff LAG und ein Anspruch auf Entschädigungsrente nach § 284 LAG in Betracht. Auf diese Ansprüche wirkt sich eine dem Geschädigten gewährte Versorgungsrente wie folgt aus: Sie ist nach §§ 270, 267 II LAG auf den Anspruch auf Unterhaltshilfe anzurechnen und schließt diesen, wenn sie unter Berücksichtigung der in § 267 Abs. 2 Nr. 6 LAG bestimmten Preibeträge den Einkommenshöchstbetrag des § 267 I LAG übersteigt, ganz aus. Der Anspruch auf Entschädigungsrente.wird durch sie, falls sie den Einkommenshöchstbetrag des § 279 LAG übersteigt, ebenfalls ausgeschlossen oder - soweit dies nicht zutrifft -unter den in §§ 284 IV, 280 III LAG bestimmten Voraussetzungen gekürzt. Hierin zeigt sich, daß die für einen Vertreibungsschaden im Sinne, des §* 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG vorgesehenen Ausgleichsleistungsrechte den Geschädigten grundsätzlich nur insoweit zustehen sollen, als deren Versorgungsgrundlago nicht auf andere Weise gesichert ist. e) Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Klage könne auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Kläger im Palle seiner versorgungsrechtlichen Gleichstellung mit. den Mitgliedern der Beklagten, die kein Recht zur -11- lebenslänglichen Nutzung des Kehrbezirks hatten, diesen gegenüber im Hinblick auf die ihm nach dem Lastenaus-gleichsgesetz zustehenden Ansprüche ungerechtfertigt begünstigt v/erde. Auch diese Auffassung ist unzutreffend. Wenn dem Kläger mit der von dem Berufungsgericht angeführten Begründung ein Versorgungsanspruch gegenüber der Beklagten überhaupt versagt würde, hätte das zur Folge, daß er erheblich schlechter gestellt wäre als die Mitglieder der Beklagten; denn die Unterhaltshilfe und die Entschädigungsrente, die er dann nach dem Lastenausgleichs-gesetz beanspruchen könnte, v/ären - wie sich aus §§ 267 ff und 284 LAG- ergibt - auch in dem für ihn günstigsten Falle erheblich niedriger als das Ruhegeld, das einem Mitglied der Beklagten, das ebenso wie der Kläger Beiträge in der Beitragsklasse IV gezahlt hat, nach § 22 der neuen Satzung der Beklagten zusteht. Die sich hieraus ergebende Benachteiligung des Klägers stände in einem offensichtlichen V/iderspruch zu dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung und wäre deshalb ungerechtfertigt. Eine versorgungsrechtliche Gleichstellung mit den Mitgliedern der Beklagten führt jedoch andererseits entgegen den von dem Berufungsgericht geäußerten Bedenken nicht zu einer Begünstigung des Klägers; denn wenn er entsprechend § 22 der neuen Satzung der Beklagten ein Ruhegeld erhält, entfallen damit die Ausgleichsleistungsrechte, die er aus einem Vertreibungs schaden im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 4 LAG herleiten könnte. Ein' Anspruch des Klägers auf Unterhaltshilfe (§§ 267 ff LAG) wird bei Zubilligung des von ihm geltend gemachten Versorgungsanspruchs ausgeschlossen, weil ein nach § 22 der neuen Satzung der Beklagten an Berechtigte der Beitragsklasse IV zu gewährendes Ruhegeld den Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG bei weitem übersteigt. Auch für einen Anspruch des Klägers auf Entschädigungsrente (§ 284 LAG) wäre in einem solchen Falle kein Raum; denn die nach § 22 der neuen Satzung der Beklagten für die einzelnen Zeiträume ab 1. Januar 1954 in Betracht kommenden Sätze eines Ruhe- -12- geldes der Beitragsklasse IV lägen auch hei Berücksichtigung der in § 267 Abs. 2 Nr. 6 LAG aufgeführten Freibeträge höher als die für die entsprechenden Zeiträume maßgebenden Einkommenshöchotbeträge des § 279 LAG, so daß die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für eine Entschädigungsrente entfielen. f) Bas Berufungsgericht führt zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung weiter an, der Kläger habe vor seiner Vertreibung aus dem Osten die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an der Sozialversicherung gehabt und sei deshalb in der Lage gewesen, sich für den Fall eines Verlustes des Kehrbezirks versorgungsrechtlich zu sichern. Bieser Hinweis geht ebenfalls fehl. Ber Kläger hatte zu einer freiwilligen Teilnahme an der Sozialversicherung ebensowenig einen Anlaß wie die Mitglieder der Beklagten. Im Hinblick darauf, daß ihm durch § 4 Satz 1 SchVersVO die lebenslängliche Nutzung seines Kehrbezirks garantiert war, konnte und durfte er genau so wie die Mitglieder der Beklagten darauf vertrauen, daß seine Versorgung für den Fall der Berufsunfähigkeit und für sein Alter gesichert sei. Auch für die kriegsvertriebenen Mitglieder der Beklagten bestand die Möglichkeit, sich durch freiwillige Maßnahmen für den Fall des Verlustes ihrer Versorgungsgründlage zu sichern. Ba diesem Umstand nach der Satzung der Beklagten kein Einfluß auf ihre versorgungsrechtlichen Ansprüche eingeräumt worden ist, verbietet es der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung, ihn dem Kläger entgegenzuhalten. 3« Ber Kläger ist somit den kriegsvertriebenen Mitgliedern der Beklagten versorgungsrechtlich gleichzustellen. Er kann von der Beklagten die dem Gebot der gleichmäßigen Behandlung entsprechenden Leistungen verlangen (vgl. BGHZ 3, 248, 252). Bie Entscheidung über den Klageanspruch hängt demgemäß lediglich davon ab, ob der Kläger die Voraussetzungen erJTüllt, von denen § 36 der neuen Satzung der Beklagten die Gewährung einer Versorgungsrente an die Mitglieder der Beklagten abhängig macht. -13- Die Beklagte verneint das mit der Begründung, der Kläger habe nicht rechtzeitig nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik einen Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste B gestellt und aus diesem Grund der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 b der neuen Satzung der Beklagten nicht genügt. Dieser Einwand greift nicht durch. Der hier in Betracht kommende Teil des § 36 Abs. 1 Nr. 2 b der Satzung erfordert nach seinem Wortlaut, daß das Mitglied bei Eintritt der Berufsunfähigkeit in die Bev/erberliste B eingetragen oder nur deshalb nicht eingetragen gewesen ist, “weil es bereits berufsunfähig war"* Die erste Alternative - eine Eintragung in die Bewerberliste B - ist bei dem Kläger unstreitig nicht erfüllt. Bei der zweiten Alternative handelt es sich um eine sprachlich wenig glückliche Formulierung. Nach ihrem Wortlaut würde sie voraussetzen, daß im Zeitpunkt des Eintritts der Berufungsunfähigkeit bereits eine Berufsunfähigkeit vorlag, und sie müßte damit als widersinnig erscheinen. Das spricht dafür, daß mit den in § 36 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung gewählten Worten "bei Eintritt der Berufsunfähigkeit M jedenfalls nicht für die Erfüllung ihrer zweiten Alternative eine zeitliche Grenze bestimmt werden sollte. Die Annahme der Beklagten, daß die zweite Alternative einen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestellten Eintragungsantrag erfordere, findet deshalb in dieser SatzungsbeStimmung keine Stütze. Bei verständiger Auslegung kann somit aus der zweiten Alternative des § 36 Abs. 1 Nr. 2 b der Satzung für die hier in Betracht kommenden Fälle allenfalls das Erfordernis entnommen werden, daß die Eintragung in die Bewerberliste B überhaupt infolge Berufsunfähigkeit unterblieben ist. Hierzu muß es genügen, daß die für die Eintragung zuständige Verwaltungsbehörde einen Eintragungsan-trag mit der Begründung, der Antragsteller sei berufsunfähig» abgelehnt hat. Diese Voraussetzung ist bei dem Kläger erfüllt; denn die Regierung in Oberbayern hat ihren Bescheid vom 14o August 1957, durch den sie die Eintragung des Klägers unter Hinweis auf sein hohes Lebensalter abgelehnt -14- hatte, unstreitig durch einen Bescheid vom 16. März 1959 ergänzt, aus dem sich ergibt, daß die Ablehnung auch auf eine Berufsunfähigkeit des Klägers gestützt wird. Da aus den dargelegten Gründen entgegen der Auffassung der Beklagten weder der Eintragungsantrag noch der Ablehnungsbescheid an eine bestimmte Frist geknüpft war, hat der Kläger somit die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 2b der neuen Satzung der Beklagten erfüllt. Dem Kläger steht deshalb im Falle seiner Berufsunfähigkeit in entsprechender Anwendung der §§ 36 Abs. 2, 19» 21 der neuen Satzung der Beklagten mit dem Ablauf des Vierteljahres, in dem er berufsunfähig gev/orden ist, ein Anspruch auf Gewährung eines Rühegelds gegenüber der Beklagten zu. II. Die von den Parteien umstrittene Frage, ob und wann eine Berufsunfähigkeit des Klägers eingetreten ist, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Nach § 565 I ZPO war deshalb die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Soweit das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu der Feststellung gelangt, daß der Kläger berufsunfähig geworden und ihm demgemäß ein Versorgungsanspruch gegenüber der Beklagten erwachsen ist, wird zu prüfen sein, ob und inwieweit dieser Anspruch nach § 290 Abs. 3 DAG auf den Ausgleichsfonds übergegangen ist. Die Kostenentscheidung hängt von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab. Sie war daher dem Berufungsgericht vozubehalten. Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Nörr